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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 06.08.2001
Aktenzeichen: 1 U 65/00
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 823
Zu den Voraussetzungen der Haftung eines Arztes wegen eines Diagnosefehlers (hier: Vorwurf des Nichterkennens einer Tuberkulose).
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil

1 U 65/00

Verkündet am 6. August 2001

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juli 2001 durch die Richter am Oberlandesgericht #### ####, ####r. #### und #### für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts #### vom 20. September 2000 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Wert der Beschwer der Klägerin: 44.848,39 DM.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat keinen Erfolg. Denn die Klägerin kann den Beklagten einen für den Tod ihres Ehemannes ursächlichen Behandlungsfehler nicht nachweisen. Im Einzelnen:

1. Es ist schon fraglich, ob bei dem Verstorbenen überhaupt eine Miliartuberkulose vorgelegen hat. Dies ist nach Auffassung der Ärzte ####. #### und ####. #### zwar der Fall (vgl. Bl. 201). Diese beiden sachverständigen Zeugen haben in ihrer schriftlichen Aussage ausgeführt, der Beweis einer Miliartuberkulose sei aus den feingeweblichen Untersuchungsergebnissen von Leber und Knochenmark erbracht worden. Dies wird allerdings durch den Bericht des Krankenhauses #### vom 16. Oktober 1996 (Bl. 56, 59) nicht ohne weiteres bestätigt. Denn dort heißt es:

'Menghini-Punktion vom 26.09.1996: Komplikationslose Leberpunktion mit Gewinnung eines gut 2 cm großen Zylinders. Histologie (Zusammenfassung): Epithelioidzellige granulomatöse Veränderungen des Lebergewebes. Der entzündliche Vorgang ist deutlich floride. Die vorliegenden Veränderungen sind gut vereinbar mit einer floriden Tuberkulose. Vom Verteilungstyp her kann es sich auch um eine miliare Aussaat handeln.'

'Jamshidi-Punktion vom 26.09.1996: Komplikationslose Punktion des linken Beckenkamms nach Jamshidi mit Gewinnung einer gut 2 cm langen, markdurchsetzten Knochenstanze. Histologie (Zusammenfassung Prof. Georgii MHH Hannover): Die nachzuweisenden Granulome sind gut mit dem Befund einer Sarkoidose zu vereinbaren. Ein malignes Lymphom liegt sicher nicht vor. Eine Tuberkulose sollte differenzial-diagnostisch ausgeschlossen sein.'

Der Bericht des Diakoniekrankenhauses #### vom 7. November 1996 (Bl. 64) geht hingegen davon aus, dass eine Miliartuberkulose vorgelegen hat. Allerdings verweist dieser Bericht ausdrücklich auf den zuvor zitierten Bericht vom 16. Oktober 1996.

2. Behandlungsfehler:

Geht man davon aus, eine Miliartuberkulose hätte vorgelegen, so wäre den Beklagten doch nicht vorzuwerfen, dass sie diese nicht erkannt haben.

Diagnoseirrtümer werden von dem BGH der Behandlungsseite ohnehin nur mit Zurückhaltung angelastet. Eher wird der Behandlungsseite vorgeworfen, elementare Kontrollbefunde nicht erhoben zu haben (vgl. Steffen/Dressler, Arzthaftungsrecht, 8. Auflage, Rdn. 154, 155 m. w. N.).

Der Beurteilung der Frage, ob ein Diagnosefehler oder eine mangelhafte Befunderhebung vorliegt, wäre allerdings zugrunde zu legen, dass den Beklagten eine Tuberkuloseerkrankung des Verstorbenen aus dem Jahr 1954 auch bekannt war. Denn dies ergibt sich schon aus dem Schreiben des Arztes ####. #### vom 11. April 1980 an den Beklagten zu 1 (Bl. 19). Der Streit der Parteien darüber, ob die Krankenunterlagen hinsichtlich der in dem Jahr 1954 festgestellten Krankheit nachträglich ergänzt worden sind oder nicht, kann daher dahinstehen.

Die Kenntnis von einer im Jahre 1954 aufgetretenen Miliartuberkulose allein muss aber nicht dazu führen, dass die Beklagten im Jahr 1996 bei der Verschlechterung des Zustandes des Verstorbenen ohne weiteres eine TBC vermuten mussten. Zu berücksichtigen ist insoweit nämlich, dass der Verstorbene über viele Jahre hinweg bei den Beklagten in ärztlicher Behandlung war. Er litt an verschiedenen Vorerkrankungen. Diese Vorerkrankungen ergeben sich nach dem eigenen Vortrag der Klägerin (vgl. Bl. 4) aus dem Anlagenkonvolut K 2 (Bl. 20 ff). Danach war z. B. bei dem Verstorbenen seit längerer Zeit eine spastische Bronchitis und ein allergisches Asthma Bronchiale diagnostiziert worden. Auch war dem Verstorbenen die rechte Niere entfernt worden. Er litt unter Hypertonie. Insbesondere allerdings stand eine 'chronische obstruktive Lungenerkrankung' im Vordergrund der Beschwerden (vgl. Bl. 32, 36). Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Verstorbenen konnte durchaus mit diesen Vorerkrankungen im Zusammenhang stehen, ohne dass sich die Diagnose einer TBC aufdrängen musste.

