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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 07.05.2001
Aktenzeichen: 1 U 15/00
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 823
Zur Haftung von Ärzten im Zusammenhang mit der Behandlung von Nachblutungen im Anschluss an eine Mandeloperation.
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil

1 U 15/00 19 O 237/98 LG Hannover

Verkündet am 7. Mai 2001

#######, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 19. März 2001 durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts ####### sowie die Richter am Oberlandesgericht ####### und #######

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufungen der Beklagten zu 1 bis 3 wird das am 30. März 2000 verkündete Grund- und Teilurteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts ####### zu I. des Urteilstenors unter Zurückweisung der weiter gehenden Rechtsmittel teilweise geändert und insoweit wie folgt neu gefasst:

1. Die Klage des Klägers zu 1 gegen die Beklagten zu 1 und 3 wird abgewiesen.

2. Die Klage des Klägers zu 1 gegen den Beklagten zu 2 ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

3. Die Klage der Klägerin zu 2 gegen die Beklagten zu 1 und 2 ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

II. Ferner wird das angefochtene Urteil auf die Berufung des Beklagten zu 2 zu II. des Urteilstenors (Zahlung eines Schmerzensgeldes von 500.000 DM) aufgehoben. Insoweit wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

III. Die erstinstanzlichen Kosten des Beklagten zu 3 tragen der Kläger zu 1 zu 92 % und die Klägerin zu 2 zu 8 %.

Von den zweitinstanzlichen Kosten des Beklagten zu 3 werden dem Kläger zu 1 87 % und der Klägerin zu 2 13 % auferlegt.

Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung, auch hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens, dem Schlussurteil des Landgerichts vorbehalten.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten zu 3 gegen Sicherheitsleistung von 45.000 DM für den Kläger zu 1 und von 5.500 DM für die Klägerin zu 2 abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zu 3 zuvor Sicherheit jeweils in derselben Höhe leistet.

Die Parteien können die Sicherheit durch eine schriftliche, unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder öffentlichen Sparkasse erbringen.

V. Wert der Beschwer für die Kläger und die Beklagten zu 1 und 2 jeweils über 60.000 DM.

Tatbestand

Der am 7. November 1991 geborene Kläger zu 1 (fortan: Kläger) macht gegen die Beklagten zu 1 bis 3 wegen behaupteter ärztlicher Sorgfaltsmängel einen Schmerzensgeldbetrag und eine Schmerzensgeldrente geltend. Die Klägerin zu 2 (fortan: Klägerin) - seine Mutter - beansprucht aus demselben Grund Ersatz von Vermögensschäden.

Die Beklagten zu 1 und 2 betreiben eine HNO-Gemeinschaftspraxis und besitzen Belegbetten im ##############. Der Beklagte zu 1 führte am 16. Dezember 1996 beim Kläger eine Tonsillektomie durch. Zur Stillung von intraoperativen Nachblutungen aus dem Zungengrund bds. nahm er eine Umstechungsligatur beider Tonsillenbetten vor, nachdem der Versuch einer Blutstillung mittels einer Koagulationspinzette erfolglos war. Der Kläger wurde am 22. Dezember 1996 nach sonst komplikationslosem Verlauf entlassen. Am Abend desselben Tages trat erneut eine Nachblutung auf, sodass er wieder stationär im ##############aufgenommen wurde. Der Beklagte zu 1 fand eine diffuse Blutung im Bereich des caudalen Tonsillenbetts re. sowie weitere diffuse Blutungen im li. Wundbett vor. Er nahm erneut eine Umstechung der Tonsillenbetten vor. Der Kläger wurde nach komplikationslosem Verlauf am 27. Dezember 1996 entlassen.

Am 30. Dezember 1996 trat wiederum eine Blutung auf. Die Kläger begaben sich deshalb gegen 17:00 Uhr nach telefonischer Rücksprache mit dem Beklagten zu 1 in dessen Praxis. Die Klägerin brachte in einem Gefäß aufgefangenen blutigen Speichel des Klägers mit. Der Beklagte zu 1 fand bei der Inspektion des Klägers lediglich ein sehr kleines Blutkoagel im Tonsillenbett re. Da er keine akute Blutung feststellen konnte, entließ er den Kläger in einem sonst klinisch regelhaften Allgemeinzustand mit der Maßgabe, "kalte Nackenumschläge" anzulegen, nach Hause. Er unterrichtete den Beklagten zu 2, der an diesem Abend für die Belegabteilung im ############## Hintergrunddienst hatte, telefonisch von der Wiedervorstellung des Klägers und auch darüber, dass er die Klägerin aufgefordert habe, den Kläger bei einer neuerlichen Blutung sofort wieder vorzustellen.

Nach einer weiteren Blutung begaben sich die Kläger gegen 19:15 Uhr in die Ambulanz des ##############. Der Kläger wurde von dem Beklagten zu 3, einem approbierten Arzt im 5. Weiterbildungsjahr zum Internisten, der den Bereitschaftsdienst versah, untersucht und in die HNO-Belegabteilung eingewiesen. In dem Konsilbogen wird der Kläger von dem Beklagten zu 3 als "wach" und "klar" beschrieben. Die Mundschleimhaut und die Konjunktiven waren danach rosig und trocken. In beiden Nasenlöchern befanden sich Blutkrusten. Im Rachen wird eine "alte Blutkruste" beschrieben. Der Puls betrug 106/min. und war kräftig. Hinweise auf eine akute Blutung gab es nicht.

Der Beklagte zu 3 unterrichtete den Beklagten zu 2 telefonisch von dem Befund. Dieser forderte den Beklagten zu 3 im Hinblick darauf, dass eine akute Blutung nicht vorhanden war und regelhafte Herz-Kreislauf-Verhältnisse herrschten, auf, den Kläger hoch zu lagern und in Abständen von 30 bis 45 Min. zu kontrollieren.

Anlässlich der ersten Kontrolle um 20:30 Uhr waren die Tonsillenbetten weiterhin trocken, die Schleimhäute rosig und der Puls mit 100/min. kräftig. Der Blutdruck betrug 100/55 mm Hg. Eine weitere (letzte) Kontrolle durch das Pflegepersonal ist für 21:40 Uhr dokumentiert. Der Kläger habe - so heißt es darin - friedlich und ruhig geschlafen. Anzeichen für eine Blutung bestünden nicht.

Gegen 21:50 Uhr alarmierte ein Bettnachbar die Nachtschwester, weil der Kläger stark zu bluten begonnen hatte. Diese nahm den Kläger mit Kopftieflage in die Arme, um eine weitere Blutaspiration zu verhindern. Der vor Ort noch anwesende Chirurg #######stellte gleichwohl einen durch eine Aspiration arteriellen Blutes verursachten Herzstillstand fest. Nach Reanimation des Klägers und Hinzuziehung der Beklagten zu 1 und 2 erfolgte die Blutstillung operativ im Wege einer Halsrevision re. und einer Unterbindung der A. lingualis (Zungenarterie), an deren Medialseite (Mitte des re. Tonsillenbetts) die Blutungsquelle entdeckt wurde. Anschließend wurde der Kläger in die #####################verlegt.

Auf Grund einer Schädigung des zentralen Nervensystems leidet er an einer schweren Mehrfachbehinderung, insbesondere an einer spastischen Tetraplegie. Darüber hinaus kann er im Wesentlichen nur durch eine Magensonde ernährt werden, er kann nicht sprechen und wird vermutlich lebenslang schwerstpflegebedürftig sein.

Die Kläger haben bereits erstinstanzlich die Behandlung unter Vorlage eines Gutachtens von Prof. Dr. Dr. ############## vom 12. Februar 1998 (Bl. 14 ff. d. A.), des früheren Leiters der Klinik und Poliklinik für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde der #####################, als grob fehlerhaft gerügt. Die Umstechungen seien "unüblich" und die Ursache für die Nachblutungen gewesen. Der Beklagte zu 1 hätte den Kläger am 30. Dezember 1996 sogleich nach der um 17:00 Uhr vorgenommenen Untersuchung in das ##############aufnehmen und dort näher untersuchen und behandeln müssen, insbesondere eine Bestimmung des Hb Wertes und der Gerinnungsparameter veranlassen, eventuell bei Anämie eine Bluttransfusion vornehmen, ferner eine Kontrolle der Tonsillenbetten durchführen und auch eine Lokalisation der Blutungsquelle durch Provokation versuchen müssen. Allemal sei dies nach der Wiedervorstellung des Klägers am Abend des 30. Dezember 1996 erforderlich gewesen; insoweit hätten die Beklagten zu 2 und 3 handeln müssen. Hätten sich die Beklagten behandlungsrichtig verhalten, wäre der Verlauf ein anderer gewesen; die Nachblutung hätte rechtzeitig gestillt bzw. eine Bluttransfusion hätte zeitgerecht vorgenommen werden können.

Die Kläger haben als Schadensersatz geltend gemacht: Der Kläger zu 1 gegen alle drei Beklagten ein Schmerzensgeld von 1 Mio. DM und eine Schmerzensgeldrente von 1.500 DM ab Januar 1997, die Klägerin zu 2 gegen alle drei Beklagten den Ersatz von Vermögensschäden i. H. v. 96.568,70 DM (u. a. Wohnungswechsel, neuer behindertengerechter Pkw).

Die Beklagten haben Klagabweisung beantragt und ihr Verhalten unter Bezugnahme auf ein Gutachten von Prof. Dr. ####### vom 26. August 1998 (lose bei den Akten), dem jetzigen Leiter der Klinik und Poliklinik für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde der ############################, verteidigt. Die Umstechungen seien erforderlich gewesen und auch nicht die Ursache der Nachblutung. Eine Bestimmung des Hb-Wertes hätte keine weiteren Aufschlüsse gebracht. Entscheidend sei der klinische Zustand am 30. Dezember 1996, und dieser sei bis zuletzt gut gewesen. Eine Bluttransfusion habe deshalb schon gar nicht zur Diskussion gestanden. Dasselbe gelte für eine Nachoperation. Die Überwachung sei ausreichend gewesen. Der Schaden beruhe auf einer plötzlichen perakuten Nachblutung. Der Beklagte zu 3 hat weiter geltend gemacht, er habe entsprechend der Anweisung des Beklagten zu 2 als des behandelnden Facharztes handeln müssen.

