Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Bremen
Urteil verkündet am 16.09.2004
Aktenzeichen: 2 U 27/04
Rechtsgebiete: HGB, ZPO, InsO


Vorschriften:

HGB § 355 Abs. 1
ZPO § 284
InsO § 80 Abs. 1
1. Wird zwischen dem Hersteller (Lieferanten) von Waren, die an rechtlich selbständige konzernzugehörige Abnehmer geliefert werden, und diesen Abnehmern vereinbart, dass die erbrachten Leistungen von einer ebenfalls recchtlich selbständigen konzernzugehörigen Verwaltungsgesellschaft in laufender Rechnung bezahlt werden sollen, so gelten auch im Verhältnis zwischen dem Hersteller und den einzelnen Abnehmern die Regeln für das Kontokorrent.

2. Der über das Vermögen des Herstellers eingesetzte Insolvenzverwalter genügt der ihm obliegenden Darlegungslast nicht, wenn er in Fällen, in denen der Abnehmer wegen Mangelhaftigkeit der Ware diese zurückgegeben und der Hersteller sie zurückgenommen hat, auf Zahlung klagt, dazu lediglich behauptet, es seien entsprechende Kaufverträge abgeschlossen worden, und die Darlegung sowie den Beweis der Mangelhaftigkeit der Ware im Einzelfall dem Abnehmer überbürdet.


Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Im Namen des Volkes URTEIL

Geschäftszeichen: 2 U 27/04

Verkündet am 16. September 2004

In dem Rechtsstreit

hat das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen - 2. Zivilsenat - aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. August 2004 durch die Richter

Friedrich, Prof. Dr. Derleder und Dr. Schnelle

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 7. Januar 2004 wird insoweit als unzulässig verworfen, als der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von € 672,50 verlangt, und im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von € 6.100,-- abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von € 63.879,27 in Anspruch, weil die Schuldnerin natcomp GmbH an die Beklagte Waren mit einem Kaufpreis in Höhe dieses Betrages geliefert, diese aber das Konto der natcomp GmbH zu Unrecht mit Abzügen in Gestalt von Belastungsanzeigen versehen habe.

Der Kläger hat in der Klagschrift neben einem Posten von € 672,50 insgesamt 29 Belastungsanzeigen nach Nummer, Datum, Bruttobetrag und Zahlungsavis-Datum zusammengestellt, die einen Gesamtbetrag von € 63.206,77 ausmachen, und behauptet, dass von der Beklagten diese im einzelnen zusammengestellten Beträge ohne ersichtlichen Grund in ihrem jeweiligen Zahlungsavis abgezogen worden seien. In dieser Höhe stehe dem Kläger daher ein Zahlunganspruch zu. Unter Einbeziehung des Teilanspruchs von € 672,50 hat der Kläger beantragt, die Beklagte zur Zahlung von € 63.879,27 zu verurteilen.

Die Beklagte hat um Klagabweisung gebeten und geltend gemacht, dass diejenigen Waren, derentwegen die Belastungsanzeigen getätigt worden seien, mangelhaft gewesen und an die Herstellerin, die Firma natcomp GmbH, zurückgegeben worden seien, die sie auch jeweils entgegengenommen habe. Diese Behauptung hat sie mit Unterlagen (Anlagen zur Klagerwiderung vom 14. April 2003 [Bl. 22-31 d.A.]) belegt. Im Übrigen hat die Beklagte einen zwischen der Media Markt und Saturn Holding GmbH - ausdrücklich - stellvertretend für alle angeschlossenen Gesellschaften am 27. Juni 2001 abgeschlossenen Rahmenvertrag (Anlage 31), die Kauf-, Zahlungs- und Lieferbedingungen der Media-Saturn-Holding GmbH und deren Beteiligungsgesellschaften (Media Märkte und Saturn Märkte in der Rechtsform der GmbH sowie Flachsmann GmbH und deren Filialen) nach dem Stand vom 1. Januar 2000 (Anlage K 32) und den Kundendienstvertrag zwischen der Media Markt und Saturn Verwaltungs GmbH und dem Lieferanten CDC GmbH (zukünftig N@tcomp GmbH) am 8. Februar/27. März 2000 abgeschlossenen Kundendienstvertrag (Anlage K 33) vorgelegt. Auf diese Unterlagen wird ergänzend verwiesen.

