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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Bremen
Urteil verkündet am 05.10.2006
Aktenzeichen: 2 U 47/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 307 Abs. 1 Satz 1
BGB § 309 Nr. 1
1. Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmens, das fabrikneue Kraftfahrzeuge an (Vertrags)Händler vertreibt, enthaltene Klausel

"Für Bestellungen des Händlers gelten die Listenpreise für Vertragswaren in ihrer zum Zeitpunkt der Annahme der Bestellung gültigen Fassung. . . . ist berechtigt, die Listenpreise für Vertragswaren jederzeit neu festzusetzen und wird den Händler von einer Neufestsetzung unverzüglich unterrichten."

ist der vom Bundesgerichtshof, veröffentlicht u.a. in BGHZ 164, 11, beurteilten und als unwirksam bezeichneten Klausel vergleichbar; ihr ist deshalb ebenfalls die Anerkennung zu versagen.

2. Dies gilt auch dann, wenn das Vertriebsunternehmen sich bereiterklärt, dem (Vertrags) Händler die Preisdifferenz für den Fall zu erstatten, dass dieser wegen eigener vertraglicher Bindungen nicht in der Lage ist, den erhöhten Preis an den Endabnehmer weiterzugeben, und wenn das Vertriebsunternehmen sich seinerseits einer vergleichbaren Klausel im Verhältnis zum Herstellerbetrieb ausgesetzt sieht.


Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Im Namen des Volkes URTEIL

Geschäftszeichen: 2 U 47/06

Verkündet am 5. Oktober 2006

In dem Rechtsstreit

hat das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen - 2. Zivilsenat - auf die mündliche Verhandlung vom 14. September 2006 durch die Richter Friedrich, Dierks und Wolff

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen - 3. Kammer für Handelssachen - vom 31. März 2006 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von 15 Geldbeträgen über insgesamt € 16.524,21 in Anspruch, mit denen die Beklagte nach ihrer, der Klägerin, Ansicht das zwischen den Parteien bestehende Kontokorrent zu Unrecht belastet hat.

Zwischen den Parteien wurde am 30. September 1996/16. Oktober 1996 ein -Händler-Vertrag geschlossen (Anlage K 1 = Bl. 9-36 d.A.), der bereits ab 1. Mai 1994 gelten sollte und durch einen -Händlervertrag vom 24. September2003/16. Oktober 2003 (Anlage K 3 = Bl. 41- 70 d.A.) nebst Anlagen I und II (Anlage K 3 = Bl. 71-78 d.A.) sowie Anlage IV (Anlage K 4 = Bl. 79-90 d.A.), der ab 1. Oktober 2003 galt, ersetzt wurde. Die dem ursprünglichen Vertrag beigefügten Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Beklagten lauteten in Nr. 5.2:

"Für Bestellungen des Vertragshändlers gelten die Listenpreise für Vertragswaren in ihrer zum Zeitpunkt der Annahme der Bestellung gültigen Fassung. ist berechtigt, die Listenpreise für Vertragswaren jederzeit neu festzusetzen und wird den Vertragshändler von einer Neufestsetzung unverzüglich unterrichten. Hat der Vertragshändler ein Fahrzeug vor Inkrafttreten einer Preiserhöhung verkauft und aufgrund gesetzlicher Verpflichtung (Vier-Monats-Frist gemäß § 11 Ziffer 1 AGBG) dem Kunden zum alten Preis zu liefern, so erstattet ihm die Differenz zwischen dem alten und dem neuen Händler-Netto-Preis, sofern der Vertragshändler das Fahrzeug zum neuen Preis von bezogen hat."

Die dem neuen Vertrag beigegebenen " Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen" haben in Nr. 5.2 und 5.3 folgenden Wortlaut:

"5.2 Für Bestellungen des Händlers gelten die Listenpreise für Vertragswaren in ihrer zum Zeitpunkt der Annahme der Bestellung gültigen Fassung. ist berechtigt, die Listenpreise für Vertragswaren jederzeit neu festzusetzen und wird den Händler von einer Neufestsetzung unverzüglich unterrichten.