Das Landgericht hat nach sachverständiger Beratung (Prof. #######/###########) ein Grund- und Teilurteil erlassen. Es hat die vom Kläger erhobenen Ansprüche dem Grunde nach gegenüber allen drei Beklagten und die von der Klägerin erhobenen Ansprüche - unter Zurückweisung der Klage gegen den Beklagten zu 3 - dem Grunde nach gegenüber den Beklagten zu 1 und 2 für gerechtfertigt erklärt. Schließlich hat es die Beklagten zu 1 bis 3 als Gesamtschuldner zur Zahlung eines Teilschmerzensgeldes von 500.000 DM an den Kläger verurteilt. Die übrigen Entscheidungen hat es sich vorbehalten. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Alle drei Beklagten hätten grob fehlerhaft gehandelt. Es sei "unvertretbar" gewesen, den Kläger am Nachmittag des 30. Dezember 1996 wieder nach Hause zu entlassen. Der Beklagte zu 1 hätte ihn stattdessen stationär aufnehmen, eine engmaschige Verlaufskontrolle anordnen und auf eine sofortige Operation vorbereitet sein müssen. Er habe damit rechnen müssen, dass das Blutkoagel und der blutige Speichel Vorboten einer akut bevorstehenden Nachblutung seien. Sowohl am Nachmittag als auch nach der stationären Aufnahme am Abend sei die Feststellung des Hb-Wertes und der Gerinnungsparameter "zwingend" erforderlich gewesen, und zwar auch deshalb, weil die letzte Hämoglobin-Bestimmung am 22. Dezember 1996 mit 9,5 g/dl. einen deutlich erniedrigten Wert ergeben habe. Der Beklagte zu 3 hätte sich über die Anweisung des Beklagten zu 2 hinwegsetzen und den Hb-Wert und die Gerinnungsparameter bestimmen müssen. Der Klägerin zu 2 stünden vertragliche Ansprüche gegen die Beklagten zu 1 und 2 zu, weil sie in den Schutzbereich des mit ihnen geschlossenen Behandlungsvertrages einbezogen gewesen sei. Gegenüber dem Beklagten zu 3 gebe es eine solche Rechtsgrundlage nicht. Angesichts der bereits feststellbaren Behinderungen des Klägers sei ein Schmerzensgeld von 500.000 DM allemal angemessen. Ob ein noch höherer Betrag und/oder daneben eine Rente in Betracht komme, könne erst nach weiterer Beweiserhebung entschieden werden, insbesondere dazu, inwieweit der Kläger seine Situation selbst erkennen könne.

Die Beklagten haben frist- und formgerecht Berufung eingelegt. Sie erstreben die Abweisung der verbliebenen Klagen.

Die Beklagten zu 1 und 2 rügen im Wesentlichen die Beweiswürdigung. Lediglich die gerichtlichen Sachverständigen Prof. ##############/####### hätten eine stationäre Aufnahme bereits für den Nachmittag des 30. Dezember 1996 verlangt, sodass insoweit ein Behandlungsfehler noch nicht als bewiesen angesehen werden könne. Entsprechendes gelte für den Verzicht auf die Bestimmung des Hb-Wertes und der Gerinnungsparameter. Ein grober Behandlungsfehler könne im Hinblick auf die Erklärung des gerichtlichen Sachverständigen #######in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht, er habe in seinem schriftlichen Gutachten "keinen schwer wiegenden Fehler beschreiben" wollen, schon gar nicht festgestellt werden. Die vom Landgericht angenommenen Fehler seien schließlich auch nicht ursächlich für den Schaden geworden. Darüber hinaus habe das Landgericht ein unzulässiges Teilschmerzensgeld ausgeurteilt.

Der Beklagte zu 3 rügt ebenfalls die Beweiswürdigung. Behandlungsfehler, gar solche grober Art, seien ihm nicht anzulasten. Etwa von ihm fehlerhaft unterlassene laborchemische Untersuchungen hätten ohnehin keine therapeutischen Konsequenzen gehabt. Die Klägerin habe ihm lediglich mitgeteilt, der Beklagte zu 1 habe eine Mandeloperation durchgeführt, die zu mehrfachen geringfügigen Nachblutungen geführt habe, zuletzt am Nachmittag des 30. Dezember 1996; der Beklagte zu 1 habe eine akute Nachblutung nicht feststellen können und habe deshalb nichts weiter veranlasst. Verlaufsberichte oder dergleichen habe die Klägerin nicht mitgebracht. Die Feststellung des Landgerichts, ihm sei der Verlauf im Wesentlichen bekannt gewesen, sei deshalb falsch. An die Weisungen des Beklagten zu 2 sei er mangels einschlägiger Fachkenntnisse gebunden gewesen. Keinesfalls sei sein Verhalten grob fehlerhaft gewesen. Die nach 21:40 Uhr entstandene Ruptur der A. ligualis sei schicksalhaft gewesen. Die Erwägungen des Landgerichts zur Höhe des Schmerzensgeldes seien nicht ohne weiteres nachvollziehbar und darüber hinaus auch fehlerhaft, soweit ein Teilschmerzensgeld ausgeurteilt worden sei.

Die Beklagten beantragen,

das angefochtene Urteil abzuändern und die verbliebenen Klagen abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufungen zurückzuweisen.

Sie verteidigen das Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens, soweit es ihnen günstig ist. Sie erneuern ihre Behandlungsvorwürfe und sehen - über die Feststellungen im angefochtenen Urteil hinaus - einen groben Fehler auch darin, dass sich der Beklagte zu 2 am Abend des 30. Dezember 1996 mit einer "Ferndiagnose" zufrieden gegeben und den Kläger nicht selbst untersucht habe. Grob falsch sei es auch gewesen, hinsichtlich der Blutungsquelle keine Lokalisationsuntersuchung durchgeführt zu haben.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die vor dem Senat gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, insbesondere auch auf die nach gelassenen Schriftsätze der Beklagten zu 1 und 2 vom 18. April 2001 (Bl. 400 ff. d. A) und des Beklagten zu 3 vom 17. April 2001 (Bl. 413 ff. d. A.) sowie den erst nach Ablauf der Erklärungsfrist eingegangen Schriftsatz der Beklagten zu 1 und 2 vom 24. April 2001 mit dem Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

Der Senat hat den Sachverständigen ####### in der mündlichen Verhandlung vom 19. März 2001 zur Behandlungsproblematik eingehend angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf die davon gefertigte Tonbandniederschrift, die als Anlage zu dem Protokoll der vorgenannten Sitzung genommen ist, verwiesen (Bl. 351 ff. d. A).

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Beklagten zu 1 und 2 ist teilweise begründet, für den Beklagten zu 1 in größerem Umfang als für den Beklagten zu 2. Vollen Erfolg hat dagegen die Berufung des Beklagten zu 3.

A.

Für den Senat steht einerseits fest, dass die Beklagten zu 1 und 3 dem Kläger nicht auf Zahlung eines Schmerzensgeldes haften und die entsprechenden Klaganträge deshalb unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen sind. Gleichzeitig ist der Senat andererseits zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beklagte zu 2 wegen groben Behandlungsfehlers gegenüber dem Kläger gemäß §§ 823, 847 BGB uneingeschränkt dem Grunde nach zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verpflichtet, das angefochtene Urteil insoweit also unter Zurückweisung der Berufung zu bestätigen ist. Soweit das Landgericht darüber hinaus bereits ein Teilschmerzensgeld von 500.000 DM ausgeurteilt hat, ist diese - gemessen an der Rechtsauffassung des Senats nur noch den Beklagten zu 2 betreffende - Verurteilung jedoch nicht aufrecht zu erhalten, weil das Landgericht insoweit verfahrensfehlerhaft durch Teilurteil entschieden hat. In diesem Punkt ist der Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen, damit dort einheitlich über das dem Kläger insgesamt zustehende Schmerzensgeld entschieden werden kann. Unbegründet ist die Berufung der Beklagten zu 1 und 2, soweit sie sich gegen das zu Gunsten der Klägerin ergangene Grundurteil richtet. Denn beide Beklagte zu 1 und 2 sind der Klägerin im Hinblick auf die grob fahrlässig bewirkte Schädigung des Klägers in den durch dessen Schaden gezogenen Grenzen nach vertraglichen Grundsätzen zum Ersatz des schädigungsbedingten Mehraufwandes für Pflege und Versorgung verpflichtet.

Soweit der Senat von einem Behandlungsfehler, insbesondere auch einem groben Behandlungsfehler auf Seiten des Beklagten zu 2, überzeugt ist, gründet sich dies - wie im Einzelnen noch dargelegt wird - auf eine Zusammenschau aller bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorgelegten medizinischen Stellungnahmen, also der Stellungnahmen von Prof. Dr. Dr. #######, von Prof. Dr. #######, von Prof. Dr. #######und Dr. #######sowie auch von Prof. Dr. #######, der für die Beklagten zu 1 und 2 an der mündlichen Verhandlung vor dem Senat und der Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen Dr. ####### teilgenommen und sich sowohl mündlich als auch (später) schriftlich geäußert hat. Besonderes Gewicht misst der Senat dabei den schriftlichen, vor allem aber auch den mündlichen Äußerungen des Sachverständigen Dr. ####### bei, der auf den Senat einen äußerst kompetenten, höchst sachlichen, uneingeschränkt objektiven und deshalb sehr überzeugenden Eindruck gemacht hat. Die Überzeugungskraft seiner in sich widerspruchsfreien Ausführungen ist auch deshalb so nachhaltig, weil sie sich - wie ebenfalls im Folgenden noch konkret erörtert werden wird - in wesentlichen Teilen auch auf die Einschätzungen der übrigen hier beteiligten - zum Teil herausragenden - medizinischen Fachleute, in Teilbereichen auch auf die des Privatgutachters der Beklagten zu 1 und 2, also von Prof. Dr. #######, stützen können und auch, soweit dem Senat zugänglich, durch einschlägige HNO-fachärztliche Literatur belegt sind. Seine Sachkunde zu bezweifeln, wie es die Beklagten zu 1 und 2 insbesondere mit Schriftsatz vom 24. April 2001 für richtig halten, besteht nicht der geringste Anlass.

Schon an dieser Stelle sei betont, dass die Überzeugungskraft des Gutachters Dr. #######nicht darunter gelitten hat, dass er bei seiner Anhörung vor dem Senat Behandlungsvorwürfe erhoben hat, die über seine vorangegangenen schriftlichen und mündlichen Aussagen gegenüber dem Landgericht hinaus gegangen sind.

Es ist eine Erfahrungstatsache für den ausschließlich im Arzthaftungsrecht tätigen Senat, dass Sachverständige bei ihrer mündlichen Anhörung durchaus zu Korrekturen und Ergänzungen ihrer früheren Stellungnahmen gelangen. Das liegt vielfach daran, dass manche Problemstellung erst bei der mündlichen Anhörung durch gezielte Fragen an den Sachverständigen - sei es seitens des Senats, sei es seitens der beteiligten Rechtsanwälte - aufgeworfen werden. Auch die Auseinandersetzung der Sachverständigen mit dem Berufungsvorbringen führt nicht selten zu Änderungen ihrer in erster Instanz schriftlich erstatteten Gutachten. Wenn sich daher der Sachverständige Dr. #######bei seiner Anhörung vor dem Senat in einzelnen Punkten korrigiert (z. B. Qualifizierung des dem Beklagten zu 2 vorzuwerfenden Behandlungsfehlers als schwer wiegenden Fehler) bzw. einige Aspekte ergänzt hat (z. B. Notwendigkeit der Legung eines zentralvenösen Zugangs und einer fachärztlichen Untersuchung), spricht das keineswegs gegen ihn, sondern zeigt im Gegenteil, dass er bereit war, sich mit den Einwendungen und Fragen der Parteien und des Senats auseinander zu setzen. Wenn dies in so klarer und argumentativ bestens nachvollziehbarer Weise wie im vorliegenden Fall geschieht, können daraus begründete Zweifel an der Qualifikation des Sachverständigen nicht hergeleitet werden. Wie bereits ausgeführt, hegt der Senat insoweit auch nicht die geringsten Zweifel. Die von den Beklagten angeregte Einholung eines Obergutachtens kommt deshalb nach dem Verlauf der mündlichen Verhandlung nicht in Betracht.

An dieser Einschätzung des Senats ändert auch weder die mit dem nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten zu 1 und 2 vorgelegte Stellungnahme von Prof. Dr. #######noch die von ihnen nach Ablauf der Erklärungsfrist eingereichte HNO- fachärztliche Stellungnahme von Prof. Dr. #######etwas. Keine der beiden Stellungnahmen gibt dem Senat Anlass, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten und die maßgebenden medizinischen Fragen nochmals begutachten zu lassen, sei es im Wege eines Obergutachtens, sei es in Form einer nochmaligen Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen im Beisein von Prof. Dr.#######und/ oder Prof. Dr. #######.

