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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Bremen
Urteil verkündet am 04.12.2003
Aktenzeichen: 2 U 37/03
Rechtsgebiete: HGB, ZPO


Vorschriften:

HGB § 439 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
1. Vereinbaren Vertragsparteien, dass einer Seite ein bestimmtes Mindestauftragsaufkommen zustehen solle (hier: DM 1.050,-- je Kalendertag und Lastkraftwagen), ohne Rücksicht darauf, ob dieser Betrag durch erbrachte Beförderungsleistungen erreicht wird oder nicht, so handelt es sich um eine selbständige Garantieabrede, die nicht der Verjährungsregelung des § 439 Abs. 1 Satz 1 HGB unterliegt.

2. Werden in einer Klageschrift und/oder im Laufe des Rechtsstreits Ansprüche oder Anspruchsteile in einer Weise geltend gemacht, die Zweifel an ihrer hinreichenden Substanziierung erweckt, gelingt es dem erstinstanzlichen Gericht aber, daraus diejenigen Posten herauszufiltern, die es für im Klagewege geltend gemacht hält und erlässt es ein den Beklagten insoweit verurteilendes Erkenntnis, so kann sich das Berufungsgericht auf die Prüfung beschränken, ob die ausgeurteilten Beträge und die zugrundeliegenden Posten Gegenstand der Klagforderung gewesen sind; einer gesonderten Beurteilung der gesamten geltend gemachten Klagforderung im Hinblick auf deren Substanziierung bedarf es dagegen nicht.


Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Im Namen des Volkes URTEIL

Geschäftszeichen: 2 U 37/03

Verkündet am: 4. Dezember 2003

In Sachen

hat das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen - 2. Zivilsenat - auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 2003 durch die Richter

Dr. Schomburg, Friedrich und Dierks

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Vorbehaltsurteil des Landgerichts Bremen - 1. Kammer für Handelssachen - vom 2. April 2003 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von € 225.000,-- abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nach Maßgabe von IV der Gründe zugelassen.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um die Berechtigung von Forderungen, die die Klägerin gegen die Beklagte zu haben meint. Diese sollen teilweise auf nicht durchgeführten, teilweise auf durchgeführten, aber nicht bezahlten Beförderungen beruhen.

Mit insgesamt vier unter dem 19. Dezember 1997 abgeschlossenen schriftlichen Verträgen verkaufte die Firma SGL GmbH, die Rechtsvorgängerin der Beklagten, den "Teilbetrieb Fuhrpark" an die Klägerin. Die mit "Vereinbarung" überschriebene grundlegende Abrede hatte folgenden Wortlaut:

"1. verkauft mit gesondertem Unternehmenskaufvertrag zum 01.01.1998 - 00.00 h - den Teilbetrieb Fuhrpark an .

2. Als Kaufpreis erhält pauschal DM 82.500,00 für 33 Konzessionen. Die 15 Anhänger werden zum jeweiligen DAT-Schätzpreis Händlereinkauf von an übertragen. Gutachtenwert gesamt DM 107.000,00. Der Gesamtkaufpreis beträgt somit DM 190.200,00 (in Worten: . . .) exklusive 15 % Mehrwertsteuer.

3. erhält von 13 Lkw auf Basis eines Charterway-Vertrages. Die monatliche Rate beträgt DM 3.419,00 bei 60 Monaten Laufzeit. Die Lkw werden nach Ablauf der 60 Monate an zurückgegeben. Als Laufleistung wurden durchschnittlich 13.000 km pro Monat vereinbart.

4. übernimmt die Disposition der 13 Lkw in Vollcharter.

5. Die Disposition von berücksichtigt spezielle Wünsche von hinsichtlich der Auslastung bzw. Synergieeffekte.

6. Ein Mindestauftragsvolumen von DM 1.050,00 je Einsatz- und Arbeitstag (ohne Samstage und Sonn-/Feiertage) über alle Fahrzeuge bei einer durchschnittlichen Laufleistung von 600 km kalendertäglich wird vereinbart. Nicht realisierte Umsätze, die durch Ausfallzeiten von Fahrzeugen, Fahrern etc. verlorengegangen sind, werden von [Erwerberin] nicht gefordert.

7. Der beiden Parteien bekannte Rahmenvertrag zwischen der Firma [Veräußerin] und [Erwerberin] kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Monats von der Firma [Erwerberin] schriftlich ganz oder bezüglich einzelner Lkw gekündigt werden. Die Lkw können dann an [Veräußerin] zurückgegeben werden."

Die weiteren Vereinbarungen zwischen der Klägerin und der Rechtsvorgängerin der Beklagten waren überschrieben mit "Unternehmenskaufvertrag", Rahmenvertrag und "Mietvertrag Wechselbrücken-Koffer". Auf sie wird Bezug genommen. Ein "Mietvertrag Zugmaschine" (Bl. 18-25 d.A.) wurde am gleichen Tage zwischen der Klägerin und der GmbH & Co. KG, 24589 Nortorf geschlossen. Wegen Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien kam es zu einem Schreiben der Klägerin an die Beklagte vom 4. April 2000, das eingangs wie folgt lautete:

"aufgrund der am 30. sowie 31.03.2000 getroffenen Vereinbarung kündigen wir hiermit folgende Verträge mit fristloser und sofortiger Wirkung:

1.) Unternehmervertrag vom 19.12.1997

2.) Packmittel-Tauschvereinbarung vom 19.12.1997

3.) Charterway Mietvertrag vom 19.12.1997

3.) Mietvertrag Wechselbrücken vom 19.12.1997.