Das Landgericht hat mit dem angegriffenen Urteil, auf dessen Tatbestand (Bl. 236/237 d.A.) und Entscheidungsgründe (Bl. 237/238 d.A.) ergänzend Bezug genommen wird, die Beklagte zur Zahlung von € 672,50 nebst Zinsen von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. November 2002 verurteilt und die weitergehende Klage mit folgender Begründung abgewiesen:

Das Gericht habe dem Kläger aufgegeben, binnen bestimmter Frist darzulegen, welche Lieferungen an die Beklagte wegen der Belastungsanzeigen unbezahlt geblieben seien. Dieser Auflage sei der Kläger nicht nachgekommen. Die von ihm vorgelegten Auszüge auf den Zahlungsanzeigen der Zentrale ergäben dazu nichts; sie enthielten keine zu bezahlenden Lieferungen an die Beklagte. Es könne deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass die Beklagte, würde der Klage stattgegeben, Lieferungen bezahlen müsse, die sie selbst nicht erhalten habe, die vielmehr ausschließlich an andere Media- und Saturn-Gesellschaften gegangen seien. Darauf habe der Kläger jedoch keinen Anspruch. Das vereinheitlichte Abrechnungswesen auf Seiten der Media- und Saturn-Gesellschaften habe nichts daran geändert, dass Vertragsbeziehungen immer nur zwischen der Insolvenzschuldnerin und den einzelnen Gesellschaften bestanden hätten. Außerdem enthalte jede Zahlungsanzeige der Zentrale eine gesonderte Zahlungs- und Verrechnungsbestimmung. Wenn der Kläger also meine, dass bestimmte Belastungsanzeigen nicht berechtigt gewesen seien, so müsse er, für jede Zahlungsanzeige gesondert, darlegen, welche Forderungen deshalb unbezahlt geblieben seien, und diese Forderungen dann bei der jeweiligen Schuldnerin geltend machen. Es möge dann Sache der Schuldnerin sein, die durch das zentralisierte Abrechnungswesen aufgerechneten fremden Forderungen zu rechtfertigen, soweit überhaupt die Aufrechnung zulässig sei.

Ferner könne sich der Kläger zu den in den Zahlungsanzeigen der Zentrale enthaltenen Verechnungsposten nicht einfach darauf zurückzuziehen, er selbst wisse über die Vorgänge nichts. Wer als Partei kraft Amtes im eigenen Namen fremde Forderungen geltend mache, müsse wenigstens darlegen, dass er sich bei dem eigentlichen Rechtsträger über den Sachverhalt erkundigt habe und was sich dazu aus den seiner Verfügung unterliegenden Geschäftsunterlagen des Rechtsträgers ergebe. Daran fehle es. Es helfe dem Kläger deshalb auch nicht, dass er pauschal behaupte, die Beklagte habe ihrer Abrechnungszentrale unberechtigte Belastungsanzeigen aufgegeben und sich dadurch gegenüber der Insovenzschuldnerin vertragswidrig verhalten. Um so einen Schadensersatzanspruch zu begründen, habe der Kläger erst recht zu den einzelnen Vorgängen vortragen müssen.

