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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Bremen
Urteil verkündet am 04.05.2006
Aktenzeichen: 2 U 108/05
Rechtsgebiete: BGB, InsO


Vorschriften:

BGB § 950 Abs. 1
InsO § 60 Abs. 1
1. Unterrichtet ein Verkäufer, der dem Schuldner eine Sache unter Eigentumsvorbehalt verkauft hat, den vorläufigen Insolvenzverwalter über sein Eigentum und macht er zugleich ein Aussonderungsrecht geltend, so handelt der vorläufige und später endgültige Insolvenzverwalter pflichtwidrig und wird schadensersatzpflichtig, wenn er gleichwohl eine Veränderung der verkauften Sache veranlasst oder zulässt und/oder die Veräußerung der Sache an einen gutgläubigen Dritten herbeiführt.

2. Wird ein Personenkraftwagen, der nicht einer der üblichen Serienproduktionen entstammt, in der Weise umgestaltet, dass das Fahrzeug mittels umfassender Panzerung gegen Überfälle oder sonstige Anschläge gesichert wird, so ist damit eine "neue Sache" allenfalls dann und erst entstanden, wenn die Umbauarbeiten abgeschlossen sind.


Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Im Namen des Volkes URTEIL

Geschäfts-Nr.: 2 U 108/05

Verkündet am 4.5.2006

In Sachen

hat der 2. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen auf die mündliche Verhandlung vom 6.4.2006 unter Mitwirkung der Richter Blum, Dierks und Wolff

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bremen vom 19.10.2005 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:

I.

Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen der Beeinträchtigung ihres Eigentums an vier -Limousinen (Typ mit langem Radstand), die sie aufgrund schriftlicher Pkw-Bestellungen vom 29.3.2001 im Jahre 2001 und 2002 für einen Preis von jeweils € 114.385.16 an die Fahrzeuge Bremen GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) geliefert hatte. Die Bestellungen nehmen jeweils Bezug auf Neufahrzeugverkaufsbedingungen, die in Ziff. VI 1. einen (einfachen) Eigentumsvorbehalt vorsehen.

Mit Beschluss vom 18.2.2002 wurde die Schuldnerin umbenannt in Fahrzeugbau GmbH Bremen. Am 10.6.2002 stellte sie Insolvenzantrag, der Beklagte wurde mit Beschluss v. 11.6.2002 zum vorläufigen Insolvenzverwalter und mit Insolvenzeröffnung vom 01.09.2002 zum Insolvenzverwalter ernannt.

Am 31.7.2002 schloss die Schuldnerin - mit Zustimmung des Beklagten - einen Letter of Intend mit einem amerikanischen Unternehmen hinsichtlich der Übernahme des betriebsnotwendigen Anlage- und Umlaufvermögens (inkl. des Bestandes an Halbfertigungserzeugnissen).

Mit Schreiben vom 2.8.2002 teilte die Klägerin dem Beklagten ihr Eigentumsrecht mit und machte Aussonderungsrechte geltend. Unter dem 16.8.2002 antwortete der Beklagte, dass die Fahrzeuge von der Schuldnerin zerlegt worden seien, ohne allerdings nähere Angaben zum aktuellen Zustand der Fahrzeuge zu machen. Er schlug eine Zahlung von 30% des Kaufpreises vor.

Die Klägerin bat mit Schreiben ihrer Anwälte vom 23.8.2002 um die Mitteilung des Umbauzustandes. Es heißt darin weiter:

"Nicht aus rechtlichen, sondern aus rein wirtschaftlichen Gründen ist unsere Mandantin damit einverstanden, dass die bereits gelieferten Fahrzeuge noch umgebaut werden, allerdings nicht gegen 30% des Kaufpreises. Über ein ernsthaftes Angebot kann verhandelt werden. Enthalten Sie sich aber auch im eigenen Interesse jeglicher Verfügung über die gelieferten Fahrzeuge und ihrer Teile, bevor eine Einigung zustande gekommen ist. Ohne eine solche ist das Eigentum unserer Mandantin zurückzugeben."

Unter dem 19.9.2002 teilte der Beklagte den "Anarbeitungszustand" für die vier Fahrzeuge mit.

Am 20.9.2002 schloss der Beklagte mit dem amerikanischen Investor den Kauf- und Übernahmevertrag, die streitgegenständlichen Fahrzeuge waren Bestandteil dieses Vertrages.