Oben genannte Verträge werden fristlos gekündigt, da mit Wirkung zum 01.04.2000 grundlegende Veränderungen im Bereich der Fahrzeuggestellung sowie der Zusammenarbeit getroffen wurden.

Die Kündigung sowie Neuordnung unserer Zusammenarbeit erfolgte aufgrund fehlender wirtschaftlicher Fahrzeug-Auslastungen.

Die weitere Zusammenarbeit wird auf den nachfolgenden Seiten unsererseits bestätigt und wie folgt fixiert."

Der Inhalt dieser "nachfolgenden Seiten" ist im Rechtsstreit den Gerichten nicht schriftlich zur Kenntnis gebracht worden. Die Beklagte beantwortete diese Erklärung der Klägerin mit einem Schreiben ihrer Niederlassung Hamburg vom 19. April 2000, das auszugsweise wie folgt lautete:

"wie Ihnen bekannt, ist Herr H. z.Zt. im Urlaub und befand sich am gestrigen Tage in der Niederlassung in Bremen. Der Unterzeichner hat daraufhin die Kündigung der Zusammenarbeit seitens Ihres Hauses mit Herrn H. besprochen.

Zunächst einmal widersprechen wir Ihrer fristlosen Kündigung mit sofortiger Wirkung, weil der unter Punkt 1 - Unternehmervertrag vom 19.12.1997 - abgeschlossene Rahmenvertrag eine feste Laufdauer von 60 Monaten, beginnend ab dem 01.01.1998 vorsieht. Parallel sehen wir die unter Punkt 2, 3 und 4 Ihres Schreibens aufgeführten Verträge, die unmittelbar mit dem Unternehmervertrag verknüpft sind.

Da wir mit Ihrem Hause in der Vergangenheit sehr kooperativ zusammen gearbeitet haben, wollen wir hier keinen Rechtsstreit provozieren, sondern schlagen vor, daß nach Rückkehr von Herrn H. aus dem Urlaub ein Gespräch mit Ihnen, Herrn H. und dem Unterzeichner stattfindet, das die weitere Vorgehensweise klarstellt..."

Dieses Gespräch fand statt. Sein Verlauf und seine Ergebnisse sind unter den Parteien streitig. Unter dem 29. Mai 2000 schrieb die Klägerin der Beklagten zu Händen deren Niederlassung Bremen auszugsweise wie folgt:

"betreffend unserer Vorgespräche wurde am Freitag, den 26. 05. 2000, folgende Vereinbarung getroffen, welche wir hiermit fixieren und bestätigen. Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung zum 01.06.2000 in Kraft.

1.)Fahrzeuggestellung

Seitens [Erwerberin] erfolgte folgende Fahrzeuggestellung pro Relation:

Frachterlös

Fahrzeug 1 Tour Kassel, inklusive Tageseinsatz DM 1.400,--

..."

Mit Schreiben vom 12. Dezember 2000 teilte die Beklagte der Klägerin mit:

"Dienstleistungsvereinbarung vom 29.05.2000 bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 11.12.2000 und den Ausgang unserer Besprechung vom 12.12.2000 kündigen wir die o.a. Vereinbarung fristgerecht zum 31.12.2000 (§§ 620, 621 BGB)."

Die Klägerin erwiderte darauf mit Anwaltsschreiben vom 18. Dezember 2000 auszugsweise wie folgt:

"Die Kündigung zum 31.12.2000 weisen wir namens und im Auftrag unserer Mandantin zurück.

Die in Bezug genommene Vereinbarung vom 29.05.2000 fußt auf den mit der GmbH geschlossenen Rahmenvertrag vom 19.12.1997, der gemäß § 8 dieses Vertrages zwischenzeitlich auf die übergegangen ist. Dieser Vertrag, der zuletzt konkretisiert wurde durch die Vereinbarung vom 29.05.2000 kann gemäß Ziffer 7 der Zusatzvereinbarung ebenfalls vom 19.12.1997 frühestens zum 30.06.2001 gekündigt werden.

Unsere Mandantin besteht damit nach wie vor auf einem Einsatz der genannten 13 Fahrzeuge ex Raum Bremen.

Sofern diese Fahrzeuge von Ihnen nicht disponiert werden, werden wir für unsere Mandantin auf der Grundlage von Ziffer 6 der Zusatzvereinbarung vom 19.12.1997 - Mindestauftragsvolumen von DM 1.050 je Arbeitstag - Schadensersatzansprüche geltend machen."

Mit Schreiben vom 19. Dezember 2000 verlangte die Beklagte von der Klägerin die Rückgabe der 13 von der Klägerin übernommenen Fahrzeuge bis zum 2. Januar 2001, 12.00 Uhr. Die Klägerin entsprach diesem Verlangen. Danach wurden die vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien nicht fortgeführt.

Die Klägerin hat die Beklagte mit der am 17. August 2001 eingereichten, am 31. August 2001 zugestellten Klage zunächst auf Zahlung von DM 229.739,59 (= € 117.463,98) wegen in den Monaten Januar bis einschließlich Juli 2000 nicht erreichten Mindestauftragsaufkommens sowie wegen weiterer DM 217.657,34 (= € 111.286,43) aus offenen Frachtansprüchen in Anspruch genommen. Wegen der Einzelheiten der Zusammenstellung dieses letztgenannten Betrages wird auf Seite 8/9 des Schriftsatzes der Klägerin vom 6. November 2001 sowie dessen Anlagen 1 bis 31 Bezug genommen. Ferner hat sie eine "Offene Posten-Liste" vorgelegt sowie ergänzend auf eine Abrechnung der Beklagten vom 15. März 2001 Bezug genommen, die sie dem Schriftsatz vom 6. November 2001 beigefügt hat.