Der Senat ist sich zunächst verfahrensrechtlich bewusst, dass die Beklagten wegen der teilweise neuen Gesichtspunkte, die der gerichtliche Sachverständige bei seiner Anhörung vor dem Senat am 19. März 2001 vorgebracht hat, Anspruch darauf hatten, dazu eingehend Stellung zu nehmen (BGH, Urteil vom 13. Februar 2001 - VI ZR 272/92). Mit Rücksicht darauf hat der Senat auch dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag der Beklagten auf Bewilligung einer Erklärungsfrist antragsgerecht und terminlich weiträumig (einen Monat) entsprochen. Innerhalb der Frist haben sich die Beklagten geäußert, die Beklagten zu 1 und 2 unter Beifügung einer mehrseitigen Stellungnahme des für sie bereits in der mündlichen Verhandlung tätig geworden Prof. Dr. #######. Diese Stellungnahme wiederholt aber lediglich die Einwände gegen das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen, die Prof. Dr. ####### bereits in der mündlichen Verhandlung im Fachgespräch mit dem Sachverständigen vorgebracht hat und die dort - wie noch auszuführen sein wird - aus Sicht des Senats überzeugend von dem Sachverständigen Dr. ####### entkräftet worden sind. Den vom Bundesgerichtshof mehrfach postulierten und von den Beklagten zu 1 und 2 mit Schriftsatz vom 24. April 2001 nochmals herausgestellten Grundsätzen zum Stellenwert privater und gerichtlicher Gutachten sowie zur Aufklärung von Widersprüchen zwischen derartigen Gutachten ist gerade auch durch die unmittelbare Konfrontation von Privat- und Gerichtsgutachter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 19. März 2001 Rechnung getragen worden. Eine prozessuale (aber auch inhaltliche) Notwendigkeit für eine neuerliche Anhörung von Dr. #######oder gar eine obergutachtliche Beurteilung besteht angesichts der schriftlichen Stellungnahme von Prof. Dr. ####### mithin nicht.

Nichts anderes gilt im Ergebnis in Ansehung der nach Ablauf der Schriftsatzfrist vorgelegte Stellungnahme von Prof. Dr. #######. Diese hat der Senat selbstverständlich trotz der abgelaufenen Frist inhaltlich zur Kenntnis genommen, sieht danach aber keinen Anlass für die von den Beklagten zu 1 und 2 geforderten prozessualen Konsequenzen. Denn auch Prof. Dr. #######greift in seiner Stellungnahme im Wesentlichen nur wieder die Einwände auf, die bereits bei der Anhörung des Sachverständigen Dr. ####### von Prof. Dr. ####### vorgebracht worden sind. Mehrfach bezieht sich Prof. Dr. #######ausdrücklich auf die von Prof. Dr. #######erhobenen Einwände und bekräftigt diese lediglich. Die Einwände sind also in der Sache nicht neu; der gerichtliche Sachverständige hat sich damit bereits eingehend auseinander gesetzt. Er und der Senat wie auch die Parteien haben sich also bereits prozessordnungsgemäß mit dem Vorbringen als solchem inhaltlich befassen können, sodass die begehrte Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht erforderlich ist. Der Rechtsstreit ist unter Berücksichtigung der vorhandenen ärztlichen Stellungnahmen entscheidungsreif.

I. Schmerzensgeldansprüche des Klägers gegenüber dem Beklagten zu 1

Der Beklagte zu 1 haftet dem Kläger deshalb nicht auf Zahlung eines Schmerzensgeldes (§§ 823 Abs. 1, 847 BGB), weil der insoweit beweispflichtige Kläger nicht nachweisen kann, dass der dem Beklagten zu 1 anzulastende (nachfolgend noch näher dargelegte) Behandlungsfehler für den tragischen Krankheitsverlauf des Klägers ursächlich geworden ist, und zu seinen Gunsten auch keine Beweiserleichterungen eingreifen.

1. Behandlungsfehler

a) Auf Grund der vorliegenden Gutachten besteht für den Senat zunächst kein Zweifel daran, dass die beim Kläger durchgeführte Tonsillektomie als solche indiziert war. Dies ergibt sich mit aller Deutlichkeit nicht nur aus dem schriftlich vorliegenden gerichtlichen Gutachten von Prof. Dr. #######/#######(s. dort insbesondere Seite 11), sondern auch aus den vorgelegten Parteigutachten von Prof. Dr. Dr. #######(Gutachten Seite 8 - Bl. 21 d. A.) und von Prof. Dr. #######(Gutachten Seite 10). Der Kläger litt unter einer chronischhyperplastischen Tonsillitis; er hatte deutlich vergrößerte Tonsillen im Sinne von sich in der Mittellinie berührenden Gaumenmandeln. Hinzu kam eine nächtliche Apnoesymptomatik.

b) Ebenso wenig begegnen die bei der Mandeloperation vom 16. Dezember 1996 und der Nachoperation vom 22. Dezember 1996 vorgenommenen Umstechungsligaturen medizinischen Bedenken. Auch wenn Prof. Dr. Dr. ####### diese Umstechungen als "sicher nicht gewöhnliche Maßnahme" bezeichnet hat (Gutachten Seite 8 - Bl. 21 d. A.), folgt aus den Gutachten von Prof. Dr. ####### (Gutachten Seite 10) und der gerichtlichen Sachverständigen (Gutachten Seite 12 u. Seite 17), dass die Umstechungen indiziert waren und auch lege artis vorgenommen worden sind. Maßgebend ist dafür, dass die Blutungen anders nicht beherrschbar, insbesondere schonendere Verfahren erfolglos geblieben waren. So war bei der Operation am 16. Dezember 1996 speziell der zuerst unternommene Versuch einer Blutstillung mit der bipolaren Koagulationspinzette gescheitert. Auch bei der Nachoperation am 22. Dezember 1996 hatte es der Beklagte zu 1 mit diffusen Blutungen im Bereich des caudalen Tonsillenbettes re. und des linken Wundbetts zu tun, die zwecks Blutstillung vorsichtige Umstechungen erforderlich machten. Gestützt werden die Ausführungen der gerichtlichen Sachverständigen und von Prof. Dr. #######auch durch die dem Senat vorliegende medizinische Literatur (Theissing, Mund-, Hals- und Nasenoperationen, 2. Aufl., S. 168, 169; Boenninghaus, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, 10. Aufl., S. 291; Schwab, Atlas der Kopf-Hals-Chirurgie, S. 79; Mutz/Simon, Wiener klinische Wochenschrift 1993, S. 520 - 522).

Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass bei den Umstechungen die nötige Vorsicht nicht beachtet wurde, enthält keines der dem Senat vorliegenden Gutachten. Prof. Dr. Dr. ####### schließt lediglich nicht aus (Gutachten Seite10 u. 11 - Bl. 22, 23 d. A.), dass die am 30. Dezember 1996 aufgetretene Blutung auf einer durch die Umstechung vom 22. Dezember 1996 bewirkten Gefäßverletzung der Zungenarterie beruht. Abgesehen davon, dass er damit den Ursachenzusammenhang ohnehin nicht eindeutig feststellt, erhebt er insoweit auch keinerlei Behandlungsvorwürfe gegen den Beklagten zu 1. Im Gegenteil, an anderer Stelle seines Gutachtens schreibt er ausdrücklich (Gutachten Seite 9 - Bl. 22 d. A.), dass die nach der Operation vom 22. Dezember 1996 aufgetretene neuerliche Blutung "nicht unmittelbar als Folge fehlerhaften Handelns zu werten" sei. Prof. Dr. #######und die gerichtlichen Sachverständigen sind bei der Beantwortung der Frage, ob die Umstechungen überhaupt zu einer Gefäßverletzung geführt haben, eher noch vorsichtiger als Prof. Dr. Dr. #######(vgl. Gutachten #######Seite 11 u. Seite 14; gerichtliches Gutachten Seiten 12, 13 u. 15), geschweige denn, dass sie insoweit Vorwürfe gegenüber dem Beklagten zu 1 auch nur andeuten würden.

c) Weiter war es nicht fehlerhaft, dass der Beklagte zu 1 davon abgesehen hat, durch Provokation die Blutungsquelle zu lokalisieren. Prof. Dr. Dr. #######hat zwar die Auffassung vertreten, dass dies "angezeigt" gewesen wäre (Gutachten Seite 10 - Bl. 23 d. A.), jedoch sind dem Prof. Dr. ####### und auch die gerichtlichen Gutachter Prof. Dr. #######/Dr. ####### überzeugend entgegengetreten. Ersterer hat bereits darauf hingewiesen, dass bei einer Blutungslokalisation mit nicht unerheblichen Schwierigkeiten zu rechnen gewesen wäre und dass überdies sehr fraglich sei, ob eine "operative Reintervention am 30. Dezember 1996 bei Provokationsmanöver die Blutungsquelle hätte identifizieren lassen" (Gutachten Seite 13). "Blutungsquellen mit primär nicht auffindbarer arterieller Läsion und Zustand nach heftigsten Blutungen werden an großen Kliniken immer wieder beobachtet" (Gutachten Seite 15). Es müsse bedacht werden, dass einerseits Blutungsquellen nicht sicher darstellbar seien und dass andererseits bei entsprechenden Maßnahmen "das Risiko einer durch die Manipulationen entstehenden diffusen Blutung" vorhanden sei (Gutachten Seite 15, 16). Auch die Gutachter Prof. Dr. #######/#######haben die von Prof. Dr. Dr. #######angesprochene Lokalisationsuntersuchung als "nicht unproblematisch" bezeichnet und wörtlich ausgeführt (Gutachten Seite 16):

"Einerseits besteht hierbei die Möglichkeit, durch mechanische Manipulation fulminante Blutungen mit u. U. ähnlich tragischem Verlauf wie die gegen 21.50 Uhr spontan aufgetretene Nachblutung auszulösen. Andererseits ist es nicht unwahrscheinlich, dass durch Manipulationen an den zu diesem Zeitpunkt noch nicht komplett epithelisierten Wundflächen auch an anderen Stellen Blutungen ausgelöst werden, sodass die eigentliche Blutungsquelle u. U. unerkannt bleiben kann."

Vor dem Hintergrund dieser Sachverständigenausführungen sieht der Senat keinen Anlass, die unterbliebene Lokalisationsuntersuchung als Behandlungsfehler zu bewerten.

d) Mit dem gerichtlichen Gutachten von Prof. Dr. #######/Dr.#######und dem Privatgutachten von Prof. Dr. Dr. ####### hält es der Senat aber für behandlungsfehlerhaft, dass der Beklagte zu 1 den Kläger im Anschluss an die am 30. Dezember 1996 gegen 17:00 Uhr vorgenommene Untersuchung nicht in stationäre Behandlung mit engmaschiger Verlaufskontrolle, laborchemischen Untersuchungen und Legung eines zentralvenösen Zugangs übernommen hat.