Gegen dieses ihm am 29. Januar 2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 1. März 2004, einem Montag, Berufung eingelegt und diese am 29. März 2004 unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen wie folgt begründet:

Entgegen der vom Landgericht vertretenen Rechtsauffassung sei es nicht Sache des Klägers, die Berechtigung der im Einzelnen geltend gemachten Posten darzulegen und zu beweisen, sondern es obliege der Beklagten, die Berechtigung der jeweiligen Belastungsanzeigen einsichtig zu machen. Das folge aus dem Umstand, dass die Beklagte mit der Einstellung einer Belastungsanzeige sich auf Wandelung und damit die Begründung eines Rückgewährschuld-verhältnisses nach §§ 465, 346 BGB in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 geltenden Fassung berufe. Deshalb treffe die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die - grundsätzlich geschuldete - Kaufpreisforderung ausnahmsweise nicht beglichen werden müsse, weil die Voraussetzungen für einen Gewährleistungsanspruch vorhanden seien. Es treffe auch nicht zu, dass die Beklagte - wie vom Landgericht irrtümlich für möglich angesehen - für Leistungen bezahlen müsse, die sie selbst nicht erhalten habe, denn er, der Kläger, habe in den Kreis der beanstandeten Belastungsanzeigen nur solche aufgenommen, die Lieferungen an die Beklagte betroffen hätten.

Zwischen der Schuldnerin und der Beklagten habe Einvernehmen darüber bestanden, dass die Regulierung von Rechnungen zentral durch die damalige Media Markt und Saturn Verwaltungs GmbH habe erfolgen sollen. Diese habe für alle in eigenständiger Rechtspersönlichkeit betriebenen Märkte die gegenüber der Schuldnerin bestehenden Verbindlichkeiten erfüllen sollen. Dies sei dadurch geschehen, dass regelmäßig Zahlungen an die Schuldnerin hätten erfolgen sollen, die durch Zahlungsavise erläutert worden seien. In diesen Avisen habe die Media Markt und Saturn Verwaltungs GmbH zum Ausdruck gebracht, welche Rechnungen durch die Zahlung hätten reguliert werden sollen. Gleichzeitig habe sie aber auch Forderungen in diese Avise eingestellt, die die einzelnen Märkte gegen die Schuldnerin erhoben hätten. Diese hätten allerdings regelmäßig Warenlieferungen betroffen, die bereits durch eine vorangegangene Zahlung beglichen worden seien. Einer Belastungsanzeige hätten damit Rechnungen gegenübergestanden, die als berechtigt anerkannt worden seien. Eine nähere Erläuterung dahingehend, von welcher Rechnung die jeweilige Belastung habe abgezogen werden sollen, habe die Media Markt und Saturn Verwaltungs GmbH nicht gegeben. Deshalb habe die Schuldnerin im Falle einer unberechtigten Belastung nicht allein auf die Geltendmachung von Teilbeträgen aus Rechnungen beschränkt sein sollen, die wegen der zum Abzug gebrachten Belastungsanzeige nicht vollständig beglichen gewesen seien. Es wäre nämlich mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden gewesen, mangels näherer Bestimmung durch die Media Markt und Saturn Verwaltungs GmbH anhand des § 366 Abs. 2 BGB zu bestimmen, aus welcher Rechnung noch welcher Teilbetrag offen gewesen sei. Vielmehr habe Einigkeit zwischen der Schuldnerin und der Beklagten darin bestanden, dass im Falle einer Belastungsanzeige die Beklagte diesen Abzug habe rechtfertigen müssen und dass sie für den Fall, dass ihr dies nicht gelinge, eine entsprechende Zahlung zu leisten habe. Da aber keine regelmäßigen Abrechnungen mehr erfolgt seien, in die eine solche Gutschrift habe eingestellt werden können, sei die Beklagte verpflichtet, Belastungen, die sich nicht rechtfertigten, durch eine entsprechende Zahlung auszugleichen. Hierzu wäre sie nach seiner, des Klägers, Ansicht auch dann verpflichtet, wenn es an einer Einigkeit über eine solche Verpflichtung gefehlt haben sollte. Zum einen ergebe sich eine solche Verpflichtung bereits nach den Grundsätzen über die ergänzende Vertragsauslegung, denn bei dem zwischen der Schuldnerin und der Beklagten praktizierten Abrechnungsverfahren hätten redliche und vernünftige sowie im kaufmännischen Geschäftsverkehr teilnehmende Vertragspartner keine andere Regelung getroffen. Vielmehr sei es allgemeine Praxis im kaufmännischen Verkehr, dass bei einem Abrechnungssystem wie dem hier gewählten unberechtigte Belastungen unmittelbar durch Zahlung auszugleichen seien, ohne dass auf offene Teilrechnungen abgestellt werden müsse (Beweis: Sachverständigengutachten). Schließlich sei der Zahlungsanspruch auch aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Verletzung einer nebenvertraglichen Pflicht begründet. Der Beklagten sei nämlich nur erlaubt gewesen, Belastungen in die durch die Media Markt und Saturn Verwaltungs GmbH vorgenommene Abrechnung einstellen zu lassen, die berechtigt gewesen seien.