Nachdem die Klägerin die Klage in Höhe von zunächst DM 1.740,57 (= € 889,94) sowie aufgrund der vom Landgericht unterbreiteten Anregung in Höhe von weiteren DM 29.419,94 (= € 15.042,18) zurückgenommen hatte, hat sie erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie € 212.818,29 nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27. März 2001 zu zahlen sowie ihr, der Klägerin, Auskunft darüber zu erteilen, zu welchen Konditionen die Beklagte einen Charterway-Vertrag für die Zeit vom 19.12.1997 bis zum 31.12.2000 mit der Firma M. B. geschlossen habe und die diesbezügliche Vertragsurkunde vorzulegen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und sich zur Begründung ihres Antrages zum einen darauf berufen, dass die Klagforderung verjährt sei, zum anderen geltend gemacht, dass deren einzelne Bestandteile nicht hinreichend substantiiert dargelegt worden seien. Das Landgericht hat, nachdem es den Zeugen H. ausweislich der Niederschrift vom 19. Februar 2003 vernommen hatte, mit Vorbehaltsurteil vom 2. April 2003, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, die Beklagte verurteilt, an die Klägerin € 181.295,56 nebst Zinsen in dem beantragten Umfang zu zahlen, die weitergehende Klage abgewiesen und der Beklagten die Aufrechnung mit Gegenforderungen im Gesamtbetrag von € 26.267,65 vorbehalten.

Gegen dieses ihr am 4. April 2003 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 30. April 2003 Berufung eingelegt und diese am 3. Juni 2003 unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen wie folgt begründet:

Zu Unrecht habe das Landgericht angenommen, dass die zwischen den Parteien am 19. Dezember 1997 getroffene Abrede über das Mindestauftragsvolumen von DM 1.050,- je Arbeitstag und Fahrzeug auch im Anschluss an die am 29. Mai 2000 ge-troffenen Vereinbarungen habe unverändert fortgelten sollen. Es sei insoweit weder die frühere Regelung bestätigt noch eine neue, inhaltlich übereinstimmende abge-sprochen worden. Der vom Landgericht vernommene Zeuge H. habe dies als Ergebnis der Verhandlungen vom 29. Mai 2000 dargestellt. Der Hinweis des Zeugen, er sei seinerzeit davon ausgegangen, dass angesichts der neu vereinbarten Frachten die Mindestfrachten aus Dezember 1997 allemal überschritten würden, belege, dass über die entsprechende Übereinkunft nicht mehr gesprochen und diese auch für die künftige Handhabung unter den Parteien nicht mehr als relevant angesehen worden sei.

Selbst wenn aber mit der vom Landgericht zugrunde gelegten Annahme von einem Fortbestand der Abrede über den Mindestauftragsumfang auszugehen sein sollte, sei die Klage unbegründet, weil der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch verjährt sei. Entgegen der vom Landgericht vertretenen Rechtsauffassung sei auch auf einen solchen Anspruch § 439 Abs. 1 Satz 1 HGB anzuwenden. Dies habe zur Folge, dass der Anspruch innerhalb eines Jahres seit seiner Entstehung verjähre. Dies bedeute, dass auch hinsichtlich des letzten von der Klägerin erhobenen Teilanspruchs spätestens am 31. Juli 2001 die Verjährung vollendet sei, so dass die Klageerhebung ihren Lauf nicht mehr habe unterbrechen können. Ebenso unzu-treffend sei die Hilfsüberlegung des Landgerichts, wonach die Parteien konkludent eine von § 439 Abs. 2 HGB abweichende Fälligkeitsregelung getroffen hätten.

Hinsichtlich der übrigen vom Landgericht der Klägerin zuerkannten Teilforderungen rügt die Beklagte, dass insoweit nicht die Klägerin selbst, wie es notwendig gewesen wäre, den Streitgegenstand genau genug umrissen habe, sondern dass diese Leistung - zu Unrecht - vom Gericht erbracht worden sei. Soweit das Landgericht den Betrag von € 26.261,84 (= DM 51.363,70) aus den Beträgen DM 14.528,56 (=Rest aus dem Beleg Nummer 09005266 vom 8. Dezember 2000 über DM 20.903,20), DM 15.660,-- (Beleg Nummer 15010918 vom 8. Dezember 2000), DM 11.004,08 (Beleg Nummer 05014768 vom 11. Dezember 2000) , DM 1.662,28 (Beleg Nummer 15261 vom 12. Dezember 2000), DM 8.062,-- (Beleg Nummer 13022055 vom 14. Dezember 2000 und DM 446.78 (Rest aus dem Beleg Nummer 256506 vom 15. Dezember 2000 über DM 1.218,--) hergeleitet habe, sei auch diese Forderung der Einrede der Verjährung ausgesetzt. Dasselbe gelte hinsichtlich einer von ihr, der Beklagten, erteilten Gutschrift vom 29. November 2000 über DM 30624,-- (= € 15.657,80) sowie in Bezug auf die vom Landgericht unter IV. 2. b) bis h) sowie unter V. und VI. seiner Entscheidungsgründe behandelten Forderungen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Bremen, soweit der Klage stattgegeben worden ist, abzuändern und die Klage vollen Umfangs abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil, das sie für zutreffend hält, soweit nach dem Klagantrag erkannt worden ist, und macht unter Wiederholung ihres erstinstanz-lichen Vorbringens im Wesentlichen geltend:

Da sie, die Klägerin, die Vereinbarung vom 19. Dezember 1997, soweit dort ein Mindestauftragsumfang von DM 1.050,-- je Arbeitstag und Fahrzeug niedergelegt worden sei, in dem Kündigungsschreiben vom 4. April 2000 nicht erwähnt und die Beklagte der von ihr, der Klägerin, ausgesprochenen Kündigung ausdrücklich schriftlich widersprochen habe, bestehe diese Abrede fort. Es komme deshalb auch nicht darauf an, ob in dem zwischen Parteien geführten Gespräch von dem Inhalt dieser Übereinkunft die Rede gewesen sei oder nicht. Jedenfalls sei die Vereinbarung nach den insoweit eindeutigen Bekundungen des Zeugen H. weder mündlich noch schriftlich aufgehoben worden. Entgegen der Auffassung der Beklagten seien die mit der Klage geltend gemachten Forderungen nicht verjährt, wie das Landgericht richtig erkannt und im Einzelnen zutreffend begründet habe. Die vom Landgericht zum Gegenstand seiner Hilfsbegründung gemachte Überlegung zur Fälligkeit der Forderungen (§ 439 Abs. 2 HGB) sei zum einen durch die Aussage des Zeugen H. bewiesen, zum anderen ergebe sich ihre Richtigkeit auch aus der zwischen den Parteien geübten Abrechnungspraxis, die allein den praktischen Bedürfnissen gerecht geworden sei. Hinsichtlich der übrigen mit der Klage geltend gemachten Forderungen habe das Landgericht zu Recht deren hinreichende Substantiierung angenommen und in nicht zu beanstandender Weise begründet, dass entgegen der Auffassung der Beklagten eine Verjährung nicht eingetreten sei, da die gesetzliche Verjährungsfrist jeweils rechtzeitig unterbrochen oder jedenfalls gehemmt worden sei.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Berufungsbegründung und den weiteren Schriftsatz der Beklagten vom 14. November 2003 sowie die Berufungserwiderung Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist statthaft (§ 511 Abs. 1 und 2 Nr. 1 ZPO), form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden (§§ 517, 520 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 3, Abs. 3 Satz 1 und 2 ZPO) und somit zulässig. Sie ist aber nicht begründet, weil das Landgericht die Beklagte zu Recht in dem von ihm ausgesprochenen Umfang zur Zahlung an die Klägerin verurteilt hat.

1.

Die Klägerin kann von der Beklagten die Zahlung von insgesamt € 117.463,98 (= DM 229.739,59) als "entgangene Fracht" für die Monate Januar bis Juli 2000 verlangen, weil die zwischen den Parteien am 19. Dezember 1997 getroffene Abrede über ein von der Beklagten geschuldetes "Mindestauftragsvolumen" für diesen Zeitraum fortbestand (a) und der daraus zu Gunsten der Klägerin abzuleitenden Forderung die Einrede der Verjährung nicht mit Erfolg entgegengesetzt werden kann (b).

a)

Die in der Nummer 6 Satz 1 der "Vereinbarung" der Parteien vom 19. Dezember 1997 niedergelegte Abrede ist nicht infolge der von der Klägerin unter dem 4. April 2000 schriftlich erklärten Kündigung weggefallen. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass diese Abmachung in dem genannten Schreiben nicht eigens erwähnt worden ist, obwohl die Klägerin ansonsten diejenigen Regelungsinstrumente, die für das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien keine Geltung mehr entfalten sollten, im Einzelnen aufgezählt hat ("Unternehmervertrag", "Packmittel-Tauschvereinbarung", "Charterway Mietvertrag" und "Mietvertrag Wechselbrücken"). Zum anderen folgt dies aus der Tatsache, dass die Beklagte die von der Klägerin erklärte Kündigung alsbald, nämlich mit offensichtlich bei der Klägerin am 25. April 2000 eingegangenem Schreiben vom 19. April 2000 zurückgewiesen hat. Zwar stellt eine Kündigung eine einseitige Willenserklärung dar und bedarf deshalb keiner "Annahme" durch die Erklärungsempfängerin (Palandt-Heinrichs, BGB, 62. Auflage 2003, § 111 Rand-Nr. 3), doch ist eine aus wichtigem Grund erklärte Kündigung nur dann wirksam, wenn dem Kündigenden auch ein wichtiger Grund zur Seite steht. Anderenfalls ist die erklärte Kündigung unwirksam (Palandt-Putzo, aaO, § 626 Rand-Nr. 9). An einem solchen Kündigungsgrund fehlt es hier, denn die Klägerin ist nach der mit Scheiben der Beklagten vom 19. April 2000 mitgeteilten Zurückweisung der Kündigung nicht auf diese zurückgekommen und hat insbesondere weder vor dem Rechtsstreit noch innerhalb desselben irgend eine Tatsache vorgetragen, die einen Anlass für die Erklärung einer (fristlosen) Kündigung aus wichtigem Grund hätte geben können.