Weiter ist zu berücksichtigen, welche Krankheitsanzeichen überhaupt zur Kenntnis der Beklagten gelangt sind. Die Beklagten haben nämlich schon in erster Instanz bestritten, dass alle von der Klägerin behaupteten Symptomen die Appetitlosigkeit, Gewichtsverlust, Schlappheit, Müdigkeit, Fieber und Nachtschweiß vom Verstorbenen ihnen gegenüber geäußert worden seien. Die Klägerin hat dies so auch nicht unter Beweis gestellt. Denn es ist nicht ersichtlich, inwieweit die von ihr benannten Zeugen Angaben zu Äußerungen des Verstorbenen gegenüber den Beklagten machen könnten. In den Krankenunterlagen der Beklagten ist erstmals am 31. August 1996 vermerkt, der Patient sehe allgemein sehr schlecht aus. Das Auftreten von Fieber ist erstmals am 2. September 1996 und dann erneut am 5. September 1996 vermerkt (Bl. 25). Es wurden verschiedene Verdachtsdiagnosen gestellt so u. a. Knochentumor, Anämie und Hepatitis. Am 9. September 1996 wurde der Verstorbene von den Beklagten dann zu einer internistischen Untersuchung an den Arzt ####. #### überwiesen, nachdem schon im März des Jahres 1996 von den Beklagten eine internistische Untersuchung des Verstorbenen durch den Arzt ####. #### veranlasst worden war. Auch diese internistischen Untersuchungen brachten keinen konkreten Verdacht in Richtung auf eine TBC. In dem Bericht von ####. #### vom 13. Juni 1996 (Bl. 30) wurde vielmehr eine arterielle Hypertonie bei Verdacht auf benigne Nephrosklerose, differenzialdiagnostisch fokale segmentale Glomerulusklerose bei Zustand nach Nephrektomie rechts wegen Hydronephrose sowie eine chronische Bronchitis diagnostiziert. ####. #### diagnostizierte in seinem Bericht vom 10. September 1996 (Bl. 29) einen Ulcus Ventriculi mit Zeichen der stattgehabten Blutung (Bl. 29). In seinem Bericht vom 13. September 1996 (Bl. 28) äußerte ####. #### den Verdacht auf ein Tumorleiden im Lungenbereich.

Schließlich ergibt sich aus dem Bericht des Krankenhauses #### vom 16. Oktober 1996 (Bl. 56 ff.), dass auch dort nicht von vornherein eine TBC diagnostiziert worden war. Vielmehr wurde erst ab dem 27. September 1996 'auf Verdacht' eine Tuberkulosetherapie durchgeführt.

All dies belegt, dass ein schwer wiegender Diagnosefehler der Beklagten sicher nicht angenommen werden kann. Im Hinblick auf die vorgenommenen Untersuchungen (bereits am 29. August 1996 wurde eine Laboruntersuchung veranlasst hat [Bl. 24, 25]), auf das nachweisbare Beschwerdebild, die Vorgeschichte und die Überweisung des Verstorbenen durch die Beklagten an Fachärzte für Innere Medizin kann den Beklagten auch nicht vorgeworfen werden, sie hätten eine medizinisch erhobene Befunderhebung unterlassen.

3. Selbst wenn man anderer Auffassung wäre und von einem Behandlungsfehler ausginge, wäre doch die Kausalität eines derartigen Fehlers für den Tod des Ehemannes der Klägerin nicht erwiesen.

a) Grundsätzlich hat der Patient die Beweislast für die Kausalität zwischen Behandlungsfehler und Schaden. Diesen Beweis hat die Klägerin nicht geführt.

Nach der schriftlichen Aussage der sachverständigen Zeugen #### .#### und ####. #### war konkrete Todesursache der am 28. Oktober 1996 akut aufgetretene Atem- und Kreislauf-Stillstand. Ausgelöst wurde dieser akute Zusammenbruch von Atmung und Kreislauf durch eine schwer wiegende Störung im Stammhirn. Gesicherte Erkenntnisse über die Verursachung dieser Funktionsstörung gibt es nicht (Bl. 201). #### . #### und #### . #### haben erläutert, dass eine Tuberkuloseerkrankung als Ursache der letal verlaufenden Stammhirnfunktionsstörung in zweierlei Form in Betracht komme: Zum einen in Form einer tuberkulösen Hirnhautentzündung zum anderen in Form einer tuberkulösen Entzündung der Hirnsubstanz (Tuberkulome).