Nur hilfsweise macht sich der Kläger den Vortrag der Beklagten zur Rechtfertigung der einzelnen Belastungen insoweit zu eigen, als er behaupte, dass die Belastungen seitens der Beklagten aus den genannten Gründen erfolgt seien, die Rechtfertigung in der Sache aber unzutreffend sei.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Bremen vom 7. Januar 2004 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 63.879,27 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 22. November 2002 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil, das sie in Begründung und Ergebnis für zutreffend hält, und macht unter Wiederholung und in Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vortrags im Wesentlichen geltend:

Gerügt werde zunächst das Fehlen der Passivlegitimation der Beklagten. Nach dem vom Kläger selbst geschilderten, von der Schuldnerin vertraglich vereinbarten Abrechnungssystem seien deren Forderungen aus Warenlieferungen allein gegenüber der Media Markt und Saturn Verwaltungs GmbH geltend zu machen, nicht dagegen gegenüber dem einzelnen Bezieher der von der Firma natcomp GmbH erbrachten Leistungen. Soweit die Klage auf angeblich unzutreffende Belastungsanzeigen gestützt werde, könne sie nicht durchgreifen, denn es bleibe ungewiss, ob der jeweiligen Belastungsanzeige eine unbezahlte (offene) Rechnung entspreche. Deshalb habe das Landgericht mit Recht darauf hingewiesen, dass der Umfang der Rechtskraft eines die Beklagte verurteilenden Erkenntnisses nicht feststellbar sei.

Von besonderer Bedeutung für das zwischen der Schuldnerin natcomp GmbH und der Media Markt und Saturn Verwaltungs GmbH vereinbarte Abrechnungssystem sei gewesen, dass es sich um ein Kontokorrentverhältnis gehandelt habe, so dass lediglich der zum jeweiligen Stichtag vorhandene Saldo geschuldet und zum Ausgleich gebracht worden sei. Da dieser Saldo aber die Gesamtheit der angeschlossenen Märkte betroffen habe, ohne dass diese gesamtschuldnerisch hafteten, habe die Insolvenzschuldnerin, wenn sie denn gegenüber einem einzelnen Markt habe vorgehen wollen, die gerade diesem Markt gegenüber bestehenden Gutschriften und anerkannten Belastungsanzeigen gegenüber stellen müssen. Die Klage könne aber auch deshalb keinen Erfolg haben, weil die Insolvenzschuldnerin den maßgeblichen Zahlungsavisen nicht zeitnah widersprochen habe. Für das Jahr 2001 sei wie schon für frühere Jahre vereinbart gewesen, dass die Abrechnungszeiträume sich auf das Ende des nachfolgenden Monats zuzüglich 60 Tage belaufen sollten. Die hier klageweise geltend gemachten Abrechnungen (als ungerechtfertigt bezeichnete Belastungsmitteilungen) entstammten den Jahren 2000 und 2001, wobei der Kläger selbst nicht behaupte, dass sie unter Wahrung der genannten vereinbarten Frist beanstandet worden seien. In dem damit von der Insolvenzschuldnerin jeweils anerkannten Saldo habe ein abstraktes Schuldanerkenntnis gelegen, das die Erhebung von Einwendungen ausschließe, denn jedenfalls sei die Insolvenzschuldnerin nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, solche rechtzeitig und nicht erst mit der im Februar 2003 eingereichten Klage geltend zu machen. Die Beklagte hat hilfsweise die Aufrechnung mit einer den Klaganspruch übersteigenden Gegenforderung erklärt; zu deren Begründung und Umfang wird auf die Darstellung S. 18 bis 20 der Berufungs-begründung (Bl. 289 - 291 d.A.) verwiesen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Berufungsbegründung (Bl. 263 - 267 d.A.), die Berufungserwiderung (Bl. 272 - 291 d.A.) nebst Anlage (Bl. 292 - 312 d.A.) sowie den weiteren Schriftsatz der Beklagten vom 19. Juli 2004 (Bl. 319/320 d.A.) nebst Anlagen (Bl. 321 - 358 d.A.) und den - nicht nachgelassenen - Schriftsatz vom 6. September 2004 (Bl. 363 - 365 d.A.) nebst Anlagen (Bl. 366 - 376 d.A.) Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist statthaft (§ 511 Abs. 1 und 2 Nr. 1 ZPO), form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 517, 520 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 3, Abs. 3 Satz 1 und 2 ZPO). Sie ist jedoch in Bezug auf einen Teilanspruch nicht zulässig und war daher in diesem Umfang zu verwerfen, im Übrigen ist sie zwar zulässig, aber nicht begründet und war daher insoweit zurückzuweisen, denn das Landgericht hat die Klage mit Recht in vollem Umfang abgewiesen. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu.

