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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Bremen
Urteil verkündet am 09.12.2004
Aktenzeichen: 2 U 96/03
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 535
BGB § 543 Abs. 3
Vereinbaren Parteien eines Mietvertrages über Farbkopierer, dass auftretende Störungen oder Fehler innerhalb von vier Stunden nach erfolgter Störmeldung vom Vermieter zu beseitigen seien und soll dem Mieter ein Recht zur Kündigung des Mietvertrages zum nächsten Monatsende zustehen, falls die für die Fehlerbeseitigung eingeräumte Vierstundenfrist mehr als dreimal im Jahr überschritten werde, so muss der Mieter jedenfalls dann den Vermieter gesondert abmahnen, wenn er nicht den ersten zur Kündigung berechtigenden Störfall zum Anlass nimmt, eine Kündigungserklärung abzugeben.
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Im Namen des Volkes URTEIL

Geschäftszeichen: 2 U 96/03

Verkündet am: 09. Dezember 2004

In Sachen

hat der 2. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25.11.04 unter Mitwirkung der Richter

Friedrich, Dr. Schnelle und Dierks

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bremen vom 25. September 2003 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Berufung einschließlich der Kosten der Nebenintervention zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

Die Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung von Mietzins für zwei Farbkopiergeräte für die Monate Januar bis April 2003 in Anspruch genommen. Sie hatte von der Nebenintervenientin durch Mietvertrag vom 8.12.1999 einen Farbkopierer CLC 1150 für einen Zeitraum von 60 Monaten und durch Mietvertrag vom 15.5.2001 einen Farbkopierer CLC 5000 für einen Zeitraum von 48 Monaten gemietet.

Der Mietvertrag vom 15.5.2001 enthält unter der Überschrift "Gewährleistungen" folgende Regelung:

"Sie gewährleisten,

dass evtl. auftretende Störungen/Fehler werktags in der Zeit von 8.00 bis 16.00 Uhr innerhalb von vier Stunden nach erfolgter Störmeldung beseitigt werden ... ,

diese Regelung nicht mehr als dreimal pro Jahr überschritten wird. Andernfalls haben wir das Recht, diesen Mietvertrag zum nächsten Monatsende zu kündigen."

Eine entsprechende Vereinbarung enthält auch der frühere Mietvertrag.

Die Klägerin trat im Einverständnis der Beklagten in die Mietverträge ein. Nachdem es im Jahre 2002 deutlich mehr als dreimal zu einer Reparaturzeitüberschreitung gegenüber der vertraglichen Vierstundenregelung gekommen war, kündigte die Beklagte beide Verträge am 25.11.2002 zum 31.12.2002. Die Klägerin hat die Kündigung für unwirksam gehalten und Zahlung des Mietzinses für beide Geräte für die Monate Januar bis April 2003 verlangt.

Das Landgericht - 1. Kammer für Handelssachen - hat durch Urteil vom 25. September 2003 die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihren Anspruch in zweiter Instanz weiterverfolgt.

Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie € 18.323,40 nebst 8% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte und die Nebenintervenientin beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Die Berufung der Klägerin ist zwar statthaft (§ 511 ZPO) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden (§§ 517, 519, 520 ZPO).

Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Als Grundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch kam nur § 535 Abs. 2 BGB in Betracht. Der Anspruch besteht aber deswegen nicht, weil die Beklagte die beiden Mietverträge über die Kopiergeräte CLC 1150 und CLC 5000 zum 31.12.2002 wirksam gekündigt hat.

Das Kündigungsrecht ergab sich für die Beklagte aus der in den jeweiligen Mietverträgen enthaltenen Regelung über die "Gewährleistung", deren Tatbestand sich für beide Verträge erfüllt hat. Hieran ist die Klägerin vertraglich gebunden; denn sie ist in die beiden - ursprünglich mit der Nebenintervenientin geschlossenen - Mietverträge unter Übernahme aller Rechte und Pflichten eingetreten. Auf die konkrete Kenntnis der Klägerin von dieser Regelung kommt es daher nicht an.

