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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 28.05.2002
Aktenzeichen: 1 Ws 132/02
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 206a
StPO § 464 Abs. 1
StPO § 467
1. Beim Tode des Angeklagten ist das Verfahren durch förmlichen Beschluss nach § 206a StPO einzustellen und über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten nach §§ 464 Abs. 1, 467 StPO zu entscheiden.

2. Ist der verstorbene Angeklagte in einer bis zur Schuldspruchreife durchgeführten Hauptverhandlung teilweise verurteilt und teilweise freigesprochen worden, kann das Gericht nach § 467 Abs. 3 Nr. 2 StPO davon absehen, seine notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen, soweit er verurteilt worden ist.

3. Die Vollmacht des Verteidigers erlischt nicht automatisch mit dem Tode des Angeklagten. Nach §§ 168, 675, 672 BGB kann die Vollmacht jedenfalls dann als fortbestehend angesehen werden, wenn der Verteidiger zur Empfangnahme von zu erstattenden Auslagen ermächtigt worden ist.

(Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung in NJW 1971, 2182)


Oberlandesgericht Celle

1 Ws 132/02 25 KLs 230 Js 45175/97 LG #######

Beschluss

In der Strafsache

wegen Bankrotts und Betruges

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht #######, den Richter am Oberlandesgericht ####### und die Richterin am Oberlandesgericht ####### am 28. Mai 2002 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Verteidigers Rechtsanwalt ####### aus ####### gegen den Beschluss der 6. großen Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts ####### vom 21. Februar 2002 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen hat, soweit er mit Urteil der 6. großen Wirtschaftsstrafkammer vom 15. Januar 2001 rechtskräftig freigesprochen worden ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe:

I.

Das Landgericht ####### hat den - zeitweise - durch den Beschwerdeführer als Wahl- verteidiger vertretenen Angeklagten mit Urteil vom 15. Januar 2001 wegen vorsätzlichen Bankrotts und Betruges unter Einbeziehung einer vorangegangenen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Dabei hat die Kammer die ursprünglich tatmehrheitlich angeklagten Einzelvorwürfe als eine Tat im Rechtssinne gewertet. Wegen zwei der mehr als zwanzig Vorwürfe hat die Kammer auf Freispruch erkannt und dies auch in der Kosten und Auslagenentscheidung entsprechend berücksichtigt (§§ 465 Abs. 1, 467 Abs. 1 StPO).

Gegen das Urteil haben Angeklagter und Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Revision zurückgenommen, bevor der Angeklagte am 1. September 2001 verstorben ist.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Kammer das Verfahren eingestellt, die Kosten des Verfahrens der Staatskasse zur Last gelegt und davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzubürden.

Mit seiner sofortigen Beschwerde wendet sich der Verteidiger gegen die zu Lasten seines verstorbenen Mandanten getroffene Auslagenentscheidung.

II.

1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig.

a. Gegen die Entscheidung über die Kosten und notwendigen Auslagen ist die sofortige Beschwerde statthaft (§ 464 Abs. 3 S. 1 StPO); sie ist hier auch form- und fristgerecht eingereicht (§ 311 Abs. 2 StPO).

b. Der Beschwerdeführer ist als Verteidiger des Angeklagten zur Einlegung der Beschwerde befugt. Die ihm im März 2000 erteilte Strafprozessvollmacht ermächtigte ihn ausdrücklich auch "zur Empfangnahme von... der von der Justizkasse oder anderen Stellen zu erstatten- den Kosten und notwendigen Auslagen", mithin auch zur Geltendmachung der entsprechenden Ansprüche.