1.

Unzulässig ist die Berufung, soweit der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von € 672,50 zuzüglich Zinsen verlangt, denn das Landgericht hat die Beklagte in dem angefochtenen Urteil zur Zahlung eben dieses Betrages verurteilt und die Beklagte hat das landgerichtliche Urteil in diesem Umfang weder mit einer Berufung noch mit einer Anschlussberufung angegriffen, so dass insoweit Rechtskraft eingetreten ist, die einer erneuten Antragstellung in der Berufungsinstanz entgegen steht und diese unzulässig macht (Zöller-Vollkommer, Zivilprozessordnung, 24. Auflage 2004, Vor § 322 Rand-Nr. 19).

2.

Im Übrigen ist die Berufung des Klägers unbegründet, denn ihm steht auf der Grundlage des unstreitigen Sachverhalts sowie seines Tatsachenvortrags kein Zahlungsanspruch in Höhe von € 63.206,77 gegen die Beklagte zu.

a)

Die Beklagte hat unwidersprochen auf das zwischen der Firma natcomp GmbH und der Media Markt und Saturn Verwaltungs GmbH vereinbarte Abrechnungssystem verwiesen. Nach Nr. 3 des Kundendienstvertrages, abgeschlossen am 8. Februar/ 27. März 2000, rechneten die Servicepartner alle berechtigten Gewährleistungs- und Garantieaufträge unter Bezugnahme auf den erteilten Reparaturauftrag monatlich in Form einer Sammelauflistung direkt ab. Die Servicepartner wurden in einer jeweils zu aktualisierenden Liste, die Bestandteil des Kundendienstvertrages war, festgehalten. Dies bedeutet, dass zwischen dem einzelnen Media oder Saturn -Markt und dem Servicepartner, also zwischen der Beklagten und der Schuldnerin, ein Kontokorrentverhältnis bestand, kraft dessen der Rückgriff auf die einzelne, zur Bildung des Saldos herangezogene Forderung ausgeschlossen sein sollte und ausgeschlossen war. Zwar kann dem Landgericht insoweit nicht gefolgt werden, als es die Ansicht vertreten hat, der Klage könne schon deshalb kein Erfolg beschieden sein, weil die Gefahr bestehe, dass die Beklagte in diesem Fall Lieferungen bezahlen müsse, die sie selbst nicht erhalten habe, sondern die an andere Media- und Saturn-Gesellschaften gegangen seien. Es lässt sich nämlich feststellen, dass die in der Klageschrift aufgeführten 29 Posten sämtlich der Beklagten zuzuordnen sind. Dies ist der Anlage K 3 = Bl. 10 - 14 zu entnehmen. Nach Beendigung des Kontokorrentverhält-nisses hat die Beklagte, die den Kontokorrent über eine Konzerngesellschaft führen ließ, zwar den kausalen Saldo darzulegen, falls nicht ein abstraktes Schuldanerkenntnis vorliegt. Die Beklagte hat aber den kausalen Saldo in nachvollziehbarer Weise berechnet, da sämtliche aufgeführten Positionen der Beklagten zuzuordnen sind und Abzüge von den Rechnungsbeträgen der Firma natcomp rechtfertigen. Der Kläger hat seinerseits die zugrunde liegenden Tatsachen, insbesondere zur Rückgabe der Waren, nicht substantiiert bestritten.