Eine Tuberkulose der Hirnhäute haben die Zeugen ausgeschlossen. Sie haben ausgeführt, weder die klinischen Symptome noch der Liquorbefund seien typisch für eine tuberkulöse Entzündung der Hirnhäute gewesen. Das Fortschreiten einer Tuberkulose unter konsequenter Tuberkulose-Therapie lasse sich zwar nicht in jedem Fall mit Sicherheit ausschließen, im vorliegenden Fall sei aber durch den Liquorbefund vom 28. Oktober 1996 bewiesen, dass zumindest zu diesem Zeitpunkt keine entzündliche Erkrankung der Hirnhäute vorgelegen hätte. Sofern eine tuberkulöse Meningitis zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen habe sollte, wäre diese durch die durchgeführte Tuberkulose-Therapie beseitigt worden. Als Todesursache komme eine Tuberkulose der Hirnhäute somit nicht in Betracht.

Zu der Möglichkeit einer tuberkulösen Entzündung der Hirnsubstanz haben die Zeugen ausgeführt, im CT vom 28. Oktober 1996 fänden sich zwar zwei je 7 mm große Herde im Kleinhirn, die als mögliche Tuberkulome gedeutet seien. Diese Interpretation sei aber nicht absolut sicher. Gegen das Vorliegen von Tuberkulomen spreche die laufende Tuberkulose-Therapie. Im Übrigen seien die beiden beschriebenen Befunde im Kleinhirn aufgrund ihrer Lokalisation mit Sicherheit nicht für den Zusammenbruch der Vitalfunktionen verantwortlich. Anderenorts gelegene Befunde im Zentralnervensystem könnten im CT nicht nachgewiesen werden.

Die sachverständigen Zeugen haben danach zwar einen Verdacht auf einen mittelbaren oder unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang zwischen der von ihnen bejahten Miliartuberkulose und dem Tod des Ehemannes der Klägerin geäußert. Sie haben diesen Verdacht aber keinesfalls als gesichert angesehen und ausgeführt, eine endgültige Klärung könne vermutlich eine Obduktion erbringen.

Ebenso hat sich Prof. Dr. #### in seinem Gutachten vom 25. Mai 2000 geäußert. Prof. Dr. #### hat - wie es die Klägerin ausdrücklich selbst beantragt hatte (vgl. Bl. 208) - die im Diakoniekrankenhaus #### erstellten Computertomographien darauf untersucht, ob diese Hinweise dafür bieten, dass bei dem Verstorbenen eine Miliartuberkulose zu einer cerebralen Streuung mit Ausbildung einer tuberkulösen Meningitis und cerebralen Tuberkulomen geführt hat (Bl. 241). Die von dem Sachverständigen festgestellten Rundherde können - so der Sachverständige - zwar den Befund von cerebellären Tuberkulomen entsprechen, ohne dass dies allerdings anhand der vorliegenden Aufnahmen bewiesen werden könne. Wenn man von Tuberkulomen ausginge, wären diese allerdings aufgrund ihrer geringen Größe und ihres fehlenden raumfordernden Charakters nicht in der Lage gewesen, durch Druck oder Kompression auf das im Hirnstamm gelegene Atem- und Kreislaufzentrum ein zentrales Versagen der Herz-Kreislauf-Funktion hervorzurufen.

b) Beweiserleichterungen für den Kausalitätsnachweis kommen der Klägerin nicht zugute.

Anhaltspunkte dafür, dass ein (unterstellter) Behandlungsfehler als grob einzustufen wäre, bestehen nicht (s. oben 2).

Soweit es um die Rüge der unterlassenen Befunderhebung geht, gilt, dass in einem derartigen Falle Beweiserleichterungen für die Kausalität nur dann in Betracht kommen, wenn bei unterstellter rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Befunderhebung ein reaktionspflichtiges positives Befundergebnis als hinreichend wahrscheinlich angenommen werden kann. Gerade daran fehlt es hier aber. Sowohl die Untersuchungen durch den Internisten Dr. #### als auch die Untersuchungen im Krankenhaus #### (wo eine Vielzahl verschiedener Diagnosen gestellt wurden [Bl. 56] und wo erst am 27. September 1996 [also 14 Tage nach Aufnahme im Krankenhaus] 'trotz fehlenden mikroskopischen Nachweises säurefester Stäbchen und noch ausstehender kultureller und radiometrischer Ergebnisse' quasi auf Verdacht eine tuberkulostatische Therapie eingeleitet wurde) zeigen, dass auch bei früherer weiter gehender Untersuchung des Verstorbenen Untersuchungsergebnisse, welche sicher auf eine TBC hingedeutet hätten, nicht angenommen werden können.