Nach zutreffender Feststellung des Landgerichts wurde die vertraglich vereinbarte Vierstundenfrist für die Störungsbeseitigung bei beiden Geräten mehr als dreimal innerhalb eines Jahres von der Klägerin überschritten. Insgesamt trat sogar eine erhebliche Anzahl von Störfällen auf; wegen der einzelnen Daten wird auf den Beweisbeschluss des Senats vom 12.8.2004 verwiesen. Damit waren die Voraussetzungen, unter denen die Beklagte die beiden Mietverträge kündigen konnte, jeweils gegeben.

Es kann dahingestellt bleiben, ob es der Beklagten in Anbetracht der insoweit eindeutig formulierten Vertragswerke grundsätzlich möglich war, die Verträge zu kündigen, ohne dass es noch zusätzlich einer Abmahnung gemäß §§ 314 Abs. 2 Satz 1, 543 Abs. 3 Satz 1 BGB bedurfte.

Allerdings hält die hier zwischen den Mietvertragsparteien getroffene Kündigungsregelung, auch wenn man sie als eine Allgemeine Geschäftsbedingung qualifiziert, der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG (jetzt § 307 BGB) jedenfalls stand. Sie weicht nicht von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen in § 543 BGB ab. Die nach § 543 Abs. 3 BGB geforderte Fristsetzung durch den Mieter wurde vorliegend lediglich durch die "Vierstundenfrist" vorweg einheitlich geregelt. Dabei ist nicht erkennbar und wird auch von der Klägerin nicht hinreichend dargelegt, dass mit diesen Vereinbarungen die Beklagte etwa eigene Interessen missbräuchlich auf Kosten ihrer Vertragspartnerin durchgesetzt hätte. Vielmehr war die Beklagte auf ein verlässliches exaktes Funktionieren der Kopiergeräte angewiesen, und die Nebenintervenientin war im Gegenzug mit dem Service und der Wartung der Geräte betraut. Außerdem hatten es die Vertragsparteien in der Hand, durch eine entsprechende Preisgestaltung etwa bestehenden erhöhten Kündigungsrisiken Rechnung zu tragen.

Soweit die Klägerin geltend macht, die Vierstundenfrist sei in Einzelfällen zu kurz bemessen, um Störungen innerhalb dieses Zeitraums zu beseitigen, so unterliegt die vertragliche Regelung in dieser Hinsicht nicht der Inhaltskontrolle ( § 8 AGBG bzw. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB). Es kann dahinstehen, ob die Beklagte ausnahmsweise nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) gehindert ist, sich dann auf das Kündigungsrecht zu berufen, wenn im Einzelfall eine fristgerechte Beseitigung der Störung nicht möglich ist und die Klägerin für den Reparaturzeitraum ein Ersatzgerät zur Verfügung stellt. Zu einem solchen Sachverhalt fehlt es aber an einem konkreten Vortrag der Klägerin.

In dem hier vorliegenden Fall war indes eine gesonderte Abmahnung vor Vertragskündigung nicht entbehrlich. Als Besonderheit war nämlich der Umstand zu berücksichtigen, dass die Beklagte eine Vielzahl von Störmeldungen innerhalb kurzer Zeit hingenommen hatte.