5.3 Hat der Händler ein Fahrzeug vor Inkrafttreten einer Preiserhöhung verkauft und aufgrund gesetzlicher Verpflichtung (Vier-Monats-Frist gemäß § 309 Ziffer 1 BGB) dem Kunden zum alten Preis zu liefern, so erstattet ihm die Differenz zwischen dem alten und dem neuen Händler-Netto-Preis, sofern der Händler das Fahrzeug zum neuen Preis von bezogen hat. Das gilt nicht, wenn der Händler seine Verpflichtung gegenüber dem Endkunden aus seinem Bestand an Lagerwagen erfüllen kann."

Die Beklagte bestätigte in dem Zeitraum zwischen dem 18. September 2002 und dem 15. Dezember 2003 in insgesamt 15 Fällen Bestellungen der Klägerin (Bl. 94 - 108 d.A.). Diese sahen Einzelbeträge für folgende Posten vor: Modell, Zubehör, Farbe, Händlermarge, Nachlass, Transportkosten, Transportversicherung, Kfz.-Briefgebühr, Div. Gebühren, Mobilitätsgarantie, Prämie/Rabatt und Sondermodell. Der Gesamtbetrag, der sich aus den Posten Modell, Zubehör und Farbe ergab, wurde in den 15 von der Beklagten in dem Zeitraum zwischen dem 14. Februar 2003 und dem 29. April 2004 der Klägerin übermittelten Rechnungen um insgesamt € 14.245,01, zuzüglich Mehrwertsteuer um € 16.524,21 überschritten. Die Beklagte belastete das für die Klägerin geführte Kontokorrent mit insgesamt diesem Betrag und berief sich zur Begründung ihres Vorgehens auf Nr. 5.2 Satz 2 der Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Im Einzelnen ergibt sich folgende Übersicht:

 Auftragsbestätigung vom Bl. Rechnung vom Bl. Differenz in €
1. 18.09.2002 94 14.02.2003 109 492,41
2. 18.09.2002 95 30.04.2003 110 405,52
3. 02.10.2002 96 30.04.2003 111 868,97
4. 07.10.2002 97 31.01.2003 112 767,59
5. 18.10.2002 98 07.04.2003 113 1.212,94
6. 21.10.2002 99 07.04.2003 114 868,97
7. 25.10.2002 100 31.01.2003 115 767,59
8. 25.10.2002 101 31.01.2003 116 767,59
9. 04.11.2002 102 16.05.2003 117 868,97
10. 12.12.2002 103 06.01.2003 118 2.388,24
11. 28.12.2002 104 31.01.2003 119 774,83
12. 14.02.2003 105 12.01.2004 120 1.093,71
13. 09.05.2003 106 27.12.2003 121 362,07
14. 25.11.2003 107 13.05.2004 122 1.281,47
15. 15.12.2003 108 29.04.2004 123 1.324,14
Summe:    14.245,01
zuzüglich Mehrwertsteuer    16.524,21