Schon im schriftlichen Sachverständigengutachten von Prof. Dr. #######/ Dr. #######wird insoweit ausgeführt (Gutachten Seiten 15, 16 u. 18):

"Für den Nachmittag des 30. Dezember 1996 ist im Ausdruck aus der Karteikarte das Vorhandensein eines kleinen Koagels in der rechten Tonsillenloge dokumentiert. Darüber hinaus habe sich im mitgebrachten Gefäß blutiger Speichel befunden. Da zu diesem Zeitpunkt nicht auszuschließen war, dass es sich bei derartigen Veränderungen um Vorboten einer möglicherweise akut aufgetretenen, fulminanten neuerlichen Blutung gehandelt haben könnte, erscheint die sofortige erneute stationäre Aufnahme mit engmaschiger Verlaufskontrolle und der Möglichkeit einer sofortigen operativen Intervention bereits zu diesem Zeitpunkt indiziert. Die Entlassung nach Hause am Nachmittag des 30. Dezember 1996 war daher nicht vertretbar, auch nicht unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich die Wohnung des Klägers in unmittelbarer Kliniknähe befunden haben soll. Die Kontrolle des Hämoglobinwertes sowie der Gerinnungsparameter (Quick, PTT, Thrombozytenzahl) ist nach unserer Einschätzung sowohl am Nachmittag des 30. Dezember 1996 als auch bei der wenige Stunden später erfolgten stationären Aufnahme im Krankenhaus ##############zwingend erforderlich gewesen."

"Die Entlassung des Klägers aus der Praxis der Beklagten nach Hause am Nachmittag des 30. Dezember 1996 ist zu beanstanden. Das in der Patientenkartei für diesen Zeitpunkt dokumentierte Koagel im Bereich der rechten Tonsillenloge sowie die im Aktenmaterial dokumentierten Blutbeimengungen in der mitgebrachten Speichelprobe weisen auf eine kürzlich stattgefundene Nachblutung hin. Auch bei anscheinend momentaner Bluttrockenheit war der weitere Verlauf zu diesem Zeitpunkt nicht absehbar.

Es entspricht der klinischen Erfahrung, dass augenscheinlich zunächst geringe Blutungen in Einzelfällen Vorboten einer akuten, fulminanten Blutung darstellen können. Daher erschien bereits zu diesem Zeitpunkt, trotz der möglicherweise gegebenen räumlichen Nähe zwischen der Wohnung des Klägers und der Klinik, die unverzügliche stationäre Aufnahme indiziert mit der Option einer raschen operativen Intervention im Falle einer erneuten Blutung."

Diesen Standpunkt, der im Wesentlichen so auch von Prof. Dr. Dr. #######(Gutachten Seite 10 - Bl. 23 d. A.) geteilt wird, hat der Sachverständige Dr. #######bei seiner Anhörung vor dem Senat nochmals ausdrücklich bekräftigt und um den Aspekt eines venösen Zugangs erweitert (Tonbandprotokoll Seite 13), indem er ausgeführt hat:

"Der Beklagte zu 1 hat das Kind um 17.00 Uhr persönlich untersucht in seiner Praxis und ist offenbar auf Grund des Untersuchungsbefundes zum Ergebnis gekommen, dass es ausreichend ist, in dieser Situation, das Kind nach Hause zu entlassen mit der Maßgabe, dass die Mutter das Kind bei einer erneuten Blutung kurzfristig oder sofort wieder vorstellt. Ich selber hätte so nicht gehandelt. Ich selber hätte das Kind stationär aufgenommen, ich selber hätte die entsprechenden Blutuntersuchungen durchgeführt, ich selber hätte einen Zugang gelegt zu diesem Zeitpunkt. Aber der Beklagte zu 1 hat das Kind selbst untersucht, und er hat offenbar aus den Gegebenheiten im Bereich der Wunde die entsprechenden Konsequenzen für sich gezogen und hat das Kind nach Hause entlassen. Die tragische Nachblutung ist hier erst zu einem späteren Zeitpunkt, mehrere Stunden später unter stationären Bedingungen erfolgt. Ich sehe also in dem Verhalten in der Praxis nachmittags gegen 17.00 Uhr letztlich keinen groben Fehler, aber ich sehe einen Fehler, ich hätte es anders gemacht."

Dies überzeugt den Senat, auch wenn Prof. Dr. #######das Verhalten des Beklagten zu 1 am Nachmittag des 30. Dezember 1996 insgesamt für "vertretbar" gehalten hat (Gutachten Seiten 12 und 15). Denn berücksichtigt man, dass Prof. Dr. #######an anderer Stelle seines Gutachtens (Gutachten Seite 14) ergänzend wörtlich ausgeführt hat:

"Wäre der Wohnort des Kindes weiter vom Krankenhaus entfernt gewesen, so wäre eine unmittelbare stationäre Aufnahme indiziert gewesen",

dann kann seiner Einschätzung, dass das Verhalten des Beklagten zu 1 am Nachmittag vertretbar gewesen sei, nicht gefolgt werden. So ist schon nicht erkennbar, ob Prof. Dr. #######überhaupt in #######ortskundig ist und konkrete Vorstellungen von den örtlichen Verhältnissen hatte. Auch ist nicht deutlich gemacht, wo er abstrakt die Entfernungsgrenze ziehen würde. Tatsache ist, dass - wie der ortskundige Senat weiß - die #####################, in der der Kläger seinerzeit mit seinen Eltern wohnte, vom ############## eine Luftlinienentfernung von ca. zwei Kilometern hat; unter Einhaltung der öffentlichen Straßen und Wege verlängert sich diese Entfernung noch erheblich auf drei bis vier Kilometer. Insgesamt ist die Strecke also so weit, dass sie jedenfalls nicht fußläufig - schon gar nicht mit einem Kind im Alter von 5 Jahren mit starken arteriellen Blutungen - kurzfristig zurückzulegen ist. Auch der Transport per eigenem Pkw, Taxi oder Krankenwagen nimmt - zudem abhängig von der Verkehrslage - etliche Minuten in Anspruch. Berücksichtigt man weiter, dass es sich bei den beim Kläger am Nachmittag aufgetretenen Blutungen durchaus - wie die gerichtlichen Sachverständigen ausgeführt haben (Gutachten Seite 16) - "um Vorboten einer möglicherweise akut aufgetretenen, fulminanten neuerlichen Blutung gehandelt haben" könnte, dann leuchtet auch dem medizinischen Laien ein, dass jegliche Zeitverzögerung bei der Erlangung notwendiger ärztlicher Hilfe zu vermeiden war. Die Entlassung des Klägers nach Hause am Nachmittag des 30. Dezember 1996 barg Risiken, die der Beklagte zu 1 mit Blick darauf, dass er im Interesse seines Patienten grundsätzlich den sichersten Weg zu wählen hatte, nicht hätte eingehen dürfen. Jeder Arzt hat alle bekannten und medizinisch vertretbaren Sicherheitsmaßnahmen anzuwenden, die eine erfolgreiche und komplikationsfreie Behandlung gewährleisten, und muss umso umsichtiger vorgehen, je einschneidender ein Fehler sich für den Patienten auswirken kann (vgl. Steffen/Dressler, Arzthaftungsrecht, Rn. 158; BGH VersR 85, 969, 970). Gemessen daran teilt der Senat die Einschätzung der gerichtlichen Gutachter und des Privatgutachters Prof. Dr. Dr. #######, dass der Kläger im Anschluss an die Untersuchung vom 30. Dezember 1996 unmittelbar stationär hätte aufgenommen werden müssen.

2. Kausalität

Allerdings haben die gerichtlichen Gutachter auch klar zum Ausdruck gebracht, dass sich nicht sicher abschätzen lässt, ob die stationäre Aufnahme nebst weiteren Kontroll- und Untersuchungsmaßnahmen tatsächlich den späteren tragischen Verlauf verhindert hätte. Damit ist der Kläger für die grundsätzlich von ihm zu beweisende Ursächlichkeit des dem Beklagten zu 1 anzulastenden Behandlungsfehlers beweisfällig geblieben.

So haben die gerichtlichen Sachverständigen bereits im schriftlichen Gutachten zur Bestimmung der Laborparameter wörtlich ausgeführt (Gutachten Seite 16):

"Es kann jedoch weder mit Sicherheit noch mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass auf Grund einer Bestimmung dieser Laborparameter eine Bluttransfusion indiziert gewesen wäre oder dass das Auftreten bzw. der tragische Verlauf der Nachblutung hierdurch hätten verhindert werden können."

Speziell zu der für geboten gehaltenen stationären Krankenhausaufnahme heißt es darüber hinaus im Gutachten (Gutachten Seite 18):

"Es kann weder mit an Sicherheit grenzender noch mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass durch die stationäre Aufnahme des Klägers am Nachmittag des 30. Dezember 1996 der tragische Verlauf vermieden worden wäre."

Ähnlich äußert sich der Sachverständige Dr. #######im Hinblick auf das Legen eines zentralvenösen Zugangs (Tonbandprotokoll Seite 6):

"Aber ich betone noch einmal, weder mit Sicherheit noch mit hoher Wahrscheinlichkeit hätte die Braunüle, der venöse Zugang, das verhindern können. Aber ich halte es dem Grundsatz nach für möglich."

Auf der gleichen Linie liegt auch der Privatgutachter Prof. Dr. #######(vgl. Gutachten Seiten 14 u. 15). Schließlich ist selbst auf der Grundlage des von den Klägern vorgelegten Privatgutachtens von Prof. Dr. Dr. ####### der Kausalitätsbeweis nicht zu führen. Denn dessen abschließende Kausalitätsaussage am Ende seines Gutachtens (Gutachten Seite 11 - Bl. 24 d. A.):

"Durch ein schonenderes Vorgehen während der Eingriffe am 16. und am 22. Dezember 1996 und durch ein gezieltes Suchen nach der Blutungsquelle am Abend des 30. Dezember 1996 hätte sich die Komplikation mit dem so traurigen Ausgang vermeiden lassen",

besagt letztlich zur Kausalität des dem Beklagten zu 1 konkret vorzuwerfenden Behandlungsfehlers, nämlich der unterlassenen stationären Aufnahme des Klägers mit engmaschiger Verlaufskontrolle, laborchemischen Untersuchungen und der Legung eines zentralvenösen Zugangs, nichts. Soweit es konkret um diese Aspekte geht, trifft auch Prof. Dr. Dr. ####### keine Kausalitätsfeststellungen.

3. Beweiserleichterungen auf Grund groben Behandlungsfehlers

Die Beweisfälligkeit für den Ursachenzusammenhang würde sich allerdings dann nicht zu Lasten des Klägers auswirken, wenn dem Beklagten zu 1 ein grober Behandlungsfehler anzulasten wäre und er deshalb die Beweislast dafür trüge, dass der ihm vorzuwerfende Behandlungsfehler für den tragischen Geschehensablauf nicht kausal geworden ist. Ein solcher grober Behandlungsfehler des Beklagten zu 1 liegt hier indessen nicht vor.

Wie der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden hat (vgl. grundlegend BGH NJW 83, 2080, 2081; Steffen/Dressler, a. a. O., Rn. 515 ff), hängt die Annahme eines schweren Behandlungsfehlers von den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles ab. Die Würdigung liegt deshalb weitgehend im tatrichterlichen Bereich. Jedoch muss diese Würdigung erkennen lassen, dass nicht schon ein Versagen genügt, wie es einem hinreichend befähigten und allgemein verantwortungsbewussten Arzt zwar zum Verschulden gereicht, aber doch "passieren kann". Es muss vielmehr ein Fehlverhalten vorliegen, das zwar nicht notwendig aus subjektiven, in der Person des Arztes liegenden Gründen, aber aus objektiver ärztlicher Sicht bei Anlegung des für einen Arzt geltenden Ausbildungs- und Wissensmaßstabes nicht mehr verständlich und verantwortbar erscheint, weil ein solcher Fehler dem behandelnden Arzt aus dieser Sicht "schlechterdings nicht unterlaufen darf." Das kann etwa der Fall sein, wenn auf eindeutige Befunde nicht nach gefestigten Regeln der ärztlichen Kunst reagiert wird oder wenn grundlos Standardmethoden zur Bekämpfung möglicher, bekannter Risiken nicht angewandt werden, und wenn besondere Umstände fehlen, die den Vorwurf des Behandlungsfehlers mildern können.

