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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 08.11.2007
Aktenzeichen: 1 Ws 376/07 (StrVollz)
Rechtsgebiete: StVollzG, GG, EMRK


Vorschriften:

StVollzG § 116
StVollzG § 119
GG Art. 19 Abs. 4
GG Art. 20 Abs. 3
EMRK Art. 13
EMRK Art. 6 Abs. 1
In begründeten Ausnahmefällen kann in Strafvollzugssachen eine Untätigkeitsbeschwerde statthaft sein.
Oberlandesgericht Celle Beschluss

1 Ws 376/07 (StrVollz)

In der Strafvollzugssache

wegen Zuweisung eines Einzelhaftraums

hier: Untätigkeit der Strafvollstreckungskammer

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts auf die Beschwerde der Antragstellerin wegen Untätigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts O. mit Sitz in V. am 8. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht #######, den Richter am Oberlandesgericht ####### und den Richter am Landgericht ####### beschlossen:

Tenor:

Die Hauptsache ist erledigt.

Die Kosten des Verfahrens über die Beschwerde hat die Antragstellerin zu tragen.

Der Streitwert wird auf bis zu 300 € festgesetzt (§§ 1 Nr. 1j, 63 Abs. 3, 65 GKG).

Gründe:

I.

Mit Antrag vom 7. Juni 2004 begehrte die Antragstellerin durch gerichtliche Entscheidung die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihr einen Einzelhaftraum zuzuweisen. Infolge der am 10. Juni 2004 erfolgten Verlegung der Antragstellerin erklärte diese ihren Antrag in der Hauptsache für erledigt und begehrte nunmehr am 21. Juli 2004 die Feststellung, dass die zuvor erfolgte Doppelbelegung eines Einzelhaftraums rechtswidrig war. Durch Schreiben vom 3. Dezember 2004 und 8. Februar 2005 konkretisierte sie die Zeiträume, in denen sich die Antragstellerin einen Einzelhaftraum teilen musste. Die Antragsgegnerin nahm letztmalig mit Schreiben vom 15. Februar 2005 Stellung. Am 1. April 2005 wurde die Antragstellerin aus der Haft entlassen.

Trotz zweier Sachstandsanfragen der Antragstellerin vom 26. August 2005 und 30. Dezember 2005 wurde das Verfahren von Seiten der Kammer nicht weiter gefördert. Unter dem 21. September 2007 erhob die Antragstellerin daher Beschwerde zum Senat und begehrte die Verpflichtung der Kammer, festzustellen, dass die Nichtzuweisung eines Einzelhaftraums rechtswidrig war. Mit Beschluss vom 18. Oktober 2007 gab die Kammer dem Antrag der Antragstellerin vom 21. Juli 2004 im größeren Teil statt. Die Antragstellerin begehrt nunmehr nach Erledigung ihrer Untätigkeitsbeschwerde, die Kosten dieser der Landeskasse aufzuerlegen.

II.

Nachdem die Kammer durch Beschluss vom 18. Oktober 2007 in der Sache über den Antrag der Antragstellerin vom 21. Juli 2004 entschieden hatte, war durch den Senat die Erledigung in der Hauptsache auszusprechen. Der Kostenantrag der Antragstellerin hatte keinen Erfolg.

In entsprechender Anwendung des § 121 Abs. 2 Satz 2 StVollzG hatte der Senat über die Kosten und Auslagen des Beschwerdeverfahrens nach billigem Ermessen zu entscheiden. Diese hatte die Antragstellerin zu tragen, weil ihre Beschwerde auch bei Nichteintritt des erledigenden Ereignisses keinen Erfolg gehabt hätte. Die wegen der Untätigkeit der Strafvollstreckungskammer erhobene Beschwerde war unzulässig.

