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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 17.03.2006
Aktenzeichen: 1 Ws 42/06 (StrVollz)
Rechtsgebiete: StVollzG, VwVfg


Vorschriften:

StVollzG § 14 Abs. 2
VwVfg § 49 Abs. 2
Das Verkürzen von Besuchs und Aufschlusszeiten infolge der von der Anstaltsleitung durchgeführten Umsetzung des einheitlichen niedersächsischen Vollzugskonzepts verstößt nicht gegen die Regelungen zum Widerruf begünstigender Verwaltungsakte.
Oberlandesgericht Celle Beschluss

1 Ws 42/06 (StrVollz)

In der Strafvollzugssache

wegen Verkürzung der Besuchs und Aufschlusszeiten infolge der Einführung des einheitlichen niedersächsischen Vollzugskonzepts

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers vom 16. Januar 2006 gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer 2 beim Landgericht Hannover vom 2. Dezember 2005 nach Beteiligung des Zentralen juristischen Dienstes für den niedersächsischen Justizvollzug durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht #######, die Richterin am Oberlandesgericht ####### und den Richter am Oberlandesgericht ####### am 17. März 2006 beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen (§ 121 Abs. 2 Satz 1 StVollzG).

Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 300, EUR festgesetzt.

Gründe:

1. Der Antragsteller verbüßt zurzeit Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt H.. Zwei Drittel der gegen ihn mit Urteil vom 15. Mai 2002 wegen Vergewaltigung pp. verhängten Strafzeit von vier Jahren und sechs Monaten waren am 2. Januar 2005 verstrichen, das Strafzeitende ist auf den 2. Juli 2006 notiert. Anträge auf vorzeitige Entlassung im Wege der Strafaussetzung wurden abgelehnt.

Mit Wirkung zum 1. Juli 2005 wurde im niedersächsischen Strafvollzug das sog. Einheitliche Vollzugskonzept für alle Vollzugsanstalten verbindlich eingeführt. Ausprägung dieses einheitlichen Vollzugskonzepts ist u.a. eine Differenzierung in den sog. Basis und in den Chancenvollzug, wobei dieser gegenüber dem Basisvollzug mit dem Gewähren weiterer Lockerungen einhergeht. Vor allem aufgrund von Auffälligkeiten im Zusammenhang mit dem Missbrauch von Drogen wurde der Antragsteller in den sog. Basisvollzug eingestuft. In der Justizvollzugsanstalt H. wurde das neue Vollzugskonzept in Form eines Aushangs bekannt gegeben, nach dessen Inhalt Gefangene des Basisvollzugs kürzere Besuchs und Aufschlusszeiten gewährt bekommen als Gefangene des sog. Chancenvollzugs.

Der Antragsteller wendet sich in vorliegendem Verfahren nicht gegen seine Einstufung in den Basisvollzug, sondern dagegen, dass ihm infolge des neuen Vollzugskonzepts kürzere als bislang gewährte Besuchs und Aufschlusszeiten bewilligt werden. Dies beschneide in unzulässiger Weise seine sozialen Kontakte und verstoße gegen die auch im Strafvollzugsrecht zumindest entsprechend geltenden Grundsätze bzgl. des Widerrufs rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakte. Die Strafvollstreckungskammer hat den hierauf gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Beschluss vom 2. Dezember 2005 als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen wendet der Antragsteller sich nunmehr mit seiner Rechtsbeschwerde.

2. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie wurde fristgerecht eingelegt und trägt die Unterschrift eines Rechtsanwalts (vgl. nunmehr Bl. 80 VollzH). Überdies ist es im Sinne von § 116 Abs. 1 StVollzG geboten, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.

3. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.

a) Soweit der Antragsteller sich gegen die Verkürzung der Besuchszeiten und den hiermit reduzierten Automateneinkauf wendet, erscheint schon fraglich, ob diese Regelungen bereits in den Rechtskreis des Antragstellers eingreifen und unmittelbare Rechtswirkungen entfalten (vgl. hierzu OLG Celle vom 10.10.1989, 1 Ws 295/89, ZfStrVO 1990, 307). Denn eine bloße Aussicht, mit einem etwaigen Begehren nach einer längeren Besuchszeit oder einem höheren Besuchseinkauf abgewiesen zu werden, stellt regelmäßig noch keine Regelung eines Einzelfalls mit unmittelbarer Rechtswirkung im Sinne von § 109 Abs. 1 StVollzG dar. Dass ein konkreter Antrag des Antragstellers bereits abgelehnt worden war, geht weder aus der angefochtenen und den Senat als Rechtsbeschwerdegericht in tatsächlicher Hinsicht bindenden Entscheidung der Strafvollstreckungskammer, noch aus der Rechtsbeschwerdeschrift hervor. Hierauf kommt es aber nicht entscheidend an.

b) Denn soweit der Antragsteller sich zugleich gegen eine Verkürzung der Aufschlusszeiten richtet, liegt hierin zwar eine kraft Allgemeinverfügung umgesetzte unmittelbare (weil täglich aufgrund der Hausordnung ohne das gesonderte Stellen bzw. Ablehnen eines Antrags zu spürende) Rechtswirkung auch für den Antragsteller. Aber auch dies verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.

