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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 30.07.2008
Aktenzeichen: 1 Ws 352/08 (StrVollz)
Rechtsgebiete: NJVollzG


Vorschriften:

NJVollzG § 33
1. Die Regelung zum Telekommunikationsverkehr der Gefangenen in § 33 Abs. 1 NJVollzG ist eine Koppelungsvorschrift, die auf der Tatbestandsseite den gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff des "dringenden Falles" enthält und der Anstalt auf der Rechtsfolgeseite Ermessen einräumt, welches jedoch durch die Formulierung "soll" dahin eingeschränkt ist, dass bei Vorliegen eines dringenden Falles in der Regel das Telefonat zu gestatten ist und nur in Ausnahmefällen abgelehnt werden darf.

2. Macht die Anstalt von der Möglichkeit nach § 33 Abs. 2 Satz 1 NJVollzG Gebrauch, den Gefangenen allgemein zu gestatten, Telefongespräche zu führen, und enthalten die Nutzungsbedingungen keine Regelung, nach welchen Kriterien die Gestattung erteilt wird, so ist die Entscheidung über die Genehmigung und Freischaltung der Telefonnummern gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 NJVollzG nach § 26 NJVollzG zu beurteilen.

3. Danach setzt die Ablehnung der Freischaltung einer Telefonnummer auf der Tatbestandsseite zunächst voraus, dass entweder durch das Telefonat die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet werden (§ 26 Nr. 1 NJVollzG) oder dass zu befürchten ist, dass dadurch ein schädlicher Einfluss auf den Gefangenen ausgeübt oder seine Eingliederung behindert werden würden (§ 26 Nr. 2 NJVollzG).

4. Zunächst ist zu prüfen, ob einer der auf der Tatbestandsseite genannten Ausschlussgründe erfüllt ist. Erst, wenn dies auf Grund konkreter, objektiv fassbarer Anhaltspunkte feststeht, hat die Anstalt ihr Ermessen auszuüben, ob sie die Telefonnummer trotz Vorliegens eines der Ausschlussgründe freischaltet, ob sie dies ablehnt oder ob sie von der Möglichkeit der Überwachung der Telefonate gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 28 NJVollzG Gebrauch macht.

5. Bei Ausübung des Ermessens hat die Anstalt insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Grundrecht des Gefangenen auf Freiheit der Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG), das auch die Wahl des Mittels einer Meinungsäußerung schützt, zu beachten.


1 Ws 352/08 (StrVollz)

Beschluss

In der Strafvollzugssache

wegen Freischaltung einer Telefonnummer

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle nach Beteiligung des Zentralen juristischen Dienstes für den niedersächsischen Justizvollzug auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts H. vom 26. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht #######, den Richter am Oberlandesgericht ####### und den Richter am Oberlandesgericht ####### am 30. Juli 2008 beschlossen:

Tenor:

1. Der angefochtene Beschluss und der Bescheid der Antragsgegnerin vom 4. April 2008 werden aufgehoben.

2. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, über den Antrag des Gefangenen auf Freischaltung der Telefonnummer ####### unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.

3. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen.

4. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

5. Von den Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und der ersten Instanz sowie den dem Antragsteller insgesamt entstandenen notwendigen Auslagen hat die Landeskasse zwei Drittel zu tragen, im Übrigen hat sie der Antragsteller zu tragen.

6. Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 100 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller verbüßt mehrere Freiheitsstrafen im Wege der Anschlussvollstreckung und befindet sich seit dem 4. Juli 2007 im geschlossenen Vollzug in der Justizvollzugsanstalt S. Er nutzt das von der Antragsgegnerin vorgehaltene Gefangenentelefonsystem und hat die hierfür geltenden Nutzungsbedingungen anerkannt. Am 26. März 2008 beantragte er die Freischaltung der Telefonnummer ####### und erläuterte den Antrag dahin, dass es sich um die allgemeine Redaktion der Bildzeitung H. handele. In einem Gespräch mit der auch für die Öffentlichkeitsarbeit der Antragsgegnerin zuständigen Sozialarbeiterin L. am 27. März 2008 erklärte der Antragsteller, dass er der Bildzeitung die Geschichte seiner Kinder anbieten und so Druck auf das Jugendamt in einem anhängigen Sorgerechtsstreit ausüben wolle. Ihm wurde von Frau L. mitgeteilt, dass für den Verkehr der Gefangenen mit Publikationsorganen spezielle Vorschriften gelten. Er wurde darauf verwiesen, sich zunächst schriftlich an die Bildzeitung zu wenden. Falls dort Interesse an seiner Geschichte bestehe, könne die Redaktion sich an Frau L. wenden.

