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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 12.11.2001
Aktenzeichen: 1 U 25/01
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 823 Abs. 1
ZPO § 304
Haftung eines Arztes für die fehlerhafte Implantation einer Kreuzbandplastik.
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil

1 U 25/01

Verkündet am 12. November 2001

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 2001 durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts ####### sowie die Richter am Oberlandesgericht ####### und ####### für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 5. April 2001 wird zurückgewiesen.

Der Tenor des angefochtenen Urteils zur Hauptsache wird klarstellend wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden - soweit sie nach der mündlichen Verhandlung entstehen - aufgrund der fehlerhaften Behandlung vom 12. Juni 1995 zu erstatten, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung seitens des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.500 DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Parteien können die Sicherheit auch durch selbschuldnerische, unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder öffentlichen Sparkasse erbringen.

Wert der Beschwer des Beklagten: 92.436,12 DM.

Tatbestand:

Der am 1. April 1969 geborene Kläger, ein gelernter Konstruktionsmechaniker, begehrt von dem Beklagten als Träger des ####### Schadensersatz wegen einer angeblich fehlerhaften Implantation einer Kreuzbandplastik im linken Knie.

Der Kläger erlitt Ende April 1995 eine Knieverletzung. Am 31. Mai 1995 wurde im Kreiskrankenhaus ####### eine Gelenkspiegelung vorgenommen; dabei wurde ein Abriss des vorderen Kreuzbandes im linken Knie diagnostiziert. Am 12. Juni 1995 erhielt der Kläger im Rahmen einer arthroskopischen Operation von dem im Kreiskrankenhaus ####### beschäftigten Arzt ####### eine Kreuzbandplastik aus Teilen der Patellarsehne. Bis zum 23. Juni 1995 wurde der Kläger im Kreiskrankenhaus ####### stationär behandelt. Während dieser Zeit traten erhebliche lumbo-ischialgische Beschwerden auf. Auch nach der Entlassung aus der stationären Behandlung litt der Kläger weiter unter Schmerzen im Knie, welches er zudem nicht vollständig strecken konnte. Er wurde deshalb am 17. November 1995 in der ####### von ####### erneut operiert, der die Kreuzbandplastik entfernte. In dem Operationsbericht vom 17. November 1995 (Bl. 19 GA) ist eine "vollständig fehlplatzierte femorale Fixierung des Transplantats" dokumentiert. In der Zeit vom 2. Januar bis zum 13. Februar 1996 unterzog sich der Kläger einer Reha-Maßnahme in #######. Am 9. Juli 1997 wurde ihm im ####### eine neue Kreuzbandplastik eingesetzt.

Der Kläger hat behauptet, ####### habe bei der Operation am 12. Juni 1995 das Implantat nicht richtig fixiert. Es habe eine Fehllage des femoralen Bohrkanals gegeben. Die Verriegelungsinterferenzschraube habe im Gelenk gelegen. Das tibiale Knochenfragment des Patellarsehnenersatzes sei durch die kaudal angebrachte Klammer nicht erfasst worden.

Der Kläger hat einen Verdienstausfallschaden für die Zeit vom September 1995 bis zum August 1998 sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 60.000 DM geltend gemacht. Darüber hinaus hat er die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für seine zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden begehrt.

Der Beklagte hat die Schadensersatzansprüche des Klägers nach Grund und Höhe bestritten. Er hat behauptet, ####### habe bei der Operation am 12. Juni 1995 die Kreuzbandplastik lege artis eingesetzt. Aus dem Operationsbericht von ####### vom 17. November 1995 könne nichts anderes gefolgert werden. Auch habe die Fixierungsschraube des Implantats nicht in das Gelenk geragt. Es treffe auch nicht zu, dass das tibiale Knochenfragment des Patellarsehnenersatzes durch die kaudal angebrachte Klammer nicht erfasst sei.