Diese Vollmacht ist mit dem Tode des Angeklagten nicht erloschen. Nach § 168 BGB bestimmt sich das Erlöschen der Vollmacht nach dem ihrer Entstehung zugrundeliegenden Rechtsverhältnis. Zwischen dem Strafverteidiger und seinem Mandanten besteht ein Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne des § 675 BGB (BGH NJW 1964, 2402), auf den § 672 BGB entsprechende Anwendung findet. Nach dieser Vorschrift erlischt der Auftrag im Zweifel nicht durch den Tod des Auftraggebers. Nach dem Tode des Angeklagten sind in der Regel Kosten des Verteidigers zu regeln, nach der im folgenden vertretenen Auffassung insbesondere auch Erstattungsansprüche der Erben gegenüber der Staatskasse. Bei dieser Interessenlage erscheint es gerechtfertigt, die Vollmacht des Verteidigers über den Tod des Auftraggebers hinaus als fortbestehend i.S.d. § 168 BGB anzusehen (s.a. OLG Hamm NJW 1978, 177; OLG Hamburg NJW 1971, 2183). Die - auch hier früher vertretene - Gegenmeinung (OLG Celle NJW 1971, 2182; Lüderssen in LR, StPO, 25. Aufl. § 138 Rdn. 18 m.w.N.) geht davon aus, dass das Strafverfahren mit dem Tod des Angeklagten von selbst endet und weitere Entscheidungen über Kosten und Auslagen nicht zu treffen sind. Dieser Auffassung vermag sich der Senat aus den nachfolgenden Gründen nicht (mehr) anzuschließen.

2. Die Beschwerde ist in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang begründet, im übrigen unbegründet. Nach § 467 Abs. 1 StPO fallen die dem Angeklagten entstanden notwendigen Auslagen der Staatskasse zu Last, soweit er mit Urteil vom 15. Januar 2001 freigesprochen worden ist. Soweit er verurteilt worden ist, hat die Kammer nach § 467 Abs. 3 Nr. 2 StPO zu Recht davon abgesehen, der Staatskasse seine notwendigen Auslagen aufzuerlegen.

a. Im Falle des Todes des Angeklagten während eines anhängigen Strafverfahrens ist das Verfahren durch Beschluss nach § 206a StPO einzustellen und eine Entscheidung über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten nach § 464 Abs. 1 StPO zu treffen (BGH St 45, 108ff; OLG Hamm NJW 78, 177; OLG Hamburg NJW 1971, 2183; OLG Frankfurt NStZ 1982, 480). Der Senat schließt sich insoweit - gegen die früher wohl herrschende Meinung (BGH St 34, 184; OLG Celle NJW 1971, 2182; OLG München NJW 1973, 1515; OLG Oldenburg Nds. Rpfl. 1975, 23; OLG Schleswig NJW 1978 , 1016, OLG Hamburg NJW 1983, 464) - der neueren Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs an.

Zwar entfällt mit dem Tod des Angeschuldigten eine unerlässliche Voraussetzung für die Durchführung des Verfahrens. Dies aber ist Wesensmerkmal von Verfahrenshindernissen, deren Rechtsfolgen unmittelbar eintreten, wenn ihre Voraussetzungen vorliegen. Die förmliche Einstellung durch Beschluss dient der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit - z.B. wenn unklar ist, ob der Angeklagte verstorben oder noch lebend auffindbar ist - und gibt den Verfahrensbeteiligten bei unklarer Sachlage die Möglichkeit eines Rechts- mittels. Sie ermöglicht darüber hinaus gerechte und praktikable Nebenentscheidungen nach § 467 StPO, der nach der förmlichen Einstellung unmittelbare Anwendung findet.

