Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Bremen
Urteil verkündet am 10.06.2004
Aktenzeichen: 2 U 97/03
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB §§ 305 ff.
ZPO § 286 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 304 Abs. 1
1. Wird eine Fräsmaschine bestellt, die auf nicht weniger als 11 schreibmaschinebeschrifteten Seiten ins Einzelne gehend erläutert ist und umfasst das gesamte Vertragswerk etwa 50 Seiten, so liegt regelmäßig kein den Regelungen des AGB-Gesetzes (jetzt: §§ 305 bis 310 BGB) unterfallender Formularvertrag vor.

2. Wird eine nach den Bedürfnissen des Bestellers gefertigte Fräsmaschine von einem Frachtführer, den der Besteller beauftragt hat, vom Betrieb des Herstellers zu demjenigen des Bestellers befördert und stürzt die Maschine in einer zwischen den Parteien streitigen Weise vor Aufstellung im Betrieb des Bestellers, so muss einem Beweisantritt, nachfolgend erkennbar gewordene Mängel der Maschine seien auf diesen Sturz zurückzuführen, jedenfalls dann nicht nachgegangen werden, wenn bereits ein selbständiges Beweisverfahren auf Antrag des Herstellers stattgefunden hat, der Sturz im Juli 1995 geschah, die Maschine vom Besteller im Juli 1996 stillgelegt und während des Rechtsstreits vom Besteller an einen Dritten veräußert worden ist.

3. Hat der Beklagte gegenüber einem Klaganspruch, der sich aus mehreren Teilforderungen zusammensetzt, die Einrede der Verjährung erhoben, so kann ein Zwischenurteil über den Grund nur ergehen, wenn diese Einrede in Bezug auf sämtliche Teile des geltend gemachten Anspruchs für nicht durchgreifend angesehen wird.


Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Im Namen des Volkes URTEIL

Geschäftszeichen: 2 U 97/03

Verkündet am: 10. Juni 2004

hat das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen - 2. Zivilsenat - auf die mündliche Verhandlung vom 13. Mai 2004 durch die Richter

Friedrich, Dr. Schnelle und Dierks

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Zwischenurteil über den Grund des Landgerichts Bremen - 1. Kammer für Handelssachen - vom 1. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung tragen die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von € 21.500,-- abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz wegen einer von der Beklagten zu 1. gelieferten, nach Ansicht der Klägerin aber nicht funktionstauglichen Universal Fräs- und Bohrmaschine UFB 1000 mit Bahnsteuerung Heidenhain TNC 425 (im Folgenden: Maschine) in Anspruch.

Die Parteien schlossen am 26. Oktober 1994 einen schriftlichen, mit der Nummer 024/04879090 bezeichneten, von der Klägerin entworfenen und vorbereiteten Vertrag über die Herstellung und Lieferung der oben genannten Maschine zum Preise von DM 360.000,--. Wegen der Einzelheiten des insgesamt 51 Seiten umfassenden Vertragswerks wird auf Anlage K 1 = Bl. 21 - 71 d.A. Bezug genommen. Der Vertrag enthielt in Nr. 13 bis Nr. 15 folgende Regelungen:

13. Technische Verfügbarkeit

13.1 Die technische Verfügbarkeit endet beim Auftreten einer technischen Störung, die einen Nutzungsausfall zur Folge hat und im Verantwortungsbereich des AN liegt.

Bei der Möglichkeit einer Fehlerlokalisierung und -beseitigung durch den AG wird die Ausfallzeit in einem Verfügbarkeitsprotokoll dokumentiert. Ist dieses nicht möglich, fordert der AG den AN zur Wiederherstellung der Funktion auf.

13.2 In derartigen Fällen endet die Verfügbarkeit zum Zeitpunkt der Fehlermeldung per Fax, Telex oder Telefon unter Berücksichtigung der in dem Verfügbarkeitsprotokoll dokumentierten Zeit für die Fehlerlokalisierung des AG vor Mitteilung der technischen Störung an den AN.

13.3 Die Unterbrechung der technischen Verfügbarkeit endet mit dem Zeitpunkt des Beginns der uneingeschränkten Nutzung des Liefer- und Leistungsgegenstandes gemäß Abschnitt 1.

13.4 Die technische Verfügbarkeit wird monatlich protokolliert und halbjährlich zur Anrechnung gebracht, beginnend ab Datum der Abnahme gemäß Abnahmeprotokoll.

___TA___

TV = 1 - ( TE + TA ) x 100

TV = Technische Verfügbarkeit in %

TA = Anlagenbedingte Gesamtausfallzeit

TE = Gesamte anlagenbedingte störungsfreie Einsatzdauer

13.5 Für den kompletten Liefer- und Leistungsgegenstand gemäß Abschnitt 1 garantiert der AN eine technische Verfügbarkeit der Soft- und Hardware ab dem siebten Monat nach Abnahme größer als 97 % bis zum Ende des vereinbarten Zeitraumes.

Sinkt die Verfügbarkeit unter 97 %, tauscht der AN während der Gewährleistungsfrist unaufgefordert entsprechende Systemteile innerhalb der in Abschnitt 15, (Mängelbeseitigung), vereinbarten Zeiten ohne Berechnung von Kosten aus.

Außerdem verlängert sich die Gewährleistungsfrist gemäß Abschnitt 14 für jedes Prozent der Unterschreitung um jeweils 1 Monat; maximal um 12 Monate.

13.6 Sind sich die Vertragsparteien darüber einig, daß auch durch den vom AN vorgenommenen Austausch von Systemteilen die Verfügbarkeit nicht erreicht wird, kann der AG den Austausch des Gesamtsystems innerhalb angemessener Frist verlangen. Der AN verpflichtet sich in Abstimmung mit dem AG zu einer sinnvollen Interimslösung.

14 Gewährleistung

14.1 Der AN sichert zu, daß der Liefer- und Leistungsgegenstand gemäß Abschnitt 1 der Spezifikation gemäß Teil B entspricht und die vereinbarten Zusicherungen und Garantien gemäß Abschnitt 2 aufweist sowie die ordnungsgemäße Durchführung seiner Lieferungen und Leistungen unter Berücksichtigung aller anwendbaren technischen Vorschriften, Richtlinien und Regeln.

14.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt für den kompletten Liefer- und Leistungsgegenstand gemäß Abschnitt 1 24 Monate ab Datum des Abnahmeprotokolls, maximal jedoch 4.000 Betriebsstunden. Der AN ist verpflichtet, alle während der Gewährleistungsfrist auftretenden und im Verantwortungsbereich des AN liegenden Mängel gemäß Abschnitt 15 (Mängelbeseitigung) auf seine Kosten zu beseitigen.

14.3 Die Verjährungsfrist für die Gewährleistungsansprüche des AG wegen während der Gewährleistungsfrist aufgetretener Mängel beginnt mit der Entdeckung des jeweiligen Mangels durch den AG und endet spätestens 12 Monate nach Erreichen der 4.000 Betriebsstunden.

14.5 Für den Liefer- und Leistungsgegenstand gemäß Abschnitt 1 übernimmt der AN die Gesamtsystem- und Gesamtfunktionsverantwortung, d.h., der AN ist auch für von ihm in den Liefer- und Leistungsgegenstand integrierte Fremdprodukte verantlich.

15 Mängelbeseitigung

15.1 Bei Auftreten eines Mangels am Liefer- und Leistungsgegenstand gemäß Abschnitt 1, der die volle Funktionsfähigkeit des Liefer- und Leistungs-gegenstandes gemäß Abschnitt 1 erheblich einschränkt, entsendet der AN innerhalb von 24 Stunden nach Eingang einer Störmeldung per Fax oder Telefon (montags- donnerstags 07oo - 15oo Uhr, freitags bis 11oo Uhr, Samstage, Sonn- und Feiertage ausgenommen) Fachpersonal zur Mängelbeseitigung.

15.2 Der AN verpflichtet sich, im Falle von längerfristigen Störungen auf seine Kosten sinnvolle und praktikable Überbrückungsmaßnahmen zur Erreichung eines vorübergehenden eingeschränkten Betriebes des Liefer- und Leistungsgegenstandes gemäß Abschnitt 1 bis zur vollständigen Behebung der Störung in Übereinstimmung mit dem AG durchzuführen."

Die Klägerin entrichtete am 5. September 1995 den Kaufpreis.

Am 13. Juli 1995 nahmen die Vertragsparteien im Betrieb der Beklagten zu 1. in Anwesenheit von Vertretern der Klägerin eine Werksprüfung der Maschine vor. Darüber wurde ein Protokoll über die Werksprüfung laut Vertrag Nr. 024/04879090 erstellt (Anlage K 14 = Bl. 144 d.A.). Entsprechend dem dabei in Aussicht genommenen Liefertermin wurde die Maschine am 31. Juli 1995 durch die von der Klägerin damit beauftragte Firma Louis Neukirch GmbH Bremen zum Werk der Klägerin befördert. Bei Ankunft der Maschine kam es zu einem Unfall, bei dem die Maschine von dem für den Transport verwendeten Fahrzeug stürzte. Die Einzelheiten dieses Vorgangs und insbesondere die Höhe des Sturzes sowie der Umfang des durch diesen herbeigeführten Schadens sind zwischen den Parteien streitig. Am 4. August 1995 wurde die Maschine in Betrieb genommen. Mit Schreiben vom 8. August 1995 bestätigte die Beklagte zu 1. den von der Klägerin mündlich erteilten Auftrag, die auf dem Transport eingetretenen Schäden zu beseitigen. Sie erklärte dabei (Bl. 161 d.A.):

"Wir bestätigen diese Reparatur soweit wie möglich durchzuführen.