Das Landgericht hat ein schriftliches Sachverständigengutachten des Arztes ####### eingeholt, die Zeugen ####### und ####### vernommen und den Sachverständigen ####### sein Gutachten mündlich erläutern lassen. Es hat - ohne einen ausdrücklichen Urteilsausspruch zum Feststellungsantrag zu treffen - die Klage mit dem zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes hiermit in Bezug genommenen Urteil vom 5. April 2001 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

Der Beklagte hält das ergangene Grundurteil für unzulässig. Er rügt mit seiner Berufung, das Landgericht habe ausweislich des Tenors nur über die Leistungsklage entschieden, nicht aber über die Feststellungsklage. Insofern sei eine abweichende Entscheidung über den Feststellungsantrag nicht ausgeschlossen.

Das Urteil sei aber auch dann unzulässig, wenn man davon ausginge, dass das Landgericht konkludent auch über den Feststellungsantrag entschieden habe. Das Landgericht habe nämlich zwar einen Behandlungsfehler festgestellt, nicht aber darüber entschieden, ob aufgrund des Behandlungsfehlers überhaupt ein Schaden entstanden sei.

Auch in der Sache habe das Landgericht fehlerhaft entschieden. ####### sei kein Behandlungsfehler anzulasten. Zu Unrecht habe das Landgericht der Aussage des Zeugen ####### Glauben geschenkt. Tatsächlich habe der Zeuge ####### ein ausgeprägtes Interesse daran gehabt, den von ihm nicht ordnungsgemäß dokumentierten Befund so darzustellen, dass er geeignet gewesen sei, seinen Eingriff zu rechtfertigen. Damit habe der Zeuge ####### zwangsläufig die Operation von ####### als fehlerhaft beurteilen müssen. Hinzu komme, dass der Zeuge ####### die Röntgenaufnahme vom 30. Oktober 1995 offenbar falsch interpretiert habe. Es sei auch unwahrscheinlich, dass der Zeuge ####### sich nach 5 1/2 Jahren tatsächlich noch so an Einzelheiten der Operation erinnern könne. Schließlich seien die Bekundungen von ####### nicht vereinbar mit den Aussagen des Zeugen #######. Wenn auch der Zeuge ####### am Ausgang des Rechtsstreits interessiert sein könnte, bestehe doch keine Veranlassung, dem Zeugen ####### mehr Glauben zu schenken als dem Zeugen #######. Mithin könne nur auf diejenigen Erkenntnismöglichkeiten abgestellt werden, welche dem Sachverständigen ohne die beiden Zeugenaussagen zur Verfügung gestanden hätten. Danach lasse sich aber ein Behandlungsfehler des Zeugen ####### nicht feststellen. Schließlich fehlten jegliche Feststellungen des Landgerichts zur Ursächlichkeit eines etwaigen Behandlungsfehlers für den weiteren Verlauf. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass das Knie in erheblichem Umfang vorgeschädigt gewesen sei und auch ohne den vermeintlichen Behandlungsfehler kein besserer Verlauf hätte eintreten müssen.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen;

hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen;

weiter hilfsweise, im Falle einer Maßnahme nach § 711 ZPO dem Beklagten zu gestatten, die Sicherheitsleistung auch durch die Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

im Falle der (möglichen) Revisibilität eines Berufungsurteils außerdem anzuordnen, dass eine zur Ermöglichung oder zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erforderliche Sicherheit auch durch Stellung einer selbschuldnerischen, unbedingten, unbefristeten und unwiderruflichen Bürgschaft einer europäischen Großbank, Volksbank oder öffentlichen Sparkasse geleistet werden darf.

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Er ist der Auffassung, das ergangene Urteil sei zulässig. Es sei dahingehend auszulegen, dass dem Feststellungsanspruch stattgegeben worden sei.

Für den Fall, dass dies anders zu beurteilen sei, kündigt der Kläger an, mit einer Anschlussberufung den dann vom Landgericht übergangenen Feststellungsanspruch im Wege der Klagerweiterung in die Rechtsmittelinstanz einzuführen.