Mit dem Landgericht ist weiter davon auszugehen, dass in dem zwischen den Parteien am 29. Mai 2000 geführten Gespräch die am 19. Dezember 1997 getroffene Vereinbarung über einen Mindestauftragsumfang nicht aufgehoben worden ist. Selbst wenn der Bekundung des Zeugen H. uneingeschränkt gefolgt wird, wonach in diesem Gespräch die genannte Vereinbarung überhaupt nicht Gegenstand der Erörterung war, kommt es nicht darauf, welche Schlussfolgerungen der Zeuge H. aus eben dieser Tatsache gezogen hat. Wenn feststeht - und insoweit hat auch die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung keinen abweichenden der Aufklärung bedürftigen neuen Sachverhalt vorgetragen -, dass von den Teilnehmern dieses Gesprächs die Frage der Vereinbarung eines Mindestauftragsvolumens von DM 1.050,-- je Arbeitstag und Fahrzeug nicht berührt worden ist, so ergibt sich deren Fortbestand aus dem Umstand, dass diese Vereinbarung unstreitig bestanden hat und sie - wie dargestellt - nicht durch eine wirksame Kündigungserklärung der Klägerin von dieser beendet wurde. Es ist daher nach Auffassung des Senats nicht geboten, den Zeugen H. erneut zu vernehmen, da es nicht darauf ankommt, welche Schlüsse dieser Zeuge daraus gezogen hat, dass in dem Gespräch vom 29. Mai 2000 die Frage des Mindestauftragsumfangs nicht angesprochen worden ist. Die Beklagte hat auch selbst keine anderweitigen Gesichtspunkte vorgetragen, aus denen sich die Notwendigkeit, den Zeugen H. nochmals zu hören, ergeben könnte.

b)

Entgegen der von der Beklagten vertretenen Rechtsauffassung ist die von der Klägerin geltend gemachte Forderung nicht verjährt, so dass die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung nicht durchgreift. Es handelt sich bei der Klagforderung über € 117.463,98 nicht um eine Forderung aus einem Beförderungsvertrag.

Nach § 439 Abs. 1 Satz 1 HGB verjähren Ansprüche aus einer Beförderung, die den Vorschriften "dieses Unterabschnitts", d.h. den Allgemeinen Vorschriften des Frachtgeschäfts, unterliegt, in einem Jahr, wobei die Verjährung mit dem Ablauf des Tages beginnt, an dem das Gut abgeliefert wurde (§ 439 Abs. 2 Satz 1 HGB). Ist das Gut nicht abgeliefert worden, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Tages, an dem das Gut hätte abgeliefert werden müssen. Der von der Klägerin erhobene Anspruch ist nicht als ein solcher "aus einer Beförderung" einzuordnen. Das ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der von den Parteien mit der Vereinbarung eines Mindestauftragsumfangs getroffenen Abrede. Damit sollte der Klägerin die Gewissheit verschafft werden, dass ihr je Arbeitstag und Fahrzeug ein Entgelt von DM 1.050,-- zufloss unabhängig davon, ob und in welchem Umfang Beförderungs-leistungen erbracht worden waren. Sofern solche zwar angefallen waren, aber die dafür geschuldete Fracht den Betrag von DM 1.050,-- nicht erreichte, sollte der der Klägerin zustehende Anspruch auf diese Summe aufgestockt werden. Sofern Beförderungen überhaupt nicht vorgekommen waren, sollte gleichwohl die Beklagte den genannten Betrag an die Klägerin entrichten. Eine solche vertragliche Zusage hat die Rechtsnatur eines Garantievertrages, denn dieser ist dadurch gekennzeich-net, dass der Garant für den Eintritt eines bestimmten Erfolges einzustehen hat, wobei es unerheblich ist, aus welchem Grunde dieser ganz oder teilweise ausgeblieben ist (Palandt-Sprau, aaO, Einf v § 765, Rand-Nr. 16). Besonders deutlich wird die so zu umschreibende Rechtsnatur der von den Parteien unter Nummer 6 Satz 1 der Vereinbarung vom 19. Dezember 1997 niedergelegten Abrede im Falle des vollständigen Ausbleibens von Beförderungen: Auch und gerade dann, wenn die Klägerin keinen Entgeltanspruch aus Transporten erwarb, sollte ihr der versprochene Betrag von DM 1.050,-- je Arbeitstag und Fahrzeug zustehen. Eine derartige vertragliche Abrede als "Frachtgeschäft" im Sinne des § 407 Abs. 1 HGB einzuordnen, widerspricht jedoch erkennbar dem in dieser Vorschrift angesproche-nen Vertragstypus.

Die gegenüber diesem Auslegungsergebnis von der Beklagten vorgebrachten Einwendungen greifen nicht durch: Die Beklagte hat in den Vordergrund ihrer Überlegungen den Fall gestellt, dass zwar die Klägerin Beförderungsleistungen erbringt, dass aber das dafür geschuldete Entgelt DM 1.050,-- je Arbeitstag und Fahrzeug nicht erreicht. Vor allem für diesen Fall nimmt die Beklagte an, dass zwischen den Parteien bereits am 19. Dezember 1997 ein einheitlicher Frachtvertrag geschlossen worden sei, der eine zweifache Regelung enthalte: Zum einen sollten die von der Klägerin erbrachten Beförderungsleistungen nach Abrechnung von der Beklagten bezahlt werden, zum anderen habe ein etwa ausgebliebenes "Frachtaufkommen" - unter dem Dach eines einheitlichen Frachtvertrages - bis zum Betrage von DM 1.050,-- aufgestockt werden sollen. Dieser Betrachtungsweise steht jedoch die im rechtswissenschaftlichen Schrifttum überwiegend vertretene Rechtsansicht zur Auslegung und Anwendung des § 439 Abs. 1 Satz 1 HGB entgegen. Zwar sind sich die Autoren weitgehend mit der Beklagten darin einig, dass der Anwendungsbereich des § 439 Abs. 1 Satz 1 HGB möglichst weit gezogen werden sollte, soweit es um Ansprüche aus einem Beförderungsverhältnis geht, betont wird aber, dass Ansprüche aus selbständigen Verträgen, die lediglich dem Umfeld der Beförderung zuzurechnen seien, nach den auf diese Verträge anwendbaren Verjährungsvorschriften und nicht nach § 439 HGB verjähren (Gass bei Ebenroth/Boujong/Joost, Handelsgesetzbuch, Band 2, 2001, § 439 Rand-Nr. 9). Im Ergebnis ähnlich spricht sich Koller, Transportrecht, 4. Auflage 2000, § 439 Rand-Nr. 4 für eine "restriktive" Auslegung der Begriffe "aus einer Beförderung" aus.

