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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Bremen
Urteil verkündet am 26.03.2002
Aktenzeichen: 3 U 2/01
Rechtsgebiete: MB/KT 1978


Vorschriften:

MB/KT 1978 § 9 Abs. 6
MB/KT 1978 § 10 Abs. 2
1. Für einen Verstoß gegen § 9 Abs. 6 MB/KT 1978 spielt es keine Rolle, dass der Versicherungsvertrag von einem Dritten für fremde Rechnung abgeschlossen worden ist, wenn der Begünstigte von dem Vertragsabschluss wusste, insbesondere den Antrag selbst unterschrieben hat.

2. Die Berufung des Versicherers auf Leistungsfreiheit nach Kündigung gemäß § 6 Abs. 1 VVG, § 9 Abs. 6, § 10 Abs. 2 MB/KT 1978 ist für die Zeit vor der Kündigungserklärung in der Regel treuwidrig.


Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Im Namen des Volkes URTEIL

3 U 2/01 = 3 O 1817/99 a

Verkündet am: 26. März 2002

In Sachen

hat der 3. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. März 2002 unter Mitwirkung von

Vizepräsidentin des Oberlandesgerichts Derleder Richter am Oberlandesgericht Pauls Richterin am Oberlandesgericht Herrmann

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 24.11.2000 abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 2.939,93 nebst 4 % Zinsen seit dem 09.11.1999 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 95 % und der Beklagte 5 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können jeweils die Vollstreckung des Gegners durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, falls sie nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Gründe:

Der Kläger nimmt den Beklagten wegen einer von ihm mit Wirkung ab 01.03.1991 bei dem Beklagten abgeschlossenen Krankentagegeldversicherung in Anspruch.

Diesem Vertrag zwischen den Parteien liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankentagegeldversicherung (MB/KT 78) und die Tarifbedingungen für den Tarif 361 zugrunde. Nach § 9 Abs. 6 MB/KT 78 darf der Neuabschluss einer weiteren Krankentagegeldversicherung nur mit Einwilligung des Beklagten vorgenommen werden. Nach § 10 Abs. 2 MB/KT 78 ist der Beklagte bei Verletzung der Obliegenheit aus § 9 Abs. 6 MB/KT 78 nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn er von seinem Kündigungsrecht innerhalb eines Monats nach dem Bekanntwerden Gebrauch macht.

Am 01.10.1992 schloss die Rechtsanwaltssozietät J, Dr. S zugunsten des Klägers eine Krankentagegeldversicherung bei der B-K Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit mit einem Krankentagegeld von DM 550,-- täglich ab, ohne dass der Beklagte um Einwilligung zu diesem Vertragsabschluss gefragt wurde.

Wegen seiner Erkrankung an einem Bronchial-Karzinom verlangte der Kläger von dem Beklagten ab dem 26.11.1998 Versicherungsleistungen in Höhe des vereinbarten Krankentagegeldes von DM 250,-- täglich. Nachdem der Beklagte daraufhin mit Schreiben vom 09.02.1999 u. a. angefragt hatte, ob weitere private oder gesetzliche Krankentagegeldansprüche vorhanden seien, teilte ihm der Kläger durch Anwaltschreiben vom 19.02.1999 mit, es bestehe noch eine weitere Krankenhaustagegeldversicherung bei der B- K Versicherung. Auf schriftliche Rückfrage des Beklagten vom 24.02.1999, ob es sich bei der angegebenen Versicherung um eine Krankenhaustagegeldversicherung oder eine Krankentagegeldversicherung handele, stellte der Kläger durch Anwaltsschreiben vom 09.03.1999 klar, dass diese weitere Versicherung ebenfalls eine Krankentagegeldversicherung war. Unter Berufung auf dieses Schreiben kündigte der Beklagte den Versicherungsvertrag mit Schreiben vom 29.03.1999 gestützt auf §§ 6 Abs. 1 S. 2 VVG, 9 Abs. 6; 10 Abs. 2 MB/KT 78 und wies zudem auf die nach § 12 VVG einzuhaltende Klagfrist hin.

Mit seiner am 28.09.1999 eingegangenen und am 09.11.1999 dem Beklagten zugestellten Klage macht der Kläger Zahlungsansprüche gegen den Beklagten geltend und erstrebt die Feststellung, dass der Beklagte zur Kündigung des Versicherungsvertrages nicht berechtigt war.