...

Wir machen Sie darauf aufmerksam, daß Störungen oder Maschinenausfälle deren Ursachen in dem Transportschaden liegen, uns von den im Liefervertrag eingegangenen entsprechenden Verpflichtungen entbindet."

Die Beklagte zu 1. leistete die Reparaturarbeiten in der Zeit zwischen dem 14. und dem 17. August 1995. Mit Service-Bericht vom 17. August 1995 (Anlage K 10 = Bl. 129) bemerkte sie, dass die Schäden an der Kabine ordnungsgemäß beseitigt worden seien. Mit Rechnung vom 30. August 1995 (Anlage K 11 = Bl. 130 d.A.) berechnete sie der Klägerin für diese Reparaturleistungen DM 4.713,85, die diese bezahlte. Am 25. August 1995 erstellte die Klägerin ein Abnahmeprotokoll (Anlage K 2 = Bl. 74 d.A.). In diesem sind als Abnahmetermin der Fachabteilung der 17. August 1995, als Abnahmertermin der Sicherheitsabteilung der 24. August 1995 vermerkt und die Abnahme für den 25. August 1995 ausgesprochen. In der Anlage zum Abnahmeprotokoll (Bl. 75 d.A.) ist als "Restmängel" vermerkt: "Die Aufhängung des Bedienpultes ist trotz versuchtem Richtens weiterhin schief." Als Gewährleistungsbeginn ist im Abnahmeprotokoll der 17. August 1995, als Gewährleistungsende der 17. August 1997 vermerkt.

In der Folgezeit kam es zu verschiedenen Rügen der Klägerin, mit denen diese gegenüber der Beklagten zu 1. geltend machte, dass die gelieferte Maschine nicht einwandfrei arbeite. Wegen der Zeiträume im Einzelnen wird auf die Darstellung in der Klageschrift (dort S. 4 = Bl. 10 d.A.) verwiesen. Im Dezember 1995 beauftragte die Klägerin ohne Wissen und Zustimmung der Beklagten eine Firma D. mit der Vornahme von Reparaturarbeiten, die diese in der Zeit bis zum 22. Januar 1996 ausführte.

Am 1. März 1996 schrieb die Klägerin an die Beklagte zu 1 auszugsweise wie folgt (Bl. 162 d.A.):

"am 29.02.96 fand ein Abschlussgespräch mit Ihrer Serviceleitung und Ihren Monteuren in unserem Hause statt. Unsere Fräsmaschine UFS/1000, Maschinen-Nr. 0013 wurde in vertragsgemäßem Zustand an unser Bedienpersonal übergeben.

Wie mit Ihrer Serviceleitung vereinbart, erhalten wir für o.g. Rechnung eine Gutschrift in voller Höhe (DM 4.586,- inkl. 15 % Mwst).

Wir sichern zu, während der vereinbarten Gewährleistungsfrist keine Drittfirmen mit evtl. Messungen bzw. Störungsbeseitigungen zu beauftragen.

In diesem Zusammenhang bedanken wir uns für Ihre kooperative Zusammenarbeit und für die stets prompten Monteurentsendungen."

Am 9. April 1996 traten im Fräskopf der Maschine Klopfgeräusche auf, deren Ursache unter den Parteien streitig ist. Am 25. Juni 1996 schrieb die Klägerin der Beklagten zu 1. auszugsweise wie folgt (Anlage K 76 = Bl. 85/86 d.A.):

"in der Vergangenheit hatten wir Sie mehrmals, unter anderem mit unserem Schreiben vom 03.04. 1996, darauf hingewiesen, daß die von Ihnen gelieferte Universal-Fräs- und Bohrmaschine UFB 1000 die Anforderungen der technischen Spezifikation nicht erfüllt und damit die vertraglich zugesicherten Eigenschaften nicht einhält. Ihre bisher erfolgten Mängelbeseitigungs- und Nachbeserungsversuche sind fehlgeschlagen. Seit heute befindet sich die Maschine wieder im Stillstand, nachdem die Genauigkeiten die Toleranzmaße um ein 10-faches überschritten haben und der Tisch sich nicht mehr sicher fixieren läßt.

Wir haben Sie nun letztmalig aufzufordern, sämtliche Mängel an der Maschine zu beseitigen und dafür zu sorgen, daß die Maschine dauerhaft den Anforderungen entspricht und störungsfrei arbeitet. Hierfür setzen wird Ihnen eine letzte Nachfrist bis zum 5. Juli 1996.

Sollten Sie diese Frist nicht einhalten, werden wir jede weitere Leistung von Ihnen ablehnen, vom Vertrag zurücktreten und Sie auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Anspruch nehmen."

Daraufhin versuchte die Beklagte zu 1. wiederum, und zwar zwischen dem 1. und dem 5. Juli 1996, durch Einsatz von Monteuren ihres Hauses die von der Klägerin gerügten Mängel zu beseitigen (Ablauf K. -Monteureinsatz vom 05.07.1996 [Anlage K 7 = Bl. 87]). Auch diese Bemühungen fielen jedoch nicht zur Zufriedenheit der Klägerin aus, weshalb sie ab 5. Juli 1996 die Maschine nicht mehr bestimmungsgemäß verwandte. In dem Service-Bericht der Beklagten zu 1. vom 5. Juli 1996 ist folgender Hinweis "Betrieb.std. der Maschine z.Z. 697,6" enthalten (Anlage K 19 = Bl. 216 d.A.).

Am 5. Juli 1996 schrieb die Klägerin der Beklagten auszugsweise wie folgt (Anlage K 8 = Bl. 88/89 d.A.):

"Mit heutigem Tag ist festzuhalten, daß weder alle Mängel beseitigt wurden, zugesicherte Eigenschaften, insbesondere die zugesicherte Verfügbarkeit, nach wie vor nicht eingehalten wird und ein dauerhafter und störungsfreier Betrieb, der für eine wirtschaftliche Produktion unumgänglich ist, nicht sichergestellt werden konnte. Zur Dokumentation dieser Tatsachen fügen wir das Protokoll des Betriebs der Maschine vom 01.07.1996 bis einschließlich 04.07.1996 bei.

Insbesondere wegen des endgültig feststehenden Fehlens von zugesicherten Eigenschaften machen wir hiermit Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend.

Wir fordern Sie hiermit auf, uns unverzüglich den Kaufpreis zurückzuzahlen. Die Maschine steht nach Eingang der Zahlung zu Ihrer Verfügung. Sie wurde mit heutigem Tage außer Betrieb genommen.

Ausdrücklich vorbehalten bleiben alle weiteren Ansprüche auf Schadensersatz, die sich aus der Notwendigkeit ergeben, eine vergleichbare Maschine von einem anderen Hersteller zu beschaffen. Die Geltendmachung von indirekten und Folgeschäden durch die eingeschränkte Nutzbarkeit der Maschine bleibt ebenfalls vorbehalten."

Unter dem 15.Juli 1996, bei dem Landgericht Bremen eingegangen am 31. Juli 1996, stellte die Beklagte zu 1. einen gegen die Klägerin gerichteten Beweissicherungsantrag mit dem Ziel, ein vom Gericht zu bestellender Sachverständiger möge feststellen, die in den Geschäftsräumen der Klägerin aufgestellte Maschine befände sich in ordnungsgemäßem und einsatzfähigem Zustand, sie weise keine Mängel auf, die von den vertraglichen Gegebenheiten negativ abwichen (Bl. 1 und 2 der Akte 4 OH 78/1996). Das Landgericht beauftragte den Dipl. Ing. Prof. Helmut K. mit der Erstellung eines Gutachtens, das dieser am 27. September 1997 vorlegte. Auf seinen Inhalt (Bl. 126- 144 der genannten Akte = Anlage K 20 = Bl. 229 - 247 d.A.) wird Bezug genommen.

Nachdem die Klägerin mit Mahnbescheidsanträgen vom 15. August 1996, bei Gericht eingegangen jeweils am 21. August 1996, die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von DM 414.000,-- (Rückzahlung des Kaufpreises) in Anspruch genommen und diese Forderung im Anschluss an die Widersprüche der Beklagten gegen die antragsgemäß erlassenen Mahnbescheide vom 22. August 1996, zugestellt jeweils am 29. August 1996, im Wege der Klagebegründung vom 1. Dezember 1997 auf Zahlung von DM 975.080,-- Zug um Zug gegen Rückgabe der Maschine sowie Feststellung des Zukunftschadens erhöht hatte, reichte sie am 17. Juni 1998 ihrerseits beim Landgericht einen Antrag auf Einleitung des selbstständigen Beweisverfahrens gegen die Beklagten ein. Ziel dieses Verfahrens sollte die Beantwortung der Fragen sein, ob die Maschine die auf S. 47 des Vertrages zwischen den Parteien niedergelegten zusätzlichen Anforderungen erfülle, ob die technische Verfügbarkeit wie im Vertrage verlangt, mehr als 97 % betrage und - falls eine der beiden Fragen zu verneinen sei - ob die Ursache dafür auf einen Konstruktions- und/oder einen Fertigungsfehler zurückzuführen sei (Bl. 1-3 der Akte 14 OH 2/1998). Das Landgericht beauftragte den Dipl.-Ing. Hasso H. mit der sachverständigen Begutachtung. Auf dessen unter dem 24. August 1998 erstattetes Gutachten (Anlage zum Schreiben vom 27. August 1998 [Bl. 107 der vorbezeichneten Akte]) wird verwiesen.