b. Nach § 467 Abs. 1 StPO fallen bei einer Verfahrenseinstellung die notwendigen Ausla- gen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last. Nach § 467 Abs. 3 Nr. 2 StPO kann das Gericht davon absehen, die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht. Für die Entscheidung kommt es mithin darauf an, ob der Angeklagte nach der bisherigen Beweislage voraussichtlich verurteilt worden wäre oder nicht. Als Ausnahmevorschrift und im Hinblick auf die verfassungsrechtlich verankerte Unschuldsvermutung ist die Regelung grundsätzlich restriktiv auszulegen (BGH St 45, 108, 116; Hilger in LR aaO § 467 Rdn. 18). Die Unschuldsvermutung schließt jedoch eine Kostenüberbürdung jedenfalls dann nicht aus, wenn die Schuld des Angeklagten in einer bis zur Schuldspruchreife durchgeführten Hauptverhandlung festgestellt worden ist (BVerfG NJW 1992, 1612f; KG NJW 1994, 600; OLG Zweibrücken NStZ 89, 134; Hilger in LR § 467 Rdn. 53). Soweit der Angeklagte jedoch freigesprochen wird, steht einer Verurteilung nicht nur das Verfahrenshindernis, sondern die mangelnde Überzeugung von der Schuld des Angeklagten entgegen. Eine entsprechende teilweise Überbürdung der notwendigen Auslagen auf den Angeklagten gemäß § 467 Abs. 1 StPO scheidet dann aus (vgl. BGH St 45, 108, 116).

Nach diesen Grundsätzen ergibt sich hier:

(1) Soweit der Angeklagte aufgrund der Hauptverhandlung vom 15. Januar 2001 für schuldig befunden worden ist, hat die Kammer zu Recht davon abgesehen, seine notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Allein dass der Angeklagte Revision eingelegt hat, vermag eine andere Prognose über den mutmaßlichen Verfahrensausgang nicht zu begründen.

(2) Soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, müssen die notwendigen Aus- lagen der Staatskasse verbleiben. Der Teilfreispruch ist infolge der Rücknahme der Revision der Staatsanwaltschaft vor dem Tod des Angeklagten zudem rechtskräftig geworden. Die Rechtskraft umfasst auch die Kosten- und Auslagenentscheidung, soweit sie auf dem Freispruch beruht. Die Entscheidung konnte mithin durch die Kammer in dem Einstellungsbeschluss nach § 206a StPO - der sich ohnehin nur auf den nicht abgeschlossenen Verfahrensteil hätte beziehen dürfen - nicht zum Nachteil des Angeklagten bzw. seiner Erben abgeändert werden.

Soweit der rechtskräftige Teilfreispruch erfolgte, ist für die vom Landgericht angeführten Ermessenserwägungen (Anzahl der Verteidiger, Solvenz des Angeklagten bei Auftragserteilung) kein Raum mehr. Ein Ermessenspielraum für die Auslagenentscheidung ist dem Gericht nach § 467 Abs. 3 Nr. 2 StPO ohnehin lediglich insoweit eröffnet, als dass ohne das Verfahrenshindernis eine Verurteilung zu erwarten gewesen wäre. Soweit der Angeklagte durch das erkennende Gericht freigesprochen worden ist, ist dies gerade nicht der Fall.

Dass im Falle einer Verurteilung in vollem Umfang sämtliche Einzelakte als eine Tat im Rechtssinne hätten gewertet werden müssen, ist für die Frage der Auslagenentscheidung ohne Bedeutung. Können von mehreren als selbständig angeklagten Taten einzelne nicht erwiesen werden, so ist der Angeklagte insoweit freizusprechen, auch wenn das Gericht, falls die nicht erwiesenen Taten nachgewiesen worden wären, Tateinheit hätte annehmen müssen (RG St 50, 351; KK-Engelhard, StPO, 4. Aufl. § 260 Rdn. 21 m.w.N). Als unmittelbare Folge greift dann auch die gesetzliche Kostenfolge nach § 467 Abs. 1 StPO ein. Dies ist auch bei einer Auslagenentscheidung nach Verfahrenseinstellung zu berücksichtigen.

III.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 473 Abs. 1 StPO. Von einer Gebührenermäßigung nach § 473 Abs. 3 StPO hat der Senat im Hinblick darauf, dass ohnehin nur die Mindestgebühr nach § 11 Abs. 3 S. 1 GKG zu erheben ist, abgesehen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 473 Rdn. 27 m.w.N.).

Ende der Entscheidung

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