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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 30.08.2005
Aktenzeichen: 1 Ws 310/05
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 26 Abs. 1 Nr. 2
Ein Ablehnungsantrag, der nicht nur offensichtlich unbegründet, sondern dessen Begründung völlig ungeeignet ist, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen, ist unzulässig im Sinne von § 26 Abs. 1 Nr. 2 StPO.
Beschluss

1 Ws 310/05

6 Zs 1187/05 GenStA #######

In dem Ermittlungsverfahren

gegen den Präsidenten des Landgerichts H. K.-H. H.,

wegen des Vorwurfs einer falschen Verdächtigung

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die Eingabe des Antragstellers vom 26. August 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht #######, die Richterin am Oberlandesgericht ####### und den Richter am Oberlandesgericht ####### am 30. August 2005 beschlossen:

Tenor:

Die Ablehnung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht #######, der Richterin am Oberlandesgericht ####### und des Richters am Oberlandesgericht ####### ist unzulässig.

Der Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

1. Mit Beschluss vom 22. August 2005 hat der Senat einen Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 StPO als unzulässig verworfen, weil er nicht die vom Gesetz geforderte, in sich geschlossene und aus sich selbst heraus - ohne Bezugnahmen und Verweisungen - verständliche Darstellung des Sachverhalts unter Angabe der Beweismittel enthielt. Der Beschluss wurde mit einer Rechtsmittelbelehrung nach § 304 Abs. 4 StPO versehen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner Eingabe vom 26. August 2005, mit der er eine Verletzung rechtlichen Gehörs nach § 33 a StPO rügt, im Hinblick hierauf die im Tenor benannten Richter ablehnt und das Rechtsmittel der Beschwerde einlegt.

2. Der Antrag auf Ablehnung der benannten Richter ist unzulässig. Zwar kommt eine Ablehnung der mit der Sache befassten Richter auch in einem Verfahren nach § 33 a StPO noch in Betracht (vgl. nur KG JR 1984, 39 und OLG Düsseldorf, MDR 1986, 777); Die Zulässigkeit des Antrags scheitert indessen an der fehlenden Angabe eines Grundes zur Ablehnung im Sinne von § 26 a Abs. 1 Nr. 2 StPO. Hiernach muss ein Antragsteller die geltend gemachte Ablehnung mit Tatsachen begründen (Meyer-Goßner, 48. Aufl., § 26 a, Rn. 4), aus denen sich eine Besorgnis der Befangenheit ergeben könnte. Eine Begründung in diesem Sinne liegt indessen nicht vor bei völlig ungeeigneten Ausführungen (KK-Pfeiffer, 5. Aufl., § 26 a, Rn. 3). Ist ein Ablehnungsgesuch mit einer völlig ungeeigneten Begründung versehen, ist es unzulässig (BGH NStZ 1999, 311).