Zur Sache selbst hält der Kläger Behandlungsfehler des Zeugen ####### durch die vom Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme für erwiesen. ####### habe eindeutig bekundet, sowohl präoperativ als auch intraoperativ ein Streckdefizit am linken Knie des Klägers festgestellt zu haben. Andere Ursachen als Fehler bei der Erstoperation kämen insoweit nicht in Betracht. Bedenken gegen die Aussage von ####### seien nicht gerechtfertigt. Die mangelnde Streckfähigkeit des Beines des Klägers sei eine Tatsache. Schließlich sei der Kläger gerade deswegen in die ####### gegangen, weil er unter massiven Problemen nach der Operation vom 12. Juni 1995 gelitten habe. Ebenso stehe fest, dass es ####### bei der Nachoperation gelungen sei, die Streckfähigkeit des Beines wieder herzustellen. Andere Gründe als ein Behandlungsfehler kämen für die massive Einschränkung der Streckfähigkeit des Beines nach der Erstoperation nicht in Betracht.

Wegen des Vortrags der Parteien im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat keinen Erfolg. Lediglich klarstellend war der Tenor des angefochtenen Urteils neu zu fassen.

Im Einzelnen:

1. Zulässigkeit des Grundurteils:

Das angefochtene Grundurteil ist zulässig. Ein Verfahrensfehler ist dem Landgericht insoweit nicht vorzuwerfen.

a) Der Beklagte rügt zwar zutreffend, das erstinstanzliche Urteil enthalte keinen ausdrücklichen Ausspruch zu dem Feststellungsantrag. Richtiger und klarer wäre es in der Tat gewesen, wenn das Landgericht insoweit durch Teilendurteil entschieden hätte. Denn über einen Feststellungsantrag kann grundsätzlich nicht in der Form des Grundurteils entschieden werden.

Aus dem erstinstanzlichen Urteil kann gleichwohl nicht gefolgert werden, das Landgericht habe über den Feststellungsantrag (bewusst oder unbewusst) nicht entschieden. Denn zumindest dann, wenn ein Grundurteil über einen Leistungsantrag keine Beschränkung auf diesen erkennen lässt, kann die Entscheidung im Falle eines zusätzlich verfolgten Feststellungsanspruchs dahingehend ausgelegt werden, dass das Gericht auch dem - nicht ausdrücklich im Tenor erwähnten - Feststellungsbegehren konkludent stattgegeben habe (vgl. BGH VersR 1959, 904; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl., § 304 Rn. 5; vgl. allerdings auch BGH ZIP 1990, 315, 316 und BGH NJW-RR 1994, 319). Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Das Landgericht hat sein Urteil nicht als Teilurteil bezeichnet. Es hat offensichtlich keine den Haftungsgrund betreffenden Teile des Streitstoffes aus der Entscheidung ausklammern wollen. Auch die Entscheidungsgründe enthalten keine Anhaltspunkte dafür, dass die Entscheidung dem Grunde nach auf den Zahlungsausspruch beschränkt und der Feststellungsantrag dem Schlussurteil vorbehalten sein sollte. Weder die Bezugnahme auf § 304 ZPO in den Entscheidungsgründen noch der Beweisbeschluss vom 5. April 2001 (Bl. 145) lassen auch nur ansatzweise darauf schließen, das Landgericht habe den Feststellungsantrag der Sache nach übergangen. Allein das Gegenteil ist richtig. Das Landgericht hat offensichtlich mit seinem Grundurteil sowohl den Leistungs- als auch den Feststellungsantrag sachlich erledigen wollen und dies lediglich bei seiner Tenorierung unvollkommen - aber eben durchaus nachvollziehbar und interpretierbar - zum Ausdruck gebracht.

Lediglich zur Klarstellung musste daher der Tenor des angefochtenen Urteils hinsichtlich des Ausspruchs zum Feststellungsanspruch ergänzt werden. Über die Eventualanschlussberufung des Klägers brauchte nicht entschieden zu werden.

