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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Bremen
Urteil verkündet am 06.03.2003
Aktenzeichen: 2 U 69/02
Rechtsgebiete: UWG, ZPO, BGB


Vorschriften:

UWG § 1
ZPO § 253 Abs. 1 Nr. 2
ZPO § 263
BGB § 133
Wird in einer Klage der beanstandete Wettbewerbsverstoß als im "Dezember 1999" begangen bezeichnet und lassen die beigefügten Anlagen nicht zweifelsfrei erkennen, dass diese Zeitangabe unrichtig ist, so kann der Kläger zwar in einem im Verlauf des Rechtsstreits eingereichten Schriftsatz diese unzutreffende Angabe in "Dezember 2000" berichtigen und diese als Klagänderung anzusehende Korrektur ist auch als sachdienlich zuzulassen, sie kann aber nicht verhindern, dass sich die beklagte Partei mit Erfolg auf die Einrede der Verjährung beruft, die im Zeitpunkt der Klagerhebung in Bezug auf das Jahr 1999, im Zeitpunkt der Berichtigung (Klagänderung) in Bezug auf das Jahr 2000 vollendet war.
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Im Namen des Volkes URTEIL

Geschäftszeichen 2 U 69/2002

Verkündet am: 6. März 2003

In dem Rechtsstreit

hat das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen - 2. Zivilsenat - auf die mündliche Verhandlung vom 13. Februar 2003 durch die Richter

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen - 2. Kammer für Handelsachen - vom 22. August 2002 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von € 6.100,-- abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:

Die Klägerin ist ein Unternehmen, das Geräte der Unterhaltungselektronik und Telekommunikation, Elektrohaushaltsgeräte, Fotoapparate nebst Zubehör, optische Geräte sowie Computerspiele vertreibt. Die Beklagte vertreibt u.a. auch die vorbezeichneten Waren. Ihr Geschäftsgebiet erstreckt sich auf den gesamten norddeutschen Raum; sie unterhält Filialen in den Bundesländern Berlin, Bremen, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen und Sachsen-Anhalt. Den Angaben, die eine dem W. K. beigefügte Werbebeilage am unteren Ende der letzten Seite ausweist, ist zu entnehmen, dass die Beklagte Filialen in Bremen/Hastedt, Bremen/Huchting und Bremen/Kattenturm unterhält.

Die Beklagte bewarb in dieser Werbebeilage u.a. ein mit "Sony KP-MD 6400 R" bezeichnetes Radiogerät zum Preise von DM 699,--. In der Mitte der Abbildung dieses Geräts befindet sich ein etwa 4 cm langer und 1/2 cm hoher weißer, schwarz umrandeter Balken mit dem in schwarzem Druckbuchstaben hervorgehobenen Hinweis "10fach CD/MD-Wechsler".

Die Klägerin hat mit der am 30. April 2001 eingereichten, am 19. Mai 2001 zugestellten Klage geltend gemacht, die Beklagte habe mit der oben beschriebenen Werbung, die sie "Mitte Dezember 1999 auch für ihren Bremer Standort wie aus der Anlage JS 1" ersichtlich, betrieben habe, irre geführt, denn die wie beschrieben blickfangmäßig hervorgehobene Angabe erwecke den Eindruck, dass das beworbene Gerät auch über einen MD-Wechsler verfüge, was nicht der Fall sei. Der Klage sollten nach Angabe der Klägerin als Anlage JS 1 Ablichtungen des Deckblatts, der Seite 10 und der Rückseite der angesprochenen Werbebeilage beigefügt sein. In keiner der der Klage als "JS 1" und "JS 2" bezeichneten Anlagen findet sich die beanstandete Werbung. Als "JS 3" war ferner der Klage beigefügt die Ablichtung eines Beschlusses des Landgerichts Braunschweig - 2. Kammer für Handelssachen - vom 23. November 1999, ergangen zwischen den Parteien, sowie als Anlage "JS 4" die Ablichtung eines auf diesen Beschluss gestützten Ordnungsmittelantrags der Klägerin. Diesem wiederum waren beigefügt Ablichtungen des Deckblatts, der Seite 10 und der Rückseite der von der Klägerin bezeichneten Werbebeilage. Eine dieser Ablichtungen - die Seite 10 - gibt die Abbildung des beworbenen Autoradiogeräts in der geschilderten Form wieder, enthält aber keinen Hinweis zum Zeitpunkt der Ausgabe dieser Beilage.

