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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 26.11.2004
Aktenzeichen: 1 Ws 388/04
Rechtsgebiete: OWiG, StPO


Vorschriften:

OWiG § 30 Abs. 1
StPO § 444 Abs. 1
Eine Betriebsbezogenheit des Handelns von Organen einer juristischen Person liegt (nur) dann nicht vor, wenn das Organ höchstpersönlich, folglich wie jedermann und somit ohne spezifischen Bezug zu seiner Stellung als Organ der juristischen Person handelt.

Allein das Vorliegen einer betriebsbezogenen Pflichtverletzung im Sinne des § 30 Abs. 1 OWiG führt nicht ohne Weiteres zur Anordnung der Verfahrensbeteiligung.

In Betracht im Sinne von § 444 Abs. 1 StPO kommt das Festsetzen einer Geldbuße aber regelmäßig bereits dann, wenn die Staatsanwaltschaft etwa im Rahmen der Anklageschrift zu erkennen gibt, dass sie das Anordnen einer derartigen Nebenfolge gegen die juristische Person im Strafverfahren erstrebt.


Oberlandesgericht Celle Beschluss

1 Ws 388/04

StA Hannover 4232 Js 38704/02

In der Strafsache

gegen K. M.,

wegen Bestechlichkeit

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft vom 9.11.2004 gegen den Beschluss der 5. Strafkammer des Landgerichts Hildesheim vom 3.11.2004 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht #######, den Richter am Oberlandesgericht ####### und den Richter am Oberlandesgericht ####### am 26. November 2004 beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss des Landgerichts Hildesheim vom 3.11.2004 wird aufgehoben, soweit die Anordnung der Beteiligung der S.werke H. AG abgelehnt wurde.

Es wird angeordnet, dass die S.werke H. AG nach Maßgabe von § 444 Abs. 1 StPO an dem Verfahren beteiligt wird.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie insoweit entstandene notwendige Auslagen der Angeklagten fallen der Landeskasse zur Last.

Gründe:

1. Die Staatsanwaltschaft Hannover richtet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen den die Anklage vom 28.6.2004 zulassenden und das Hauptverfahren eröffnenden Beschluss der 5. Strafkammer des Landgerichts Hildesheim, soweit hiermit der Antrag der Staatsanwaltschaft abgelehnt wurde, nach Maßgabe von §§ 30 Abs. 1 OWiG, 444 Abs. 1 StPO die Beteiligung der S.werke H. am Strafverfahren anzuordnen.

2. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist nach §§ 444 Abs. 1, 431 Abs. 5, 311 StPO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts, die Beteiligung der S.werke H. abzulehnen, konnte keinen Bestand haben, denn die Voraussetzungen einer Anordnung der Beteiligung der S.werke H. liegen vor.

Die Beteiligung einer juristischen Person an einem Strafverfahren zum Zwecke des Festsetzens einer Geldbuße richtet sich nach den Vorschriften der §§ 30 Abs. 1 OWiG, 444 Abs. 1 StPO.

a) Voraussetzung ist hierfür nach § 30 Abs. OWiG zunächst, dass ein Organ der juristischen Person eine Straftat begangen hat, durch die (entweder) Pflichten, welche die juristische Person treffen, verletzt worden sind, oder durch die die juristische Person bereichert worden ist oder bereichert werden sollte. Eine erfolgte oder zumindest beabsichtigte Bereicherung der S.werke H. ist vorliegend nicht zu erblicken. Hingegen besteht nach Stand der Ermittlungen der hinreichend begründete Verdacht, dass die im vorliegenden Verfahren angeklagten Organe der Aktiengesellschaft, die Angeklagten S. und K. als Vorsitzende deren Vorstands, eine im Sinne von § 30 Abs. 1, 1. Alt OWiG betriebsbezogene Pflicht verletzt haben. Betriebsbezogen in diesem Sinne sind Pflichten, die die juristische Person als Normadressaten treffen (Göhler, 13. Aufl., § 30 Rn. 19), mithin solche Pflichten, die sich für die juristische Person aus deren Wirkungskreis ergeben (KK-Rogall, 2. Aufl., § 30 Rn. 72). Aus der Abgrenzung zu § 30 Abs. 1, 2. Alt. OWiG folgt, dass ein Vorteil seitens der juristischen Person bei einem betriebsbezogenen Pflichtenverstoß im Sinne der 1. Alt. nicht vorliegen muss. Eine Betriebsbezogenheit des Handelns von Organen einer juristischen Person liegt demgegenüber (nur) dann nicht vor, wenn das Organ höchstpersönlich, folglich wie jedermann und somit ohne spezifischen Bezug zu seiner Stellung als Organ der juristischen Person handelt.