b) Es liegt auch kein Verfahrensfehler darin, dass das Landgericht ausdrücklich nur über die Frage befunden hat, ob ein Behandlungsfehler vorliegt und keine ausdrücklichen Ausführungen zum Schadenseintritt und zur Kausalität eines Behandlungsfehlers für den Schaden gemacht hat. Die Entscheidung über die haftungsbegründende Kausalität gehört zwar zum Grund des Anspruchs, und es dürfen nur Fragen der haftungsausfüllenden Kausalität dem Betragsverfahren vorbehalten bleiben. Hinsichtlich der haftungsbegründenden Kausalität reicht es allerdings aus, dass ein kausaler Schaden mit hoher Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Höhe besteht (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 21. Aufl., § 304 Rn. 6; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 57. Aufl., § 304 Rn. 13 "gewöhnlicher Verlauf"). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Ein auf den vom Landgericht bejahten Behandlungsfehler zurückzuführender Schaden ergibt sich nämlich schon daraus, dass die am 12. Juni 1995 eingesetzte Kreuzbandplastik wieder entfernt werden musste, weil bis zur Reoperation ein Streckdefizit bestand. Allein die mit der Revisionsoperation verbundenen Beeinträchtigungen können schon ein Schmerzensgeld rechtfertigen. Im Übrigen gilt für diese Frage der erleichterte Maßstab des § 287 ZPO (vgl. Zöller/Vollkommer, a. a. O.).

2. Behandlungsfehler:

Aufgrund einer nachvollziehbaren und in sich stimmigen Beweiswürdigung ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, ####### habe bei der Operation am 12. Juni 1995 die Kreuzbandplastik im linken Knie des Klägers fehlerhaft eingesetzt. Im Einzelnen:

a) Nach der Operation vom 12. Juni 1995 wies das linke Knie des Klägers ein Streckdefizit von mindestens 20° auf. Dies ergibt sich aus den glaubhaften Bekundungen des Zeugen #######, der die Reoperation am 17. November 1995 durchgeführt hat. ####### hat bekundet, er habe das Streckdefizit bereits aufgrund der präoperativen Röntgenbilder festgestellt. Bei der Streckung des Knies habe das Kreuzbandtransplantat "hart angeschlagen", und zwar im Bereich des Daches zwischen den Oberschenkelrollen. Die Lage der Bohrkanäle habe zum Bild des Streckdefizites gepasst. Die Lage der Bohrkanäle habe nicht den physiologischen Gegebenheiten entsprochen. Der femorale Bohrkanal sei zu weit nach lateral und nach vorne platziert gewesen, wie auch der tibiale Bohrkanal.

Die Aussage von ####### deckt sich zwar nicht mit der Aussage des Zeugen #######. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht der Aussage von ####### mehr Glauben geschenkt hat als der Aussage von #######. Dieser hat nämlich die als fehlerhaft gerügte Operation durchgeführt und insoweit anders als ####### ein nahe liegendes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits. Für die Richtigkeit der Angaben von ####### spricht im Übrigen auch der eigene erstinstanzliche Vortrag des Beklagten. Dieser hat nämlich auf Bl. 64 ausgeführt, "der aufgetretene Folgezustand" sei "als Folgezustand einer Gewebeschrumpfung (Kontraktur) zu deuten". Diese Aussage bezieht sich ganz offensichtlich auf eine Einschränkung der Beweglichkeit des Knies. Für das von ####### bekundete Streckdefizit sprechen auch die beiden Gutachten von #######, die er für den Medizinischen Dienst der Krankenkassen erstellt hat (vgl. Bl. 27 f. und Bl. 69 f.). ####### hat dort ausgeführt, er bewerte - gestützt auf alle Unterlagen, insbesondere auf die Mitteilung der unfallchirurgischen Klinik der ####### vom 11. Dezember 1996 - die Kreuzbandersatzplastik als nicht den gültigen Regeln und Normen entsprechend. Dieser Wertung steht nicht entgegen, dass ####### in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 12. Februar 1997 die Dokumentation von ####### als unvollständig kritisiert hat. Für die Richtigkeit der Angaben von ####### spricht auch, dass das Streckdefizit auch im Operationsprotokoll vom 17. November 1995 (Bl. 19) erwähnt wird. Dieses Protokoll wurde zu "unverdächtiger" Zeit erstellt. An der Operation waren schließlich auch nicht nur #######, sondern auch der Assistenzarzt ####### und der Anästhesist ####### beteiligt. Insofern hält der Senat es für ausgeschlossen, dass in das Operationsprotokoll wider besseres Wissen ein unzutreffender Sachverhalt aufgenommen worden sein könnte. Das Streckdefizit wird schließlich auch im Bericht der ####### vom 16. Oktober 1996 (Bl. 20) und im Arztbrief der ####### vom 15. November 1995 (Bl. 41), der nicht nur von dem Zeugen #######, sondern auch von dem Arzt im Praktikum ####### unterzeichnet worden ist, erwähnt.