Die Klägerin hat beantragt,

1. der Beklagten bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden könne, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens DM 500.000,--, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu verbieten,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken für Geräte der Unterhaltungselektronik mit Ausstattungs- oder Leistungsmerkmalen zu werben, die diese nicht aufwiesen; hiervon ausgenommen seien die Fälle, in denen die Ausstattungs- und Leistungsmerkmale im Widerspruch stehen zu den entsprechenden Angaben und Merkmalen auf dem Datenblatt des Herstellers (gemäß LG Braunschweig, Beschluss vom 23. November 1999 - 22 0 2714/99);

2. a) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter 1. geschilderte Wettbewerbshandlung entstanden ist und noch entsteht;

b) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die seitens der Klägerin verauslagten Gerichtskosten Zinsen gemäß § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB seit dem Zeitpunkt ihrer Einzahlung bis zur Beantragung der Kostenfestsetzung nach Maßgabe der auszuurteilenden Kostenquote zu zahlen;

3. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie Wettbewerbshandlungen gemäß Ziffer 1 begangen hat, wobei die Werbung nach Werbeträgern, Auflage der Werbeträger und Kalendervierteljahren aufzuschlüsseln ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat bestritten, zu der fraglichen Zeit in Bremen in der von der Klägerin geschilderten Weise wettbewerbswidrig gehandelt zu haben, und die Einrede der Verjährung erhoben. Die Klägerin habe von der beanstandeten Werbung bereits im Dezember 1999 Kenntnis erlangt.

Mit Schriftsatz vom 7. August 2002, bei Gericht eingegangen am 9. August 2002, hat die Klägerin mitgeteilt, soweit es in der Klageschrift heiße, die Beklagte habe Mitte Dezember 1999 in der beanstandeten Weise geworben, habe es sich um einen Schreibfehler gehandelt. Tatsächlich habe die Beklagte Mitte Dezember 2000 wie dargestellt geworben.

Das Landgericht hat Beweis erhoben über die Behauptung der Klägerin, die Werbebeilage, in der sich der von der Klägerin als wettbewerbswidrig bezeichnete Hinweis befunden habe, sei auch in Bremen verteilt worden, und sodann nach den Klaganträgen erkannt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Die Beklagte habe die Behauptung der Klägerin, die unrichtige Werbeaussage sei auch in Bremen verbreitet worden, nicht hinreichend substanziiert bestritten, so dass sie als unstreitig anzusehen sei. Die von der Beklagten aufgestellte Behauptung sei unwahr, weil das beworbene Gerät nicht über einen MD-Wechsler verfüge. Der danach begründete Unterlassungsanspruch der Klägerin sei nicht verjährt, denn die Verjährung sei durch die Klagerhebung "vom 30. April 2001" rechtzeitig unterbrochen worden, weil die Klage von Anfang an "denselben Streitgegenstand", nämlich eine Werbemaßnahme der Beklagten aus Dezember 2000, betroffen habe. Dies ergebe sich aus dem eindeutigen Antrag und dem auslegungsfähigen Inhalt der Klagebegründung. Dass der Hinweis auf eine Anlage, die die beschriebene Werbung nicht enthalte, nur auf einem Schreibfehler beruhen könne, liege auf der Hand. Darauf beruhe auch die zunächst falsche Zeitangabe, die später berichtigt worden sei.