Nach Einreichung der Klagebegründung erklärten die Beklagten durch ihre damaligen Prozess-bevollmächtigten mit deren Schreiben vom 25. August 1997 (Anlage K 17 = Bl. 147 d.A.):

"Unsere Mandantschaft verzichtet, soweit Verjährung noch nicht eingetreten ist, auf den Einwand der Verjährung, und zwar für die Zeit bis zum Ablauf von 4 Wochen nach Eingang des Beweissicherungsgutachtens in Ihrer Kanzlei."

Da es sich um das Gutachten des Sachverständigen Prof. K. gehandelt haben muss, war insoweit ausschlaggebend die Verfügung des zuständigen Gerichts vom 17. Oktober 1997, derzufolge das Gutachten den Parteivertretern am 23. Oktober 1997 zugeleitet wurde (Bl. 146 der Akte 4 OH 78/1996). Es ging dem Klägervertreter am 28. Oktober 1997, einem Freitag, zu (Bl. 147 der Akte 4 OH 78/1996). Mit Schreiben vom 24. November 1997 erstreckten die Beklagten den ausgesprochenen Verzicht unter Aufrechterhaltung seiner Einschränkung auf den Zeitraum bis zum Ablauf des 2. Dezember 1997 (Anlage K 17 = Bl. 148 d.A.).

Die Klagebegründung der Klägerin vom 1. Dezember 1997, bei Gericht eingegangen am selben Tage (Bl. 7 d.A.), sowie deren Schriftsatz vom 12. Januar 1998, mit dem "klargestellt" werden sollte, die Anspruchsbegründung beziehe sich nicht nur auf die Beklagte zu 1., sondern gleichermaßen auf die Beklagte zu 2., wurden beiden Beklagten jeweils am 27. Januar 1998 zugestellt (Bl. 100 und 101 d.A.).

Nachdem die Klägerin im Laufe des Rechtsstreits in erster Instanz die Maschine zu einem Preis von DM 240.000,-- veräußert hatte, hat sie mit Schriftsatz vom 18. März 1999 den ihr entstandenen Schaden der Höhe nach neu berechnet und zugleich den Feststellungsantrag für erledigt erklärt (dort S. 8- 18 und S. 19 = Bl. 204 - 214, 215 d.A.).

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die von der Beklagten zu 1. gelieferte Maschine habe den vertraglichen Anforderungen nicht entsprochen. Dies sei durch die beiden in den Verfahren zur Sicherung des Beweises von den Sachverständigen K. und H. erstatteten Gutachten bewiesen. Die Beklagte zu 1. habe für diesen Mangel einzustehen, denn sie sei trotz zahlreicher von ihr unternommener Versuche zu einer nachhaltigen Nachbesserung nicht in der Lage gewesen. Das Versagen der Maschine sei weder auf ein Fehlverhalten ihrer, der Klägerin; Mitarbeiter zurückzuführen, noch beruhe es auf den Folgen des auf dem Transport geschehenen Unfalls, denn die Maschinen sei nur um 6 cm gestürzt und die Beklagte zu 1. habe selbst mitgeteilt, dass sie die infolge dieses Sturzes aufgetretenen Schadensfolgen beseitigt habe.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, an sie gesamtschuldnerisch € 580.240,10 nebst Zinsen von 7,25 % vom 13. Juli 1996 bis zum 30. September 1997 und von 5 % seit dem 1. Oktober 1997 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte haben in Abrede genommen, für das auch von ihnen letztlich nicht mehr bestrittene Versagen der Maschine verantwortlich zu sein. Ausschlaggebend für die im Laufe des Betriebes der Maschine aufgetretenen Mängel sei zunächst der auf dem Transport geschehene Unfall, der zu nicht sichtbarer Schädigung der Maschine geführt habe, die jedenfalls nicht ohne gründliche, aber von der Klägerin verweigerte Durchsicht der Maschine in dem von ihr, der Beklagten zu 1., geführten Werk habe dauerhaft behoben werden können. Zudem müsse davon ausgegangen werden, dass es auch während der Nutzung der Maschine infolge unsachgemäßen Umgangs mit ihr durch Mitarbeiter der Klägerin zu einer Überbeanspruchung gekommen sei, die zu zusätzlichen Störungen geführt habe. Insbesondere müsse davon ausgegangen werden, dass die am 9. April 1996 festgestellten Klopfgeräusche im Fräskopf auf einen sog. "crash" zurückzuführen gewesen seien, für den sie, die Beklagten, und ihre Mitarbeiter nicht verantwortlich seien, da sie ihn nicht herbeigeführt hätten. Die Beklagten haben ferner die Einrede der Verjährung erhoben und gemeint, dass die Klägerin gegen ihre Verpflichtung zur Schadensminderung verstoßen habe, weil sie es zumindest unterlassen habe, rechtzeitig für die Anschaffung einer vergleichbaren Ersatzmaschine zu sorgen, nachdem sie erkannt habe, dass die von der Beklagten zu 1. gelieferte Maschine - aus ihrer, der Klägerin, Sicht - sich als untauglich erwiesen habe.

Das Landgericht hat, nachdem es das von der Klägerin eingeleitete Beweissicherungsverfahren mit dem hier vorliegenden Verfahren verbunden hatte (Beschluss vom 13. Januar 1999 [Bl. 185 d.A.]), aufgrund Beweisbeschluss vom 3. Juli 1999 (Bl. 94/95 der Akte 14 OH 2/1998) das bereits erwähnte Gutachten des Sachverständigen H. eingeholt. Es hat den Sachverständigen ferner zu einer ergänzenden Stellungnahme vom 1. August 2000 (Bl. 809/810 d.A.) veranlasst und ihn ausweislich der Sitzungsniederschriften vom 13. Januar 1999 (Bl. 189 - 194 d.A.) sowie vom 5. Juli 2000 (Bl. 795 - 802 d.A.) zu dem von ihm erstatteten Gutachten gehört.

Das Landgericht hat weiter aufgrund Beweisbeschlusses vom 3. Januar 2001 (Bl. 900/901 d.A.) ein Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Hans Kurt T. zu der von den Beklagten aufgestellten Behauptung eingeholt, die festgestellten Abweichungen der Maschine von den zulässigen Toleranzen seien nur damit zu erklären, dass mit dem Fräskopf der Maschine mit hoher Geschwindigkeit unkontrolliert in das zu bearbeitende Werkstück gegangen worden sei, so dass es zu nicht kalkulierbaren mechanischen Belastungen der Maschine gekommen sei (sog. "crash"). Dieses Guitachten hat der Sachverständige im Juni 2002 erstattet (Bl. 976 - 995 d.A.). Das Landgericht hat ihn dazu am 27. November 2002 gehört (Bl. 1021-1025 d.A.). Es hatte bereits zuvor zu der Behauptung, es sei zu einem "crash" gekommen, am 6. November 2000 die Zeugen K. , W. und N. vernommen (Bl. 861-874 d.A.).

Nach diesen Beweiserhebungen hat das Landgericht mit dem den Gegenstand der Berufung der Beklagten bildenden Zwischenurteil über den Grund, auf dessen Tatbestand (Bl. 1120-1128 d.A.) und Entscheidungsgründe (Bl. 1128-1144 d.A.) ergänzend Bezug genommen wird, den Klaganspruch dem Grunde nachfür gerechtfertigt erklärt und dies im Wesentlichen wie folgt begründet:

Die Haftung der Beklagten zu 1. ergebe sich aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung nach §§ 635, 651 Abs. 1 Satz 2, 2. Alternative BGB oder § 463 BGB, jeweils in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, weil die Maschine nicht den im Vertrag zugesicherten Grad der "technischen Verfügbarkeit" erreicht habe. Die Haftung der Beklagten zu 2. folge aus § 161 Abs. 2, § 128 HGB.

Die von der Klägerin geltend gemachte Forderung sei nicht verjährt, und zwar sowohl hinsichtlich desjenigen Teils in Höhe von DM 414.000,--, der im Wege der gegen beide Beklagte gerichteten Mahnverfahren rechtshängig gemacht worden sei, als auch in Bezug auf denjenigen Teil der Klagforderung - DM 561.080,-- - , der erstmalig mit der Klagebegründung Gegenstand des Rechtsstreits geworden sei. Dies wird im Einzelnen begründet.

Das Landgericht hat sodann dargelegt, es stehe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu seiner Überzeugung fest, dass die Klägerin berechtigt gewesen sei, die von der Beklagten gelieferte Maschine als nicht vertragsgerecht zurückzuweisen und Schadensersatz auf der Grundlage der bereits genannten Vorschriften zu verlangen, denn die Maschine habe nach einer Betriebszeit von mehr als zehn Monaten nicht die im Vertrag zugesicherte technische Verfügbarkeit der Soft- und Hardware von mehr als 97 % erreicht. Selbst wenn mit Rücksicht auf die von der Klägerin veranlassten Eingriffe der Firma D. in die Maschine zugunsten der Beklagten davon auszugehen sein sollte, dass die der Beklagten zu 1. zustehende Frist für die Herstellung der vollen Verfügbarkeit zu verlängern sei, habe die Kägerin diese spätestens ab April 1996 verlangen können. Zwar müsse das Gericht davon ausgehen, dass die technischen Ursachen für die aufgetretenen Störungen von den Gutachtern nicht eindeutig festgestellt worden seien und wohl auch auch nicht mehr sicher feststellbar seien, doch könne jedenfalls nicht davon ausgegangen werden werden, dass sie der Klägerin anzulasten seien. Den Transportunfall vermochte das Landgericht in diesem Zusammenhang nicht als einen zu Lasten der Klägerin zu wertenden Umstand anzuerkennen. Den von dem Sachverständigen Prof. Dr. T. für denkbar gehaltenen "crash" als Ursache für die im Fräskopf im April 1996 aufgetretenen Klopfgeräusche hat das Landgericht nicht als den Mitarbeitern der Klägerin anzulasten angesehen, denn die Vernehmung der Zeugen N. und W. habe dafür keinen Beweis erbracht. Einen Verstoß der Klägerin gegen die sie treffende Verpflichtung zur Schadensminderung hat das Landgericht nicht zu erkennen vermocht und dies im Einzelnen begründet.

