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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 03.05.2006
Aktenzeichen: 1 Ws 222/06
Rechtsgebiete: KV


Vorschriften:

KV Nr. 9003
Die Aktenversendungspauschale gemäß Nr. 9003 KV (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) kann nicht um die Portokosten gemindert werden, die einem Rechtsanwalt für die Rücksendung ihm zur Einsicht übersandter Akten entstehen.
Oberlandesgericht Celle Beschluss

1 Ws 222/06

In der Strafsache

wegen gemeinschaftlichen Betruges

hier: Kostenbeschwerde gegen Akteneinsichtspauschale

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht #######, den Richter am Oberlandesgericht ####### und die Richterin am Oberlandesgericht ####### am 3. Mai 2006 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Rechtsanwälte Dr. F. und F. gegen den Beschluss der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Stade vom 29. März 2006 wird verworfen.

Dieses Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat die 1. große Strafkammer des Landgerichts Stade als Gericht der ersten Instanz die Erinnerung der beschwerdeführenden Rechtsanwälte gegen den Kostenansatz der Staatsanwaltschaft Stade vom 25. August 2005 zurückgewiesen, mit dem diesen für eine von ihnen beantragte Akteneinsicht nach Nr. 9003 KV (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Kostenpauschale von 12 € auferlegt worden ist.

Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, dass in dieser Kostenpauschale auch die Kosten für das Rücksendeporto in Höhe von 5,90 € enthalten seien, welches sie in Abzug bringen wollen.

II.

Die von der Strafkammer ausdrücklich zugelassene Beschwerde ist nach § 66 Abs. 2 GKG statthaft und auch sonst zulässig.

Sie ist indes unbegründet.

Die Aktenversendungspauschale gemäß Nr. 9003 KV kann nicht um die Portokosten gemindert werden, die einem Rechtsanwalt für die Rücksendung ihm zur Einsicht übersandter Akten entstehen.

Die Pauschale deckt die mit der Aktenversendung verbundenen Aufwendungen einer besonderer Serviceleistung der Justiz (vgl. BT-Drs. 12/6962 S. 87) und nicht etwaige zusätzliche Kosten auf Seiten von Prozessbevollmächtigten ab. Der besondere Aufwand der Justiz ist dabei nicht auf Portokosten beschränkt, sondern besteht u.a. im Versandfertigmachen der Akten, im Anlegen von Retentakten, in der Überwachung der Aktenrücksendung und in deren Empfang.

Dass nach der amtlichen Anmerkung zu Nr. 9003 KV Hin- und Rücksendung der Akten zusammen als eine Sendung gelten, gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Die Regelung stellt lediglich klar, dass der zusätzliche Aufwand, der mit der Entgegennahme der Akten bei der Rücksendung entsteht, durch die Pauschale abgedeckt ist, auch wenn sie z.B. in mehreren Paketen erfolgt. Aus der Anmerkung ist aber nicht herzuleiten, dass die einem Dritten durch die Rücksendung der Akten entstandenen Kosten von der Justiz zu übernehmen wären. Daher muss die Justizverwaltung bei der Aktenübersendung auch keinen frankierten Rückumschlag für die Rücksendung der Akten beifügen.

Damit folgt der Senat der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm (Beschluss vom 30. September 2005 - 22 U 185/05 -, abgedruckt in NJW 2006, 306; s.a. AG Cloppenburg NJW 2006, 309), nicht aber der von den Beschwerdeführern herangezogenen Auffassung des AG Brandenburg vom 22. Februar 2005 (Az. 22 Owi 325/04).

III.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung ergibt sich aus § 66 Abs. 8 GKG.

Ende der Entscheidung

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