Am 4. April 2008 erteilte die stellvertretende Abteilungsleiterin N. dem Antragsteller unter Hinweis auf die Ausführungen der Frau L. den mündlichen Bescheid, dass die Telefonnummer nicht freigeschaltet werde. Er möge sich schriftlich an die Redaktion wenden.

Hiergegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 7. April 2008, das am 9. April 2008 bei der Strafvollstreckungskammer einging, gerichtliche Entscheidung beantragt mit dem Ziel, den ablehnenden Bescheid vom 4. April 2008 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, die beantragte Telefonnummer freizuschalten.

Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 26. Mai 2008 als unbegründet zurückgewiesen. Ein dringender Fall im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 NJVollzG bestehe nicht. Aber auch die Ablehnung der generellen Freischaltung der Telefonnummer unter Hinweis auf die Möglichkeit des Schriftverkehrs sei im Hinblick auf Gefährdungen für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt, die aus einem unkontrollierten Verkehr von Gefangenen mit der Presse resultieren könnten, nicht zu beanstanden.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner Rechtsbeschwerde. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Strafvollstreckungskammer habe eigenes Ermessen an Stelle der Antragsgegnerin ausgeübt, indem sie erstmals die Ablehnung auf Sicherheitsbedenken gestützt habe, welche die Antragsgegnerin zuvor nicht angeführt habe. Diese Sicherheitsbedenken habe die Strafvollstreckungskammer darüber hinaus auf vage Spekulationen und haltlose Vermutungen gestützt. Ein Erfahrungssatz, dass die Eingliederung eines Gefangenen durch Besuche und Berichte von Journalisten behindert werde, existiere nicht. Außerdem hätten die Strafvollstreckungskammer und die Antragsgegnerin den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht beachtet.

Schließlich hat der Antragsteller erstmals mit der Rechtsbeschwerde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die erste und zweite Instanz beantragt.

II.

1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil es geboten ist, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§ 102 NJVollzG i. V. m. 116 Abs. 1 StVollzG).

2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache insoweit Erfolg, als die Überprüfung auf die in zulässiger Form erhobene Sachrüge zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Ablehnungsbescheides der Antragsgegnerin vom 4. April 2008 führt. Eines näheren Eingehens auf die nicht den Anforderungen des § 118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG genügende Verfahrensrüge bedurfte es daher nicht. Soweit der Antragsteller darüber hinaus die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Freischaltung der beantragten Telefonnummer beantragt hat, ist die Rechtsbeschwerde allerdings unbegründet.

a) Der Telekommunikationsverkehr der Gefangenen ist in § 33 NJVollzG geregelt. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift soll Gefangenen in dringenden Fällen gestattet werden, Telefongespräche zu führen. Es handelt sich hierbei um eine Vorschrift, die auf der Tatbestandsseite den gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff des "dringenden Falles" enthält und der Anstalt auf der Rechtsfolgenseite Ermessen einräumt, welches jedoch durch die Formulierung "soll" dahin eingeschränkt ist, dass bei Vorliegen eines dringenden Falles in der Regel das Telefonat zu gestatten ist und nur in Ausnahmefällen abgelehnt werden darf.

Im vorliegenden Fall haben die Strafvollstreckungskammer und die Antragsgegnerin zunächst darauf abgestellt, dass ein dringender Fall im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 StVollzG nicht gegeben sei. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

b) Über diese Regelung der Gestattung von Telefongesprächen im Einzelfall hinaus sieht § 33 Abs. 2 Satz 1 NJVollzG die Möglichkeit vor, Gefangenen allgemein zu gestatten, Telefongespräche zu führen, wenn sie sich mit zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt erlassenen Nutzungsbedingungen einverstanden erklären. Gemäß Satz 2 gelten, soweit die Nutzungsbedingungen keine abweichenden Regelungen enthalten, Absatz 1 Sätze 2 bis 5, die unter anderem die Regelungen der §§ 26 und 28 Abs. 1 Satz 2, Absatz 3 und 4 über Besuchsverbote und Überwachung von Besuchen für anwendbar erklären, entsprechend.