Im Lichte dieser Definition hat der Sachverständige Dr. #######bei seiner Anhörung vor dem Senat aus seiner medizinischen Sicht einen schweren Fehler auf Seiten des Beklagten zu 1 verneint. Seine Kernaussage dazu ist oben bereits zitiert worden (I. 1. d). Im Rahmen dieser Ausführungen, deutlicher aber noch an späterer Stelle seiner Anhörung (Tonbandprotokoll Seite 20), begründet der Sachverständige seine Gewichtung des dem Beklagten zu 1 anzulastenden Behandlungsfehlers damit, dass der Beklagte zu 1 immerhin den Kläger persönlich untersucht und danach vom Zustand des Klägers einen eigenen unmittelbaren Eindruck gewonnen habe. Diese Einschätzung überzeugt auch den Senat. Der Beklagte zu 1 hatte sich als HNO-Facharzt persönlich insbesondere über das Ausmaß der Blutung, die Wundverhältnisse im Rachen und die Kreislaufverhältnisse des Klägers informiert. Die Blutung stand, der Kreislauf war stabil, die Wundverhältnisse waren zum Untersuchungszeitpunkt klinisch nicht Besorgnis erregend. Auch wenn es in dieser Situation gewiss vorsichtigem ärztlichen Handeln entsprochen hätte - also objektiv behandlungsrichtig gewesen wäre -, den Kläger zur Meidung von nicht oder nur schwer beherrschbaren Nachblutungskomplikationen stationär aufzunehmen, in der Klinik laborchemische Blutuntersuchungen zu veranlassen und - ganz vorsorglich - auch einen zentralvenösen Zugang zu legen, so stellt das Unterlassen dieser Maßnahmen gleichwohl noch keine unverständliche und nicht mehr verantwortbare Handlungsweise dar.

In dieser Einschätzung wird der Senat auch bestätigt durch das Gutachten von Prof. Dr. #######, der ja bekanntlich das gesamte Verhalten des Beklagten zu 1 am Nachmittag des 30. Dezember 1996 für vertretbar hält. Auch wenn der Senat diese Einschätzung nicht teilt, hat sie doch Gewicht für die Frage, ob man hier einen groben Fehler annehmen muss. Schließlich hat auch Prof. Dr. Dr. #######seine an den Beklagten zu 1 gerichteten Behandlungsvorwürfe nicht so zugespitzt, dass daraus der Rückschluss auf ein grobes Fehlverhalten gezogen werden könnte oder gezogen werden müsste.

Damit ist - bezogen auf die hier maßgebende Kausalitätsproblematik - für Beweiserleichterungen zu Gunsten des Klägers bzw. gar für eine Beweislastumkehr zu Lasten des Beklagten zu 1 kein Raum, sodass letztlich eine deliktische Haftung des Beklagten zu 1 gegenüber dem Kläger auf Schmerzensgeld schon dem Grunde nach entfällt.

4. Weitere Schadensersatzansprüche

Weitere Ansprüche, etwa solche vertraglicher Art gerichtet auf materiellen Schadensersatz - und sei es auch nur im Wege einer Feststellungsklage -, werden vom Kläger nicht erhoben, sodass es dazu auch keiner Entscheidung bedarf. Die vom Kläger gegen den Beklagten zu 1 erhobene Klage ist abzuweisen, und zwar ohne Rücksicht darauf, dass der Beklagte zu 2 - wie noch dargelegt wird - gegenüber dem Kläger zur Zahlung eines Schmerzensgeldes durchaus verpflichtet ist. Denn für das die deliktischen Schmerzensgeldansprüche auslösende Fehlverhalten des Beklagten zu 2 hat der Beklagte zu 1 nicht deliktisch einzustehen. Die ärztlichen Partner einer Gemeinschaftspraxis haben nur nach vertraglichen Grundsätzen füreinander einzustehen, nicht aber deliktisch über § 831 BGB. Denn der eine Partner ist nicht - wie für § 831 BGB erforderlich - der weisungsabhängige Gehilfe des anderen (vgl. Steffen/Dressler, a. a. O., Rn. 87).

II. Schmerzensgeldansprüche des Klägers gegenüber dem Beklagten zu 2

1. Behandlungsfehler

Dem Beklagten zu 2 ist es als behandlungsfehlerhaft anzulasten, dass er am Abend des 30. Dezember 1996, als er vom Beklagten zu 3 über die stationäre Wiederaufnahme des Klägers unterrichtet wurde, weder die Kontrolle des Hämoglobinwertes und der Gerinnungsparameter noch das Legen eines zentralvenösen Zugangs veranlasst noch - vor allem - selbst den Kläger untersucht hat. Dass dies fehlerhaft war, hat der Sachverständige Dr. #######bei seiner mündlichen Anhörung vor dem Senat überzeugend ausgeführt.

a) Hinsichtlich der Notwendigkeit laborchemischer Untersuchungen, die bereits im schriftlichen Sachverständigengutachten von Prof. Dr. #######/####### ausdrücklich angesprochen sind (Gutachten Seite 16, 18 u. 19; s. auch die Zitate oben I. 1. d), besteht letztlich bei allen am Prozess beteiligten Medizinern Konsens:

Prof. Dr. Dr. #######hält solche Untersuchungen ohnehin für geboten (Gutachten Seite 10 - 23 d. A.), Prof. Dr. #######ebenfalls für zumindest "formal wünschenswert" (Gutachten Seite 12). Soweit er diese Aussage mit der Bemerkung relativiert hat, dass selbst bei Erhebung dieses Befundes mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine Indikation zu einer Bluttransfusion gestellt worden wäre (Gutachten Seiten 12 u. 13), spricht das nicht gegen die Bejahung eines Behandlungsfehlers als solchen. Denn mit der aufgezeigten Relativierung vermischt Prof. Dr. ####### die Frage des Behandlungsfehlers (Hätten im Rahmen der stationären Klinikaufnahme bestimmte laborchemische Untersuchungen vorgenommen werden müssen?) mit der nach der Kausalität (Welche konkreten Behandlungskonsequenzen hätten die laborchemischen Untersuchungen ausgelöst?). Dies ist juristisch nicht zulässig. Maßgebend ist, dass die von allen vorgenannten Sachverständigen geforderten Maßnahmen grundsätzlich ärztlichem Standard entsprachen und der Beklagte zu 2 davon abgewichen ist. Dies begründet - losgelöst von später noch zu prüfenden Kausalitätsfragen - zunächst einmal den Vorwurf behandlungsfehlerhaften Verhaltens.

Auch der bereits im Senatstermin für die Beklagten zu 1 und 2 tätig gewordene HNO-Arzt Prof. Dr. ####### hat die prinzipielle Notwendigkeit solcher Untersuchungen nicht etwa bestritten, sondern lediglich etwaige therapeutische Konsequenzen bezweifelt. Damit verquickt auch er die Frage nach dem Behandlungsfehler mit Kausalitätserwägungen, was juristisch so nicht zulässig ist. Denselben Fehler begeht er auch in seiner ergänzenden schriftlichen Stellungnahme vom 2. April 2001, wo er u. a. wörtlich ausführt (Stellungnahme Seite 1 u. 2), "selbst bei niedrigen bis sehr niedrigen Werten (wäre) kaum eine Bluttransfusion in Frage gekommen", "selbst wenn man davon ausginge, dass bei einem sehr niedrigen Hämoglobinwert eine Bluttransfusion oder Volumensubstitution mit Infusionen erfolgt wäre, so wäre hier der fatale Verlauf der schwersten akuten arteriellen Blutung unverändert geblieben". Mit solchen Aussagen ist der hier zunächst allein interessierenden Frage, ob ein Behandlungsfehler als solcher vorliegt, nicht beizukommen.

b) Mit überzeugenden Argumenten hat der Sachverständige Dr. ####### auch ausgeführt, dass der Beklagte zu 2 nach der stationären Aufnahme des Klägers die Legung eines zentralvenösen Zugangs hätte veranlassen müssen. Auch nach intensiven Rückfragen ist er bei dieser Einschätzung geblieben. Er geht zwar (auch) davon aus, dass ein frühzeitig gelegter venöser Zugang an der Aspiration arteriellen Blutes durch den Kläger und die damit verbundene Sauerstoffunterversorgung nichts geändert hätte, er hat aber für den Senat in gut nachvollziehbarer Art und Weise auch dargelegt, dass der tragische Krankheitsverlauf beim Kläger nicht nur aus der Aspiration des Blutes, sondern auch aus dem Blutverlust als solchem resultierte (Tonbandprotokoll insbesondere Seiten 3, 5, 7 u. 12). Bei einer so massiven Tonsillektomienachblutung wie beim Kläger gehe es nicht nur um den Blutverlust als solchen, sondern ereigne sich eine "Potenzierung und ein ganz fatales Zusammenspiel einerseits aus Ausbluten, aus Blutverlust, und auf der anderen Seite aus Volllaufen der oberen Atemwege mit Blutkoageln" (Tonbandprotokoll Seite 5). Bei früher Anlegung eines venösen Zuganges wäre es vielleicht möglich gewesen, den Kläger eher zu intubieren und/oder abzusaugen (Tonbandprotokoll Seite 6); die Reanimation hätte eventuell erleichtert werden können (Tonbandprotokoll Seite 7). Zur Bekräftigung seiner Auffassung hat sich der Sachverständige auf die oben bereits erwähnte Operationslehre von Theissing bezogen. Tatsächlich folgt daraus (s. dort Seite 169 - Ablichtung in der hinteren Aktendeckeltasche von Bd. I der Gerichtsakten) als eine der Standardmaßnahmen im Falle einer Nachblutung die Legung eines venösen Zugangs.

Letztlich hat auch der für die Beklagten zu 1 und 2 tätig gewordene Prof. Dr. #######bereits im Senatstermin zugestanden, dass ein venöser Zugang durchaus "formal wünschenswert" gewesen wäre; es sei "gar keine Frage, dass es formal wünschenswert ist oder mehr, aber weniger würde es auf keinen Fall sein" (Tonbandprotokoll Seite 19, ebenso Seiten 10 und 11). Wenn Prof. Dr. ####### in dem Fehlen eines solchen Zugangs letztlich gleichwohl keinen Behandlungsfehler erblicken wollte, dann nur deshalb, weil er der Meinung war, dass sich auch bei Legung eines solchen Zugangs an dem tragischen Verlauf nichts geändert hätte (Tonbandprotokoll Seite 10). Damit verknüpfte er indessen neuerlich in juristisch unzulässiger Weise die Behandlungs- mit der Kausalitätsproblematik. Letztlich hat auch er - und dies müssen sich die Beklagten zu 1 und 2 prozessual zurechnen lassen - im Rahmen seiner mündlichen Äußerungen keinen Zweifel daran gelassen, dass es medizinischem Standard entsprochen hätte, beim Kläger vorsorglich einen venösen Zugang zu legen.