Die Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung dieses letztgenannten Betrages in Anspruch genommen, sie mit Anwaltsschreiben vom 28. Juni 2005 unter Fristsetzung für den 5. Juli 2005 auf Zahlung von € 16.593,81 gemahnt (Anlage K 7 = Bl. 124/125 d.A.) und dazu vor allem geltend gemacht, dass die Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, die jeweils in den Auftragsbestätigungen niedergelegten Preisangaben einseitig zu ihren, der Klägerin, Lasten zu verändern. Soweit sich die Beklagte zur Begründung ihres Vorgehens auf die genannte Vorschrift in den Geschäftsbedingungen berufen habe, könne dem schon deshalb nicht gefolgt werden, weil dieser Bestimmung die Rechtswirksamkeit fehle, wie der Bundesgerichtshof für einen vergleichbaren Sachverhalt auch bereits entschieden habe.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie € 16.524,21 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Juli 2005 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, sie sei mit Rücksicht auf den Inhalt ihrer Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen berechtigt gewesen, wie geschehen vorzugehen. Jede der von der Klägerin vorgelegten Auftragsbestätigungen habe den Satz enthalten: Wir bestätigen folgende Bestellung gemäss unserer Vertragsbedingungen." Schon wegen dieses Hinweises u.a. auf Nr. 5.2 Satz 2 der Bedingungen habe sie, die Beklagte, den Rechnungen denjenigen Kaufpreis zugrunde legen dürfen, der im Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnung gegolten habe, denn sie sei bedingungsgemäß befugt (gewesen), den Kaufpreis "jederzeit" zu ändern. Ferner sei in den Bedingungen niedergelegt, dass sie, die Beklagte, dem (Vertrags)Händler den Differenzbetrag erstatte, der sich für diesen ergebe, sofern er den von ihr, der Beklagten, verlangten erhöhten Kaufpreis einem Endabnehmer nicht in Rechnung stellen könne. Im Übrigen sei der Klägerin ein Zahlungsanspruch schon deshalb zu versagen, weil sie die geforderten Beträge in Kenntnis aller maßgeblichen Umstände gezahlt habe, so dass ein etwaiger Bereicherungsanspruch zumindest an der in § 814 BGB enthaltenen Regelung scheitere.

Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil, auf dessen Tatbestand (Bl. 269-271 d.A.) und Entscheidungsgründe (Bl. 271-274 d.A.) ergänzend Bezug genommen wird, der Klage mit im Wesentlichen folgender Begründung stattgegeben:

Der Klägerin stehe der mit der Klage geltend gemachte Anspruch aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 [erste Alternative] BGB) zu, denn die zwischen den Parteien abgeschlossenen 15 Kaufverträge seien zu den Bedingungen und Preisen zustande gekommen, die in den jeweils von der Beklagten übermittelten Auftrags-bestätigungen enthalten seien. Demgegenüber könne sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf den jeweils in Bezug genommenen Inhalt der Nr.5.2 Satz 2 der Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen berufen, denn diese Vorschrift sei als ein formularmäßig vereinbartes einseitiges Leistungsbestimmungsrecht zugunsten der Beklagten anzusehen, das die Klägerin als Vertragshändlerin entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige. Zur Begründung hat sich das Landgericht insoweit auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 121/04 - Anlage K 11 = Bl. 218 - 262 d.A.) bezogen, denn die dort beurteilte Vertragsbestimmung sei der hier einschlägigen vergleichbar. § 814 BGB stehe der Forderung der Klägerin deshalb nicht entgegen, weil die Beklagte nicht beweisen könne, dass die Klägerin die Überzahlungen "freiwillig bei positiver Kenntnis der Rechtslage" erbracht habe; es fehle bereits ein entsprechender Tatsachenvortrag.

Gegen dieses ihr am 4. April 2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 2. Mai 2006 Berufung eingelegt und diese nach auf Antrag vom 24. Mai 2006 verfügter Verlängerung der Begründungsfrist bis zum Ablauf des 4. Juli 2006 am 27. Juni 2006 unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen wie folgt begründet:

Die Annahme des Landgerichts, die dargestellte Klausel verleihe der Beklagten ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht, treffe schon deshalb nicht zu, weil die jeweils erteilten Auftragsbestätigungen der Beklagten unter dem ausdrücklichen Vorbehalt gestanden hätten, dass der für die Rechnungserteilung maßgebliche Listenpreis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Lieferung des Fahrzeugs zugrunde zu legen sei. Endgültig abgeschlossen seien die zwischen den Parteien zustande gekommenen Kaufverträge somit nicht schon mit dem Zugang der Auftragsbestätigung der Beklagten bei der Klägerin, sondern erst mit der Lieferung des Fahrzeugs und der vorbehaltlosen Entgegennahme sowie der Bezahlung der Lieferrechnung durch die Klägerin, und zwar den Bedingungen in der von der Beklagten erteilten Lieferrechnung.