Gegen dieses ihr am 26. August 2002 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 25. September 2002 Berufung eingelegt und diese nach auf Antrag vom 25. Oktober 2002 verfügter entsprechender Verlängerung der Frist zu ihrer Begründung am 25. November 2002 unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen wie folgt begründet:

Zu Unrecht habe das Landgericht angenommen, dass der von der Klägerin behauptete Wettbewerbsverstoß (auch) in Bremen begangen worden sei. Für die Richtigkeit der entsprechenden Behauptung trage die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast. Das habe das Landgericht zunächst auch so gesehen und deshalb Beweis erhoben, doch sei es von dieser zutreffenden Ansicht abgerückt und habe damit einen Rechtsfehler begangen. Ferner habe das Landgericht fehlerhaft die von ihr, der Beklagten, erhobene Einrede der Verjährung nicht durchgreifen lassen. Mit der von ihr aufgestellten Behauptung, die beanstandete Werbemaßnahme sei im Dezember 1999 durchgeführt worden, habe die Klägerin in eigener Verantwortung den Streitgegenstand festgelegt, indem sie dem gestellten Klagantrag einen bestimmten, örtlich und zeitlich festgelegten Lebenssachverhalt zugeordnet habe. Diese Zuordnung könne sie nicht nach Belieben auflösen, so dass in dem Schriftsatz vom 7. August 2002 allenfalls eine Klageänderung gefunden werden könne. Indessen sei auch mit diesem Vorgehen für die Klägerin nichts gewonnen: Im Zeitpunkt der Klagerhebung - am 19. Mai 2001 - seien Ansprüche wegen wettbewerbswidriger Handlung aus Dezember 1999 verjährt gewesen; solche aus Dezember 2000 seien im Zeitpunkt der vorgenommenen Klageänderung - im August 2001 - ebenfalls der Einrede der Verjährung ausgesetzt.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts - 2. Kammer für Handelssachen - vom 22. August 2002 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das landgerichtliche Urteil, das sie in Begründung und Ergebnis für zutreffend hält, und macht unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen geltend:

Es sei bewiesen, dass die von ihr, der Klägerin, mit Recht beanstandete Werbung der Beklagten auch in Bremen vertrieben worden sei. Dies ergebe sich aus der Aussage des Geschäftsführers der Beklagten, den das Landgericht als Partei vernommen habe. Dieser habe bekundet, dass die Werbeprospekte der Beklagten immer auch in den einzelnen Märkten auslägen, für die die Werbung jeweils vorgesehen sei. Dies seien diejenigen Märkte, deren Standorte auf der letzten Seite der Werbebeilage aufgeführt seien. Die Voraussetzungen für die Erhebung der Einrede der Verjährung seien nicht gegeben. Zwar sei einzuräumen, dass in der Klageschrift selbst ein Schreibversehen unterlaufen sei und auch in der Anlage "JS 1" nicht die Ablichtungen der beanstandeten Werbebeilage beigefügt gewesen seien. Die Beklagte, die gewusst habe, wann sie in der beanstandeten Weise geworben habe, habe jedoch der gleichfalls beigefügten Anlage zum Ordnungsmittelantrag, gerichtet an das Landgericht Braunschweig, unschwer entnehmen können, um welchen Vorwurf es gehe.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Berufungsbegründung (Bl. 145- 155 = Bl. 156 - 165 d. A.) und die Berufungserwiderung (Bl. 175 - 178 d. A.) Bezug genommen.

Die Berufung der Beklagten ist statthaft (§ 511 Abs. 1 und 2 Nr. 1), form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 517, 520 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 3, Abs. 3 Satz 1 und 2 ZPO) und daher zulässig. Sie ist auch begründet. Entgegen der Meinung des Landgerichts greift die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung durch.