Gegen dieses ihnen am 6. Oktober 2003 zugestellte Urteil haben die Beklagten am 4. November 2003 Berufung eingelegt und diese nach auf Antrag vom 1. Dezember 2003 gewährter entsprechender Verlängerung der Frist am 8. Januar 2004 únter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen wie folgt begründet:

Das Landgericht habe zu Unrecht dem auf dem Transport, der im Verantwortungsbereich der Klägerin schon deshalb gelegen habe, weil er von einem von ihr beauftragten Unternehmen durchgeführt worden sei, vorgefallenen Geschehen nicht die ihm angemessene Beachtung geschenkt. Gleichgültig sei nämlich, aus welcher Höhe sich der fragliche Sturz der Maschine ereignet habe, denn ein solcher sei bei einer mit einem komplizierten "Innenleben" ausgestat-teten Maschine stets geeignet, deren Funktionen nachhaltig zu stören. Dies werde hier besonders deutlich, weil die Maschine noch in der Prüfung im Werk der Beklagten zu 1. einwandfrei gearbeitet, aber alsbald nach ihrer Inbetriebnahme im Werk der Klägerin erste Ausfallerscheinungen gezeigt habe.

Die Beklagten haben ferner geltend gemacht, das Landgericht habe die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. T. zu den am 9. April 1996 im Fräskopf der Maschine festgestellten Klopfgeräuschen nicht sachgerecht gewürdigt. Der Sachverständige habe unzweideutig erklärt, dass Klopfgeräusche am Fräskopf durch plastische Verformungen am Innen- und Außenring eines Lagers entstünden. Wenn durch eine Überbelastung ein solcher Schaden eintrete, sei er sofort in Form von Klopfgeräuschen festzustellen. Es sei also nicht so, dass ein solcher Schaden sich erst nach und nach entwickele und erst nach einiger Zeit zu Klopfgeräuschen führe. Solche plastischen Verformungen entstünden durch Überbelastungen. Er, der Sachverständige, habe es für außerordentlich unwahrscheinlich erklärt, dass Verformungen einfach durch Verschleiß eingetreten seien. Auf der Grundlage dieser Darlegungen des Sachverständigen begehren die Beklagten die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis für die Behauptung, dass die Überlastung der Maschine, die zu den am 9. April 1996 festgestellten Klopfgeräuschen geführt habe, entgegen der vom Landgericht für möglich gehaltenen Ursache - Montage- oder Programmierfehler - nur durch einen von den Mitarbeitern der Klägerin herbeigeführten "crash" verursacht sein könne. Die entsprechende gegenteilige Auffassung habe das Landgericht jedenfalls nicht kraft eigener, nicht im Einzelnen belegter Sachkunde zugrunde legen dürfen. Die Beklagten behaupten ferner, der eingetretene Lagerschaden, zu dessen Beseitigung bestimmte, im Einzelnen aufgeführte Teile mit einem Zeitaufwand von 40 Stunden hätten eingebaut werden müssen, sei zwingend auf Überlastung infolge Fehlbedienung durch Mitarbeiter der Klägerin zurückzuführen (Beweis: Sachverständigengutachten).

Die Beklagten wenden ferner ein, das Landgericht habe die Auswirkungen der von der Klägerin veranlassten, jedenfalls von ihr aber zugelassenen Eingriffe durch die von ihr ohne Wissen der Beklagten zu 1. beauftragte Firma D. in die Maschine in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht verkannt. Sie behaupten nämlich, dass nach der von der Klägerin auf diese Weise verursachten völligen Veränderung der Kompensationswerte auf den Auslieferungszustand bei einer Fräsmaschine der hier in Rede stehenden Bauart wieder eine ähnliche Erprobungsphase wie nach der Erstabnahme erforderlich sei (Beweis: Sachverständigengutachten). Dieser Gesichtspunkt tatsächlicher Art führe in rechtlicher Hinsicht zu dem Ergebnis, dass die Gewährleistungsfrist für den Eintritt der vollen Verfügbarkeit - sechs Monate - , die an sich mit dem 1. September 1995, frühestens aber mit dem 17. August 1995 zu laufen begonnen habe, mit Ablauf des 22. Januar 1996 - dem Abschluss der Tätigkeit der Firma D. - erneut in Gang gesetzt worden sei. Werde dies zugrunde gelegt, so sei diese erneute Sechsmonatsfrist erst am 22. Juli 1996 beendet gewesen und damit zu einem Zeitpunkt, als die Klägerin den Betrieb der Maschine - zu Unrecht - bereits endgültig eingestellt gehabt habe.

Die Beklagten wenden sich schließlich gegen die Wirksamkeit der in Nr. 13 des Vertrages niedergelegten Vereinbarungen. Sie meinen nämlich, es handle sich insoweit um Bestandteile eines von der Klägerin vorformulierten Vertrages, der den Vorschriften des noch anzuwendenden AGB-Gesetzes unterworfen sei und ihren Anforderungen nicht standhalte. Die Beklagten gehen dabei zum einen davon aus, dass die in Nr. 13 des Vertrages enthaltenen Regelungen ihre, die Seite der Auftragnehmerin, Belange unangemessen benachteilige, zum anderen meinen sie, dass die getroffenen Abreden nicht der gebotenen Klarheit entsprächen. Es sei nämlich offen und allein der Klägerin überlassen, in welchem Umfang die Maschine betrieben werde, denn es stünde nichts darüber im Vertrag, ob sie ein-, zwei- oder gar drei-schichtig gefahren werde. Von der Entscheidung dieser Frage hänge aber nach der in Nr. 13.4 enthaltenen Bestimmung der zu errechnende Umfang der technischen Verfügbarkeit ab, denn die in dem Bruch (Quotienten) verwendeten Angaben stellten auf die Gesamtausfallzeit sowie die gesamte störungsfreie Einsatzdauer ab. Da aber die technische Verfügbarkeit, ausgedrückt in einem Prozentsatz, maßgeblich für die Länge der Gewährleistungsfrist nach Nr. 13.5 Satz 3 sei, wirke sich die Unklarheit dieser Regelung zu ihrem, der Beklagten, Nachteil aus.

Außerdem halten die Beklagten die Darlegungen des Landgerichts zur Frage der Verjährung und zurm Unterbleiben schadensmindernder Maßnahmen durch die Klägerin für fehlerhaft. Sie meinen, die geltend gemachte Klagforderung sei jedenfalls in dem Umfang, als sie nicht bereits mit den Mahnbescheidsanträgen geltend gemacht worden sei, verjährt. Die Klägerin sei gehalten gewesen, rechtzeitig ein Deckungsgeschäft vorzunehmen, um ein weiteres Anwachsen des ihr angeblich entstandenen Schadens zu verhindern, und sie habe auf das von der Beklagten zu 1. unterbreitete Angebot, die Maschine zu einer vollständigen und gründlichen Durchsicht und Überholung in das Herstellerwerk nach Solingen zu verbringen, eingehen müssen.

Die Beklagten beantragen,

das Urteil des Landgerichts Bremen - 1. Kammer für Handelssachen - vom 1. Oktober 2003 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil des Landgerichts, das sie in Begründung und Ergebnis für zutreffend hält, und macht unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen geltend:

Die Beklagten hafteten entgegen der von ihnen vorgetragenen Annahme nicht nach Nr. 13.1 des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages, sondern nach dessen Nr. 2.1, denn dort sei bestimmt, dass der AN dafür hafte, dass der Liefer- und Leistungsgegenstand bestimmte, im Einzelnen umschriebene Eigenschaften/ garantierte Daten und Leistungsmerkmale aufweise, wozu vor allem gehöre, dass die technische Ausfallrate kleiner als 3 % zu sein habe. Die Beklagte zu 1. habe bereits in dem ersten der Beweissicherung dienenden Verfahren zugestanden, dass die von ihr gelieferte Maschine nicht vertragsgerecht gearbeitet habe. Sie, die Klägerin, sei ihrer vertraglichen Verpflichtung zur Protokollierung der Ausfallzeiten stets nachgekommen. Der maßgebliche siebente Monat für den Beginn der vertragsmäßig geschuldeten vollen Verfügbarkeit habe am 17. März 1996 begonnen. Für diesen Zeitpunkt sei es unerheblich, ob die Maschine im Ein-, Zwei- oder Dreischichtbetrieb eingesetzt worden sei. Eine Maschine, die wie die von der Beklagten zu 1. gelieferte ständig ausfalle, könne nicht als dem Stand der Technik entsprechend bezeichnet werden. Es reiche auch nicht aus, dass die Beklagten behaupteten, die Ursache für das Versagen der Maschine müsse in ihrem, der Klägerin, liegenden Verantwortungsbereich gesucht werden. Die Beklagten müssten dies vielmehr beweisen. Das aber sei ihnen nicht gelungen und insoweit werde auch in der Berufungsinstanz kein ergänzender erheblicher Vortrag geboten. Das Vorbringen der Beklagten zu dem angeblichen Transportschaden, zu den Klopfgeräuschen am 9. April 1996 sowie zu den auf einen "crash" zurückzuführenden Lagerschäden sei weder neu noch zutreffend. Ihm brauche daher nicht nachgegangen zu werden.