Die Strafvollstreckungskammer ist jedenfalls im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass weder die Vorschrift des § 14 Abs. 2 StVollzG noch die Grundsätze über die Rücknahme rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakte entsprechend § 49 VwVfG verletzt sind. Denn der Antragsteller kann nicht von vornherein darauf vertrauen, dass sämtliche einmal gewährten Lockerungen und bestehenden Regelungen innerhalb des Justizvollzugs dauerhaft unabänderlich sind. Denn sowohl § 14 Abs. 2 StVollzG als auch § 49 VwVfG sehen die Möglichkeit der Rücknahme begünstigender Regelungen vor, soweit das Vorliegen neuer Umstände hierzu berechtigt. Hierbei besteht Einvernehmen dahin, dass derartige neue Umstände nicht in der Person des Antragstellers begründet sein müssen, sondern auch außerhalb seiner Einflussmöglichkeiten liegen können (KG ZfStrVO 1985, 251; Callies/Müller-Dietz, Strafvollzugsgesetz, 10. Aufl., § 14 Rn. 3; Schwindt/Böhm, Strafvollzugsgesetz, 5. Aufl., § 14 Rn. 13). So hat etwa das Kammergericht entschieden, dass eine als Widerruf eines begünstigenden Dauerverwaltungsaktes zu qualifizierende Verkürzung bislang gewährter Aufschlusszeiten aufgrund von Personalmangel in einer Vollzugsanstalt auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nicht zu beanstanden ist (KG ZfStrVO 1998, 310).

Nach Auffassung des Senats kann bei Umsetzen eines landesweit einheitlichen Vollzugskonzepts nichts anderes gelten. Auch hierin liegen neue Umstände, die eine neue und für Antragsteller im Ergebnis ungünstige Regelung erlauben. Die nunmehr auch für den Antragsteller maßgeblichen Besuchs und Aufschlusszeiten ergeben sich aus der in Form einer Allgemeinverfügung mit Wirkung zum 1. Juli 2005 bekannt gemachten Hausordnung. Das Erstellen einer Hausordnung ist Aufgabe der Anstaltsleitung (§ 161 Abs. 1 StVollzG), der hierbei Ermessen grundsätzlich zusteht. Dass die Anstaltsleitung vorliegend ermessensfehlerhaft gehandelt hat, ist nicht erkennbar. Die Hausordnung orientiert sich hinsichtlich der für den Basis und den Chancenvollzug differenzierenden Besuchs und Aufschlusszeiten an dem niedersächsischen einheitlichen Vollzugskonzept, das für sämtliche Vollzugsanstalten in Niedersachsen verbindlich eingeführt wurde. Zwar binden politische Vorgaben und Verwaltungsanordnungen die Gerichte nicht (vgl. OLG Celle vom 12.1.2005, 1 Ws 416/05, StV 2005, 339). Sie binden aber die Vollzugsleitungen zumindest insoweit, bei Ausüben des ihnen zustehenden Ermessens Verwaltungsvorschriften nicht außer Acht zu lassen. Hieran hat die Antragsgegnerin sich erkennbar orientiert. Ihre Stellungnahme vom 5. August 2005 zeigt, dass und wie sie ihr Ermessen im Übrigen ausgeübt hat. Die Antragsgegnerin hat hiernach weder das ihr zustehende Ermessen verkannt oder überschritten, noch hat sie sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen.

Bei dieser Beurteilung kann hinsichtlich des Antragstellers dessen zuvor erfolgte Einstufung in den Basisvollzug nicht außer Acht bleiben. Hiergegen wendet der Antragsteller sich vorliegend zwar nicht, jedenfalls nicht ausdrücklich. Die individuelle Einstufung in den Basisvollzug aber ist die Grundlage, auf der die hieraus herzuleitenden Besuchs und Aufschlusszeiten beruhen. Diese Einstufung ist ebenfalls frei von Ermessensfehlern. Sie beruht, wie die Stellungnahme vom 5. August 2005 ebenfalls zeigt, auf dem Verhalten des Antragstellers im Zusammenhang mit dem Missbrauch von Drogen. Diese von der Strafvollstreckungskammer rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen binden den Senat als Rechtsbeschwerdegericht.

c) Soweit der Antragsteller im Hinblick auf die Verkürzung der Besuchszeiten überdies eine Verletzung von Art. 6 GG rügt und hierbei auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verweist, nach welcher eine Besuchszeit von wenigstens zwei Stunden monatlich zu gewähren sei, ist zum Einen darauf hinzuweisen, dass sich die zitierte Rechtsprechung auf die Untersuchungs, und nicht auf die Strafhaft bezieht, und zum Anderen darauf, dass auch nach Umsetzung des einheitlichen Vollzugskonzepts nach § 24 Abs. 2 StVollzG das Zulassen von das gesetzliche Mindestmaß von einer Stunde (§ 24 Abs. 1 StVollzG) überschreitender Besuche grundsätzlich möglich bleibt.

4. Ein Rechtsmittel gegen die vorliegende Entscheidung ist nach § 119 Abs. 5 StVollzG nicht eröffnet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 StVollzG. Der Ausspruch über den Streitwert beruht auf (§§ 1 Nr. 1j, 63 Abs. 3, 65 GKG).

Ende der Entscheidung

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