Er hat vorgetragen, die Kündigung des Beklagten sei unwirksam. Sie sei nicht rechtzeitig erfolgt, da der Beklagte bereits Anfang/Mitte Februar 1999 von der weiteren Krankentagegeldversicherung Kenntnis erhalten habe. Zudem habe der Beklagte durch seine Schreiben vom 12., 15. und 19.03.1999, mit denen er seine Leistung angekündigt und eine Erhöhung des Krankentagegeldes angeboten habe, konkludent auf ein etwaiges Kündigungsrecht verzichtet. Der Umstand, dass er die Einwilligung des Beklagten zum Abschluss der weiteren Krankentagegeldversicherung nicht eingeholt habe, sei nicht relevant und habe zu keiner Gefahrenerhöhung geführt, da der Beklagte nach seinen internen Anweisungen auch eine Versicherung über ein Krankentagegeld von täglich DM 800,-- abgeschlossen hätte. Jedenfalls sei er verpflichtet gewesen, in den Abschluss einer weiteren Versicherung von DM 550,-- täglich einzuwilligen.

Mit der Zahlungsklage hat der Kläger Krankentagegeldansprüche von täglich DM 250,-- für die Zeit vom 09.03.1999 bis 03.10.1999 geltend gemacht.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg.

Dem Kläger steht gegen den Beklagten für die Zeit vom 09.03.1999 bis 31.03.1999 ein Anspruch auf Versicherungsleistung in Höhe eines Krankentagegeldes von täglich DM 250,--, mithin von insgesamt DM 5.750,-- (= 23 Tage à DM 250,--) = € 2.939,93 zu.

Im Übrigen ist die Zahlungsklage wie auch die Feststellungsklage unbegründet, da der Beklagte mit Schreiben vom 29.03.1999 den Versicherungsvertrag zwischen den Parteien gemäß § 6 Abs. 1 VVG i. V. m. §§ 9 Abs. 6; 10 Abs. 2 MB/KT 78 wirksam gekündigt hat.

Die fristlose Kündigung vom 29.03.1999 war nicht "verfristet". Sie ist innerhalb der Monatsfrist des § 10 Abs. 2 MB/KT 78 erklärt worden. Diese Frist beginnt erst mit positiver Kenntnis der Versicherung von der Obliegenheitsverletzung (Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 6 Rn. 107), hier mit Zugang des Schreibens des Klägers vom 09.03.1999 bei dem Beklagten am 10.03.1999. Eine positive Kenntnis des Beklagten von der Obliegenheitsverletzung vor diesem Zeitpunkt hat der Kläger nicht schlüssig dargetan.

Auf sie kann entgegen seiner Ansicht nicht zwingend aus der Anfrage des Beklagten vom 09.02.1999 nach bestehenden weiteren Krankentagegeldansprüchen und der daraufhin im Antwortschreiben vom 19.02.1999 mitgeteilten Krankenhaustagegeldversicherung geschlossen werden. Da das Schreiben vom 19.02.1999 von einem Rechtsanwalt abgefasst war, musste der Beklagte nicht davon ausgehen, dass es sich bei der mitgeteilten Krankenhaustagegeldversicherung tatsächlich um eine Krankentagegeldversicherung handelte. Dass er insoweit Zweifel und Aufklärungsbedarf hatte, zeigt seine Rückfrage vom 24.02.1999 nach der Art der Versicherung.

Zu der von ihm behaupteten Erkundigung des Beklagten bei der Berlin-Kölnischen Versicherung nach Erhalt des Klägerschreibens vom 19.02.1999 und deren Ergebnis hat der Kläger keine Einzelheiten, wie Zeitpunkt der Nachfrage und ob und wann daraufhin eine Antwort erfolgt ist, vorgetragen. Sein Vorbringen zu diesem Punkt ist ersichtlich ins Blaue hinein erfolgt. Er hätte sich im Einzelnen bei der Berlin-Kölnischen Versicherung wegen einer eventuellen Nachfrage des Beklagten und deren Beantwortung informieren können und und dann konkret vortragen müssen.

Der Beklagte war zur fristlosen Kündigung gemäß §§ 6 Abs. 1 VVG; 10 Abs. 2 MB/KT 78 berechtigt, weil der Kläger seine Obliegenheit nach § 9 Abs. 6 MB/KT 78, ohne Einwilligung des Beklagten keinen weiteren Versicherungsvertrag auf Krankentagegeld abzuschließen, verstoßen hat. Es spielt dabei keine Rolle, dass der entsprechende Vertrag bei der Berlin-Kölnischen Versicherung mit Wirkung zum 01.10.1992 für ihn im fremden Interesse von der Anwaltssozietät abgeschlossen worden ist. Er wusste von dem Vertragsabschluss, hatte sogar den Antrag selbst unterschrieben und war daher selbst zur Erfüllung der vertraglichen Obliegenheiten verpflichtet (OLG Köln r + s 1994, 231).