Die Staatsanwaltschaft hat hierzu ausgeführt, es müsse berücksichtigt werden, dass die Angeklagten S. und K. mit einem Schreiben gerade der S.werke AG an die T. um Überweisung des zugesagten Betrages an "pecunia n.o. c/o Stadtwerke" baten, nachdem der Zeuge Dr. R. zuvor erklärt hatte, auf eine bloße mündliche Anforderung an einen Verein dieses Namens nicht zu überweisen. Bereits hierin läge eine Handlung, welche die Angeklagten ohne ihre Funktion als Organ der S.werke AG nicht hätten ausführen können; jedenfalls handelten sie - die Richtigkeit des Anklagevorwurfs unterstellt - als Organe der juristischen Person und unter Einschaltung derselben. Dies begründet die Betriebsbezogenheit ihres Vorgehens.

Insbesondere aber geht der von der Kammer uneingeschränkt zur Hauptverhandlung zugelassene Anklagesachverhalt davon aus, die Angeklagten "bevorzugten ... aufgrund eines gemeinsamen Tatplanes unter teilweiser Umgehung des offiziellen Bieterverfahrens das Bieterkonsortium T. AG/R. E.-Beteiligung AG (RGE) und machten in den entscheidenden Gremien, die über den Verkauf zu befinden hatten, ihren Einfluss geltend." Dieses Handeln umschreibt einen Verstoß gegen die Pflicht, Gesellschaftsanteile nicht zugunsten Dritter (vorliegend des Vereins) außerhalb bzw. unter Umgehung des offiziellen Bieterverfahrens zu veräußern bzw. deren Verkauf in die Wege zu leiten oder zu fördern. Dies erfolgte nach Stand der Ermittlungen in Konnexität zu den Zahlungen zugunsten des Vereins pecunia n.o. e.V.. Ohne ihre Stellung als Vorsitzende des Vorstands der die Anteile an der E. GmbH & Co. KG haltenden S.werke AG wäre dieses Tun der Angeklagten kaum möglich gewesen; jedenfalls erfolgte das Handeln gerade in ihrer Funktion als Organ der juristischen Person. Hiernach aber besteht hinreichender Verdacht betriebsbezogenen Handelns.

b) Allein das Vorliegen einer betriebsbezogenen Pflichtverletzung im Sinne des § 30 Abs. 1 OWiG führt indessen nicht ohne Weiteres zur Anordnung der Verfahrensbeteiligung. Vielmehr ist nach § 444 Abs. 1 StPO Voraussetzung der Anordnung, dass im Strafverfahren über die Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person zu entscheiden ist. Wann bzw. nach welchem Maßstab dies der Fall ist, wird zumindest begrifflich nicht einheitlich beurteilt. Während teilweise angenommen wird, es sei ausreichend, dass die Festsetzung einer Geldbuße in Betracht kommt (für das Bußgeldverfahren Göhler, 13. Aufl., § 88 Rn. 2; KK-Boujong, 2. Aufl., § 88 Rn. 4), wird teilweise gefordert, die Festsetzung einer Geldbuße müsse wahrscheinlich (Meyer-Goßner, 47. Aufl., § 444 Rn. 7) bzw. nicht unwahrscheinlich (LR-Gössel, 25. Aufl. § 444 Rn. 12) sein. Nach Auffassung des Senats erscheint vorliegend das im Ergebnis in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellte Anordnen einer Geldbuße nach Stand der Ermittlungen zumindest nicht von vornherein unwahrscheinlich. In Betracht im Sinne von § 444 Abs. 1 StPO kommt das Festsetzen einer Geldbuße aber regelmäßig bereits dann, wenn die Staatsanwaltschaft etwa im Rahmen der Anklageschrift zu erkennen gibt, dass sie das Anordnen einer derartigen Nebenfolge gegen die juristische Person im Strafverfahren erstrebt (vgl. LR-Gössel, 25. Aufl., § 444 Rn. 12; § 431 Rn. 40 ff.). Denn in einem solchen Falle muss sich das Gericht mit einer späteren Entscheidung über einen Antrag der Staatsanwaltschaft auf Festsetzen einer Geldbuße im Verfahren von vornherein ernsthaft konfrontiert sehen. Allein dies führt dazu, dass im Sinne von § 444 Abs. 1 StPO über die Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person hinreichend wahrscheinlich zu entscheiden sein wird. Auf die Frage, ob das Gericht das - spätere - und in das pflichtgemäße Ermessen gestellte Festsetzen einer Geldbuße gegen die juristische Person zum derzeitigen Zeitpunkt tatsächlich für wahrscheinlich erachtet, kommt es dann nicht maßgeblich an.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO in entsprechender Anwendung.

4. Gegen diese Entscheidung ist keine Beschwerde gegeben (§ 304 Abs. 4 StPO).



Ende der Entscheidung

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