b)

Damit erweist sich die Klage insgesamt nicht als schlüssig.

aa)

Im Falle der Belastungsanzeigen zu den Nummern

1018514 € 1.967,90 Anlage 2 1019195 € 7.915,49 Anlage 3 1018482 € 9.109,99 Anlage 4 1018485 € 983,95 Anlage 5 1017573 € 6.885,29 Anlage 6 1022754 € 3.606,04 Anlage 7 insgesamt € 30.468,66

handelt es sich um von der Beklagten an die Schuldnerin natcomp GmbH zurückgegebene Ware, die von dieser auch angenommen worden ist. Als Beleg für die erfolgte Rückgabe hat sie sich auf Ablieferungsnachweise ("Retouren") bezogen, die sich den Anlagen 2 bis 7 zur Klagerwiderung entnehmen lassen.

bb)

Zu der Belastungsanzeige mit der Nummer (S 005200000000)434 zum Betrage von € 4.800,78 hat die Beklagte dargestellt, es handele sich um eine Korrektur der von der Schuldnerin abredewidrig unterlassenen Kürzung des Betrages von € 9.389,50. Dabei ging es um einen Bonus, der für den Fall des hier vorliegenden Sonderumsatzes habe vorgenommen werden sollen.

Als Beleg hat sich die Beklagte auf Anlage 8 bezogen, der die Bonusabrechnung vom 9. August 2000 betrifft sowie die zugrundeliegenden Abreden vom 2. Mai 2000 wiedergibt. Der vom Kläger selbst vorgelegten Anlage K 3 ist zu entnehmen, dass dort zu der fraglichen Nummer von einem Sonderumsatz die Rede ist. Es bedarf daher nicht eines Rückgriffs auf die mit dem - nicht nachgelassenen - Schriftsatz der Beklagten vom 6. September 2004 (Bl. 363 - 365 d.A) überreichten Anlagen (Bl. 366 - 376 d.A.), die nur verwertet werden könnten, wenn die mündliche Verhandlung wieder eröffnet worden wäre (§ 156 Abs. 1 ZPO).

cc)

Im Falle der Belastungsanzeigen zu den Nummern

1017149 € 983,95 Anlage 18 1017153 € 983,95 Anlage 10 1017201 € 983,95 Anlage 11 1017202 € 983,95 Anlage 12 1017203 € 983,95 Anlage 13 1017204 € 983,95 Anlage 14 1017205 € 983,95 Anlage 15 1017151 € 983,95 Anlage 16 1017150 € 654,19 Anlage 17 1017149 € 654,19 (Nummer doppelt vergeben) 1017735 € 5.898,37 Anlage 19 1017461 € 983,95 Anlage 20 1017460 € 983,95 Anlage 21 1017458 € 983,95 Anlage 22 1017457 € 983,95 Anlage 23 1017455 € 983,95 Anlage 24 1017454 € 983,95 Anlage 25 1017453 € 983,95 Anlage 26 1017452 € 983,95 Anlage 27 insgesamt € 22.949,95

gilt das zu aa) Ausgeführte entsprechend. Ergänzend ist lediglich anzumerken, dass die Anlage 9 eine Nummer 1017152 betrifft, die oben nicht aufgeführt ist. Ferner fehlt eine Anlage zu der zweiten (doppelt aufgeführten) 1017149. Dieser Fehler ist jedoch nicht der Beklagten, sondern dem Kläger anzulasten, denn dieser hat in der Klagschrift (Bl. 3) dieselbe Nummer mit zwei unterschiedlichen Beträgen (€ 983,95 und € 654,19) ausgewiesen.