Den Kläger trifft wegen der Obliegenheitsverletzung ein Verschulden. Für das Verschulden genügt im Rahmen des § 6 Abs. 1 VVG einfache Fahrlässigkeit (BGH NJW 1990, 767, 769 = MDR 1990, 225). Auf die Unkenntnis der MB/KT 78 kann sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen. Die Unkenntnis von Allgemeinen Versicherungsbedingungen, zu denen die MB/KT 78 zählt, ist grundsätzlich fahrlässig (BGH a.a.O.).

Der Kläger kann sich ferner nicht mit Erfolg darauf berufen, die Obliegenheitsverletzung habe nicht zu einer konkreten Erhöhung der Vertragsgefahr geführt und die Kündigung des Beklagten sei deshalb rechtsmissbräuchlich. Derartige rechtliche Folgerungen können nicht aus § 6 Abs. 2 VVG gezogen werden. Diese Vorschrift, welche die Verletzung von Obliegenheiten zur Verminderung der versicherten objektiven Gefahr betrifft, gilt schon an sich nicht für Fälle der Verletzung von Obliegenheiten zur Minderung der "Vertragsgefahr" (subjektives Risiko) (BGH a.a.O.) wie im vorliegenden Fall. Für die Frage der Kündigung ist diese Regelung hier auch weder unmittelbar noch der ihr zugrunde liegende Rechtsgedanke entsprechend anwendbar, weil es dabei nicht - wie § 6 Abs. 2 VVG voraussetzt - um eine Frage der Leistungsfreiheit geht und sich zudem die Obliegenheitsverletzung für den Beklagten nachteilig ausgewirkt hat. Durch die Nichtanzeige der Mehrfachversicherung war der Beklagte gehindert, das Versicherungsverhältnis unter dem Gesichtspunkt der bestehenden Mehrfachversicherung zu überprüfen und ggf. daraus Konsequenzen zu ziehen. Das reicht zu der Annahme aus, dass das Unterlassen der Anzeige nicht folgenlos geblieben ist (vgl. BGH a.a.O.).

Die Ausübung des Kündigungsrechtes durch die Beklagte war auch nicht aus anderen Gründen rechtsmissbräuchlich.

Rechtsmissbräuchliches Verhalten ist anzunehmen, wenn der Versicherer kündigt, obwohl er auf einen entsprechenden Antrag des Versicherungsnehmers die Einwilligung zum Abschluss der weiteren Versicherung erteilt hätte oder wenn die Ablehnung willkürlich erscheinen würde (BGH, a.a.O., S. 770). Von diesen beiden Alternativen kann hier nicht ausgegangen werden. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte selbst eine Krankentagegeldversicherung mit einem über dem Nettoverdienst des Versicherungsnehmers liegenden Tagessatz abschließen würde. Vielmehr spricht der Inhalt des Erhöhungsangebotes des Beklagten vom 19.03.1999 dagegen, da darin ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass das insgesamt versicherte Tagegeld nicht höher sein darf, als das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen aus beruflicher Tätigkeit in den letzten zwölf Monaten. Dann kann aber nicht angenommen werden, dass der Beklagte dem Abschluss einer weiteren Krankentagegeldversicherung bei einem anderen Versicherer zugestimmt hätte, wenn dadurch die Höhe des Gesamttagegeldes aus beiden Versicherungen das Nettoeinkommen des Versicherungsnehmers übersteigt, was zu einer erheblichen Erhöhung der Vertragsgefahr führen würde. Dass diese Risikolage hier nicht bestand, hat der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kläger nicht schlüssig vorgetragen. Durch den Abschluss der weiteren Krankentagegeldversicherung erhöhte sich das Krankentagegeld auf insgesamt täglich DM 800,--, was einem monatlichen Nettoeinkommen von DM 24.000,-- entspricht. Nach dem unbestrittenen Vorbringen des Beklagten hat der Kläger im an den Beklagten gerichteten Antrag auf Abschluss des Versicherungsvertrages am 07.12.1990 sein Nettoeinkommen mit monatlich DM 4.500,-- angegeben und war nach der Umsatzbestätigung seiner Sozietät vom 11.03.1991 zu einem Viertel an einem Jahresumsatz (also Bruttoeinnahmen) im Jahre 1990 von DM 750.000,-- beteiligt. Danach ist davon auszugehen, dass das monatliche Nettoeinkommen des Klägers weit unter DM 24.000,-- lag. Wie hoch es tatsächlich war, kann nicht festgestellt werden, da der Kläger einer Auflage des Landgerichts, sein Einkommen vor dem 01.10.1992 darzulegen, nicht nachgekommen ist.

