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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Bremen
Beschluss verkündet am 02.03.2006
Aktenzeichen: 2 W 19/06
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 823 Abs. 1
BGB § 830 Abs. 1 Satz 1
BGB § 830 Abs. 1 Satz 2
BGB § 840
ZPO § 114
Nimmt ein im Zuge einer Schlägerei Verletzter zwei an dieser Schlägerei beteiligte Personen auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Anspruch, so ist diesen nicht allein deshalb Prozesskostenhilfe zur Rechtsverteidigung zu gewähren, wenn es im Strafverfahren nicht zu urteilsmäßigen Feststellungen über ihre Täterschaft kam, weil dieses nach Maßgabe des § 153 a Abs. 2 Satz 1 und 3 der Strafprozessordnung eingestellt worden ist.
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Beschluss

Geschäftszeichen: 2 W 19/06

in Sachen

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2. gegen den Beschluss des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 16. Januar 2006 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung eines der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Schmerzensgeldes sowie auf Schadensersatz von € 155,30, jeweils nebst Zinsen, wegen einer von ihnen gemeinschaftlich begangenen Körperverletzung, die nach seiner Darstellung auch zu einer Eigentumsverletzung geführt hat, in Anspruch. Das gegen beide Beklagte geführte Strafverfahren ist hinsichtlich des Beklagten zu 2. durch Beschluss des Amtsgerichts Bremerhaven in der Hauptverhandlung vom 15. November 2004 nach § 153 a der Strafprozessordnung vorläufig eingestellt worden, wobei dem Angeklagten aufgegeben wurde, € 1.500,-- an den Kläger zur Abgeltung von dessen Schmerzensgeld-ansprüchen zu entrichten (Bl. 23 d.A.). Der Beklagte zu 1. ist vom Amtsgericht Bremerhaven auf der Grundlage derselben Hauptverhandlung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Auf die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung des Beklagten zu 1. hat die Kleine Strafkammer bei dem Amtsgericht Bremerhaven mit Beschluss vom 10. August 2005 das Verfahren in der Hauptverhandlung ebenfalls nach § 153 a der Strafprozessordnung eingestellt und dem Angeklagten aufgegeben, € 1.500,-- an den Kläger zur Abgeltung etwaiger Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche zu zahlen (Bl. 56 d.A.).

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 5. Oktober 2005 (Bl. 62 Rs = Bl. 63/64 d.A.) dem Kläger für die von ihm beabsichtigte Klage Prozesskostenhilfe ohne Ratenfestsetzung bewilligt und ihm Rechtsanwalt Havekost beigeordnet. Dem Antrag des Beklagten zu 2., ihm zur Rechtsvertei-digung ebenfalls Prozesskostenhilfe zu gewähren und ihm Rechtsanwalt Sagowski beizuordnen, hat es dagegen mit dem angefochtenen Beschluss (Bl. 104 Rs = 107/108 d.A.) nur insoweit entsprochen, als er sich gegen den einen Streitwert von € 2.000,-- übersteigenden Teil der Klage verteidigt. Gegen diesen, ihm am 20. Januar 2006 zugestellten Beschluss wendet sich der Beklagte mit seiner am 27. Januar 2006 eingegangenen sofortigen Beschwerde, der das Landgericht nicht abgeholfen hat.

II.

Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2. ist statthaft (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO), form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 127 Abs. 2 Satz 3, § 569 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 ZPO) und damit zulässig. Sie ist aber in der Sache nicht begründet und war daher zurückzuweisen.

Das Landgericht hat mit Recht die Erfolgsaussicht für eine Rechtsverteidigung des Beklagten zu 2. dem Grunde nach verneint, zur Begründung zutreffend auf die Vorschriften der § 823 Abs. 1, § 830 (Abs. 1 Satz 1 und 2), § 840 (Abs. 1) BGB Bezug genommen und auf das Ergebnis der Beweisaufnahme im Strafverfahren verwiesen. Die gegen diese Hinweise vom Beklagten zu 2. vorgebrachten Einwendungen greifen nicht durch. Zwar ist ihm zuzugeben, dass die Ergebnisse der Hauptverhandlungen vor dem Amtsgericht und dem Landgericht keinen Niederschlag in einem rechtskräftigen, das Verfahren abschließendem Urteil gefunden haben, gleichwohl können insbesondere die in amtsgerichtlichen Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnisse jedenfalls in dem nur eine summarische Prüfung verlangenden Prozesskosten-hilfeverfahren (Philippi bei Zöller, Zivilprozessordnung, 25. Auflage 2005, § 114 Rdnr. 19) verwertet werden. Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass eine Einstellung des Verfahrens nach § 153 a Abs.2 Satz 1 und 3 der Strafprozessordnung nur stattfinden kann, wenn zwar kein Schuldnachweis geführt ist, das schuldhafte Verhalten des Angeklagten aber zumindest wahrscheinlich ist (Schoreit in Karlruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 4. Auflage 1999, § 153 a Rdnr. 11). Es ist also keineswegs so, dass der Beklagte zu 2. mit Erfolg geltend machen kann, die Beweisaufnahme im Strafverfahren habe ergeben, dass er an der zum Nachteil des Klägers ausgeführten Straftat nicht beteiligt gewesen sei. Im Übrigen ist nicht zu verkennen, dass der Zeuge Ali XX zwar in der amtsgerichtlichen Hauptverhandlung ausgesagt hat, er wisse nicht, wer geschlagen habe, im Ermittlungsverfahren vor der Ortspolizeibehörde der Stadt Bremerhaven am 1. Juni 2004, also im Anschluss an das Tatgeschehen vom 20. Mai 2004, demgegenüber aber unmissverständlich und unter Namensnennung bekundet hat, der Beklagte zu 2. habe "dem Mann mit der Faust ins Gesicht" geschlagen (Bl. 30 und 32 der vom Landgericht beigezogenen Akte 970 Js 29917/04). Es ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass es im vorliegenden Rechtsstreit zu inhaltlich vergleichbaren Bekundungen kommt.

Ende der Entscheidung

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