b) Das danach eindeutig bestätigte Streckdefizit im linken Knie des Klägers lässt zwingend den Schluss auf eine Fehlplatzierung des Bohrkanals zu. Der Sachverständige ####### hat zwar in seinem schriftlichen Gutachten vom 20. Mai 2000 noch ausgeführt, eine Fehllage des Bohrkanales sei nicht beweisbar. In der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens im Anschluss an die Vernehmung der Zeugen ####### und ####### hat der Sachverständige dies allerdings anders beurteilt. Er hat ausgeführt, die Angaben des Zeugen ####### über den harten Anschlag bei der Streckung des Kreuzbandes, bei der klinischen Untersuchung vor und unter Narkose sowie das intraoperativ beobachtete Anschlagen des vorderen Kreuzbandes an das Dach zwischen den Oberschenkelrollen könnte ein Anhaltspunkt dafür sein, dass die Erstoperation nicht korrekt durchgeführt worden sei. Allerdings lasse der geschilderte harte Anschlag nicht zwingend auf eine fehlerhafte Lage der Bohrkanäle schließen. Wenn eine falsche Lage der Bohrkanäle vorgelegen hätte, dann allenfalls geringfügig. Eine derartige geringfügige Abweichung der Lage der Bohrkanäle hat der Sachverständige allerdings nur unter der Voraussetzung als tolerabel erachtet, dass nach der ersten Operation kein Streckdefizit und eine Isometrie des Bandes vorhanden gewesen wären. Gerade das Streckdefizit ist aber - wie ausgeführt - durch die glaubhafte Aussage des Zeugen ####### und die oben erwähnten medizinischen Aufzeichnungen bewiesen.

Andere Ursachen für das Streckdefizit als eine Fehllage der Bohrkanäle scheiden aus. Dies gilt sowohl für etwaige fibrotische Veränderungen des Bandes als auch für eine mögliche Kapselveränderung. Derartige Veränderungen könnten zwar ein Streckdefizit erklären. ####### hat aber derartige Veränderungen bei seiner Operation gerade nicht feststellen können. Auch allein die während des ersten Krankenhausaufenthaltes aufgetretenen Rückenprobleme und die dadurch verursachte Schonhaltung vermögen das Streckdefizit allein nicht zu erklären.

Danach bleibt - wie ausgeführt - nur die Schlussfolgerung, dass das Streckdefizit durch das fehlerhaft eingesetzte Kreuzbandimplantat ausgelöst wurde.

3. Schaden/Kausalität:

Wie bereits oben unter 1. ausgeführt, besteht ein Schaden des Klägers schon darin, dass die am 12. Juni 1995 eingesetzte Kreuzbandplastik in einer zweiten Operation am 17. November 1995 wieder entfernt werden musste. Es unterliegt insofern keinerlei Zweifeln, dass diese zweite Operation auf den Behandlungsfehler des Arztes ####### zurückzuführen ist. Denn nach den Ausführungen des Sachverständigen ####### lag - unter der bewiesenen Annahme eines nach der ersten Operation bestehenden Streckdefizits des linken Knies des Klägers - gerade keine tolerable Abweichung der Lage der Bohrkanäle vor.

4. Feststellung:

Der Feststellungsantrag ist begründet. Ein berechtigtes Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung liegt schon deshalb auf der Hand, weil Spätfolgen des ersten operativen Eingriffes nicht mit der notwendigen Sicherheit auszuschließen sind.

5. Nebenentscheidungen:

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO, die Festsetzung des Wertes der Beschwer beruht auf § 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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