Entgegen der von den Beklagten vertretenen Rechtsansicht sei die Klagforderung auch insoweit, als sie nicht schon mit Mahnscheidsanträgen, sondern erst im ordentlichen Klageverfahren geltend gemacht worden sei, nicht verjährt. Es handle sich bei den vertraglichen Vereinbarungen nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen, denen wegen Unwirksamkeit (Unbilligkeit) oder Unklarheit die Anerkennung zu versagen sei. Die Frage nach einem möglichen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht sei nicht im Verfahren über den Grund des Anspruchs, sondern im Betragsverfahren zu erörtern.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Berufungsbegründung (Bl. 1156 -1179 d.A.) und den weiteren Schriftsatz der Beklagten vom 7. Mai 2004 (Bl. 1295-1302 d.A.) sowie die Berufungserwiderung (Bl. 1199 - 1208 d.A.) nebst Anlagen (Bl. 1209-1294 d.A.) Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist statthaft (§ 511 Abs. 1 und 2 Nr. 1 ZPO), form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 517, 520 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 3, Abs. 3 Satz 1 und 2 ZPO) und somit zulässig. Sie ist aber unbegründet, weil das Landgericht die Klage mit Recht dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat. Der Klägerin steht ein vertraglicher Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1. und die Beklagte zu 2. zu. Das hat das Landgericht zutreffend entschieden.

1.

Anspruchsgrundlage ist § 635 BGB in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB), denn der Vertrag Nr. 024/04879090 zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1. wurde am 26. Oktober 1994 abgeschlossen. Nach seiner Nr. 1.1 verpflichtet sich der "AN", also die Beklagte zu 1., zur Herstellung und Lieferung des in Teil B zu diesem Vertrag aufgeführten Liefer- und Leistungsgegenstandes, also einer Universal Fräs- und Bohrmaschine in Bettbauweise UFB 1000 mit Bahnsteuerung Heidenhain TNC 425, wie in der Spezifikation (B des bezeichneten Vertrages, dort S. 37-47), des Näheren beschrieben ist. Verpflichtet sich der Unternehmer, das Werk aus einem von ihm zu beschaffenden Stoffe herzustellen, so hat er dem Besteller die hergestellte Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen (§ 635 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 geltenden Fassung). Auf einen solchen Vertrag finden die Vorschriften über den Kauf Anwendung; ist - wie hier - eine nicht vertretbare Sache herzustellen, so treten an die Stelle u.a. des § 463 BGB die Vorschriften über den Werkvertrag mit Ausnahme der §§ 647 bis 648 a BGB (§ 651 Abs. 1 Satz 2 BGB in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 geltenden Fassung).

2.

Nach § 635 BGB in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 geltenden Fassung kann der Besteller statt der Wandelung oder der Minderung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn der Mangel des Werkes auf einem Umstande beruht, den der Unternehmer zu vertreten hat. Da der Besteller "statt der Wandelung oder der Minderung" Schadensersatz verlangen kann, müssen die Voraussetzungen für die erstgenannten Rechte des Bestellers vorliegen (Palandt-Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch, 61. Auflage 2002, § 635 Rand-Nr. 2). Das bedeutet, dass ein Mangel vorliegen und der Besteller dem Unternehmer eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmt haben muss, dass er die Beseitigung des Mangels nach dem Ablaufe der Frist ablehne (§ 633 Abs. 1, § 634 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 geltenden Fassung). Diese Voraussetzungen liegen vor: Nach den Ergebnissen der Gutachter Dipl.-Ing. Prof. K. und Dipl.-Ing. H. war die von der Beklagten zu 1. erstellte und gelieferte Maschine jedenfalls in dem maßgeblichen Zeitpunkt nicht von der nach dem Vertrage vorausgesetzten Beschaffenheit. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob den Gutachtern in allen Punkten gefolgt werden kann, denn es steht fest, dass die Maschine nicht diejenige Leistung erbracht hat, die von ihr erwartet wurde, und die Frage, ob diese Tatsache von der Beklagten zu 1. oder der Klägerin zu vertreten ist, stellt eine nachrangige dar. Die Klägerin hat der Beklagten zu 1. auch hinreichend Zeit eingeräumt, aufgetretene Fehler im Wege der Nachbesserung (§ 633 Abs. 2 Satz 1 BGB in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 geltenden Fassung) zu beseitigen und ihr die in § 634 Abs. 1 Satz 1 BGB verlangte angemessene Frist zugleich mit einer Ablehnungsandrohung im Schreiben vom 25. Juni 1996 gesetzt.

3.

Ausschlaggebend für die Anwendbarkeit des § 635 BGB ist damit die Frage, ob die Beklagte zu 1. als Herstellerin den Mangel des Werkes, d.h. den während des Betriebs der Maschine aufgetretenen Fehler, zu vertreten hat. Entgegen der von den Beklagten vertretenen Ansicht gelangt der Senat zu dem Ergebns, dass diese Frage zu bejahen ist.

a)

Die Beklagten haben in der Berufungsbegründung den Umstand in den Vordergrund gestellt, dass die von der Beklagten zu 1. erstellte Maschine ordnungsgemäß beschaffen gewesen sei, als sie am 31. Juli 1995 den Weg in das Werk der Klägerin angetreten habe. Dies ergebe sich schon aus dem am 17. Juli 1995 in Gegenwart von Mitarbeitern der Klägerin durchgeführten Werksprüfung in Solingen, über die ein Werksprüfungsprotokoll niedergelegt worden sei. Der Unfall, der sich unstreitig im Rahmen der von der Klägerin bei der Firma Louis Neukirch GmbH in Auftrag gegebenen Beförderung vor der Aufstellung der Maschine im Werk der Klägerin ereignet habe, sei ursächlich für die später aufgetretenen Fehler, die deshalb von der Beklagten zu 1. nicht zu vertreten seien. Für dieses Ergebnis komme es nicht darauf an, aus welcher Höhe es zu einem Sturz der Maschine gekommen sei, denn angesichts des komplizierten "Innenlebens" eines solchen Geräts sei jede unvertretbare Erschütterung, die mit einem Sturz verbunden sei, geeignet, Fehlleistungen der Maschine im anschließenden Betrieb auszulösen. Diese Behauptung möge im Wege sachverständiger Begutachtung auf ihre Richtigkeit geklärt werden.

Entgegen der Ansicht der Beklagten war diesem Beweisantritt nicht nachzugehen. Es bestehen insoweit durchgreifende Bedenken. Diese gründen zum einen darauf, dass schon fraglich sein kann, ob das Beweiserhebungsersuchen noch rechtzeitig angebracht worden ist. Die Beklagte zu 1. hatte alsbald nach dem 31. Juli 1995 Kenntnis von dem Unfallgeschehen erhalten, denn sie wurde von der Klägerin mit der Beseitigung der infolge des Sturzes an der Maschine aufgetretenen Schäden beauftragt und führte diese Reparatur auch durch. Die Beklagte zu 1. war deshalb ohne weiteres in der Lage, in das von ihr selbst mit Antrag vom 31. Juli 1996 in Gang gesetzte Beweissicherungsverfahren eine entsprechende Fragestellung einzubringen. Sie hätte dieselbe Möglichkeit auch noch nachträglich, nämlich im Rahmen des von der Klägerin am 17. Juni 1998 beantragten selbständigen Beweisverfahrens, gehabt. Die Beklagte zu 1. hat es aber versäumt, in beiden Verfahren auf eine Klärung dieser Frage durch entsprechende sachverständige Begutachtung zu dringen. Dies legt es jedenfalls nahe, an eine Verspätung des nunmehr gestellten Beweisantrags zu denken.

Darauf kommt es nach Ansicht des Senats indessen nicht entscheidend an. Vielmehr erweist sich der in der Berufungsbegründung gestellte Beweisantrag als ungeeignet, und zwar aus mehreren Gründen: Wie zwischen den Parteien nicht streitig ist, hat die Klägerin die von der Beklagten zu 1. hergestellte Maschine im Anschluss an die von dem Sachverständigen Hofmann vorgenommene Begutachtung veräußert. Das bedeutet, dass die Maschine ohne Mitwirkung ihres gegenwärtigen Eigentümers oder jedenfalls des Inhabers der tatsächlichen Sachherrschaft nicht mehr zum Gegenstand sachverständiger Untersuchung gemacht werden kann. Zu einer solchen Mitwirkung dürfte der gegenwärtige Eigentümer oder der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über die Maschine nicht verpflichtet sein. Selbst wenn aber eine freiwillige Mitwirkung desjenigen, der gegenwärtig die Verfügungsgewalt über die Maschine ausübt - wenn diese denn überhaupt noch vorhanden ist - in Betracht käme, so erscheint doch mehr als zweifelhaft, ob eine sachverständige Begutachtung zum jetzigen Zeitpunkt überhaupt Erkenntnisse zu der von den Beklagten aufgestellten Behauptung erbringen könnte. Immerhin lägen zwischen dem Sturz der Maschine und dem frühest möglichen Begutachtungstermin etwa neun Jahre. Es kommt hinzu, dass die Maschine in der Zeit zwischen dem 4. August 1995 und dem 5. Juli 1996 im Betrieb der Klägerin - wenn auch mit Unterbrechungen - gearbeitet hat und während dieser Zeit in vielfacher Hinsicht und zeitaufwendig sowohl von Monteuren der Beklagten zu 1. als auch in dem Zeitraum von Dezember 1995 bis zum 22. Januar 1996 von solchen der Firma Dreyer betreut worden ist. Zu bedenken ist ferner, dass die Maschine nach ihrer Veräußerung durch die Klägerin im Jahre 1998 an einen anderen Standort verbracht und dort in einer Weise verwendet worden ist - oder sogar noch wird -, die sich der Kenntnis offenbar auch der Parteien entzieht. Jedenfalls ist zu diesem Gesichtspunkt von keiner Seite etwas vorgetragen.