Damit verjährte der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch nach der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 geltenden Regelung in dreißig Jahren seit seiner Ent-stehung ( vgl. Palandt-Heinrichs, aaO, § 195 Rand-Nr. 5). Seit dem 1. Januar 2002 ist auf ihn die Regelung des § 195 BGB anzuwenden, wonach die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre beträgt. Da jedoch hinsichtlich des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs die Verjährungsfrist frühestens am 1. Januar 2000 in Lauf gesetzt werden konnte (frühestmögliche Entstehung des ersten Anspruchsteils), wurde die erstgenannte Verjährungsfrist mit Erhebung der hier vorliegenden Klage unterbrochen (§ 209 Abs. 1 BGB in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 geltenden Fassung). Infolgedessen ist nach Art. 229 § 6 Abs. 2 EGBGB die Verjährung des eingeklagten Anspruchs seit dem 1. Januar 2002 gehemmt.

2.

Die Klägerin kann von der Beklagten die Zahlung weiterer € 63.926,44 verlangen. Die insoweit von der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil erhobenen Rügen greifen nicht durch. Es bestehen keine Bedenken gegen die hinreichende Bestimmtheit des Klagantrags sowie seine Substantiierung (a).

Die geltend gemachten Ansprüche oder Anspruchsteile sind auch nicht verjährt (b).

a)

aa)

Das Landgericht hat hinsichtlich des Betrages von € 26.261,84 = DM 51.363,70 die von der Beklagten selbst stammende, als "Anhang zur Zahlung" bezeichnete Unterlage als Grundlage herangezogen und aus dieser folgende Posten als Klagegegenstand ermittelt:

(1) 09005266 8. Dezember 2000 DM 20.903,20 Rest: 14.528,56 (2) 15010918 8. Dezember 2000 DM 15.660,-- (3) 05014768 11. Dezember 2000 DM 11.004,08 (4) 15261 12. Dezember 2000 DM 1.662,28 (5) 13022055 14. Dezember 2000 DM 8.062,-- (6) 256506 15. Dezember 2000 DM 1.218,-- Rest: 446,78 Summe: 51.363,70

Die Rüge der Beklagten, die Klägerin habe insoweit den Klagegegenstand nicht bestimmt genug bezeichnet und ihn nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, geht fehl. Zwar mag es sein, dass dem Landgericht die Möglichkeit offen gestanden hätte, von der Klägerin zu verlangen, diejenigen Posten aus dem "Anhang zur Zahlung" vom 15. März 2001 im Einzelnen zu bezeichnen, die Eingang in die Klagforderung finden sollten, doch kann der Klägerin im Berufungsrechtszug nicht angelastet werden, dass nicht sie, sondern an ihrer Stelle das erstinstanzliche Gericht diese Aufgabe wahrgenommen hat. Nunmehr sind jedenfalls diejenigen Forderungen und Forderungsteile für alle am Rechtsstreit Beteiligten erkennbar, die das Landgericht zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hat. Die Beklagte hat auch nicht eingewandt, dass die oben aufgeführten Beträge nicht mehr zur Zahlung offenstünden und ihren Bestand auch im Übrigen weder nach Grund noch nach Höhe in Zweifel gezogen.

bb)

Der Anspruch auf Zahlung von € 15.657,80 (= DM 30.624,--) entstammt einer Gutschrift der Beklagten vom 29. November 2000 zu Gunsten der Klägerin. Diese Unterlage für diese Gutschrift hat die Klägerin zugleich mit der Klagschrift vorgelegt. Daraus hat das Landgericht in berechtigter Weise den Schluss gezogen, dass der sich aus dieser Gutschrift ergebende Betrag Eingang in die Klagforderung finden sollte. Bedenken unter dem Blickwinkel hinreichender Substantiierung ergeben sich daher nicht.

cc)

Den Anspruch auf Zahlung von € 1.671,86 (= DM 3.269,87) hat das Landgericht der an die Beklagte gerichteten Rechnung der Klägerin vom 18. Dezember 2000 entnommen. Mit Schriftsatz vom 8. März 2002 hat die Klägerin klargestellt, dass sie diesen Betrag in die geltend gemachte Klagforderung einbeziehen wolle. Bedenken unter Substantiierungsgesichtspunkten bestehen deshalb insoweit nicht.

dd)

Hinsichtlich des Anspruchs der Klägerin auf Zahlung von € 46,17 (= DM 90,30 [Rechnung vom 30 Dezember 2000]), von € 896,78 (= DM 1.753,95 [Rechnung vom 31. Dezember 2000]), von € 10.094,13 (= DM 19.742,40 [Rechnung vom 31. Dezember 2000]) und von € 88,96 (= DM 174,-- [Rechnung vom 31. Dezember 2000]) gilt das zu cc) Ausgeführte entsprechend. Die Berufung hat insoweit auch keine gesondert zu beurteilenden Einwendungen erhoben.