dd)

Zu der Belastungsanzeige mit der Nummer 1031958 über € 2.141,09 hat die Beklagte darauf verwiesen, dass die Schuldnerin in diesem Umfang eine Gutschrift erteilt habe und sich dazu auf Anlage 28 bezogen. Es ist zwar nicht zu erkennen, dass dieser Betrag zur Gutschrift gestellt worden ist, doch ist der Kläger dem Vortrag der Beklagten insoweit nicht substantiiert entgegengetreten.

ee)

Zu der Belastungsanzeige mit der Nummer 1032777 über € 1.862,33 hat die Beklagte geltend gemacht, dass es sich um ein schadhaftes Gerät gehandelt habe, das von der Schuldnerin natcomp zurückgenommen worden sei. Diese habe auch die Belastung anerkannt. Zum Beleg hat sich die Beklagte auf Anlage 29 bezogen. Diese enthält in der Tat die Ablichtung eines Schreibens der Schuldnerin vom 4. April 2001, gerichtet an eine Frau Stedtnitz Saturn Bremen mit folgendem Wortlaut: "nach absprache mit Herrn Ostendorff, bestätige ich Ihnen das Sie eine Belastung rausschicken können."

ff)

Zu der Belastungsanzeige mit der Nummer 176 über € 983,95 hat die Beklagte geltend gemacht, es habe sich um ein von einem Kunden zurückgegebenes schadhaftes Gerät gehandelt, das auf Weisung der Beklagten an C- Paul, Binderslebener Landstraße 103, 99092 Erfurt, gesandt worden sei. Zum Beleg hat sich die Beklagte auf Anlage 30 berufen. Dieser Anlage lässt sich die Ablichtung eines von natcomp stammenden, an die Beklagte gerichteten Schreibens vom 12.April 2001 entnehmen, in dem es auszugsweise heißt:

"Bitte schicken Sie das Gerät direkt an uns und vermerken Sie die o.a. RMA Nummer gut sichtbar auf dem Paket." Handschriftlich ist dann ein Anschriftvermerk betreffend C-Paul angebracht.

c)

Bei dieser Sachlage hat der Kläger der ihm obliegenden Darlegungslast nicht genügt, wenn er lediglich darauf verweist, dass ihm kaufvertraglich begründete Zahlungsansprüche in der geltend gemachten Höhe zustünden, und es Sache der Beklagten sei, die Mangelhaftigkeit der gelieferten Geräte in jedem Einzelfall darzulegen und zu beweisen. Dies ist jedenfalls deshalb hier nicht als ausreichender Sachvortrag anzusehen, weil der Kläger auch in der Berufungsbegründung nicht in Abrede nimmt, dass die fraglichen von der Schuldnerin gelieferten Geräte von dieser zurückgenommen worden sind. Darin ist zumindest ein Indiz zu finden, dass diese die Berechtigung der Beklagten zur Verweigerung der Annahme anerkannt hat und damit auch den entstandenen Kaufpreisanspruch nicht mehr geltend machen konnte und wollte (§ 320 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 geltenden Fassung). In diesem Zusammenhang kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass in der zeitlichen Abfolge die letzte der datierten Belastungsanzeigen nach der eigenen Darstellung des Klägers vom 29. Mai 2001 stammt (Nummer 176), der Kläger am 1. Februar 2002 zum Insol-venzverwalter bestellt, die Klage aber erst am 24. Februar 2003 (Bl. 1) eingereicht worden ist.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

Zurück