Auch in seiner schriftlichen Stellungnahme hat Prof. Dr. ####### erneut ausgeführt (s. dort Seite 2), "natürlich ... (sei) ganz allgemein Herrn Dr. ####### zuzustimmen, dass bei Patienten mit Blutungen bei erneuter stationärer Aufnahme ein venöser Zugangsweg grundsätzlich gelegt werden sollte", andererseits aber gesagt, "im konkreten Falle ... wäre diese Maßnahme ohne jede Konsequenz geblieben". Die juristisch unzulässige Verknüpfung von Behandlungs- und Kausalitätsproblematik wiederholt sich also auch hier. Letztlich sind also die Stellungnahmen von Prof. Dr. #######nicht nur zur Ausräumung des hier erörterten Behandlungsfehlers ungeeignet, sondern belegen diesen im Gegenteil sogar nachdrücklich.

c) Als dritter Behandlungsfehler ist dem Beklagten zu 2 anzulasten, dass er sich nach der stationären Aufnahme des Klägers mit einer telefonischen Unterrichtung durch den Beklagten zu 3 zufrieden gegeben und den Kläger nicht selbst unverzüglich fachärztlich untersucht hat. Auch das folgt aus den Ausführungen des Sachverständigen Dr. #######. Dieser hat auf die Frage des Senats, ob es richtig sei, dass er dem Beklagten zu 2 vorwerfe, nicht in die Klinik gefahren zu sein und es bei einer telefonischen Begutachtung belassen zu haben, wörtlich erklärt (Tonbandprotokoll Seite 14):

"Das ist korrekt. Ich will Ihnen ein Beispiel nennen: Wenn ich im Hintergrunddienst im Facharzt- oder Oberarztdienst in der Klinik auch nachts um 02:00 Uhr vom Vordergrunddiensttuenden erfahre, wir mussten einen Patienten aufnehmen, der wurde auswärts operiert, er hat eine Nachblutung nach einer Mandeloperation, dann bin ich spätestens 15 Minuten später vor Ort und untersuche die Wundfläche im Hinblick auf mögliche therapeutische Konsequenzen, auch wenn jetzt im Moment die Blutung steht. Das ist die Verantwortlichkeit des Facharztes, in dieser Situation über das weitere Prozedere zu entscheiden."

Den Einwand, dass der Beklagte zu 2 ja immerhin von einem seit Jahren approbierten, am Ende seiner Weiterbildung zum Internisten stehenden Arzt informiert worden sei, hat Dr. ####### für den Senat überzeugend damit entkräftet, er halte es nicht für möglich, "dass ein nicht operativ tätiger Kollege, der einem konservativen Fach angehört, eine eingehende und detaillierte Beschreibung der Wundverhältnisse im Hinblick auf eine drohende Nachblutung, also im Hinblick auf Vorboten einer drohenden Blutung, abgeben" könne (Tonbandprotokoll Seite 15). Belegt hat er dies sodann mit einer kritischen und dem Senat gut nachvollziehbaren Wertung der vom Beklagten zu 3 seinerzeit erhobenen und an den Beklagten zu 2 weiter geleiteten Befunde. Diese hätten sich letztlich in der Mitteilung erschöpft, dass es im Moment nicht blute und vorher eine mehr als einfache Schmierblutung abgelaufen sei. Dabei habe der Beklagte zu 3 "nicht einmal eine Lokalisation der Seite, auf der es geblutet" hat, vorgenommen (Tonbandprotokoll Seite 15). Dass durch eine solch ungenaue Befunderhebung und Befundweitergabe eine HNO-fachärztliche Untersuchung nicht entbehrlich war, leuchtet auch dem Senat ohne Weiteres ein, insbesondere auch und gerade vor dem Hintergrund, dass sich bei dem Kläger bereits intraoperativ am 16. Dezember 1996 sowie ferner am 22. Dezember 1996 die Notwendigkeit ergeben hatte, die aufgetretenen Nachblutungen durch Umstechungsligaturen zu stillen, und dass es am 30. Dezember 1996 tagsüber bereits mindestens zweimal zu nicht unerheblichen Blutungen gekommen war. Es handelte sich ganz offensichtlich um einen höchst problematischen Fall, der in die unmittelbare und persönliche Kontrolle eines Facharztes gehörte.

Überzeugend hat der Sachverständige Dr. #######des Weiteren den schon mündlich erhobenen Vorhalt von Prof. Dr. ####### entkräftet, auch ein Facharzt hätte "eine drohende spritzende arterielle Blutung" nicht vorhersehen können (Tonbandprotokoll Seite 17). Dazu hat der Sachverständige zunächst überzeugend darauf verwiesen, dass ein Facharzt angesichts der bereits vorgenommenen Umstechungsligaturen ohnehin mit dem Auftreten von weiteren Blutungen hätte rechnen müssen. Der Kläger sei am 30. Dezember 1996 abends "noch keineswegs in dem Bereich" gewesen, wo solche Blutungen nur noch mit geringer Wahrscheinlichkeit auftreten konnten (Tonbandprotokoll Seite 19); vielmehr habe man sich noch in dem Zeitbereich befunden, in dem nach Mandeloperationen ein "Häufigkeitsgipfel für solche Spätnachblutungen" liege (Tonbandprotokoll Seite 19). Des Weiteren hat der Sachverständige ausgeführt (Tonbandprotokoll Seite 20):

"Man hat natürlich nicht die letzte Sicherheit, wenn man die Wundflächen kontrolliert, dass man sagen kann, da droht eine Blutung. Es gibt aber in einigen Fällen schon Hinweise, z. B. wenn ein Koagel sich in der Wunde befindet, ein größeres Koagel, dann müsste man überlegen, ob man das Koagel schon im Vorfeld entfernt, weil man nicht weiß, ob sich in der Tiefe vielleicht doch eine Sickerblutung abspielt, oder aber, wenn es ein kleines Koagel ist, das nicht dunkelrot ist, sondern einen hellroten Saum hat, dann kann ich auch bestimmte Rückschlüsse daraus ziehen, dass das möglicherweise eine Schwachstelle ist, die in der nächsten Zeit zu einer massiven Blutung führen kann. Es gibt u. U. schon Hinweise bei einer Wundfläche nach Tonsillektomie, aus der ich den Rückschluss ziehen kann, dass hier eine Blutung drohen kann. Deswegen ist das Procedere so, dass man nach dieser Inspektion und nach Verrechnung der übrigen Befunde, die man hat, einschließlich der Laborwerte, dann schon überlegt, wie das weitere Procedere auszusehen hat. Ob es bei einer Beobachtung belassen werden kann, ob man vielleicht doch vorab das Kind im OP auflegt und eine entsprechende Lokalisationsuntersuchung macht oder aber auch, ob man das Kind in eine Spezialklinik verlegt, wo ein HNO-ärztlicher Präsenzdienst gegeben ist, wenn das vor Ort auf Grund der Belegsituation so nicht möglich ist."

Soweit sich der Parteigutachter Prof. Dr. #######dann nochmals schriftlich gegen die Notwendigkeit einer HNO-fachärztlichen Untersuchung alsbald nach stationärer Aufnahme des Klägers ausgesprochen hat, überzeugt das Senat vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen nach wie vor nicht. Ergänzend ist ferner noch darauf zu verweisen, dass die Annahme von Prof. Dr. #######, der Beklagte zu 3 habe gegenüber dem Beklagten zu 2 am Telefon eine "genaue Beschreibung der örtlichen Umstände" abgegeben, eben - wie der gerichtliche Sachverständige Dr. #######zutreffend und überzeugend dargelegt hat - nicht stimmt, wodurch die Ausführungen von Prof. Dr. #######zusätzlich an Überzeugungskraft verlieren. Auch zu dem Argument von Prof. Dr. #######, "durch eine HNO-fachärztliche Untersuchung (hätten) ganz sicher keinerlei drohende Vorboten der fatalarteriell spritzenden Blutung erkannt werden können", ist vorstehend durch die überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen bereits das Nötige gesagt worden, ein Facharzt hätte eben doch eventuell weiter gehende Erkenntnisse gewinnen können. Hinzu kommt, dass Prof. Dr. #######zum wiederholten Mal die juristisch zu trennenden Problemkreise "Behandlungsfehler" und "Kausalität" unzulässig vermischt.

Überzeugend ist der Sachverständige Dr. ####### auch dem weiteren Einwand entgegengetreten, dass der Beklagte zu 2 ja immerhin vom Beklagten zu 1, einem HNO-Facharzt, bei Übergabe des Hintergrunddienstes über die von diesem persönlich erhobenen Befunde informiert worden sei. Hierzu hat der Sachverständige aus Sicht des Senats zu Recht darauf verwiesen, dass der Befund vom Nachmittag zum Zeitpunkt des Telefonats mit dem Beklagten zu 3 gegen 19:30 Uhr "nicht mehr so relevant" gewesen sei, weil sich zwischenzeitlich eine neuerliche Blutung entwickelt hatte und "an der Wunde jetzt ganz andere Verhältnisse" hätten vorgefunden werden können (Tonbandprotokoll Seite 21).

Weiter hat der Sachverständige Dr. ####### den Senat auch insoweit überzeugt, als er den Einwand zurückgewiesen hat, immerhin sei der Kläger ja in der Klinik vor Beginn der fatalen Blutung zweimal durch den Beklagten zu 3 und einmal mittels Blutdruckmessung seitens einer Krankenschwester kontrolliert worden, alle Kontrollen hätten Normalwerte ergeben. Hierzu hat der Sachverständige gut nachvollziehbar darauf verwiesen, dass die erhobenen Untersuchungsbefunde nur den Allgemeinzustand des Klägers widergespiegelt, sie aber in keiner Weise etwas darüber ausgesagt hätten, "ob sich vielleicht zu dem Zeitpunkt im Bereich der Wundflächen Veränderungen entwickelt haben könnten, die man als Vorboten" hätte werten müssen (Tonbandprotokoll Seite 21).

Schließlich hat der Sachverständige zutreffend auch noch darauf verwiesen, dass man die von ihm für erforderlich gehaltene fachärztliche Kontrolle nicht etwa nur für eine Universitätsklinik postulieren könne, sondern auch für ein Belegkrankenhaus wie hier fordern müsse. Unabhängig davon, in welcher Klinik ein Patient liege, sei das Risiko sich entwickelnder Nachblutungen überall gleich (Tonbandprotokoll Seite 22). Hinsichtlich der fachärztlichen Kontrolle kann es insoweit also keine unterschiedlichen Standards geben. Eine solche Kontrolle wäre dem Beklagten ja auch kurzfristig möglich gewesen; er hätte sich dazu lediglich in die Klinik begeben müssen. Letztlich vermag also keine der ausgeführten Einwendungen etwas an der Überzeugung des Senats zu ändern, dass sich der Beklagte zu 2 am Abend des 30. Dezember 1996 nicht mit einer telefonischen Ferndiagnose begnügen durfte.

d) Demgegenüber kann es dem Beklagten zu 2 nicht als Behandlungsfehler angelastet werden, dass er davon abgesehen hat, die Blutungsquelle durch bestimmte Provokationsmaßnahmen zu lokalisieren. Dies wäre mit hohen Risiken für den Kläger behaftet gewesen und hätte keinesfalls sicher zu der Blutungsquelle geführt. Insoweit gelten die Überlegungen, die oben (I. 1. c) bereits dazu geführt haben, einen entsprechenden Behandlungsfehler des Beklagten zu 1 zu verneinen.