ee)

Den Anspruch der Klägerin auf Zahlung von € 4.190,81 (= DM 8.196,52) hat das Landgericht der Gutschrift der Beklagten zu Gunsten der Klägerin vom 16. Februar 2001 entnommen, denjenigen auf Zahlung von € 616,82 (= DM 1.206,40 der Gutschrift vom 2. März 2001. Bedenken unter dem Gesichtspunkt der Einbeziehung der genannten Beträge in die geltend gemachte Klagforderung bestehen nicht; beide genannte Unterlagen sind mit Schriftsatz der Klägerin vom 6. November 2001 in den Rechtsstreit eingeführt worden.

ff)

Die Forderung der Klägerin auf Zahlung von insgesamt € 651,61 (= DM 1.274,44), die sich aus vier Teilbeträgen von € 25,16 (= DM 49,20), € 53,82 (= DM 105,27), € 44,16 (= DM 86,37) und € 528,47 (= DM 1033,60) zusammensetzt, hat das Landgericht den an die Beklagte gerichteten Rechnungen der Klägerin vom 30. März 2001, vom 15. Februar 2001 und der an die Klägerin gerichteten Schadensrechnung der Beklagten vom 25. Januar 2001 entnommen, die sämtlich Eingang in den "Anhang zur Zahlung" vom 15. März 2001 gefunden haben, und zwar unter den Beleg-Nummern 0521998 vom 12. Dezember 2000, 0522013 vom 12. Dezember 2000, 0522105 vom 8. Januar 2001 und 00245119 vom 25. Januar 2001, dort allerdings jeweils ausgewiesen als Minusposten. Bedenken unter dem Gesichtspunkt mangelnder Substantiierung bestehen nicht.

gg)

Den letzten der Klägerin vom Landgericht zuerkannten Anspruch von € 3.749,66 (= DM 7.333,72), der sich wiederum aus vier Teilbeträgen zusammensetzt, hat das Gericht den Rechnungen der Klägerin an die Beklagte vom 15. November 2000 über € 1.112, 43 (= DM 2.175,73), vom 13. Dezember 2000 über € 1.714,49 (= DM 3.353,26), vom 30. Dezember 2000 über € 439,07 (= DM 858,75) und vom 18. Januar 2001 über € 483,67 (= DM 945,98) entnommen. Diese Rechnungen waren als Anlagen der Klagschrift beigefügt, so dass keine Bedenken dagegen bestehen, dass die Klägerin die in ihnen ausgewiesenen Beträge zum Klagegegenstand erheben wollte.

b)

aa)

Die zu a) aa) genannten Ansprüche sind nicht verjährt. Zwar sind sie in einem Zeitpunkt entstanden, der je vor dem jeweiligen Rechnungsdatum liegt, doch hat das Landgericht zu Recht angenommen, dass die Beklagte sie mit der Aufnahme in das Schreiben vom 15. März 2001 anerkannt habe. Damit ist die für diese Forderungen geltende einjährige Verjährungsfrist des § 439 Abs. 1 Satz 1 HGB nach Maßgabe des § 208 BGB in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 geltenden Fassung unterbrochen worden. Da die Klägerin zwar nicht schon in der am 17. August 2001 eingereichten, am 31. August 2001 zugestellten Klagschrift, wohl aber im Schriftsatz vom 6. November 2001 (dort Seite 7) die Klage auch auf die in dem "Anhang zur Zahlung" aufgeführten Forderungen gestützt hat, ist die am 15. März 2001 erneut in Lauf gesetzte Verjährungsfrist des § 439 Abs. 1 Satz 1 HGB nach § 209 Abs. 1 BGB in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 geltenden Fassung wiederum unterbrochen worden. Es ist nämlich anerkannt, dass der verjährungs-unterbrechenden Wirkung einer Klage gleichzuachten ist, wenn ein Anspruch im Wege der nachträglichen Anspruchshäufung oder der Klageerweiterung nachträglich in den Prozess eingeführt wird (Peters in Staudinger, Neubearbeitung 2001, § 209 Rand-Nr. 45). Wie das Landgericht ferner zutreffend hervorgehoben hat, behauptet die Beklagte selbst nicht, dass die hier bezeichneten, im "Anhang zur Zahlung" aufgeführten Forderungen am 15. März 2001, dem Zeitpunkt der Abfassung dieser Unterlage, bereits verjährt gewesen seien.

bb)

Der zu a) bb) genannte Anspruch ist ebenfalls nicht verjährt, denn er ist mit der am 17. August 2001 eingereichten, am 31. August 2001 erhobenen Klage rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist des § 439 Abs. 1 Satz 1 HGB gerichtlich geltend gemacht worden (§ 209 Abs. 1 BGB in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 geltenden Fassung).

cc)