Diesen Bedenken ist nicht mit der Überlegung der Boden zu entziehen, ein geeigneter Sachverständiger könne sich auch ohne Besichtigung und Prüfung der konkreten Maschine zu dem Beweisthema äußern. Zwar mag dies insofern denkbar sein, als es um die Darstellung von Erfahrungssätzen geht, die sich aus dem Umgang mit Unfällen vergleichbarer Maschinen ableiten lassen. Derartige Erfahrungssätze können aber naturgemäß nur gewonnen und wiedergegeben werden, wenn zum einen die konkrete Maschine und ihre Bauart, zum anderen aber auch die Art und Weise des Unfalls bekannt sind. Zwar könnte im vorliegenden Fall ein Sachverständiger aus der in dem zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1. geschlossenen Vertrag enthaltenen Beschreibung der zu erstellenden Maschine deren Bauart und damit wohl auch deren von den Beklagten so bezeichnetes "Innenleben" erkennen und beurteilen, es fehlt aber eine verlässliche Grundlage über den Hergang des Unfalls am 31. Juli 1995 und den Umfang des dabei entstandenen Schadens. So ist unter den Parteien insbesondere streitig, aus welcher Höhe damals die Maschine "abgestürzt" sein soll. Während die Klägerin nach wie vor von 6 cm spricht - Berufungserwiderung S. 7 -, gehen die Beklagten von einer wesentlich größeren Absturzhöhe aus, ohne diese jedoch eindeutig zu beziffern. Es ist aber kaum vorstellbar, dass ein Sachverständiger ohne Kenntnis dieses Umstandes zu auch nur annähernd verlässlichen Aussagen über möglich Folgen eines Sturzes sollte gelangen können.

Es verbleibt aber die Frage, welche der Parteien den Nachteil zu tragen hat, wenn es zu der von den Beklagten angeregten Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutach-tens nicht kommt. Zwar hat grundsätzlich der Besteller darzulegen und zu beweisen, dass der Unternehmer pflichtwidrig den Mangel des Werks sowie den Schaden herbeigeführt hat (Palandt-Sprau, aaO, § 635, Rand-Nr. 9), für die Frage des Vertretenmüssens soll aber Abweichendes jedenfalls dann gelten, wenn es die Vorgänge zum Schuldvorwurf geht, die sich allein im Gefahrenkreis des Unternehmers abgespielt haben (BGHZ 48, 310, 312/313). Darum geht es hier indessen nicht. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass die Beklagten - wie dargelegt -in den beiden durchgeführten Verfahren zur Sicherung des Beweises in der Lage gewesen wären, die Behauptung auf- und unter Beweis zu stellen, der am 31. Juli 1995 geschehene Sturz der Maschine sei die maßgebliche Ursache für deren späteres Versagen gewesen. Da sie diese Möglichkeit indessen nicht wahrgenommen haben, kann es nicht zu Lasten der Klägerin gehen, dass der von den Beklagten nunmehr angebotene Beweis als untauglicher Beweisantritt betrachtet und nicht erhoben wird. b) Die Beklagten haben des Weiteren die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beleg für die Behauptung beantragt, dass eine Überbelastung der Maschine, die zu den am 9. April 1996 von der Klägerin festgestellten Klopfgeräuschen geführt habe, entgegen der vom Landgericht für möglich gehaltenen, in dem Verantwortungsbereich der Beklagten zu 1. liegenden Ursache - Montage- oder Programmierfehler - nur durch einen von einem Mitarbeiter der Klägerin herbeigeführten "Crash" verursacht worden sein könne. Auch der Einholung eines solchen Gutachtens bedarf es nach Ansicht des Senats nicht, weil die von den Beklagten insoweit gegenüber dem landgerichtlichen Urteil vorgebrachte Rüge unzutreffend ist.

Die Beklagten haben in diesem Zusammenhang vor allem beanstandet, dass das Landgericht in Anwendung ihm selbst nicht zustehender oder jedenfalls nicht dargelegter Sachkunde zu der Überzeugung gelangt sei, zu einer solchen die Mängel der Maschine verursachenden oder zumindest vertiefenden Überbeanspruchung sei es in dem fraglichen Zeitraum, also zwischen dem 4. und dem 9. April 1996, nicht gekommen. Dabei verkennen die Beklagten, dass das Landgericht die seiner Entscheidung zugrunde gelegte Auffassung nicht in erster Linie aufgrund von Überlegungen zu den technischen Abläufen gebildet hat, sondern sich auf eine nicht zu beanstandende Würdigung der von ihm vernommenen Zeugen gestützt hat. Das Landgericht hat nämlich unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die Aussagen der von ihm gehörten Zeugen N. und W. gegen jedwede "Crash"- Ereignisse sprächen. Dieses Ergebnis hat es im Einzelnen begründet und dargelegt, es habe zwar die theoretische Möglichkeit bestanden, dass es zu einem von den beiden genannten Zeugen nicht bemerkten Überlastungsvorgang der Maschine gekommen sei, hat aber diese Möglichkeit für "äußerst unwahrscheinlich" erklärt. Beide Parteien haben in der Berufungsinstanz zu dieser Frage keinen ergänzenden Zeugenbeweis angetreten. Die Beklagten haben auch die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht in Zweifel gezogen, so dass der Senat keine Veranlassung gesehen hat, die Zeugen Nohl und Weißbrodt erneut zu vernehmen. Es muss deshalb bei dem Ergebnis der landgerichtlichen Beweiswürdigung verbleiben, so dass keine Notwendigkeit besteht, ein weiteres Sachverständigengutachten zu der von den Beklagten aufgestellten Behauptung einzuholen.

c)

Auch dem weiteren Beweisantrag der Beklagten, nämlich ein Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob nach der von der Klägerin verursachten völligen Veränderung der Kompensationswerte auf den Auslieferungszustand bei einer Fräsmaschine der hier in Rede stehenden Bauart wieder eine ähnliche Erprobungsphase wie nach der Erstabnahme erforderlich sei, war nicht nachzugehen, denn es handelt sich bei dieser Frage nicht um eine der sachverständigen Begutachtung zugängliche Tatsachen-, sondern um eine vom Gericht zu beantwortende Rechtsfrage. Das ergibt sich aus Folgendem:

Nach Nr. 13.4 des Vertrages war die technische Verfügbarkeit der Maschine monatlich zu protokollieren und halbjährlich zur Anrechnung zu bringen, beginnend ab Datum der Abnahme gemäß Abnahmeprotokoll. Mit der Klägerin und entgegen der von den Beklagten vertretenen Ansicht ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift, dass der 17. August 1995 als der von keiner Seite in Zweifel gezogener Termin der Abnahme als der für den Beginn der Frist maßgebliche Tag zugrunde zu legen ist. Nach Nr. 13.5 Satz 1 des Vertrages garantierte die Beklagte zu 1. als Auftragnehmerin für die Maschine deren technische Verfügbarkeit hinsichtlich der Soft- und Hardware ab dem siebten Monat nach Abnahme größer als 97 % bis zum Ende des vereinbarten Zeitraumes. Diese festgesetzte Sechsmonatsfrist steht in untrennbarem Zusammenhang mit der hier ebenfalls niedergelegten Mindestverfügbarkeit von 97 %. Das ergibt sich zwingend aus Nr. 13.5 Satz 2 und Satz 3, wonach ein Absinken oder ein Nichterreichen dieser Verfügbarkeit zu Weiterungen führt, die in den genannten Sätzen umschrieben sind, nämlich zur kostenlosen Austauschverpflichtung und zur Verlängerung der Gewährleistungsfrist. Alle diese Rechtsfolgen knüpfen einheitlich an den Termin der Abnahme an. Das erscheint auch sinnvoll, denn dieser Termin lässt sich unzweideutig bestimmen, wie schon daran deutlich wird, dass das Muster eines Abnahmeprotokolls als Anlage 2 (zu B- Spezifikation) dem Vertrage beigefügt war und von den Parteien auch zugrundegelegt worden ist. Es erscheint deshalb schon wegen der weitreichenden Folgen, die ein Abweichen von diesem Anfangstermin für die Berechnung und den Ablauf der vertraglich vorgesehenen Fristen nach sich zieht, nicht angängig, Unsicherheiten in deren Berechnung hinein zu tragen, die sich mit jeder Verschiebung des Anfangstermins notwendigerweise ergeben. Es kommt deshalb nicht in Betracht, allein den Umstand, dass die Klägerin ohne ihr Wissen einem anderen Unternehmen zu Reparaturzwecken den Zugang zu der Maschine eröffnet hat, zum Anlass zu nehmen, von einem neuen Anfangstermin für die Berechnung der Sechsmonatsfrist der Nr. 13.5 Satz 1 auszugehen. Das aber wäre die zwangsläufige Folge, wenn - wie von den Beklagten angenommen - die Beauftragung der Firma D. durch die Klägerin und deren Tätigkeit an der Maschine einen neuen Fristlauf in Gang gesetzt hätte. Diese Betrachtungsweise trüge also vermeidbare Unsicherheiten in die durch den Vertrag in eindeutiger Weise festgelegten Fristenlauf und seine Berechnung.