c) Eine Anwendung der - in erster Instanz diskutierten - Grundsätze über den Anscheinsbeweis kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil - wie ausgeführt - eine Tuberkulose als Todesursache nicht mit der notwendigen Sicherheit festgestellt werden kann. Die endgültige Todesursache könnte nur durch eine Obduktion geklärt werden, die - aus streitigen Gründen - aber von den Erben des Verstorbenen verweigert würde.

4. Die Einholung eines weiteren Gutachtens ist nicht erforderlich.

Die Klägerin hat ein derartiges Gutachten in erster Instanz mit folgender Begründung (Bl. 252 ff.) beantragt:

'Das vorliegende Gutachten und die bisher erhobenen Befunde und zu den Akten gereichten ärztlichen Berichte machen unseres Erachtens eine umfassende Gesamtwürdigung der getroffenen Feststellungen und Befunde unausweichlich notwendig, und zwar durch ein unabhängiges wissenschaftliches Sachverständigengutachten.

Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die - eingeschränkte - Fragestellung in dem genannten Gutachten zutreffend beantwortet wurde, so harren doch entscheidende Fragen einer Sachverständigenaufarbeitung, d. h. wissenschaftlichen Überprüfung. Ohne eine gründliche und sorgfältige Untersuchung des hier zu beurteilenden Todesfalles, insbesondere auch unter Berücksichtigung und Auswertung der einschlägigen Fachliteratur, wird man eine gerichtliche Entscheidung nicht auf sicherer Grundlage treffen können.

...

Die Todesursache 'Herz-Kreislauf-Versagen' kann bei Vorliegen einer Miliartuberkulose sowohl als Folge eines (durch massives Freisetzen von Tuberkulomen bedingten) toxischen Schocks eintreten als auch durch Befall des Herzens, der Lunge und/oder anderer lebenswichtiger Organsysteme mit Tuberkulomen und der durch sie hervorgerufenen Gewebezerstörung.'

Mit derselben Begründung wird in zweiter Instanz die Einholung eines weiteren Gutachtens beantragt. Auch dort führt die Klägerin aus, es sei 'durchaus denkbar', dass eine Miliartuberkulose zu einem toxischen Schock oder zu einer Gewebezerstörung bei lebenswichtigen Organen geführt habe, was zum Versagen der Herz-Kreislauf-Funktion führen könne.

Über die Frage der Todesursache ist aber bereits Beweis erhoben worden. Der Beweisbeschluss des Landgerichts #### vom 18. Mai 1998 (Bl. 190, 191) hat die Frage nach der Todesursache nicht von vornherein auf eine tuberkulöse Hirnhautentzündung und auf Tuberkulome eingeschränkt. Vielmehr wurden die Zeugen Dr. #### und Dr. #### und später auch der Sachverständige Dr. #### im Beweisbeschluss vom 3. März 2000 danach befragt, ob der Tod jedenfalls mitursächlich auf eine durch eine Miliartuberkulose verursachte zunehmende Atemstörung zurückzuführen sei. Diese Frage ist von den sachverständigen Zeugen zunächst dahin gehend beantwortet worden, dass es über die Ursache des Atem- und Kreislaufstillstandes keine gesicherte Erkenntnis gebe. Soweit eine Tuberkuloseerkrankung als Ursache der Stammhirnfunktionsstörung in Frage komme, kämen zwei Erscheinungsformen in Betracht, nämlich eine tuberkulöse Hirnhautentzündung und Tuberkulome. Einen toxischen Schock und/oder die Zerstörung des Gewebes lebenswichtiger Organe haben die sachverständigen Zeugen und der Sachverständige als Todesursache ganz offensichtlich nicht für möglich gehalten. Sonst hätten sie diese Möglichkeit sicher erörtert.

Im Übrigen ergibt sich aus der erstinstanzlichen Beweisaufnahme - wie ausgeführt - dass eine endgültige Klärung der Todesursache wohl nur durch eine Obduktion möglich gewesen wäre. Dass diese Obduktion unterblieben ist, geht zumindest nicht zu Lasten der Beklagten.

5. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1 ZPO (Kosten des Berufungsverfahrens), 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO (vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils) und 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO (Festsetzung des Wertes der Beschwer).

Ende der Entscheidung

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