Von dieser Möglichkeit hat die Antragsgegnerin Gebrauch gemacht und stellt den Gefangenen ein Telefonsystem zur Verfügung. Auch der Antragsteller nutzt dieses System und hat sich mit den hierfür geltenden Nutzungsbedingungen einverstanden erklärt. Gemäß Ziffer 7 dieser Nutzungsbedingungen müssen die gewünschten Telefonnummern zuvor genehmigt und freigeschaltet werden. Nach welchen Kriterien diese Genehmigung erteilt wird, regeln die Nutzungsbedingungen nicht. In Ziffer 8 der Nutzungsbedingungen behält sich die Anstalt lediglich das Recht vor, den Telefonverkehr einzelner oder aller Gefangener einzuschränken und/oder zu überwachen, wenn dies die Belange von Sicherheit oder Ordnung erfordern.

Da es hiernach an einer abweichenden Regelung in den Nutzungsbedingen fehlt, ist die Entscheidung über die Genehmigung und Freischaltung der Telefonnummern gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 NJVollzG nach § 26 NJVollzG zu beurteilen. Wie auch das Verbot von Besuchen setzt also die Ablehnung der Freischaltung einer Telefonnummer auf der Tatbestandsseite zunächst voraus, dass entweder durch das Telefonat die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet werden (§ 26 Nr. 1 NJVollzG) oder dass zu befürchten ist, dass dadurch ein schädlicher Einfluss auf den Gefangenen ausgeübt oder seine Eingliederung behindert werden würden (§ 26 Nr. 2 NJVollzG). Diese Vorschrift entspricht § 25 StVollzG und enthält wie dieser eine Koppelung von unbestimmten Rechtsbegriffen auf der Tatbestandsseite (Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt, schädlicher Einfluss, Behinderung der Eingliederung), bei deren Anwendung die Anstalt keinen Beurteilungsspielraum hat und die der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegen (vgl. OLG Hamm ZfStrVo SH 1979, 37. KG NStZ 1998, 479. Artloth, StvollzG, 2. Aufl., § 25 Rdnr. 4 m. w. Nachw.), mit einem Handlungsermessen auf der Rechtsfolgenseite. Daraus ergibt sich, dass zunächst zu prüfen ist, ob einer der auf der Tatbestandsseite genannten Ausschlussgründe erfüllt ist. Erst, wenn dies auf Grund konkreter, objektiv fassbarer Anhaltspunkte - rein subjektive und gefühlsmäßig begründete Befürchtungen genügen hierfür nicht (vgl. OLG Hamm a. a. O.. KG a. a. O.). - feststeht, hat die Anstalt ihr Ermessen auszuüben, ob sie die Telefonnummer trotz Vorliegens eines der Ausschlussgründe freischaltet, ob sie dies ablehnt oder ob sie von der Möglichkeit der Überwachung der Telefonate gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 28 NJVollzG Gebrauch macht. Bei Ausübung des Ermessens hat die Anstalt insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Grundrecht des Gefangenen auf Freiheit der Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG), das auch die Wahl des Mittels einer Meinungsäußerung schützt (vgl. BVerfG StV 1995, 536), zu beachten.

Im vorliegenden Fall hat sich die Antragsgegnerin auf Abs. 11 der NAV zu § 151 StVollZG berufen und die Freischaltung der Telefonnummer unter Verweis auf den schriftlichen Verkehr abgelehnt. Nach dieser Verwaltungsvorschrift entscheidet über den Verkehr der Gefangenen mit Vertretern von Publikationsorganen die Anstaltsleitung nach Maßgabe der §§ 23 ff. StVollzG. Abgesehen davon, dass hier nicht ersichtlich ist, ob die Antragsgegnerin sich an dieser Vorschrift orientiert hat und über die Freischaltung eine Entscheidung der Anstaltsleitung ergangen ist, enthält die Verwaltungsvorschrift als inhaltliche Vorgabe für die Sachentscheidung nur diejenige, dass die gesetzlichen Regelungen der §§ 23 ff. StVollzG anzuwenden sind. Auch hiernach könnte also eine Ablehnung nur auf der Grundlage von § 25 StVollzG, der mit dem jetzt anzuwendenden § 26 NJVollzG inhaltsgleich ist, erfolgen, was sich bereits unmittelbar aus dem Gesetz (§ 33 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 NJVollzG) ergibt. Dies kann jedoch letztendlich dahinstehen. Denn die NAV kann als verwaltungsinterne Vorschrift nicht den Tatbestand einer gesetzlichen Regelung einschränken, ihr kommt allenfalls die Bedeutung einer Ermessensrichtlinie zu (vgl. OLG Hamm a. a. O.). Da die NAV hier für die Ausübung des Ermessens allerdings keinerlei Vorgaben enthält, ist sie im vorliegenden Fall auch nicht als Ermessensrichtlinie heranzuziehen.