Auf der anderen Seite ist nicht zu verkennen, dass durchaus ein Bedürfnis besteht, die zwischen den Parteien des Vertrages einvernehmlich auf sechs Monate festgelegte Frist um denjenigen Zeitraum zu verlängern, in dem ein von der Beklagten zu 1. verschiedenes Unternehmen mit der Maschine befasst war. Dafür spricht vor allem, dass die Beklagte zu 1. in diesem Zeitraum nicht überblicken konnte, welche Schäden und Ausfallerscheinungen an der Maschine aufgetreten waren und ob sie in der gebotenen Geschwindigkeit behoben wurden. Es ist deshalb mit dem Landgericht als interessengerechte Lösung anzusehen, dass die unverändert und eindeutig mit der Abnahme in Lauf gesetzte Sechsmonatsfrist um diesen Zeitraum von Dezember 1995 bis zum 22. Januar 1996 gehemmt war. Dies bedeutet einen Zeitraum von maximal 53 Tagen. Wird der 17. August 1995 als Tag der Abnahme zugrundegelegt, so endete die Sechsmonatsfrist mit Ablauf des 17. Februar 1996 zuzüglich 53 Tagen, also am 10. April 1996, mithin weit vor dem 5. Juli 1996, dem Termin, an dem die Klägerin die Maschine außer Betrieb setzte.

d)

Diesem, auf der Grundlage der Auslegung der in Nr. 13 des Vertrages niedergelegten Vereinbarungen gewonnenem Ergebnis steht auch nicht die von den Beklagten geltend gemachte Unwirksamkeit dieser Regelungen wegen des von ihnen behaupteten Verstoßes gegen Vorschriften des AGB-Gestzes entgegen.

aa)

Es bestehen schon erhebliche Zweifel an der Annahme der Beklagten, bei dem zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1. geschlossenen Vereinbarung handele es sich um einen Formularvertrag. Dagegen spricht vor allem, dass der Vertrag, der in zahlreichen Bestimmungen auf den in Teil B aufgeführten Liefer- und Leistungsgegenstand Bezug nimmt, diesen auf S.37- 47, also auf nicht weniger als 11 Seiten, ins Einzelne gehend umschreibt. Es bedarf keiner gesonderten Begründung, dass es sich bei der von der Beklagten zu 1. geschuldeten Herstellung der von der Klägerin gewünschten Maschine um ein Einzelstück handelte. Zwar kann gleichwohl das vertraglich als Einzelstück umschriebene und geschuldete Werk Gegenstand eines Formularvertrages sein, dann nämlich, wenn - wie hier denkbar - der Besteller das von ihm vorformulierte Vertragswerk regelmäßig den von ihm getätigten Aufträgen zugrundelegt und die Auftragnehmer dazu veranlasst, sich nur zu den ihnen vorgelegten Bedingungen zur Erstellung des Werkes zu verpflichten, doch bedarf es in einem solchen Fall zumindest näherer Darlegungen, dass die Klägerin in entsprechender Weise verfahren ist. Daran fehlt es jedoch. Es spricht im Übrigen die Ausgestaltung der Nr. 13 - Technische Verfügbarkeit - und der Nr. 14 - Gewährleistung - eher gegen die Annahme einer formularmäßigen und damit verallgemeinernden Fassung, weil jedenfalls nicht ohne weiteres nahe liegt, dass bei allen von der Klägerin erworbenen oder zu erwerbenden Maschinen von einer Verfügbarkeitsquote von 97 % (erst) nach Erreichen des siebten Betriebsmonats und einer Gewährleistungsfristbegrenzung auf 4.000 Betriebsstunden wird ausgegangen werden können.

bb)

Selbst wenn aber mit der Annahme der Beklagten von einem von der Klägerin vorformulierten Formularvertrag ausgegangen wird, verstoßen seine Vorschriften nicht gegen die Regelungen des AGB-Gesetzes.

(1)

Da beide Vertragspartner Unternehmer im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB, § 24 Satz 1 AGBG waren und sind, ist als Maßstab für die Rechtswirksamkeit von Vertragsbestimmungen allein § 9 AGBG heranzuziehen (§ 24 Satz 2 AGBG). Einer in dem Vertrag enthaltenen Bestimmung wäre deshalb nur dann die beanspruchte Geltung zu versagen, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders, hier also die Beklagte zu 1., entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligte. Das ist jedoch nicht der Fall. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die hier für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgeblichen Vorschriften der Nr. 13 und Nr. 14 des Vertrages die Klägerin in einer Treu und Glauben widersprechenden Weise einseitig begünstigen und die Beklagte zu 1. in spiegelbildlicher Weise benachteiligen. Im Gegenteil erscheinen die dort niedergelegten Regelungen abgewogen und sachgerecht, weil sie beiden Vertragsparteien Verpflichtungen auferlegen, die geeignet sind, im Falle einer Störung einen Interessenausgleich vorzubereiten und vorzunehmen. So muss die Klägerin als Auftraggeberin die technische Verfügbarkeit protokollieren und zur Anrechnung bringen, sie muss aufgetretene Fehler per Fax, Telex oder Telefon gegenüber der Beklagten als Auftragnehmerin melden, die ihrerseits verpflichtet ist, sich um die Wiederherstellung der Verfügbarkeit innerhalb einer in Nr. 15.1 bestimmten engen zeitlichen Frist zu bemühen. Weiter sind u.a. Vereinbarungen getroffen, wie verfahren werden soll, wenn unter bestimmten Voraussetzungen eine Interimslösung gefunden werden muss (Nr.13.6) oder sonstige Überbrückungsmaßnahmen geboten erscheinen (Nr. 15.2). Die in Nr. 13.5 Satz 3 zu Lasten der Auftragnehmerin vorgesehene Verlängerung der Gewährleistungsfrist knüpft an die Prozentsätze der Unterschreitung der nach Ablauf von sechs Monaten zu erreichenden Mindestverfügbarkeit von 97 % an und ist auf zwölf Monate begrenzt. Damit erhöht sich zwar die Höchstdauer der Gewährleistungsfrist auf 36 Monate, nicht aber ihre Höchstgrenze von 4.000 Betriebsstunden. Zusammenfassend erscheint das von den Vertragsparteien vorgesehene System der Rechte und Pflichten im Gewährleistungsfall als ausgewogen und nicht unangemessen.

(2)

Die von den Beklagten ferner vorgebrachte Rüge, das Vertragswerk ermangele in dem Bereich der Gewährleistung der erforderlichen Klarheit und verstoße damit gegen § 5 AGBG, geht gleichfalls fehl. Zum einen hat diese von den Beklagten herangezogene Regelung nur zum Inhalt, dass Zweifel bei der Auslegung zu Lasten des Verwenders gehen, so dass ein entsprechendes Ergebnis nicht etwa zur Unwirksamkeit der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung führt. Zum anderen lässt sich auch nicht feststellen, das eine derartige Unklarheit in den von den Vertragsparteien niedergelegten Bestimmungen, jedenfalls soweit es um den hier fraglichen Bereich geht, enthalten ist. Die Beklagten nehmen an, eine solche Unklarheit werde vor allem dadurch herbeigeführt, dass nicht festgelegt sei, ob die Klägerin die Maschine in einem Einschicht-, einem Zweischichten- oder gar in einem Dreischichteneinsatz habe nutzen wollen. Mit Rücksicht darauf, dass für den nach Nr. 13.4 zu bildenden Quotienten, der die Technische Verfügbarkeit in Prozenten bestimme, sowohl die gesamte Ausfallzeit als auch die gesamte Einsatzzeit von Bedeutung seien, werde infolge dieser Unsicherheit hinsichtlich des von der Klägerin allein festzulegenden Einsatzes der Maschine ein Nachteil für die Beklagte zu 1. herbeigeführt, denn sie könne nicht beeinflussen, wie sich diese einseitige Festlegung auf die sie treffenden Verpflichtungen auswirke. Indessen ist diese Betrtachtungsweise der Beklagten vordergründig. Von einem Einschichteneinsatz musste die Beklagte zu 1. ausgehen. Bei einer erhöhten Betriebszeit im Sinne einer Nutzung im Zwei- oder gar Dreischichteneinsatz erhöht sich jedoch die Einsatzdauer und damit im Rahmen des genannten Quotienten zugleich die prozentuale Verfügbarkeit, sofern sich nicht gleichmäßig prozentual die Gesamtausfallzeit erhöht. Das bedeutet beispielhaft: Fällt die Anlage innerhalb von 20 Arbeitstagen für acht Stunden aus, so bedeutet dies eine Verfügbarkeit von 19/20 = 95 % bei einem Einschichtbetrieb. Wird die Maschine im Zweischichtbetrieb genutzt, so erhöht sich die Verfügbarkeit auf 39/40 = 97,5 %. Bei einer Nutzung im Dreischichtbetrieb ("rund um die Uhr") beträgt sie dann 59/60 = 98,33 %. Das bedeutet, dass sich die von den Beklagten beanstandete Unsicherheit durchaus zu ihren Gunsten auswirken kann, jedenfalls aber nicht zu der von ihnen behaupteten Unklarheit führt.

Nichts anderes gilt in Bezug auf die zeitliche Begrenzung der Gewährleistungsdauer im Hinblick auf deren Anknüpfung an die Betriebszeit (tatsächliche Betriebsdauer 4.000 Stunden). Wird diese Obergrenze in weniger als 500 Betriebstagen zu je acht Stunden erreicht, nämlich im Dreischichtenbetrieb schon am 167. Betriebstag, im Zweischichtenbetrieb nach 250 Betriebstagen, so endet die Gewährleistung eben zeitlich früher. Damit wird die Beklagte zu 1. weder unangemessen benachteiligt noch erscheint die Regelung unklar.