Der Beklagte behauptet, im Zeitpunkt des Schreibens der Klägerin vom 2.8.2002 sei ein Fahrzeug (Fahrzeug-Nr. 220178 1 A 2201543) bis auf die Montage der Spezialreifen für gepanzerte Fahrzeuge fertiggestellt gewesen. Bei zwei weiteren Fahrzeugen ( 220178 1 A 2248134 und 220178 1 A 2186633) habe nur noch die Montage des Panzerglases gefehlt. Das vierte Fahrzeug ( 220178 1 A 229689) sei zerlegt gewesen.

Das Landgericht hat mit seinem Urteil vom 19.10.2005 der Klage dem Grunde nach stattgegeben. Der Beklagte hafte der Klägerin gemäß § 60 InsO auf Schadensersatz wegen der Veräußerung der Fahrzeuge. Der Kaufvertrag über die streitgegenständlichen Fahrzeuge sei mit der Schuldnerin geschlossen worden und nicht etwa - wie der Beklagte behaupte - mit der Konzernmutter. Die Bestellungen seien im Namen der Schuldnerin erfolgt. Dass derjenige, der sie unterzeichnet habe, nicht für die Schuldnerin bevollmächtigt gewesen sei, behaupte der Beklagte nicht substantiiert. Die Klägerin habe ihr Eigentum nicht durch Verarbeitung (§ 950 BGB) verloren, weil mit der Panzerung nach der Verkehrsanschauung keine neue Sache entstanden sei. Eigentumsverlust gemäß § 947 BGB scheitere daran, dass die Fahrzeuge der Klägerin Hauptsache gemäß § 947 Abs.2 BGB seien.

Die Pflichtverletzung des Beklagten liege in der Weiterveräußerung der Fahrzeuge im Rahmen der Betriebsveräußerung, denn die Erwerberin habe gutgläubig Eigentum erworben.

Diesen Pflichtverstoß habe der Beklagte auch subjektiv zu vertreten, weil er durch das Schreiben vom 2.8.02 über das von der Klägerin geltend gemachte Eigentumsrecht informiert gewesen sei. Der Beklagte sei - entsprechend seinem Schreiben vom 16.8.02 - selbst davon ausgegangen, dass die Klägerin Eigentümerin sei. Der Beklagte könne auch nicht von einem Eigentumsübergang gemäß § 950 BGB ausgegangen sein, weil er seit dem Schreiben der Klägerin vom 23.8.02 gewusst habe, dass diese mit der Fortsetzung der Umbauarbeiten nicht einverstanden gewesen sei.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses dem Beklagten am 24.10.2005 zugestellte Urteil hat er am 24.11.2005 Berufung eingelegt.

Der Beklagte meint, das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass es sich bei den umgebauten Fahrzeugen nicht um neue Sachen im Sinne von § 950 BGB gehandelt habe. Hierzu hätte es zunächst den angebotenen Beweis über die Verkehrsanschauung erheben müssen und nicht aus eigener, nicht weiter erläuterter Sachkenntnis entscheiden dürfen. Jedenfalls habe der Beklagte nicht schuldhaft gehandelt, weil er gemäß § 1006 BGB davon habe ausgehen dürfen, dass die Schuldnerin Eigentümerin der Fahrzeuge sei. Die Klägerin habe sich nicht nur zu spät gemeldet, sondern es auch versäumt, ihr Eigentum nachzuweisen.

Der Beklagte beantragt,

das Grundurteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Die Klägerin meint, der Beklagte habe das Eigentum der Klägerin mit seinem Schreiben vom 16.8.2002 anerkannt.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze der Parteien ergänzend Bezug genommen.

II.

Die statthafte (§ 511 ZPO) und auch im Übrigen (§§ 517, 519, 520 ZPO) zulässige Berufung ist nicht begründet.

Das Landgericht hat der Klage im Ergebnis dem Grunde nach zu Recht stattgegeben. Die Klägerin hat einen Schadensersatzanspruch gemäß den §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 60 I InsO bzw. aus § 60 Abs.1 InsO gegen den Beklagten, weil dieser schuldhaft das Aussonderungsrecht der Klägerin hinsichtlich der vier -Limousinen nicht beachtet hat.

Ein derartiges Aussonderungsrecht bestand zugunsten der Klägerin. Sie hatte das Eigentum an den Fahrzeugen originär durch deren Herstellung erlangt. Sie hat es auch nicht durch nach Verkauf und Übergabe der Fahrzeuge an die Schuldnerin verloren. Das ergibt sich aus dem mit der Schuldnerin vereinbarten Eigentumsvorbehalt gemäß Ziff.VI 1. der den Bestellungen zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf von fabrikneuen Kraftfahrzeugen. Dass die Kaufverträge und damit auch der Eigentumsvorbehalt mit der Schuldnerin vereinbart worden sind, ergibt sich aus den Bestellungen vom 29.3.2001, in denen die Schuldnerin - und nicht etwa die Konzernmutter - als "Käufer(in)" der Fahrzeuge genannt ist. Allerdings ist nicht erkennbar, wer diese Bestellungen für die Schuldnerin unterzeichnet hat. Eine vollmachtlose Vertretung wird jedoch von keiner der Parteien dieses Rechtsstreits behauptet. Selbst in diesem Fall wäre die Klägerin im Zeitpunkt der Anordnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens Eigentümerin gewesen, weil ein Übereignungstatbestand - an die Schuldnerin - nicht erkennbar ist.