Die Kündigung ist ferner nicht im Hinblick auf den Schriftverkehr nach Eingang des Schreibens des Klägers vom 09.03.1999 unbeachtlich. Entgegen der Ansicht des Klägers liegt in den Schreiben des Beklagten vom 12.03. und 15.03.1999 und der Zusendung des Angebots auf Erhöhung der Krankentagegeldversicherung vom 19.03.1999 weder ein Verzicht auf das Kündigungsrecht, eine Bestätigung des Versicherungsvertrages oder ein Hinweis darauf, dass der Abschluss der weiteren Versicherung aus Sicht des Beklagten für diesen ohne Interesse war, er also die Obliegenheitsverletzung als unerheblich ansah. Der Kläger, auf dessen Sicht es ankommt, konnte bei vernünftiger objektiver Würdigung diese Schreiben nicht in dem von ihm vorgetragenen Sinne verstehen. Im Schreiben vom 12.03.1999 mit der Ankündigung einer Krankentagegeldzahlung bis 08.03.1999, die sodann mit Schreiben vom 15.03.1999 lediglich abgerechnet wurde, hat der Beklagte weitere Unterlagen, u. a. einen Einkommensnachweis verlangt und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das von ihm zu zahlende Krankentagegeld zusammen mit sonstigen entsprechenden Leistungen das Nettoeinkommen nicht übersteigen dürfe. Diesem Schreiben konnte der Kläger klar entnehmen, dass der Beklagte seine weitergehenden vertraglichen Verpflichtungen ab 09.03.1999 aufgrund der Einkommensnachweise überprüfen wollte. Der Kläger musste daher auch damit rechnen, dass der Beklagte sich innerhalb der ihm zustehenden Kündigungsfrist aufgrund der Einkommensbelege durch Kündigung vom Vertrag lösen würde. Auch das Erhöhungsangebot konnte beim Kläger kein Vertrauen dahingehend erwecken, der Beklagte wolle ungeachtet seines Kündigungsrechtes den Versicherungsvertrag fortsetzen. Auch diesem Angebot konnte der Kläger eindeutig die Absicht des Beklagten entnehmen, dass der Kläger nicht über die Höhe seines Nettoeinkommens hin versichert werden sollte. Dies ergibt sich daraus, dass der Beklagte bei dem angebotenen erhöhten Tagegeld von DM 275,-- ein monatliches Nettoeinkommen von DM 8.250,-- unterstellt, sogar eine deshalb evtl. notwendige Kürzung in Betracht gezogen und im Übrigen auf die Begrenzung des insgesamt versicherten Tagegeldes auf das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen hingewiesen hat.

Die Kündigung des Beklagten vom 29.03.1999 war nach alledem mit deren Zugang, welchen der Senat mangels Vortrages der Parteien nach regelmäßigem Postlauf für den 01.04.1999 annimmt, wirksam. Von diesem Zeitpunkt an stehen dem Kläger infolge der Vertragsbeendigung keine Leistungsansprüche mehr gegen den Beklagten zu.

Für den Zeitraum vom 09.03.1999 bis einschließlich 31.03.1999 ist der Beklagte zur Zahlung des vereinbarten Kranktagegeldes trotz der wirksamen Kündigung verpflichtet. Die Berufung des Beklagten auf Leistungsfreiheit für die Zeit vor der Kündigung ist treuwidrig. Wegen des sozialen Schutzzweckes der vom Kläger beim Beklagten abgeschlossenen Versicherung wäre eine Leistungsfreiheit des Beklagten vor der Kündigung mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht zu vereinbaren (§ 242 BGB). Soweit es die Frage der Leistungspflicht angeht, sind, anders als bei der Frage der Kündigung, die Leitgedanken aus §§ 6 Abs. 2 und 3 VVG; 242 BGB zu berücksichtigen und zwar bei der Frage, ob die Obliegenheitsverletzung auf Art und Umfang der Leistung des Versicherers Einfluss hat, was sich nur in Ausnahmefällen bei betrügerischen Handlungen auswirken kann, also vorsätzlichen unredlichen Handlungen im Hinblick auf die Erlangung der Versicherungsleistung (BGH VersR 1981, 183, 185; BGH NJW 1990, 767, 768 = MDR 1981, 297; OLG Düsseldorf VersR 1996, 835, 836 = OLGRep 1996, 90). Ein derart arglistiges Verhalten kann nicht von vornherein jedem Versicherungsnehmer unterstellt werden. Im Zweifel ist von seiner Redlichkeit und Vertragstreue auszugehen. Dann wirkt sich aber die Vertragsgefahr überhaupt nicht aus. Umstände, die hier zu einer anderen Beurteilung führen könnten, sind nicht ersichtlich und insbesondere von dem Beklagten nicht vorgetragen.

Die Voraussetzungen für die Leistungspflicht des Beklagten nach § 1 Abs. 1 und 4 MB/KT 78 liegen vor. Der Kläger hat bewiesen, dass er in der Zeit vom 09.03. bis 31.03.1999 aus gesundheitlichen Gründen vollständig unfähig war, seine berufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt auszuüben.

Ende der Entscheidung

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