4.

Mit dem Landgericht und entgegen der von den Beklagten vertretenen Rechtsauffassung ist festzustellen, dass die von der Klägerin geltend gemachte Forderung nicht verjährt ist. Dabei bestimmen sich der Beginn, die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2002 nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB).

a)

Dieses Ergebnis, dass nämlich die mit der Klage geltend gemachte Forderung nicht verjährt ist, gilt zunächst hinsichtlich der Teilforderung, die mit gegen die Beklagte zu 1. und die Beklagte zu 2. gerichteten Mahnscheidsanträgen in Höhe von jeweils DM 414.000,-- zuzüglich Zinsen geltend gemacht worden ist. Nach Nr. 14.2 Satz 1 des Vertrages betrug die Gewährleistungsfrist 24 Monate ab Datum des Abnahmeprotokolls, maximal jedoch 4.000 Betriebsstunden. Da diese unstreitig jedenfalls im Werk der Klägerin nicht erreicht wurden, ist zunächst von einer Vollendung der Verjährungsfrist mit Ablauf des 17. August 1997 auszugehen. Am 29. August 1996 waren jedoch die von der Klägerin gegen beide Beklagte beantragten Mahnbescheide zugestellt worden, so dass in dem genannten Umfang die Verjährung unterbrochen wurde (§ 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 geltenden Fassung).

Auf die Unterbrechung durch Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren fanden die Vorschriften des § 212 a entsprechende Anwendung (§ 213 Satz 1 BGB). Die Unterbrechung dauerte daher nach Maßgabe der §§ 211, 212 fort (§ 212 a Satz 1 BGB). Geriet jedoch der Prozess infolge einer Vereinbarung oder dadurch, dass er nicht betrieben wurde, in Stillstand, so endigte die Unterbrechung mit der letzten Prozesshandlung der Parteien oder des Gerichts (§ 211 Abs. 2 Satz 1 BGB). Dies war hier die Zustellung der Mahnbescheide am 29. August 1996. Die nach der Beendigung der Unterbrechung beginnende neue Verjährung wurde dadurch, dass eine der Parteien den Prozess weiter betrieb, hier die Klägerin, in gleicher Weise wie durch Klagerhebung unterbrochen. Die neue Verjährungsfrist von wiederum 24 Monaten Dauer lief also am 29. August 1998 ab. Zu diesem Zeitpunkt waren die Klagebegründung der Klägerin vom 1. Dezember 1997 und ihr klarstellender Schriftsatz, dass diese sich auch auf die Beklagte zu 2. beziehen sollte, bereits zugestellt; diese Zustellung war jeweils am 27. Januar 1998 erfolgt.

b)

Hinsichtlich des Teils der geltend gemachten Forderung, der DM 414.000,-- überstieg, gilt im Ergebnis nichts anderes:

Wie bereits dargelegt, begann der Lauf der mit 24 Monaten bemessenen Verjährungsfrist mit dem 17. August 1995, so dass diese Zweijahresfrist mit Ablauf des 17. August 1997 vollendet gewesen wäre, wenn sie sich nicht nach Maßgabe der Nummer 13.5 Satz 3 des Vertrages um jeweils einen Monat für jedes Prozent der Unterschreitung der Verfügbarkeit unterhalb von 97 % nach Ablauf von sechs Monaten verlängerte. Es ist bereits dargelegt worden, dass diese Sechsmonatsfrist auch unter Berücksichtigung der Tätigkeit der Firma D. jedenfalls mit Ablauf des 10. April 1996 beendet war. Auch steht außer Zweifel, dass nach diesem Zeitpunkt die Verfügbarkeit der Maschine weniger als 97 % betrug; wäre dies nicht so gewesen, hätte es keinen Rechtsstreit zwischen den Parteien gegeben. Damit endete die Verjährungsfrist nicht vor Ablauf des 17. September 1997. Mit Fax-Schreiben vom 25. August 1997 des damaligen Bevollmächtigten der Beklagten, das dem Vertreter der Klägerin am selben Tage ausweislich der Eingangsnachricht zugegangen ist, verzichteten die Beklagten, "soweit Verjährung noch nicht eingetreten ist", auf den "Einwand der Verjährung, und zwar für die Zeit bis zum Ablauf von 4 Wochen nach Eingang des Beweissicherungsgutachtens in Ihrer Kanzlei" (Anlage K 16 = Bl. 147 d.A.). Da es sich nur um das Gutachten des in dem Beweissicherungsverfahren 4 OH 78/1996 erstattete Gutachten des Sachverständigen Prof. K. handeln konnte und dieses ausweislich Bl. 147 der Akte 4 OH 78/1996 dem Vertreter der Klägerin am 28. Oktober 1997 zuging, wirkte diese Verzichtserklärung bis zum Ablauf des 25. November 1997, einem Dienstag. Mit Schreiben vom 24. November 1997, also einem Montag, erstreckte der damalige Bevollmächtigte der Beklagten die Verzichtswirkung auf den Zeitraum bis zum Ablauf des 2. Dezember 1997 (Anlage K 17 = Bl. 148). Bereits am 1. Dezember 1997 war aber der Schriftsatz der Klägerin vom selben Tage bei dem Amtsgericht Bremen eingegangen, mit dem sie mit Rücksicht auf die von beiden Beklagten erhobenen Widersprüche um die Abgabe der Mahnsache an das Landgericht Bremen, Kammer für Handelssachen, bat, den gestellten Antrag auf die Verurteilung zur Zahlung von DM 975.080,-- erweiterte und diesen Klagantrag zugleich begründete. Dieser Schriftsatz wurde gleichzeitig mit dem weiteren Schriftsatz der Klägerin vom 12. Januar 1998, mit dem klarstellend erläutert wurde, dass sich die Anspruchsbegründung nicht nur auf die Beklagte zu 1., sondern auch auf die Beklagte zu 2. bezogen habe, beiden Beklagten am 27. Januar 1998 zugestellt. Diese Zustellung war, da die Klägerin zugleich mit dem Schriftsatz vom 1. Dezember 1997 die "zweite Hälfte" der Gebühr, nämlich weitere DM 8.125,-- entrichtet hatte, "demnächst" im Sinne des § 270 Abs. 3 ZPO in der unverändert geltenden Fassung.

Zu den weiteren, vom Landgericht angestellten Erwägungen zum Ablauf der Zustellung ist lediglich zu sagen, dass es nach Ansicht des Senats zwar keinen Anlass gibt, diese zu korrigieren, dass es aber darauf jedenfalls in dem hier ausschlaggebenden Zusammenhang deshalb nicht ankommt, weil es im Rahmen der in § 270 Abs. 3 ZPO zugunsten des Klägers festgelegten "Vorwirkung" der Klageinreichung bei dem Grundsatz bleiben muss, dass Fehler und Versäumnisse bei der Zustellung, die ihre Ursache nicht im Verantwortungsbereich des Klägers, sondern des Gerichts finden, nicht zu Lasten des Klägers ins Gewicht fallen dürfen. Auch dieses hat das Landgericht richtig gesehen.

Zuzustimmen ist dem Landgericht im Ergebnis auch in der Beurteilung der Frage, wie es sich auswirkte, dass die Klägerin erst mit Schriftsatz vom 15. Dezember 1997, bei Gericht eingegangen am 16. Dezember 1997, mitgeteilt hat, die im Schriftsatz vom 1. Dezember 1997 beantragte Abgabe an das Landgericht Bremen, Kammer für Handelssachen, habe sich auch auf die Beklagte zu 2. beziehen sollen. Da nach § 696 Abs. 1 Satz 1 ZPO in dem Fall, dass rechtzeitig Widerspruch erhoben wird und eine Partei die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt hat, das Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht abgibt, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist - hier jeweils Landgericht Bremen, Kammer für Handelssachen, kam es auf den Inhalt dieses Schriftsatzes nicht an. Die im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1. eingetretene Unterbrechung der Verjährung wirkte jedoch, wie das Landgericht ebenfalls richtig gesehen hat, auch im Verhältnis zu der Beklagten zu 2. als persönlich haftender Gesellschafterin der Beklagten zu 1., denn die Unterbrechung der Verjährung gegenüber der Gesellschaft wirkte auch gegen den der Gesellschaft noch angehörenden - persönlich haftenden - Gesellschafter (Hopt, HGB. 30. Auflage 2000, § 129 Rand-Nr. 2 unter Hinweis auf BGHZ 73, 223 und 78, 120). Auch auf diese beiden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs hat das Landgericht zutreffend Bezug genommen.

5.

Mit dem letzten der in der Berufungsbegründung enthaltenen Berufungsangriff brauchte sich der Senat nicht zu befassen, denn die Frage, ob die Klägerin ihrer in § 254 Abs. 1 BGB niedergelegten Obliegenheit, den entstandenen und/oder entstehenden Schaden tunlichst gering zu halten, hinreichend nachgekommen ist, wird im Verfahren über die Höhe der erhobenen Klagforderung zu behandeln und zu entscheiden sein.

6.

Da die Verpflichtung der Beklagten zu 1. zur Schadensersatzleistung dem Grunde nach feststeht, trifft eine entsprechende Haftung die Beklagte zu 2. (§ 161 Abs. 1 und 2, § 128 Satz 1 HGB).

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

Zurück