Mit der von ihr erhobenen Klage hat die Klägerin einen Wettbewerbsverstoß der Beklagten gerügt, den diese "Mitte Dezember 1999" begangen haben sollte. Der Klage beigefügt war außer der Werbebeilage, die den beanstandeten Verstoß enthalten sollte, aber nicht enthielt, zwar u.a. eine Anlage, der sich die beanstandete Werbung entnehmen ließ, nicht jedoch der Zeitpunkt, zu dem diese Werbung veröffentlicht wurde. Damit machte die Klägerin jedenfalls nur einen Vorfall zum Gegenstand ihres Unterlassungsbegehrens, der sich zu einem bestimmten Zeitpunkt im Jahre 1999 abgespielt haben sollte. Wie unter den Parteien inzwischen nicht mehr streitig ist, hat die Beklagte nicht im Dezember 1999, sondern im Dezember 2000 in der von der Klägerin beanstandeten Weise geworben. Diese Änderung ihres Klagantrages hat die Klägerin aber erst mit ihrem Schriftsatz vom 7. August 2001 mitgeteilt. Zu diesem Zeitpunkt war die Verjährungsfrist bereits verstrichen, denn die im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung oder Schadensersatz verjähren in sechs Monaten von dem Zeitpunkt an, in welchem der Anspruchsberechtigte von der Handlung und von der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt (§ 21 Abs. 1 UWG). Angesichts des eigenen Vortrages der Klägerin liegt auf der Hand, dass sie spätestens im Dezember 2000 Kenntnis von dem hier streitigen Werbeverhalten der Beklagten erlangt hat.

Die Klägerin konnte entgegen der von ihr und dem Landgericht vertretenen Ansicht die in der Klageschrift enthaltene Datumsangabe "Dezember 1999" nicht wirksam wegen offenbarer Unrichtigkeit berichtigen. Es entspricht zwar einem allgemeinen Grundsatz, dass "Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten" jederzeit berichtigt werden können, soweit sie in amtlichen Urkunden oder Verlautbarungen enthalten sind (§ 319 ZPO, § 42 Satz 1 VwVfG sowie Zöller-Vollkommer, § 319 Rand-Nr. 3), doch ist fraglich, ob dieser Grundsatz auch für den Inhalt einer Klageschrift gelten kann. Diese Frage ergibt sich deshalb, weil die Erhebung einer Klage als Prozesshandlung eine Doppelnatur aufweist; sie ist zum einen ein materiell-rechtliches Rechtsgeschäft, zum anderen eine Verfahrenshandlung, die schon allein wegen ihrer Bedeutsamkeit für den Gegner einer beliebigen Korrekturmöglichkeit nicht zugänglich ist. Die Frage braucht hier jedoch nicht entschieden zu werden, weil es bereits an dem Tatbestandsmerkmal der "Offenbarkeit" fehlt.

Die Klägerin hat in der Klageschrift von einem Wettbewerbsverstoß der Beklagten gesprochen, der sich im "Dezember 1999" zugetragen haben sollte. Da gerade im Bereich der Unterhaltungselektronik nicht selten Werbemaßnahmen ergriffen werden, die der vorliegenden vergleichbar sind, lag nicht ohne weiteres zu Tage, dass die Klägerin sich in der Angabe der Jahreszahl versehen hatte. Zu berücksichtigen ist auch, dass das der Klägerin unterlaufene Versehen nicht etwa darin bestand, nur eine Ziffer hinzugefügt, weggelassen oder vertauscht zu haben (beispielhaft: 19999, 189, 2999, 1899, 1889, 1989), sondern dass alle vier verwendeten Ziffern unzutreffend waren. Damit scheidet eine Offenkundigkeit aus. Die Klägerin hatte somit einen - angeblich - im Dezember 1999 von der Beklagten begangenen Wettbewerbsverstoß zum Streitgegenstand gemacht. Diesen konnte sie zwar im Wege der Klageänderung, die grundsätzlich sachdienlich gewesen wäre, gegen den Vorwurf austauschen, die Beklagte habe im Dezember 2000 wettbewerbswidrig geworben, doch konnte sie damit nicht verhindern, dass mittlerweile auch gegenüber der geänderten Klage die Verjährungsfrist des § 21 Abs. 1 UWG verstrichen war.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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