Die in Nr. 5.2 der Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen enthaltene Regelung sei entgegen der Betrachtungsweise des Landgerichts nicht unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Das Landgericht habe nämlich zum einen übersehen, dass die Beklagte die von ihr an die Klägerin verkauften Fahrzeuge nicht selbst herstelle, sondern diese ihrerseits von der KIA-Corporation in Korea beziehe und sich daher selbst ebenfalls Preisschwankungen ausgesetzt sehe, zum anderen, dass eine einseitige Benachteiligung der Klägerin deshalb ausscheide, weil sich die Beklagte in dem Bedingungswerk verpflichtet habe, der Klägerin den entstandenen Differenzbetrag zu erstatten, sofern die Klägerin aus Rechtsgründen gehindert sei, ihrem Abnehmen den vollen, ihr von der Beklagten abverlangten Betrag in Rechnung zu stellen. Ferner wiederholt die Beklagte ihre Hinweise darauf, dass die vom Bundesgerichtshof beurteilte Vertragsklausel nicht mit der hier verwendeten vergleichbar sei und dass die Klägerin (auch) die Differenzbeträge zunächst unbeanstandet entrichtet habe.

Die Beklagte beantragt,

das am 31. März 2006 verkündete Urteil des Landgerichts Bremen aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angegriffene Urteil, das sie in der Begründung und im Ergebnis für zutreffend hält, und macht unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen geltend:

Die von der Beklagten in den Vordergrund ihrer Überlegungen gerückte Begründung, der Vertrag zwischen den Parteien komme nicht schon mit dem Wirksamwerden der jeweiligen Auftragsbestätigung, sondern erst bei Lieferung des Fahrzeugs und Rechnungserteilung zustande, weil in der Auftragsbestätigung auf den Inhalt der Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen verwiesen werde, sei nicht tragfähig. Dies folge schon daraus, dass die genannte Bezugnahme nicht nur Nr. 5.2 Satz 2, sondern auch Nr. 5.2 Satz 1 in Bezug nehme. Dort werde aber gerade geregelt, dass der Vertrag mit dem Inhalt der Auftragsbestätigung abgeschlossen sei. In dieser werde aber der Listenpreis für Vertragswaren im Zeitpunkt der Annahme der Bestellung ausgewiesen. Die von der Beklagten hervorgehobenen wirtschaftlichen Gesichtspunkte - Belieferung aus . . . . . - seien ebenfalls nicht geeignet, die Richtigkeit der landgerichtlichen Entscheidung ernsthaft in Zweifel zu ziehen, denn die Muttergesellschaft der Beklagten in Korea sei zum Zeitpunkt der Fahrzeugbestellung in der Lage, die Produktionskosten zu kalkulieren und mit der Beklagten einen festen Kaufpreis zu vereinbaren. Der Hinweis der Beklagten, sie erstatte ihr, der Klägerin, die Differenz der unterschiedlich hohen Listenpreise, greife nur in den Fällen, wenn sie als Vertragshändlerin u.a. aufgrund von § 309 Nr. 1 BGB keine kurzfristigen Preiserhöhungen (vier Monate nach Vertragsschluss) gegenüber dem Kunden durchsetzen könne. Diese Voraussetzung sei hier lediglich bei vier Fahrzeugkäufen gegeben gewesen, von denen wiederum nur bei dreien die Voraussetzungen der Nr. 5.2 Satz 3, Nr. 5.3 vorgelegen hätten.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Berufungsbegründung (Bl. 292-296 d.A.) und die Berufungserwiderung (Bl. 307-311 d.A.) Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist statthaft (§ 511 Abs. 1 und 2 Nr. 1 ZPO), form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 517, 520 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 3, Abs. 3 Satz 1 und 2 ZPO) und somit zulässig. Sie ist aber nicht begründet und war daher zurückzuweisen, denn das Landgericht hat mit Recht entschieden, dass die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von € 16.524,21 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Juli 2005 hat.

1.