Es gilt danach allein das Gesetz, dessen Anforderungen der Ablehnungsbescheid der Antragsgegnerin vom 4. April 2008 nicht gerecht wird. Die Begründung der Ablehnung lässt schon nicht erkennen, dass sich die Antragsgegnerin überhaupt auf einen der Ablehnungsgründe des § 26 NJVollzG gestützt hat. Konkrete, objektiv fassbare Anhaltspunkte für die Annahme eines der Ausschlussgründe hat sie ebenfalls nicht angeführt. Schließlich fehlt es auch an der Betätigung des bei Bejahung eines der Ablehnungsgründe auszuübenden pflichtgemäßen Ermessens.

Diese Mängel konnten nicht durch die Strafvollstreckungskammer behoben werden.

Aufgrund der vorgenannten Rechtsfehler hebt der Senat nicht nur den angefochtenen Beschluss der Strafvollstreckungskammer, sondern auch den Ablehnungsbescheid der Antragsgegnerin vom 4. April 2008 auf und verpflichtet die Antragsgegnerin, über den Antrag des Gefangenen auf Freischaltung der Telefonnummer unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden, weil die Sache insoweit spruchreif ist (§ 102 NJVollzG i. V. m. § 119 Abs. 4 Satz 2 StVollzG). Der weitergehende Verpflichtungsantrag des Antragstellers ist hingegen als unbegründet zurückzuweisen. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Antragsgegnerin im Rahmen einer neu zu treffenden Entscheidung Gründe anzuführen vermag, die eine Ablehnung der Freischaltung rechtfertigen. Eine Ermessensreduktion auf Null (vgl. dazu Schuler, in: Schwind/Böhm/Jehle, StvollzG, 4. Aufl. § 115 Rdnr. 18), also eine Sachlage, bei der alle anderen Entscheidungen als die Freischaltung rechtswidrig wären, ist nicht gegeben.

Der Annahme von Spruchreife im Sinne von § 102 NJVollzG i. V. m. § 119 Abs. 4 Satz 2 StVollzG steht nicht entgegen, dass der Senat hier keine endgültige Sachentscheidung treffen kann. Zwar vertritt auch der Senat die Ansicht, dass § 115 StVollzG nicht unmittelbar auf das Rechtsbeschwerdeverfahren anwendbar ist (vgl. etwa Beschl. v. 7.12.2007, 1 Ws 426/07). Hierdurch sieht er sich indes nicht daran gehindert, die Sache zur Neubescheidung direkt an die Vollzugsbehörde zurück zu verweisen (so aber Schuler a. a. O. § 120 Rdnr. 7). Denn der Begriff der Spruchreife im Sinne des § 119 Abs. 4 Satz 2 StVollzG ist nicht identisch mit dem des § 115 Abs. 4 Satz 1 StVollzG. Spruchreife liegt im Rechtsbeschwerdeverfahren bereits dann vor, wenn der Senat eine Sachentscheidung treffen kann, die eine Zurückverweisung an die Strafvollstreckungskammer gemäß § 119 Abs. 4 Satz 3 StVollzG erübrigt (vgl. OLG München NStZ 1994, 560). So liegt der Fall hier.

III.

Prozesskostenhilfe war gemäß § 102 NJVollzG i.V.m. § 120 Abs. 2 StVollzG i.V.m. §§ 114, 117 ZPO abzulehnen, weil der Antragsteller seine Bedürftigkeit nicht hinreichend dargelegt hat. Er hat der Rechtsbeschwerde zwar einen Vordruck nach § 117 Abs. 3 ZPO beigefügt, dieser ist jedoch nicht vollständig ausgefüllt worden.

Eine rückwirkende Gewährung von Prozesskostenhilfe durch die Rechtsmittelinstanz für die Vorinstanz ist außerdem durch § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO ausgeschlossen (vgl. Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 119 Rdnr. 1 m. w. Nachw.).

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 4 StVollzG i. V. m. § 467 Abs. 1 StPO, soweit der Antragsteller mit seiner Rechtsbeschwerde Erfolg hatte, im übrigen aus § 121 Abs. 2 StVollzG.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 1 Nr. 1j, 63 Abs. 3, 65 GKG.

Ende der Entscheidung

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