Der Beklagte hätte deshalb mit Anordnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens am 11.6.2002 die Bearbeitung der fremden Fahrzeuge einstellen müssen und diese nicht weiter verändern dürfen, zumal auch für die Schuldnerin keine Erlaubnis für die Zerlegung vor Bezahlung erkennbar ist.

Allerdings fehlte es zu dem vorgenannten Zeitpunkt am Verschulden des Beklagten. Dass ihm die Eigentumsverhältnisse positiv bekannt waren, ist weder von der Klägerin behauptet worden noch sonst ersichtlich. Auch fahrlässige Unkenntnis kann dem Beklagten nicht vorgeworfen werden. Nach ständiger Rechtsprechung - der sich der Senat anschließt - gibt es keine allgemeine Pflicht des Insolvenzverwalters, Erkundigungen über die beim Gemeinschuldner vorhandenen Gegenstände oder Waren einzuholen; dies ist nur bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für Fremdeigentum erforderlich (BGH NJW 1996, S. 2233; OLG Düsseldorf ZIP 1988, S. 450). Für das Eigentum der Schuldnerin sprach gemäß § 1006 BGB deren Besitz. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass diese nicht im Besitz der Fahrzeugpapiere war, weil insoweit der Besitz am Fahrzeug vorgeht (BGH NJW 2004, S. 217). Selbst wenn sich aus dem Eröffnungsantrag eine hohe Forderung zugunsten der Klägerin ergab, so war für den Beklagten der konkrete Bezug zu diesen Fahrzeugen nicht erkennbar, so dass er zunächst davon ausgehen konnte, dass die Schuldnerin Eigentümerin der Fahrzeuge war.

Dies änderte sich jedoch mit dem Eingang des Schreibens vom 2.8.2002, mit dem die Klägerin ihre Aussonderungsrechte gemäß § 47 InsO hinsichtlich der streitgegenständlichen Fahrzeuge geltend machte. Ab diesem Zeitpunkt wusste der Beklagte von den Rechten der Klägerin und hat diese auch nicht in Frage gestellt. Mit Antwortschreiben vom 16.8.2002 hat er nicht etwa einen Nachweis der Vorbehaltsrechte verlangt, sondern der Klägerin vielmehr eine Zahlung von 30% der geltend gemachten Forderung angeboten.

Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin auch noch Eigentümerin oder jedenfalls Miteigentümerin der Fahrzeuge, weil sie dieses weder über § 950 BGB noch durch Übereignung an Dritte verloren hatte; auf einen Eigentumsverlust nach § 947 Abs. 2 BGB beruft sich auch der Beklagte nicht. Die Übereignung an den Unternehmenserwerber erfolgte erst im September 2002. Ob und in welchem Umfang durch die Einbauten der Gemeinschuldnerin Miteigentum nach § 947 Abs. 1 BGB entstanden ist, mag gleichfalls dahinstehen, denn hiervon wäre das Aussonderungsrecht der Klägerin unberührt geblieben.

Hinsichtlich der Frage, ob ein Eigentumsverlust gemäß § 950 Abs.2 BGB eingetreten ist, kann dahingestellt bleiben, ob mit dem Umbau nach der Verkehrsanschauung überhaupt eine neue Sache hergestellt worden ist. Jedenfalls war der Umbau und damit die Herstellung der neuen Sache nach den Angaben des Beklagten Anfang August 2002 noch nicht abgeschlossen, so dass die Klägerin ihr Eigentum in keinem Fall nach § 950 BGB verloren hatte.