Nahm aber die Beklagte im konkreten Fall eine Überschreitung der in den Mietverträgen geregelten "Toleranzgrenze" von drei Gewährleistungsverstößen pro Jahr zunächst hin, ohne bei Eintritt der vertragsmäßigen Voraussetzungen sogleich von ihrem Kündigungsrecht Gebrauch zu machen, so war sie gehalten, die Klägerin im Wege einer Abmahnung entsprechend vorzuwarnen, um bei ihrer Vertragspartnerin nicht den Eindruck entstehen zu lassen, sie richte sich auf eine andere - weniger strenge - Handhabung der Verträge ein, sehe das bisherige vertragsuntreue Verhalten entgegen ihrer ursprünglichen Vorstellung noch nicht als wichtigen Grund zur Kündigung an und werde womöglich auch in Zukunft nicht zu der ihr ursprünglich eingeräumten Möglichkeit, eine vorzeitige Beendigung herbeizuführen, greifen wollen. Diese Notwendigkeit einer Abmahnung ergibt sich nicht nur aus dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben, sondern auch konkret aus den für Dauerschuldverhältnisse in den §§ 314 Abs. 2 und 543 Abs. 3 BGB getroffenen Regelungen mit ihrer Schutzfunktion zugunsten des Schuldners: Danach ist es der vertragstreuen Partei grundsätzlich verwehrt, von den ihr zustehenden Rechten Gebrauch zu machen, ohne dem Schuldner vorher Gelegenheit zu geben, zu vertragsgemäßem Verhalten zurückzukehren (Gaier in MK-BGB, 4. Aufl., Rdnr. 13 zu § 314). Gleichzeitig diente die Abmahnung hier dem Zweck, den möglichen Fall einer erfolglosen Abmahnung als wichtigen Kündigungsgrund unmissverständlich festzulegen (vgl. Gaier, aaO.).

Die Beklagte hat die Klägerin in dem vorgenannten Sinne abgemahnt, indem sie über ihren Abteilungsleiter M. den damaligen zuständigen Mitarbeiter der Klägerin, Herrn F. nach erfolgten Störfällen und Reparaturzeitüberschreitungen fernmündlich darauf hinwies, die vertragsmäßig zugesicherten Zeiten seien innerhalb des Jahres 2002 bereits mehrfach nicht eingehalten worden und sie werde derartige Fälle nicht mehr hinnehmen, sonst sehe sie sich gezwungen, sich nach einem anderen Vertragspartner umzusehen. Der im Termin vernommene Zeuge M. hat diese seine telefonische Äußerung gegenüber dem Zeugen Feldmann im Termin glaubhaft bestätigt. Der Zeuge F. hat dies auch nicht in eindeutiger Weise in Abrede gestellt. Er hat lediglich bekundet, er könne sich konkret an eine Kündigungsandrohung nicht erinnern, räumte aber dazu ein, die in Rede stehenden Vorfälle lägen schließlich schon zwei Jahre zurück.

Nach allem hat der Senat die Überzeugung gewonnen, dass die Beklagte ihre Kündigung zum Jahresende 2002 nicht etwa "aus heiterem Himmel" ausgesprochen hat, sondern vielmehr nach vorherigem deutlichen Hinweis auf die wiederholte Vertragsuntreue der Klägerin und auf ihre Kündigungsabsicht im Widerholungsfall.

Ein solcher Hinweis konnte als geschäftsähnliche Handlung mündlich, auch telefonisch erfolgen; insbesondere war dazu - ebenso wie bei einer Mahnung nach § 286 BGB - eine Schriftform nicht erforderlich (vgl. Palandt - Heinrichs, 63. Aufl., Rdnr. 16 zu § 286 BGB). Auch genügte der Zugang an den Zeugen F. , der als damals zuständiger Mitarbeiter der Klägerin als Wissensvertreter entspr. § 166 Abs. 1 BGB wirksam die Abmahnung entgegennehmen konnte.

Da die Beklagte mithin ihrer in diesem Fall bestehenden Obliegenheit, das vertragstreue Verhalten der Klägerin anzumahnen, hinreichend nachgekommen war, konnte sie das Vertragsverhältnis am 25.11.2002 wirksam aus wichtigem Grund kündigen, so dass Ansprüche der Klägerin auf Zahlung weiterer Mietzinsen nicht mehr bestehen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97, 101, 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.

Ende der Entscheidung

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