2. Kausalität/ Beweiserleichterungen auf Grund groben Behandlungsfehlers

Dass der Sachverständige Dr. ####### - wie oben schon (I. 2.) in etwas anderem, aber vergleichbarem Zusammenhang ausgeführt - keine eindeutigen Feststellungen zur Kausalität der dem Beklagten zu 2 vorzuwerfenden Behandlungsfehler treffen konnte, wirkt sich nicht zu Lasten des Klägers aus. Denn aus den Ausführungen des Sachverständigen geht bei juristischer Bewertung klar hervor, dass dem Beklagten zu 2 nicht nur ein einfacher, sondern ein grober Behandlungsfehler anzulasten ist. Damit greift zu Gunsten des Klägers eine Kausalitätsvermutung ein, die der Beklagte zu 2 seinerseits widerlegen müsste, aber nicht widerlegen kann.

a) Bereits oben (I. 3.) ist näher definiert worden, was unter einem groben Behandlungsfehler zu verstehen ist. Im Lichte dieser Definition hat der Sachverständige Dr. ####### klar und eindeutig eine medizinische Bewertung des dem Beklagten zu 2 vorzuwerfenden Fehlverhaltens abgegeben, die bei der vom Senat vorzunehmenden juristischen Einordnung den Vorwurf eines groben Behandlungsfehlers rechtfertigt.

Der Sachverständige hat nicht in jedem einzelnen der drei erhobenen Vorwürfe (keine laborchemischen Untersuchungen veranlasst, keinen venösen Zugang gelegt, keine persönliche zeitnahe HNO-fachärztliche Untersuchung vorgenommen) ein schwer wiegendes Versagen gesehen, wohl aber in deren Kumulation (Tonbandprotokoll Seite 2). Das ist (allemal) überzeugend.

So ist hinsichtlich der laborchemischen Untersuchungen eine der "basisdiagnostischen Maßnahmen" unterlassen worden (Tonbandprotokoll Seite 2), mithin - im Sinne der oben zitierten BGH-Definition des groben Behandlungsfehlers - nicht nach den gefestigten Regeln der ärztlichen Kunst reagiert worden bzw. grundlos eine Standardmethode zur Bekämpfung möglicher, bekannter Risiken nicht angewendet worden. Entsprechendes gilt dafür, dass die Anlage eines zentralvenösen Zugangs nicht veranlasst wurde. Wie nicht zuletzt die oben bereits zitierte Operations-Lehre von Theissing zeigt, gehört die Anlage eines solchen Zugangs zum ärztlichen Standard bei Tonsillektomienachblutungen. Schließlich hat der Sachverständige Dr. ####### - und dies überzeugt den Senat in besonderer Weise - auch und gerade die Kontrolle der Mundflächen durch einen HNO-Facharzt als unverzichtbaren Standard dargestellt. Berücksichtigt man, dass der Beklagte zu 2 auf die ihm übermittelte Nachblutung des Klägers nur mit der Anordnung, den Kläger hochzulegen und zu überwachen, reagiert hat, er letztlich also keine spezifischen ärztlichen Maßnahmen veranlasst oder gar selbst ergriffen hat, dann ist dies angesichts des mit einer Nachblutung verbundenen Gefährdungspotentials nicht mehr verständlich und verantwortbar. Der Beklagte zu 2 hat dem Kläger letztlich in kritischer Situation die zwingend erforderliche HNO-fachärztliche Betreuung vorenthalten und sich - und darin liegt ein besonders schwer wiegender Verstoß gegen ärztliche Grundpflichten - mit einer telefonischen Ferndiagnose begnügt. Das hätte ihm nach der Überzeugung des Senats schlechterdings nicht passieren dürfen.

b) Der dem Beklagten zu 2 anzulastende grobe Behandlungsfehler führt zu Gunsten des Klägers zu einer vom Beklagten zu 2 zu widerlegenden Kausalitätsvermutung, nämlich zu der Vermutung, dass pflichtgemäßes Verhalten des Beklagten zu 2 den tragischen Verlauf vermieden hätte. Dies ist - allgemein gesprochen - keine Sanktion für das Arztverschulden als solches, sondern ein Ausgleich dafür, dass das Spektrum der für die Schädigung des Patienten in Betracht kommenden Ursachen gerade durch den groben Fehler besonders verbreitert bzw. verschoben worden ist (vgl. Steffen/Dressler, a. a. O., Rn. 515 m. w. N.). Dies trifft auch im vorliegenden Fall zu. Gerade weil der Beklagte zu 2 elementare laborchemische Befunde nicht erhoben, er eine Standardmaßnahme wie das Legen eines zentralvenösen Zugangs nicht veranlasst und er - insbesondere - auch keine HNO-fachärztliche Kontrolluntersuchung beim Kläger vorgenommen hat, lässt sich im Nachhinein nicht mehr sicher abschätzen, ob die fulminante Blutung des Klägers gegen 22:00 Uhr und deren Folgen unvermeidlich und schicksalhaft waren oder ob es dafür vorher labormäßig feststellbare oder klinisch auffällige Anhaltspunkte gegeben hat, bei deren sofortiger Beachtung die Blutung, jedenfalls aber deren schlimme Folgen, vermeidbar gewesen wären.

c) Die beschriebene Beweiserleichterung würde nur dann nicht zu Gunsten des Klägers eingreifen, wenn ein Kausalzusammenhang zwischen dem groben Behandlungsfehler des Beklagten zu 2 und dem tragischen Krankheitsverlauf beim Kläger gänzlich unwahrscheinlich ist (vgl. allgemein zu dieser Problematik Steffen/Dressler, a. a. O., Rn. 520 m. w. N.). Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

Der gerichtliche Sachverständige Dr. #######hat bei seiner Anhörung mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass ein anderer Geschehensablauf als der tatsächlich eingetretene jedenfalls möglich gewesen wäre (Tonbandprotokoll Seite 5). Das hat er zunächst hinsichtlich des venösen Zugangs (Tonbandprotokoll Seiten 7 u. 12) und der unverzüglichen Untersuchung durch den Beklagten zu 2 (Tonbandprotokoll Seite 20) überzeugend begründet. Es leuchtet dem Senat ein, dass ein bereits gelegter venöser Zugang zwar nicht die Ruptur der Zungenarterie und die Aspiration arteriellen Blutes durch den Kläger verhindert, wohl aber die Substitution frischen Blutes möglicherweise beschleunigt und so dem vom Sachverständigen beschriebenen, für den Kläger so fatalen Zusammenspiel aus Aspiration und Blutverlust schneller hätte begegnet werden können. Auch dass ein HNO-Facharzt bei sorgfältiger Kontrolle der Wundflächen generell Rückschlüsse auf die Gefahr bevorstehender Blutungen ziehen kann und hier durch eine solche Kontrolle der Geschehensablauf möglicherweise hätte beeinflusst werden können, ist für den Senat ohne Weiteres nachvollziehbar. Weiter hat der Sachverständige auch hinsichtlich der unterbliebenen laborchemischen Untersuchungen überzeugend dargelegt, dass eine gründliche Mundinspektion "nach Verrechnung der übrigen Befunde, ... einschließlich der Laborwerte" durchaus das weitere Procedere hätte beeinflussen können.

Diese Überzeugung des Senats wird nicht durch die von Prof. Dr. #######bereits in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten, dort bereits vom Sachverständigen Dr. #######zurückgewiesenen und später noch einmal schriftlich ausgeführten Einwände nachhaltig oder gar durchgreifend in Frage gestellt. Prof. Dr. #######hat zwar bestritten, dass eine Hämoglobinuntersuchung, ein venöser Zugang und insbesondere auch eine persönliche Untersuchung des Klägers durch den Beklagten zu 2 den Kausalverlauf zu Gunsten des Klägers beeinflusst hätten, dies überzeugt jedoch aus zwei Gründen nicht:

Zum einen kann sich die Kausalitätsprüfung nicht darauf beschränken, jeden Behandlungsfehler jeweils nur isoliert auf seine Ursächlichkeit zu prüfen. Hinzu kommen muss eine Gesamtbetrachtung, also die Frage, ob bei Vermeidung aller dem Beklagten zu 2 im Einzelnen anzulastenden Behandlungsfehler - diese Fehlertrias führt ja auch erst zu dem groben Behandlungsfehler - ein anderer Kausalverlauf gänzlich unwahrscheinlich erscheint. Dazu äußert sich Prof. Dr. ####### im Gegensatz zu dem gerichtlichen Sachverständigen nicht, der - wie ausgeführt - in diesem Sinne dargelegt hat, dass eine HNO-fachärztliche Inspektion der Mundhöhle "nach Verrechnung der übrigen Befunde, die man hat, einschließlich der Laborwerte" das weitere Procedere - und damit die Kausalität - durchaus hätte beeinflussen können. Das "weitere Procedere" versteht der gerichtliche Sachverständige zu Recht in einem ganz umfassenden Sinne, indem er fortführt, man hätte nach der Mundinspektion und der "Verrechnung der übrigen Befunde" "schon überlegt, ob es bei einer Beobachtung belassen werden kann, ob man vielleicht doch vorab das Kind im OP auflegt und eine entsprechende Vokalisationsuntersuchung macht oder aber auch, ob man das Kind in eine Spezialklinik verlegt, wo ein HNO-ärztlicher Präsenzdienst gegeben ist." (Tonbandprotokoll S. 20/21). Vor diesem Spektrum an Handlungsmöglichkeiten leuchtet es durchaus ein, dass der Kausalverlauf durch fehlerfreies ärztliches Verhalten des Beklagten zu 2 zu Gunsten des Klägers hätte beeinflusst werden können. Eine derart umfassende, nach Ansicht des Senats aber gebotene Kausalitätsbetrachtung unterlässt Prof. Dr. #######.

Zum anderen darf bei den Ausführungen von Prof. Dr. #######auch nicht außer Acht gelassen werden, dass er in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt hat - und dies entsprach auch durchaus dem von ihm in der Verhandlung gewonnenen Eindruck des Senats -, dass er "natürlich auch Partei" sei (Tonbandprotokoll Seite 11). Dieser Satz nimmt seinen Ausführungen von vornherein die volle Überzeugungskraft, insbesondere dann, wenn in einer solchen Situation der gerichtliche Sachverständige nicht den leisesten Zweifel an seiner Objektivität, Sachlichkeit und Unparteilichkeit aufkommen lässt, wie es hier bei Dr. #######der Fall war.

d) Danach obliegt es also dem Beklagten zu 2, die sich zu Gunsten des Klägers aus dem groben Behandlungsfehler ergebende Kausalitätsvermutung zu widerlegen. Dies ist ihm indessen - wie sich aus den obigen Ausführungen (II. 2. c) unschwer ergibt - nicht gelungen. Er ist deshalb dem Kläger gegenüber dem Grunde nach zur Leistung eines Schmerzensgeldes - materieller Schadensersatz wird bekanntlich vom Kläger nicht eingeklagt - verpflichtet.

3. Teilschmerzensgeld

Allerdings kann die vom Landgericht ausgesprochene Verurteilung zur Zahlung eines Teilschmerzensgeldes von 500.000 DM keinen Bestand haben. Insoweit ist der Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen. Über einen Schmerzensgeldanspruch ist grundsätzlich einheitlich zu entscheiden; ein einheitlicher Schmerzensgeldanspruch - wie er hier vom Kläger auch geltend gemacht worden ist - ist nicht teilbar (Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., § 301 Rn. 3; OLG Celle, VersR 73, 60; OLG Düsseldorf NJW 97, 2333, 2334). Das muss insbesondere in einem Fall wie hier gelten, in dem Art und Umfang der Gesundheitsbeeinträchtigungen des Klägers noch gar nicht im Einzelnen aufgeklärt sind. So fehlen, wie das landgerichtliche Urteil selbst ausführt, insbesondere Feststellungen dazu, in welchem Umfang der Kläger seine schweren Behinderungen selbst empfindet. Auch die körperlichen Behinderungen als solche sind nicht in allen Einzelheiten geklärt. Angesichts dieser Ausgangslage ist es prozessual nicht möglich, ein ohnehin schon an der obersten Grenze liegendes Schmerzensgeld vorab als Teilbetrag zuzusprechen und erst die weitere Sachaufklärung darüber entscheiden zu lassen, ob dem Kläger - so wie beantragt - noch ein höherer Kapitalbetrag und/oder sogar noch eine Schmerzensgeldrente zu bewilligen ist. Diese Entscheidung muss einheitlich im Lichte des beim Kläger insgesamt feststellbaren Schadensbildes getroffen werden und wird vom Landgericht in dem noch ausstehenden Schlussurteil nachzuholen sein.

