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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 22.11.2004
Aktenzeichen: 10 UF 154/04
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1587G
Zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich einer Betriebsrente, wenn das Anstellungsverhältnis des ausgleichspflichtigen Ehegatten nach Ehezeitende unter Vereinbarung eines erhöhten Ruhegehaltssatzes vorzeitig beendet worden ist und wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, die nicht öffentlichrechtlich ausgeglichen worden ist.
10 UF 154/04

Beschluss

In der Familiensache

hat der 10. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Oberlandesgericht ... am 22. November 2004 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 16. Juni 2004 zu I des Tenors geändert und insoweit wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegner hat der Antragstellerin eine monatliche schuldrechtliche Ausgleichsrente zu zahlen in Höhe von

a) 1.880,01 EUR von März bis Juni 2002,

b) 1.878,55 EUR von Juli 2002 bis Juni 2003,

c) 1.924.69 EUR von Juli bis September 2003,

d) 1.981,94 EUR für Oktober 2003,

e) 1.924,69 EUR von November 2003 bis März 2004,

f) 1.944,49 EUR von April bis Juli 2004,

g) 1.964,49 EUR von August bis Oktober 2004,

h) 1.979,97 EUR für November 2004,

i) 1.964,49 EUR ab Dezember 2004.

Die Rente ist monatlich im Voraus zu zahlen, rückständige Beträge sind sofort fällig.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, in Höhe einer monatlichen Ausgleichsrente von 1.964,49 EUR die Abtretung seiner Versorgungsansprüche gegenüber den S.Werken ... AG, die für die Zeit ab Januar 2005 fällig werden, an die Antragstellerin zu erklären.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin zu 1/10 und der Antragsgegner zu 9/10.

Beschwerdewert: 2.000 EUR.

Gründe:

I.

Die Parteien haben am 27. Februar 1962 miteinander die Ehe geschlossen. Auf den am 9. November 1982 zugestellten Antrag der Ehefrau wurde ihre Ehe durch Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 7. Juni 1983 rechtskräftig geschieden. Ein öffentlichrechtlicher Versorgungsausgleich fand nicht statt; in dem Urteil wurde jedoch ausgesprochen, dass der Ehefrau der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten blieb.

Mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2001 beantragte die Ehefrau beim Amtsgericht, "den Versorgungsausgleich gemäß § 10 a VAHRG, hilfsweise den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, durchzuführen".

Das Amtsgericht hat daraufhin Folgendes ermittelt:

Der Ehemann bezieht seit dem 1. Januar 2002 eine Betriebsrente seines früheren Arbeitgebers, der S.Werke ... AG. Ferner hatte er in der Ehezeit Versorgungsanwartschaften aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes gegenüber der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) erworben. Das Versorgungsanrecht ist jedoch dadurch erloschen, dass sich der Ehemann am 10. Mai 2001 hat abfinden lassen. Ebenso sind gesetzliche Rentenanwartschaften des Ehemannes bei der LVA U. durch Beitragserstattung erloschen. Weiter hatte der Ehemann in der Ehezeit eine Versorgungsanwartschaft gegenüber der S. Ausgleichskasse erworben. Diese Anwartschaft ist entsprechend der maßgebenden Versorgungsbestimmungen zwischen den Ehegatten real geteilt worden.

Die Ehefrau bezieht seit dem 1. März 2002 von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Mit Beschluss vom 26. September 2003 hat das Amtsgericht die Einholung eines SachverständigenGutachtens "zur Berechnung des Versorgungsausgleichs nach § 10 a VAHRG" beschlossen. Unter dem 27. Januar 2004 hat der Sachverständige G. ein Gutachten (nur) über "die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs" erstattet.

Daraufhin hat die Ehefrau ihre Anträge umgestellt und nunmehr in erster Linie den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich und hilfsweise "denjenigen nach § 10 a VAHRG" beantragt. In der mündlichen Verhandlung vom 2. Juni 2004 hat sie dann ausschließlich Anträge zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gestellt.

Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Amtsgericht dem Ehemann aufgegeben, an die Ehefrau ab dem 1. März 2002 eine schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von 33,28 % der von den S.Werken ... bezahlten BruttoBetriebsrente zu zahlen. Dabei ist das Amtsgericht von einem Ehezeitanteil der Betriebsrente des Ehemannes von monatlich 4.268,08 EUR und von einer ehezeitlichen gesetzlichen Rente der Ehefrau von monatlich 107,93 EUR ausgegangen. Die Hälfte der Wertdifferenz hat es mit (4.160,15 EUR : 2 =) 2.080,08 EUR errechnet. Diesen Betrag hat das Amtsgericht entsprechend dem Vorschlag des Sachverständigen in einem prozentualen Anteil der gesamten Betriebsrente des Ehemannes, die ab 1. Januar 2002 monatlich 6.249,69 EUR betrug, tituliert, d. h. in Höhe von 33,28 % (6.249,69 x 100 : 2.080,08). Außerdem hat das Amtsgericht dem Ehemann auf Antrag der Ehefrau aufgegeben, das Angebot der Ehefrau zum Abschluss eines Abtretungsvertrages bezüglich seiner Ansprüche gegen den Versorgungsträger in Höhe von 33,28 % seiner BruttoBetriebsrente anzunehmen.

