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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Bremen
Beschluss verkündet am 19.09.2005
Aktenzeichen: 2 W 71/05
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 63 Abs. 1 Satz 1
GKG § 63 Abs. 1 Satz 2
GKG § 67 Abs. 1 Satz 1
Wird ein Streitwert von dem zur Entscheidung des Rechtsstreits in erster Instanz berufenen Gericht ausdrücklich "vorläufig" festgesetzt, so ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Vorschriften des § 63 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 67 Abs. 1 Satz 1 GKG in der seit dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung des Art. 1 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) ebenso wie aus den bis zu diesem Zeitpunkt gültigen § 6 Satz 1, § 25 Abs. 1 GKG, dass eine eigenständige Beschwerde gegen diese Festsetzung unzulässig ist.
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Beschluss

Geschäftszeichen: 2 W 71/05

Bremen, den 19. September 2005

in Sachen

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 3. Kammer des Landgerichts Bremen vom 4. Juli 2005 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe:

I.

Am 15. April 2005 hat die Klägerin bei dem Amtsgericht Bremen-Blumenthal eine Vollstreckungsabwehrklage, verbunden mit einem Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen den Beklagten eingereicht und (u.a.) beantragt, die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars K. F. zur UR-Nr. 115/96 vom 16. Juli 1996 für unzulässig zu erklären sowie die vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde an die Klägerin herauszugeben. Den vorläufigen Streitwert hat sie mit "€ 3.000,-- (bzw. DM 50.000,-- entspr. € 25.564,60)" beziffert. Nach einem Hinweis zur Rechtslage setzte das Amtsgericht Bremen-Blumenthal den Streitwert durch Beschluss vom 15. April 2005 auf € 25.565,-- fest und übersandte die Klage "im Wege der Abgabe" dem Landgericht Bremen. Dieses stellte durch Beschluss der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer vom 21. April 2005 die Vollstreckung gegen die Klägerin aus der vorbezeichneten Urkunde ohne Sicherheitsleistung bis zum Erlass eines Urteils im Wege der einstweiligen Anordnung ein und setzte mit dem angegriffenen Beschluss vom 4. Juli 2005 den Streitwert vorläufig auf € 25.564,59 (= 50.000,-- DM) fest. Gegen diesen am 26. Juli 2005 abgesandten Beschluss richtet sich die am 18. August eingegangene, als "Streitwertbeschwerde" bezeichnete Beschwerde des Beklagten, mit der er eine Herabsetzung des Streitwerts auf € 3.000,-- erstrebt.

II.

Die Beschwerde des Beklagten ist unstatthaft, damit unzulässig und war daher zu verwerfen. Wie der Senat bereits in einem früheren, allerdings weder veröffentlichten noch mit einer über den Hinweis auf die seinerzeit geltenden gesetzlichen Vorschriften der § 25 Abs. 1, § 6 GKG hinausgehenden Begründung versehenen Beschluss zum Aktenzeichen 2 W 29/2003 = 12 O 93/2003 entschieden hat, ergab sich aus der Zusammenschau der beiden genannten Bestimmungen die Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen eine vorläufige Festsetzung des Streitwerts. § 25 Abs. 1 GKG in der damals geltenden Fassung lautete:

"Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, im voraus zu zahlen, setzt das Prozeßgericht bei Eingang einer Klage oder eines Antrags den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluß vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Wertes können nur im Verfahren nach § 6 geltend gemacht werden."

§ 6 Satz 1 GKG in der seinerzeit geltenden Fassung bestimmte:

"Gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts auf Grund dieses Gesetzes von der Zahlung eines Kostenvorschusses oder von einer Vorauszahlung abhängig gemacht wird, und wegen der Höhe des Vorschusses oder der Vorauszahlung findet die Beschwerde statt, auch wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 50 Euro nicht übersteigt."

An dem Inhalt dieser Vorschriften hat sich seit dem Inkrafttreten des Kostenrechtsmoder-nisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), als dessen Artikel 1 das Gerichtskostengesetz neu erlassen worden ist, nichts Wesentliches geändert, denn § 63 Abs. 1 Satz 1 und 2 lautet nunmehr:

"Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert betimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden."

§ 67 Abs. 1 Satz 1 GKG lautet nunmehr:

"Gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts nur aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, und wegen der Höhe des in diesem Fall imVoraus zu zahlenden Betrages findet stets die Beschwerde statt."

Ebensowenig wie in dem bereits zuvor zitierten, vom Senat entschiedenen Fall handelt es sich auch hier um einen derartigen, einer eigenständigen Beschwerde nicht zugänglichen Beschluss. Der Sinn und Zweck des Ausschlusses der Beschwerde in diesen Fällen ist darin zu finden, dass das Gesetz in der von ihm ausdrücklich als "vorläufig" bezeichneten Festsetzung des Streitwerts eben noch keine, die Beschwerde nach § 25 Abs. 3 Satz 1 a.F., § 68 Abs. 1 Satz 1 n.F GKG eröffnende Festlegung des (Prozess)Gerichts erblickt. Das erscheint auch sachgerecht, denn eine verbindliche, eine einem Rechtsmittel zugängliche Festlegung des (Prozess)Gerichts kann dieses erst vornehmen, wenn es den Streitstoff in seinem vollen Umfang zu überblicken vermag. An dieser Voraussetzung fehlt es aber zu Beginn des gerichtlichen Verfahrens regelmäßig in denjenigen Fällen, in denen Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist und auch gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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