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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 02.02.2007
Aktenzeichen: 1 Ws 623/06 (StrVollz)
Rechtsgebiete: StVollzG


Vorschriften:

StVollzG § 85
1. Für Verlegungen aus Sicherheitsgründen in eine Zweigstelle derselben Anstalt müssen die Voraussetzungen des § 85 StVollzG jedenfalls dann vorliegen, wenn wegen der großen räumlichen Entfernung mit der Verlegung eine Unterbrechung der bisherigen Sozialkontakte des Gefangenen einhergeht.

2. § 85 StVollzG setzt nicht voraus, dass der Gefangene in eine Anstalt mit höherem Sicherheitsstandard verlegt wird.


Oberlandesgericht Celle Beschluss

1 Ws 623/06 (StrVollzG)

In der Strafvollzugssache

wegen Verlegung

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle nach Beteiligung des Zentralen juristischen Dienstes für den niedersächsischen Justizvollzug durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht #######, den Richter am Oberlandesgericht ####### und den Richter am Oberlandesgericht ####### am 2. Februar 2007 beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Oldenburg mit Sitz in Vechta vom 5. Dezember 2006 wird verworfen.

Die Kosten der Rechtsbeschwerde hat die Antragstellerin zu tragen.

Der Streitwert wird auf 500 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt die Aufhebung ihrer Verlegung vom Hauptgebäude der Justizvollzugsanstalt in ####### in die Abteilung H.. Ihren Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Verlegung hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Oldenburg mit Sitz in Vechta mit Beschluss vom 5. Dezember 2006 zurückgewiesen. Die Justizvollzugsanstalt habe von dem ihr nach § 85 StVollzG eingeräumten Ermessen in rechtsfehlerfreier Weise Gebrauch gemacht.

Dagegen wendet sich die Gefangene mit ihrer Rechtsbeschwerde. Sie ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen des § 85 StVollzG nicht vorliegen, weil diese Vorschrift für Verlegungen innerhalb derselben Anstalt keine Anwendung finden würde.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Die Rechtsbeschwerde ist zur Fortbildung des Rechts zulässig (§ 116 Abs. 1 StVollzG), in der Sache aber unbegründet.

1. Zu Recht geht die Strafvollstreckungskammer davon aus, dass Rechtsgrundlage für die Verlegung der Antragstellerin § 85 StVollzG ist. Zwar findet die Vorschrift nach allgemeiner Auffassung grundsätzlich keine Anwendung bei Verlegungen innerhalb einer Anstalt (vgl. KG NStZ 1986, 479; KG NStZ 1998, 399; Callies/Müller-Dietz, § 85 StVollzG, Rn. 1; Schwind/Böhme-Ullenbruch, § 85 StVollzG, Rn. 2; Arloth-Lückemann, § 85 StVollzG, Rn. 2). Etwas anderes muss aber für den Fall gelten, dass ein Strafgefangener - wie hier - vom Hauptgebäude der Anstalt in eine mehr als 200 km entfernte Zweigstelle überführt werden soll. Eine derartige Maßnahme stellt nicht nur eine - grundsätzlich allein in das pflichtgemäße Ermessen der Vollzugsbehörde gestellte - Umlegung dar, sondern geht mit einer Unterbrechung der bisherigen Sozialkontakte des Gefangenen einher und ist in ihren Wirkungen einer "echten" Verlegung gleichgestellt. Bei abweichender Betrachtung bestünde die Gefahr, dass durch eine rein organisatorische Zusammenführung zweier voneinander räumlich getrennter Anstalten der dem Strafgefangenen zu gewährende Schutz seiner sozialen Kontakte innerhalb der Anstalt (vgl. BVerfG vom 27. Juni 2006, 2 BvR 1295/05) unterlaufen werden könnte, wenn die Vollzugsbehörde allein nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen entscheiden könnte, in welchem Bereich der Anstalt der einzelne Gefangene unterzubringen ist.

2. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 85 StVollzG hat die Kammer in ihrem äußerst sorgfältig begründeten Beschluss ohne Rechtsfehler bejaht. Insbesondere geht die Kammer zutreffend davon aus, dass § 85 StVollzG auch die Verlegung in eine Anstalt mit nur gleichem oder gar geringerem Sicherheitsstandard ermöglicht. Soweit teilweise vertreten wird, dass die aufnehmende Anstalt einen höheren Sicherheitsgrad aufweisen muss (vgl. Callies/Müller-Dietz, § 85 StVollzG, Rn. 1; LG Köln, NStZ 1983, 431), gibt der Wortlaut der Vorschrift für eine derartige Auslegung keine Veranlassung. Entscheidend ist vielmehr nur die im konkreten, aus Gründen der Sicherheit besser zu gewährleistende Unterbringung des einzelnen Gefangenen, die unabhängig vom abstrakten Sicherheitsniveau der Anstalt zu beurteilen ist (vgl. AK-StVollzG-Brühl, § 85 Rn. 2; Arloth-Lückemann, § 85 StVollzG, Rn. 1; Schwind/Böhme-Ullenbruch, § 85 StVollzG, Rn. 2). Dass die Abteilung H. für die sichere Unterbringung der Antragstellerin besser geeignet ist, hat die Kammer zutreffend ausgeführt.

3. Die Ermessensentscheidung der Justizvollzugsanstalt, die Antragstellerin in die Abteilung H. zu verlegen und sie zu diesem Zweck kurzzeitig in die Justizvollzugsanstalt H. zu überstellen, ist aus den in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführten Gründen aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 1 StVollzG, die Entscheidung über den Streitwert auf §§ 1 Nr. 1j, 63 Abs. 3, 65 GKG.

Ende der Entscheidung

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