Die zwischen der Klägerin und der Beklagten unstreitig abgeschlossenen Kaufverträge sind zu den jeweils in den von der Beklagten übermittelten Auftragsbestätigungen ausgewiesenen Preisen zustande gekommen. Dies ergibt sich nicht nur aus den gesetzlichen Vorschriften der §§ 145, 147 Abs. 2 BGB, sondern darüber hinaus auch aus der ausdrücklichen, von der Beklagten selbst erstellten und ihren vertraglichen Vereinbarungen zugrunde gelegten Regelung in Nr. 5.2 Satz 1 der KIA Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Dort heißt es, und zwar sowohl in der als Ergänzung zum Händlervertrag 1996 als auch in derjenigen des Jahres 2003 verwendeten Formulierung, dass für Bestellungen des Vertragshändlers (Fassung 1996) / des Händlers (Fassung 2003) die Listenpreise für Vertragswaren in ihrer zum Zeitpunkt der Annahme der Bestellung gültigen Fassung gelten. Dies bedeutet unmissverständlich, dass in der Bestellung des (Vertrags)Händlers ein Antrag im Sinne des § 145 BGB zu sehen und in der von der Beklagten erklärten "Auftragsbestäti-gung" die Erklärung der Annahme zu finden ist, mit deren Zugang im Sinne des § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB beim (Vertrags)Händler der Kaufvertrag nach Maßgabe des zu diesem Zeitpunkt gültigen Listenpreises zustande gekommen ist. Dies hat zur Folge, dass die Beklagte um den von der Klägerin mit der Klage geltend gemachten Betrag ungerechtfertigt bereichert ist (§ 812 Abs. 1 Satz 1 [erste Alternative] BGB).

2.

Die gegenüber dieser rechtlichen Beurteilung erhobenen Einwendungen der Beklagten greifen nicht durch.

a)

Soweit die Beklagte meint, die zwischen ihr und der Klägerin abgeschlossenen Verträge seien "endgültig" erst "mit der Lieferung des Fahrzeugs sowie Erteilung der Lieferrechnung" durch sie, die Beklagte, einerseits und die vorbehaltlose Entgegen-nahme und Bezahlung der Lieferrechnung andererseits zustande gekommen, kann dem nicht gefolgt werden. Diese Betrachtungsweise widerspricht nämlich dem Inhalt der bereits genannten Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Dort heißt es in der Fassung von 1996 in Nr. 2.2. Satz 2:

"Schriftliche Bestellungen des Vertragshändlers gelten als angenommen, wenn sie nicht innerhalb von 14 Tagen ab Zugang schriftlich abgelehnt worden sind."

und in der Fassung 2003:

""Bestellungen des Händlers gelten als angenommen, wenn sie nicht innerhalb von 25 Tagen ab der Bestätigung der Bestellung im elektronischen System schriftlich oder über das elektronische System abgelehnt worden sind."

Die Beklagte selbst geht also in den von ihr abgefassten Bedingungen davon aus, dass im Wege einer Fiktion ein Kaufvertrag spätestens mit Ablauf des vierzehnten oder des fünfundzwanzigsten Tages nach der Erteilung Auftragsbestätigung zustande gekommen ist. In den oben dargestellten Fällen zu Nr. 1 bis Nr. 13 ist jedoch die Rechnung wesentlich später als vierzehn Tage, in den Fällen zu Nr. 14 und Nr. 15 wesentlich später als fünfundzwanzig Tage nach (dem Datum) der Auftragsbestätigung erteilt worden. Der Vortrag der Beklagten über die "Endgültigkeit" des Vertragsabschlusses ist deshalb nicht geeignet, eine abweichende Beurteilung über den Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages zu rechtfertigen, denn die Beklagte hat in den von ihr verwendeten Bedingungen selbst nicht auf die Entgegennahme und Bezahlung der Lieferrechnung durch die Klägerin abgestellt.

b)