Eine neue Sache könnte nach der Verkehrsanschauung - wenn überhaupt - in dem Umbau der ursprünglich "normalen" Fahrzeuge zu gepanzerten und damit besonders - gegen Anschläge - gesicherten Fahrzeugen zu sehen sein, wenn darin ein über die nach wie vor vorhandene Transportfunktion hinausgehender Verwendungszweck zu sehen wäre. Dieser Umbau war jedoch in dem Zeitpunkt, als der Beklagte Kenntnis von den Rechten der Klägerin erhielt, bei keinem der vier Fahrzeuge abgeschlossen. Bei einer Limousine fehlten die Sicherheitsreifen, ohne die das Fahrzeug gar nicht fahrbereit, jedenfalls nicht besonders gegen Attentate gesichert war. Das Fahrzeug ist nach dem nun im Prozess vorgetragenen - bestrittenen - Sachverhalt am 13.8.2002 fertiggestellt worden (anders noch das Schreiben des Beklagten vom 19.9.2002, nach dem die Fertigstellung kurz bevorstand). Damit war das Fahrzeug zur Zeit der Kenntniserlangung des Beklagten noch nicht fertig. Bei zwei weiteren Fahrzeugen fehlte die Panzerverglasung, ohne die ebenfalls ein besonderer Attentatsschutz nicht gegeben ist. Im Gegensatz zu dem der Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart (in NJW 2001, S. 2890) zugrunde liegenden Fall der langjährigen Umgestaltung eines Gemäldes kann bei den Fahrzeugen auch nicht in jedem Zwischenschritt eine neue Sache gesehen werden. Der weitergehende Verwendungszweck, der allenfalls eine Anwendung von § 950 BGB rechtfertigen könnte, war erst mit Fertigstellung der besonderen Schutzfunktion der Fahrzeuge erreicht.

Ein weiteres Fahrzeug war noch Anfang August 2002 komplett zerlegt (Fertigstellung 17.1.2003) und damit auf keinen Fall bereits eine neue Sache im Sinne von § 950 Abs.1 BGB.

Das Eigentum der Klägerin bzw. ihr Aussonderungsrecht hat der Beklagte durch die Fertigstellung der Fahrzeuge schuldhaft verletzt. Auch für ihn war zu erkennen, dass jedenfalls im Zeitpunkt der Anmeldung ihrer Rechte mit Schreiben vom 2.8.2002 die Klägerin noch Eigentümerin war, weil - selbst im Falle der Anwendbarkeit von § 950 BGB - eine neue Sache und damit neues Eigentum in keinem Fall vorlag, zumal er in seinen Schreiben vom 16.8. bzw. 19.9.2002 von einem viel geringeren Bearbeitungszustand der Fahrzeuge ausging. Auch das Schreiben des damaligen Rechtsanwalts der Klägerin vom 23.8.2002 konnte er nicht als Einwilligung in die weitere Bearbeitung ansehen, weil diese unter der Bedingung weiterer Verhandlungen stand. Das Einverständnis mit dem weiteren Umbau wird darin dahingehend eingeschränkt, dass dieses jedenfalls nicht gegen die Zahlung lediglich der bis dahin zugebilligten 30 Prozent des Kaufpreises gegeben wird. Auch die letzten beiden Sätze des Schreibens vom 23.8.02 machten deutlich, dass die Klägerin ohne Einigung über das Entgelt eine Gefährdung ihres Eigentums nicht hinnehmen wollte. Der Beklagte hätte deshalb jede Weiterverarbeitung unterbinden und zunächst die weiteren Verhandlungen über das Entgelt für die Fahrzeuge abwarten müssen. Jedenfalls hätte ihm dieses Schreiben Anlass zu der Nachfrage geben müssen, ob die Weiterbearbeitung zunächst ohne die Einigung über das Entgelt erfolgen könne.

Ob bei Nichteingreifen des § 950 BGB die Übereignung der Fahrzeuge an die - unstreitig - gutgläubigen Erwerber unter endgültigem Eigentumsverlust der Klägerin eine weitere Pflichtverletzung des Beklagten darstellte, kann nach Ansicht des Senats dahinstehen, denn entgegen der Ansicht der Klägerin steht ihr auf keinen Fall ein Schadensersatzanspruch in Höhe des (Neu-)Wertes der Fahrzeuge zu. Der vom Beklagten zu erstattende Schaden ist an der Vermögenslage zu messen, wie sie sich für die Klägerin bei pflichtgemäßem Verhalten des (vorläufigen) Insolvenzverwalters dargestellt hätte. In diesem Fall wären nach Zugang des Schreibens vom 02.08.2002 - d.h. nach positiver Kenntnis des fremden Eigentums - die weiteren Umbauarbeiten eingestellt worden. Die Klägerin hätte aber dann lediglich Zugriff auf die Fahrzeuge im noch nicht vollständig montierten Zustand gehabt gegebenenfalls unter Abzug des auf die Gemeinschuldnerin durch deren Einbauten nach § 947 Abs. 1 BGB entfallenden Wertanteils.

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 97 Abs. 1 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziff.10, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

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