Gegenüber dem zu a) cc) dargestellten Anspruch kann die Beklagte ebensowenig mit Aussicht auf Erfolg die Einrede der Verjährung erheben. Zum einen war die genannte Rechnung vom 18. Dezember 2000 Gegenstand einer Anlage zur Klagschrift, so dass die einjährige Verjährungsfrist des § 439 Abs. 1 Satz 1 HGB spätestens mit deren Zustellung am 31. August 2001 nach § 209 Abs. 1 BGB in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 geltenden Fassung unterbrochen wurde. Selbst wenn aber dieser Gesichtspunkt nicht als hinreichend tragfähig angesehen werden sollte, weil in der Klagschrift nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit zum Ausdruck gekommen ist, dass die Klägerin diese Forderung zum Gegenstand gerichtlicher Geltendmachung habe erheben wollen, gilt im Ergebnis nichts Anderes: Die in dem "Anhang zur Zahlung" (Beleg-Nummer 620343) vom 15. März 2001 und dem damit seinerzeit noch verjährungsunterbrechend wirkenden Anerkenntnis ent-haltene Forderung ist im Schriftsatz der Klägerin vom 8. März 2002 (dort S. 7/8) ausdrücklich zum Gegenstand der Klagforderung gemacht worden. Da dieser Schriftsatz der Beklagten am 14. März 2002 förmlich zugestellt worden ist, wurde insoweit die am 15. März 2001 für die Verjährung in Lauf gesetzte Einjahresfrist des § 439 Abs. 1 Satz 1 HGB zwar nicht erneut unterbrochen, wohl aber gehemmt (Art. 229 § 6 Abs. 2 EGBGB).

dd)

Hinsichtlich des Anspruchs der Klägerin auf Zahlung von € 46,17 (= DM 90,30 [Rechnung vom 30 Dezember 2000]), von € 896,78 (= DM 1.753,95 [Rechnung vom 31. Dezember 2000]), von € 10.094,13 (= DM 19.742,40 [Rechnung vom 31. Dezember 2000]) und von € 88,96 (= DM 174,-- [Rechnung vom 31. Dezember 2000]) gilt das zu cc) Ausgeführte entsprechend. Die Berufung hat insoweit auch keine gesondert zu beurteilenden Einwendungen erhoben.

ee)

Hinsichtlich der Ansprüche der Klägerin auf Zahlung von € 4.190,81 (= DM 8.196,52) und € 616,82 (= DM 1.206,40) aus den Gutschriften der Beklagten vom 16. Februar 2001 und vom 2. März 2001 greift ebenfalls die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung nicht durch. Beide Forderungen sind mit Schriftsatz der Klägerin vom 6. November 2001 (dort S. 7) und daher innerhalb der Jahresfrist des § 439 Abs. 1 Satz 1 HGB in den Rechtsstreit eingeführt worden. Damit ist eine Unterbrechung der Verjährung, die mit den Anerkenntnissen vom 16. Februar 2001 und vom 2. März 2001 erneut in Lauf gesetzt worden war, eingetreten (§ 208 Abs. 1 BGB in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 geltenden Fassung; Peters, aaO [Fundstelle vgl. oben unter b) aa)]). Soweit das Landgericht in diesem Zusammenhang darauf verwiesen hat, dass mit der Stellung der Anträge im Termin vom 13. Februar 2002 die Verjährung erneut rechtzeitig unterbrochen worden sei, ist allerdings zum einen anzumerken, dass es darauf nicht ankommt, zum anderen, dass nur eine Hemmung der Verjährung eingetreten ist (Art.229 § 6 Abs. 2 EGBGB).

ff)

Die zu a) ff) aufgeführten Forderungen sind nicht verjährt. Zwar sind sie ausweislich der Hinweise zu den einzelnen Posten in dem "Anhang zur Zahlung" vom 15. März 2001 nicht erst in dem Zeitpunkt entstanden, in dem die zugehörigen Rechnungen erstellt worden sind, sondern am 12. Dezember 2000, am 8. Januar 2001 und am 25. Januar 2001, doch sind sie mit Schriftsatz vom 6. November 2001, eingegangen bei Gericht am selben Tage, innerhalb der Jahresfrist des § 439 Abs. 1 Satz 1 HGB gerichtlich geltend gemacht worden, da die zugehörigen Rechnungen diesem Schriftsatz als Anlagen 24 bis 27 beigefügt waren und von ihm in Bezug genommen worden sind (dort Seite 6). Damit trat eine Unterbrechung der Verjährung nach § 209 Abs. 1 BGB in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 geltenden Fassung ein.

gg)

Die den Gegenstand der Forderung von € 3.749,66 (= DM 7.333,72) bildenden Teilansprüche sind gleichfalls nicht verjährt. Ausweislich der Hinweise auf den Rechnungen vom 15. November 2000 ("Differenzbetrag" und "für Monat Oktober" [2000]) vom 13. Dezember 2000 ( "Differenzbetrag" und "für Monat November" [2000]), vom 30. Dezember 2000 ( "Differenz") und vom 18. Januar 2001 ( "Differenzbeträge") ist erkennbar, dass es sich - wie auch das Landgericht zum Ausdruck gebracht hat - hier um Ansprüche der Klägerin aus Nummer 6 Satz 1 der "Vereinbarung" vom 19. Dezember 1997 handelt. Diese verjähren aber nach den oben unter II. 1. b) dargestellten Gründen nicht in der Verjährungsfrist des § 439 Abs. 1 Satz 1 HGB.

III.

Die Zusammenrechnung der in Übereinstimmung mit dem Landgericht der Klägerin zuzuerkennenden Forderungen ergibt einen Betrag von € 181.390,42. Das Landgericht hat die Beklagte lediglich zur Zahlung von € 181.295,56 verurteilt. Dieser sich zu Lasten der Klägerin auswirkende Rechenfehler beschwert jedoch die Beklagte nicht.

IV.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Zulassung war zu beschränken auf die Entscheidung des Senats zu dem der Klägerin zuerkannten Teilansprüchen von € 117.463,98 und € 3.749,66, soweit es um die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung geht (oben unter II. 1. b) und II. 2. b) gg).

Ende der Entscheidung

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