1. Nach wie vor findet sich für eine Beschwerde wegen Untätigkeit eines gerichtlichen Spruchkörpers - anders als bei Untätigkeit einer Behörde (vgl. etwa § 27 EGGVG, § 88 SGG, § 75 VwGO) - im deutschen Recht keine gesetzliche Grundlage. Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung, der in einem neu angefügten § 198 GVG die Möglichkeit einer Untätigkeitsbeschwerde vorsieht, wenn ein anhängiges gerichtliches Verfahren von dem Gericht ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Frist gefördert wird, ist bislang nicht in geltendes Recht umgesetzt worden. In seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Senat dementsprechend die Statthaftigkeit einer Untätigkeitsbeschwerde regelmäßig verneint (vgl. Beschluss vom 29. August 2006, 1 Ws 437/06 (StrVollz); Beschluss vom 17. März 2006, 1 Ws 34/06 (StrVollz)).

In dieser allgemeinen Form hält der Senat seine Rechtsprechung zukünftig nicht mehr aufrecht. Stattdessen ist in begründeten Ausnahmefällen das Erfordernis einer gerichtlichen Kontrollmöglichkeit bei Untätigkeit eines gerichtlichen Spruchkörpers anzuerkennen. Denn es gebieten sowohl das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit aus Art. 20 Abs. 3 GG als auch der Anspruch auf einen effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG, dass bei überlanger Verfahrensdauer den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens ein entsprechender Rechtsschutz bereits gegenwärtig auch ohne Gesetzesgrundlage zur Verfügung gestellt werden muss. Nur dieses Verständnis entspricht auch dem aus Art. 13 EMRK folgenden Anspruch auf eine wirksame Beschwerde und dem aus Art. 6 Abs. 1 EMRK folgenden Anspruch auf ein faires Verfahren (vgl. hierzu EGMR, NJW 2006, 2389). Mit der grundsätzlichen Anerkennung einer Untätigkeitsbeschwerde steht der Senat im Einklang mit der Rechtsprechung verschiedenster anderer Oberlandesgerichte (vgl. aus neuerer Zeit mit weiteren Nachweisen etwa OLG Karlsruhe, NJOZ 07, 2997; OLG Köln, FGPrax 07, 194; OLG Naumburg OLGR 06, 408; OLG Frankfurt a.M., NJOZ 06, 3646). Der Senat ist der Auffassung, dass auch in Strafvollzugssachen das Bedürfnis für die grundsätzliche Anerkennung einer Untätigkeitsbeschwerde gegeben ist (so auch OLG Frankfurt NStZ-RR 02, 188; OLG Hamburg, BeckRS 2002, 30291270; für den Fall einer Untätigkeit in einem strafprozessualen Verfahren siehe auch OLG Stuttgart, NStZ-RR 03, 284; OLG Jena NJW 06, 3795). Die Statthaftigkeit einer solchen Beschwerde ergibt sich dabei aus einer verfassungskonformen Auslegung des § 116 StVollzG.

Dies hat allerdings nicht zur Folge, dass sämtliche vermeidbare Verzögerungen durch die zur Entscheidung berufene Strafvollstreckungskammer eine Untätigkeitsbeschwerde per se zulässig machen würden. Auch bei einer gesetzlichen Normierung der Untätigkeitsbeschwerde stünde dem Gesetzgeber ein weites Ermessen über die Voraussetzungen und die inhaltliche Ausgestaltung zu. Er darf den Rechtsbehelf auf das verfassungsrechtlich gebotene Maß beschränken und muss nicht die Überprüfung verfahrensrechtlicher Regeln ermöglichen, die in den Verfahrensordnungen über den verfassungsrechtlichen Mindestschutz hinaus eingerichtet sind (vgl. BVerfG NJW 03, 1924 (1927). Die gesetzgeberische Entscheidung, von der Schaffung einer verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsbehelfsmöglichkeit abzusehen, ist demnach in dem Maße zu akzeptieren, wie sie mit dem Gebot der Rechtsstaatlichkeit (Art. 20 Abs. 3 GG) und dem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) in Einklang zu bringen ist. Dies übertragen auf das Verfahren nach dem StVollzG kommt eine Untätigkeitsbeschwerde nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht, wenn etwa der unterlassenen Entscheidung die Bedeutung einer endgültigen Ablehnung im Sinne einer faktischen Rechtsverweigerung und nicht nur einer bloßen Verzögerung der zu treffenden Entscheidung zukommt und die Beschwerde in der Lage ist, schwerste und nicht erträgliche Rechtsverluste durch Zeitablauf zu verhindern. Sie kann aufgrund der dem Senat nur eingeschränkt zukommenden Rechtskontrolle darüber hinaus nur darauf gerichtet sein, die Untätigkeit der Strafvoll-streckungskammer für rechtswidrig zu erklären, nicht darauf, eine konkrete, verfahrensbeendende Entscheidung, die dem ersten Rechtszug vorbehalten ist, zu treffen (vgl. OLG Hamburg a.a.O.; OLG Frankfurt a.M. a.a.O.; OLG Karlsruhe, NJW 84, 985; LSG Berlin-Brandenburg BeckRS 2007 40565).