III. Schmerzensgeldansprüche des Klägers gegenüber dem Beklagten zu 3

Der Beklagte zu 3 haftet dem Kläger nicht nach den deliktischen Grundsätzen auf Schadensersatz, also auch nicht auf Zahlung eines Schmerzensgeldes.

Dabei kann es letztlich dahingestellt bleiben, ob dem Beklagten zu 3 bei juristischer Bewertung tatsächlich parallel zu der medizinischen Bewertung durch den Sachverständigen Dr. ####### - wie diese auf den Seiten 2 - 4 des Tonbandprotokolls festgehalten ist - ein Behandlungsfehler insoweit vorzuwerfen ist, als er (ebenso wenig wie der Beklagte zu 2) es nicht für nötig hielt, nach der stationären Aufnahme des Klägers von sich aus die oben bereits angesprochenen laborchemischen Untersuchungen zu veranlassen und vorsorglich einen zentralvenösen Zugang zu legen. Immerhin spricht für einen ärztlichen Fehler, dass der Sachverständige mit Blick auf den Beklagten zu 3 ausdrücklich geäußert hat, jedem approbierten Arzt müsse die Situation und Brisanz einer Tonsillektomienachblutung klar sein; schon den Medizinstudenten werde in der Vorlesung beigebracht, dass das Legen eines venösen Zugangs im Falle operativer Nachblutung zu den wesentlichen Maßnahmen gehört. Das Legen eines solchen Zugangs gehöre nach einer stattgehabten Blutung bei stationärer Krankenhausaufnahme zu den erforderlichen Basismaßnahmen; dies sei Standardwissen eines jeden approbierten Arztes.

Indessen ist bereits in früherem Zusammenhang ausgeführt worden (I. 2. u. 3.), dass der Kläger für den Erfolg seiner Schmerzensgeldklage auf einen groben Behandlungsfehler und die damit verbundenen Beweiserleichterungen angewiesen ist. Wie bereits dargelegt worden ist (I. 2.), kann der Kläger aber nicht den Beweis dafür führen, dass eine fehlerfreie medizinische Behandlung am Nachmittag oder Abend des 30. Dezember 1996 die fulminante Nachblutung mit all ihren schwer wiegenden Folgen vermieden hätte. Ein solcher vom Kläger benötigter schwerer Behandlungsfehler liegt nach Einschätzung des Senats jedoch auf Seiten des Beklagten zu 3 nicht vor.

Selbst wenn man dem Beklagten zu 3 - im Sinne der oben bereits wiedergegebenen Definition des groben Behandlungsfehlers durch den Bundesgerichtshof - vorwerfen wollte, auf eindeutige Befunde nicht nach gefestigten Regeln der ärztlichen Kunst reagiert bzw. grundlos Standardmethoden zur Bekämpfung möglicher bekannter Risiken nicht angewendet zu haben, gibt es aus juristischer Sicht gleichwohl besondere Umstände, die - ebenfalls im Sinne der oben zitierten BGH- Rechtsprechung - zu seinen Gunsten den Vorwurf eines Behandlungsfehlers mildern. Das ist zum einen der Umstand, dass er seine Weiterbildung noch nicht abgeschlossen hatte, geschweige denn ein Facharzt für HNO werden wollte oder gar war. Zum anderen ist die Tatsache zu berücksichtigen, dass der Beklagte zu 3 als Dienst habender Stationsarzt am 30. Dezember 1996 der Weisungsbefugnis des den Hintergrunddienst wahrnehmenden Beklagten zu 2, einem HNO-Facharzt, unterstand, er diesen unmittelbar nach der stationären Aufnahme des Klägers über die von ihm erhobenen Befunde informiert, er daraufhin vom Beklagten zu 2 klare Anweisungen erhalten und er sich dann auch gewissenhaft an diese Anweisungen gehalten hat. Zwischen den Beklagten zu 2 und 3 bestand im Rahmen ihrer vertikalen Arbeitsteilung ein hierarchisches Verhältnis. Anerkannt ist, dass die Rollenverteilung in der Hierarchie des Medizinbetriebes - jedenfalls in Grenzen - auch zu einer Verteilung von Haftungszuständigkeiten führen kann. So kann insbesondere die Führungsrolle des Chefarztes oder Oberarztes den Assistenzarzt von eigenverantwortlichen Maßnahmen entlasten (vgl. Steffen/Dressler, a. a. O., Rn. 223). Auch entspricht es gängiger Rechtsprechung, dass ein in der Krankenhaus-Ambulanz tätiger Assistenzarzt in der Weiterbildung für die Unzulänglichkeit der Diagnostik aus Gründen der vertikalen Arbeitsteilung nicht verantwortlich ist, wenn er die Vorgehensweise mit dem Oberarzt abgesprochen hat (so OLG Köln VersR 93, 1157; ähnlich BGH VersR 94, 1303; OLG Düsseldorf VersR 91, 1412; OLG München VersR 93, 1400; OLG Zweibrücken VersR 97, 833).

Der Senat zieht aus dieser Rechtsprechung für den vorliegenden Fall - jedenfalls - die Schlussfolgerung, dass der Beklagte zu 3 sich nicht grob behandlungswidrig verhielt, als er davon absah, beim Kläger nach dessen Krankenhausaufnahme laborchemische Blutuntersuchungen zu veranlassen und einen zentralvenösen Zugang zu legen. Mit dieser Feststellung ist für Beweiserleichterungen zu Gunsten des Klägers kein Raum; seine gegen den Beklagten zu 3 gerichtete Klage kann deshalb keinen Erfolg haben.

IV. Schadensersatzansprüche der Klägerin gegenüber den Beklagten zu 1 und 2

Beide Beklagte zu 1 und 2 haften der Klägerin nach vertraglichen Gesichtspunkten dem Grunde nach auf materiellen Schadensersatz, und zwar auf Ersatz für den durch die Schädigung des Klägers entstehenden Mehraufwand für Pflege und Versorgung.

Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist im vorliegenden Falle davon auszugehen, dass die Klägerin als alleinsorgeberechtigte Mutter - die Eltern des Klägers waren zum hier fraglichen Behandlungszeitpunkt noch nicht verheiratet, der Vater der Klägers also als damals noch nichtehelicher Vater nicht gleichermaßen sorgeberechtigt gewesen - mit den Beklagten zu 1 und 2 im eigenen Namen zu Gunsten des Klägers den auf die Mandelentfernung gerichteten Behandlungsvertrag geschlossen hat. Eine solche rechtliche Konstruktion des Behandlungsvertrages entspricht für die Behandlung von Minderjährigen - der am 7. November 1991 geborene Kläger war bei Behandlungsbeginn im Dezember 1996 noch geschäftsunfähig i. S. des § 104 Nr. 1 BGB - dem Regelfall (vgl. Steffen/ Dressler, a. a. O., Rn. 7; BGH VersR 84, 356, 357). Vertragspartner der Klägerin wurden - unabhängig davon, mit welchem der beiden Beklagten die Klägerin anfangs konkret gesprochen haben sollte - beide Beklagte zu 1 und 2. Dies folgt daraus, dass sie eine Gemeinschaftspraxis betreiben, die von ihnen angebotenen Leistungen weithin austauschbar sind - beide Beklagte sind HNO-Fachärzte und unterhalten gemeinsam Belegbetten im ############## - und nicht ersichtlich ist, dass sie ihre ärztlichen Zuständigkeiten deutlich getrennt hätten oder dass die Klägerin aus besonderem Grunde nur einen der beiden mit der Behandlung des Klägers beauftragen wollte (vgl. zur Haftung von Mitgliedern einer Gemeinschaftspraxis Steffen/Dressler, a. a. O., Rn. 87 m. w. N.; ferner BGHZ, 142, 126, 136; BGH MedR 2001, 197, 200).

Auch wenn sich grundsätzlich die Einstandspflicht eines Arztes für einen Behandlungsfehler auf den Schaden des Patienten beschränkt und sich nicht auf den Ersatz von Vermögensschäden Dritter erstreckt, ist bei einer Vertragsgestaltung wie hier im Wege ergänzender Vertragsauslegung anzunehmen, dass die sorgeberechtigten Eltern bzw. ein alleinsorgeberechtigter Elternteil des Patienten berechtigt sein sollen bzw. soll, den vom Arzt wegen eines Behandlungsfehlers geschuldeten Mehraufwand für die Pflege und Versorgung des durch die Behandlung geschädigten Kindes auch als eigenen Schaden geltend zu machen, soweit dieser sich für sie bzw. ihn als vermehrter Pflege- und Unterhaltsaufwand niederschlägt. Dadurch wird der vertragliche Haftungsumfang für den Arzt nicht erweitert, da er sich dem Kind gegenüber auf die Unterhaltsleistungen der Eltern ohnehin nicht berufen kann (BGH VersR 84, 356, 357; BGH VersR 86, 465, 467; BGH NJW 89, 1538, 1540; BGH VersR 92, 1263, 1264).

Folglich haftet der - wie bereits dargelegt - für den Schaden des Klägers voll einstandspflichtige Beklagte zu 2 auch gegenüber der Klägerin dem Grunde nach wegen Schlechterfüllung des mit ihm geschlossenen Behandlungsvertrages auf Ersatz des materiellen Mehraufwandes, der ihr durch die Pflege und den Unterhalt des Klägers entstanden ist und noch entsteht. Ob und in welchem Umfang die von der Klägerin geltend gemachten Schadenspositionen konkret ersatzpflichtig sind, wird das Landgericht im noch ausstehenden Betragsverfahren im Einzelnen zu klären haben.

Neben dem Beklagten zu 2 haftet auch der Beklagte zu 1 für den vorbezeichneten materiellen Schaden der Klägerin. Für den allein deliktisch begründbaren Schmerzensgeldanspruch des Klägers hat er zwar nicht einzustehen, auch nicht - wie ebenfalls oben (I. 4.) bereits ausgeführt - für das deliktische Verhalten des Beklagten zu 2; wohl aber sind ihm im Rahmen der Vertragshaftung die zum Schadensersatz führenden Behandlungsfehler des Beklagten zu 2 voll zuzurechnen. Das folgt daraus, dass die Beklagten zu 1 und 2 eine Gemeinschaftspraxis betreiben und beide Vertragspartner der Klägerin geworden sind (vgl. allgemein dazu Steffen/Dressler, a. a. O., Rn. 87 sowie BGHZ 142, 126, 136; BGH MedR 2001, 197, 200).

B.

Die zu Gunsten des Beklagten zu 3 zu treffende Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 und 108 Abs. 1 ZPO. Im Übrigen war die Kostenentscheidung dem landgerichtlichen Schlussurteil vorzubehalten.

Ende der Entscheidung

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