Die Beklagte kann auch nicht damit gehört werden, sie habe dem Wortlaut der Auftragsbestätigungen in allen fünfzehn hier maßgeblichen Fällen den Hinweis "Wir bestätigen folgende Bestellung gemäss unserer Vertragsbedingungen." vorangestellt und damit - u.a. auch - auf die jeweils in Nr. 5.2 Satz 2 der Bedingungen enthaltene Regelung verwiesen, wonach berechtigt ist, die Listenpreise für Vertragswaren jederzeit neu festzusetzen und sich lediglich verpflichtet, den (Vertrags)Händler von der Neufestsetzung unverzüglich zu unterrichten. Diese Vorschrift entbehrt nämlich der Wirksamkeit. Das ergibt sich aus folgenden Gesichtspunkten:

aa)

Der Bundesgerichtshof hat in einer zu den von "Honda" verwendeten Bedingungen getroffenen Entscheidung u.a. einer vergleichbaren Klausel die Anerkennung versagt (Urteil vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 121/04 - BGHZ 164, 11 [25-28] = NJW-RR 2005, 1496 = BGHRep. 2005, 1500 = ZIP 2005, 1785 = WM 2005, 2002 = VersR 2006, 261). Diese Klausel lautete:

"§ 7 Händlereinkaufspreis, Preisausgleich

1. H. fakturiert die Vertragsware zu den am Tage der Auslieferung an den Händler geltenden Händlereinkaufspreisen, zahlbar netto Kasse sofort nach Rechnungserhalt. . . ."

Der Bundesgerichtshof, von dessen Rechtsprechung abzuweichen der Senat keine Veranlassung sieht, hat in dieser Regelung ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gefunden, das sich der Verwender durch Allgemeine Geschäftsbedingungen grundsätzlich nur vorbehalten dürfe, wenn dafür ein berechtigtes Interesse bestehe. Solches vermochte der Bundesgerichtshof jedoch nicht zu erkennen, wie er im Einzelnen in der den Parteien bekannten Entscheidung begründet hat, auf deren Inhalt zur Vermeidung von Wiederholungen an dieser Stelle Bezug genommen wird.

bb)

Die hier verwendete Klausel ist der vom Bundesgerichtshof beurteilten durchaus vergleichbar. Auch hier behält sich die Beklagte in Form von Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, einen bereits einschließlich einer Preisabrede vollständig zustande gekommenen Kaufvertrag hinsichtlich des Preises einseitig umzugestalten. Dabei liegt die Sachlage hier zu Lasten des Händlers insofern noch ungünstiger, als anders als in dem vom Bundesgerichtshof beurteilten Sachverhalt der -Vertragshändler bereits über einen nach Maßgabe der von der Beklagten in Nr. 5.2 Satz 1 der Bedingungen von ihr selbst herbeigeführten vollständigen Kaufvertrag "verfügt", den die Beklagte durch ihre eigene Erklärung der Annahme der Bestellung (des Angebots des [Vertrags]Händlers) zur Entstehung gebracht hat. Die Klausel der Nr. 5.2 Satz 2 der Bedingungen ist daher unwirksam und ihr Inhalt ist deshalb nicht zu berücksichtigen.

cc)

Soweit sich die Beklagte darauf beruft, der hier vorliegende Sachverhalt sei dem vom Bundesgerichtshof beurteilten deshalb nicht vergleichbar, weil anders als im dortigen Fall sie, die Beklagte, nicht Herstellerin der von ihr an die Klägerin verkauften Fahrzeuge (gewesen) sei und sich deshalb selbst nachträglich festgesetzten Preiserhöhungsverlangen der Herstellerin ausgesetzt sehe, die sie mittels der genannten Klausel in Nr. 5.2 Satz 2 ihrer Bedingungen lediglich ihren Abnehmern "weitergebe", vermag auch dieser Gesichtspunkt der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen. Bei einer solchen Sachlage hätte es die Beklagte ohne weiteres in der Hand gehabt, die fragliche Klausel in einer Weise auszugestalten, die geeignet gewesen wäre, dieser Schwierigkeit Rechnung zu tragen. Sie hätte also einen Vorbehalt etwa des Inhalts aufnehmen können, dass die von ihr ausgewiesenen Listenpreise nur solange und nur in dem Umfang zugrunde zu legen seien, als sie Fahrzeuge aufgrund der von der Herstellerin ihr gegenüber berechneten, der Höhe nach unveränderten Kaufpreise zu beziehen in der Lage sei. Dies hätte allerdings wohl erfordert, dass die Beklagte, um Verdächtigungen vorzubeugen, die von ihr an die Herstellerin zu zahlenden Kaufpreise den Vertragshändlern gegenüber offen legte.