2. Die von der Antragstellerin erhobene Untätigkeitsbeschwerde erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Sie ist nach dem ausdrücklich gestellten Antrag, die Strafvollstreckungskammer zu verpflichten, wie begehrt über den ursprünglichen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu befinden, auf ein außerhalb des Bereichs statthafter Einflussnahme auf das Gericht erster Instanz liegendes Rechtsschutzziel gerichtet. Aber auch bei im Interesse der Antragstellerin auslegender Betrachtung des Beschwerdeantrags kommt eine Feststellung rechtswidriger Untätigkeit durch die Strafvollstreckungskammer vorliegend nicht in Betracht. Es ist dabei schon fraglich, ob bei einem Feststellungsantrag, wie er bei Erhebung der vorliegenden Untätigkeitsbeschwerde noch im Raume stand, überhaupt von einem nicht erträglichen Rechtsverlust durch Zeitablauf die Rede sein kann. Denn eine erkennbare Rechtsposition der Antragstellerin ist durch Zeitablauf jedenfalls nicht schlechter geworden. Das mit dem Antrag verfolgte Interesse auf Rehabilitation wegen unzumutbarer Haftbedingungen mag mit fortschreitender Zeit geringer werden, als es zu Anfang im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Inhaftierung gewesen ist. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass der - wenn auch keinesfalls nachvollziehbaren - Unterlassung der Entscheidung die Bedeutung einer Vereitelung von grundrechtlich geschützten Rechten zugekommen ist und die Beschwerde in der Lage gewesen wäre, eine solche Vereitelung abzuwenden oder zu mildern. Letztlich kann dies jedoch dahingestellt bleiben, weil die Antragstellerin selbst eine Verfahrensförderung nicht so nachdrücklich verfolgt hat, wie dies im Fall einer auch aus ihrer Sicht unerträglichen Rechtsverweigerung zu erwarten gewesen wäre. Sie hat zwar nach der letzten Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 15. Februar 2005 unter dem 26. August und 30. Dezember 2005 Sachstandsanfragen an die Kammer gerichtet, danach aber selbst das Verfahren bis zur Erhebung der Untätigkeitsbeschwerde am 21. September 2007 mehr als zwanzig Monate lang nicht weiter betrieben. In dieser Zeit ist es - soweit erkennbar - weder zu weiteren Anfragen schriftlicher oder fernmündlicher Art oder zu Anregungen, die Kammer auf dem Weg der Dienstaufsicht zu einer Reaktion oder gar Entscheidung zu veranlassen, gekommen. Auch ist keine Dringlichkeit bzw. Unzumutbarkeit eines weiteren Abwartens geäußert worden. Insoweit muss der Senat davon ausgehen, dass der Antragstellerin eine alsbaldige Entscheidung durch die Kammer allenfalls wünschenswert war, nicht aber so wesentlich gewesen ist, dass sie selbst von einer unerträglichen Rechtsvereitelung ausgegangen ist. Die Anerkennung einer auf dieser Grundlage erhobenen Untätigkeitsbeschwerde ist von Verfassung wegen daher nicht geboten.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2 StVollzG.

Ende der Entscheidung

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