Der Antragsteller hat hierzu vorgetragen, die im Einzelnen benannten Richter seien zum Erlass der angefochtenen Entscheidung weder befugt noch befähigt gewesen. Sie hätten mit der angefochtenen Entscheidung eine sofort als falsch erkennbare Auffassung unterschrieben und seien weder auf seinen Aussetzungsantrag noch auf die von ihm vorgetragenen Gründe eingegangen. Diesem Vortrag lässt sich eine hinreichend geeignete und mit Tatsachen hinterlegte Begründung im Sinne von § 26 a Abs. 1 Nr. 2 StPO nicht entnehmen. Allein das Behaupten einer "sofort als falsch erkennbaren Auffassung" ist grundsätzlich nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Entsprechendes gilt für das weitere Vorbringen des Antragstellers. Der Vortrag zu einem außer Acht gelassenen Aussetzungsantrag entbehrt jeder inhaltlichen tatsächlichen Substanz. Die zur Rechtsmittelbelehrung vertretene Auffassung des Antragstellers, gegen den Senatsbeschluss nach § 172 Abs. 3 StPO sei die Beschwerdemöglichkeit nach § 304 StPO gegeben, da das Oberlandesgericht "im ersten Rechtszug die Eröffnung eines Hauptverfahrens abgelehnt" habe, liegt erkennbar neben der Sache. Entsprechendes gilt für den Vortrag, die benannten Richter seien zum Erlass der maßgeblichen Entscheidung weder befugt, noch befähigt gewesen. Der Antragsteller stellt hiermit erkennbar auf seine in der Sache selbst zu seinem Aussetzungsantrag vertretene Auffassung ab, den benannten Richtern fehle es an demokratischer Legitimation, da sie nicht vom Volk gewählt worden seien. Diese absurde Argumentation bedarf keiner Erörterung. Der Ablehnungsantrag ist hiernach nicht nur offensichtlich unbegründet (vgl. hierzu BGH strafo 2004, 238; Meyer-Goßner, 48 Aufl., § 26 a Rn. 4), er enthält bereits keine Tatsachen, die eine Besorgnis der Befangenheit begründen könnten. Die Begründung des Antrags ist vielmehr völlig ungeeignet. Dies führt zur Unzulässigkeit des Antrags. Nach § 26 a Abs. 2 StPO entscheidet daher der Senat in der Besetzung der vom Antragsteller abgelehnten Richter.

3. Der Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs nach § 33 a StPO ist ebenfalls unzulässig. Voraussetzung eines solchen Antrags ist zunächst, dass dem Beteiligten ein Rechtsmittel gegen die maßgebliche Entscheidung nicht zusteht. Zwar meint der Antragsteller, gegen den Senatsbeschluss vom 22. August 2005 sei das Rechtsmittel der Beschwerde nach § 304 StPO gegeben, doch führt dies noch nicht zur Unzulässigkeit seines Rechtsbehelfs. Die Unzulässigkeit folgt vielmehr aus dem Fehlen eines Vortrags von Tatsachen, zu denen der Antragsteller angeblich nicht gehört worden ist. Ein Antrag nach § 33 a StPO muss dessen Voraussetzungen darlegen; er muss also dartun, welche Tatsachen oder Beweisergebnisse dass Gericht verwertet hat, ohne dass dem Betroffenen dazu rechtliches Gehör gewährt wurde. Zudem bedarf es des Nachweises, dass die getroffene Entscheidung auf der Verletzung rechtlichen Gehörs beruht oder zumindest beruhen kann (OLG Koblenz, wistra 1987, 357; LR-Wendisch, 25. Aufl., § 33 a Rn. 18). Hieran fehlt es. Der Antragsteller hat hierzu lediglich behauptet, der Senat sei weder auf seinen Aussetzungsantrag eingegangen noch auf die vorgetragenen Gründe, weshalb das Ermittlungsverfahren eingeleitet werden müsse. Weshalb ein behauptetes Außerachtlassen der nach eigenem Vorbringen bereits vorgetragenen Gründe eine Gehörsverletzung begründen soll, hat sich dem Senat nicht erschlossen. Weshalb der Senatsbeschluss auf einem Außerachtlassen eines - zudem nicht näher bezeichneten - Aussetzungsantrags beruht bzw. beruhen kann, hat der Antragsteller nicht dargetan. Der Antrag war hiernach als unzulässig zu verwerfen (vgl. hierzu nur Meyer-Goßner, 48. Aufl., § 33 a Rn. 7).

4. Soweit der Antragsteller schließlich noch Beschwerde gegen den Senatsbeschluss vom 22. August 2005 eingelegt hat, ist der Senat zu einer Entscheidung über dieses offenbar als sofortige Beschwerde gem. §§ 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2, 210 Abs. 2 StPO gemeinte Rechtsmittel nicht berufen. Insoweit ist die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen.

5. Gegen die vorliegende Entscheidung ist keine Beschwerde gegeben (§ 304 Abs. 4 StPO).



Ende der Entscheidung

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