dd)

Schließlich bleibt der Hinweis der Beklagten auf ihre Bereitschaft, etwaige den (Vertrags)Händler treffende nachteilige Auswirkungen der in Nr. 5.2 Satz der Bedingungen enthaltenen Klausel in den Fällen auszugleichen, in denen der (Vertrags)Händler den erhöhten Preis nicht an seinen Abnehmer weiterreichen kann, ohne Erfolg. Es wäre nämlich Sache der Beklagten gewesen, zu den von der Klägerin im Einzelnen aufgeführten fünfzehn Fällen vorzutragen, dass und in welcher Weise eine derartige Erstattung vorgenommen worden sei. Das aber hat die Beklagte nicht getan. Die lediglich abstrakt vorgetragene Möglichkeit einer derartigen Erstattung reicht aber nicht aus, die Unwirksamkeit der in Nr. 5.2 Satz 2 der Bedingungen für die von der Klägerin hier vorgetragenen fünfzehn Fälle zu verhindern.

c)

Die Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe zunächst die geforderten höheren Kaufpreise "unbeanstandet gezahlt" und diese erst nachträglich gerügt, führt die Berufung ebenfalls nicht zum Erfolg. Die Klägerin hat nämlich unwidersprochen bereits in der Klageschrift vorgetragen, dass "dieser höhere Kaufpreis auch dem zwischen den Parteien bestehenden Händlerkonten (richtig: Händlerkonto) belastet worden" sei. Daraus ergibt sich, dass es sich nicht um Überweisungen oder gar Barzahlungen handelte, die die Klägerin auf der Grundlage der ihr erteilten Rechnungen (oben zu Spalte 2) getätigt hätte, sondern um von der Beklagten veranlasste, in das Kontokorrent eingestellte "Lastschriften". Es handelt sich daher eben nicht um "Zahlungen" der Klägerin, die es unterlassen hatte, die Berechtigung der zugrunde liegenden Forderung zuvor zu überprüfen. Aus diesem Grunde hindert auch nicht § 814 BGB das Begehren der Klägerin, denn es geht entgegen der von der Beklagten vertretenen Ansicht nicht um die Rückforderung des Geleisteten durch einen Leistenden, der gewusst hat, dass das zum Zwecke der Erfüllung Geleistete nicht geschuldet war. Hier hat nämlich, wie bereits gezeigt, sich die Beklagte mittels der Einstellung der ihr nach ihrer Auffassung von der Klägerin geschuldeten Beträge in das zwischen den Parteien geführte Kontokorrent gleichsam im Wege der "Selbstbedienung" die Erfüllung ihrer vermeintlichen Forderungen verschafft.

Der Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen ist ab dem 6. Juli 2005 in der vom Landgericht ausgeurteilten Höhe begründet (§ 286 Abs. 1 Satz 1, § 288 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB). Die Klägerin hat die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 28. Juni 2005 unter Fristsetzung zum 5. Juli 2005 erfolglos zur Zahlung von allerdings € 16.593,81 aufgefordert. Mit Rücksicht darauf, dass die unbegründete Mehrforderung lediglich € 69,60 ausmacht, kann jedoch dem Mahnschreiben die verzugsbegründende Wirkung nicht insgesamt abgesprochen werden (Palandt/Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, 65. Auflage 2006, § 286 Rdnr. 20).

III.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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