Gegen diese Entscheidung hat der Ehemann Beschwerde eingelegt. Er beantragt, den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszuschließen. Er beruft sich zum einen darauf, dass er seine Versorgungsansprüche gegen die S.Werke ... an seine jetzige Ehefrau abgetreten habe. Zum anderen ist er der Auffassung, der Versorgungsausgleich sei wegen grober Unbilligkeit auszuschließen oder jedenfalls deutlich herabzusetzen. Die Ehefrau würde in nicht gerechtfertigter Höhe an seiner Betriebsrente partizipieren, wenn der Ehezeitanteil der Betriebsrente nach dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Betriebszugehörigkeit zu der tatsächlichen gesamten Betriebszugehörigkeit berechnet werde. Infolge seiner im Dezember 1984 erfolgten vorzeitigen Abwahl aus dem Vorstand des Unternehmens ergebe sich ein wesentlich größerer Ehezeitanteil, als wenn er länger im Vorstand geblieben wäre. Die Ehefrau dürfe nicht dadurch "bevorzugt" werden, dass die "kurze Hochverdienstphase" im Berufsleben des Ehemannes in die Ehezeit gefallen sei. Er habe anschließend "trotz nachhaltiger Erwerbsbemühungen" keine Anstellung mehr gefunden. Die Ehefrau beziehe eine eigene Rente, erhalte die Hälfte der Rente aus der S. Ausgleichskasse, habe laufend nachehelichen Unterhalt bezogen, lebe mit einem vermögenden neuen Partner zusammen und könne eine Erbschaft erwarten. Er - der Ehemann - erhalte nicht - wie im Normalfall üblich - 75 %, sondern nur 64 % (der letzten Bezüge) als Pension. Seine jetzige Ehefrau sei zu 70 % schwerbehindert, wodurch "entsprechende finanzielle Mehrbelastungen" entstünden. Ferner habe die Antragstellerin jahrelang verschwiegen, dass sie eine eheähnliche Beziehung zu ihrem jetzigen Lebensgefährten unterhalten habe.

Die Ehefrau ist der Beschwerde entgegengetreten. Sie hält die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nicht für grob unbillig.

Der Senat hat eine ergänzende Auskunft der S.Werke ... AG vom 8. November 2004 (Bl. 227 d. A.) eingeholt, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.

II.

Die Beschwerde des Ehemannes ist gemäß §§ 621 Abs. 1 Nr. 6, 621 e ZPO zulässig. Sie hat jedoch nur zu einem geringen Teil Erfolg. Das Amtsgericht hat den vom Ehemann gegenüber den S.Werken ... erworbenen Anspruch auf Betriebsrente zu Recht in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen. Die angefochtene Entscheidung ist lediglich insoweit zugunsten des Ehemannes zu korrigieren, als ein Teil des Rentenanspruchs erst nach Ende der Ehezeit erworben worden und deshalb im Versorgungsausgleich außer Betracht zu lassen ist. Ferner ist die angefochtene Entscheidung insoweit von Amts wegen zu ändern, als die vom Amtsgericht vorgenommene Titulierung der Ausgleichsrente als Prozentsatz der vom Ehemann bezogenen Betriebsrente durch einen in EUR ausgedrückten Zahlbetrag zu ersetzen ist. Ferner sind auch die nach dem 1. März 2002 eingetretenen Veränderungen der auf Seiten der Ehefrau in den schuldrechtlichen Ausgleich einbezogenen Rente zu berücksichtigen.

Gegenstand der Beschwerde ist allein der schuldrechtliche Versorgungsausgleich. Ihren Hilfsantrag nach § 10 a VAHRG scheint die Ehefrau zuletzt nicht mehr aufrechterhalten zu haben. Außerdem hat das Amtsgericht nur über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich entschieden, bei dem es sich um einen anderen Verfahrensgegenstand handelt als beim öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich (vgl. z. B. BGH FamRZ 1990, 606).

1. Die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zugunsten der Ehefrau scheitert nicht daran, dass der Ehemann seine Ansprüche gegen die S.Werke ... AG auf die Betriebsrente durch Vertrag vom 20. Juli 2004 unwiderruflich an seine jetzige Ehefrau abgetreten hat. Gemäß § 400 BGB kann eine Forderung nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist. Die Betriebsrente des Ehemannes unterliegt den Pfändungsschutzbestimmungen des § 850 Abs. 1 und 2 i. V. mit §§ 850 a bis 850 i ZPO. Danach ist sie jedenfalls nicht in vollem Umfang pfändbar. Folglich verstößt der vom Ehemann mit seiner jetzigen Ehefrau geschlossene Vertrag zumindest teilweise gegen ein gesetzliches Verbot und ist insoweit nichtig (§ 134 BGB). Ob die Teilnichtigkeit des Vertrages gemäß § 139 BGB die Nichtigkeit des gesamten Rechtsgeschäfts zur Folge hat, bedarf keiner Entscheidung. Denn entweder ist der Abtretungsvertrag wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig (§ 138 BGB) oder der Ehemann ist gemäß § 242 BGB gehindert, sich seiner geschiedenen Ehefrau gegenüber auf den Abtretungsvertrag zu berufen. Der Vertrag ist ersichtlich allein zu dem Zweck geschlossen worden, den Anspruch der geschiedenen Ehefrau auf schuldrechtliche Ausgleichsrente zu unterlaufen. Schützenswerte Interessen des Ehemannes und seiner jetzigen Ehefrau, die Betriebsrente dem Zugriff der geschiedenen Ehefrau zu entziehen, sind nicht ersichtlich. Der Ehemann hat nicht einmal behauptet, dass seine jetzige Ehefrau einkommens und vermögenslos und deshalb zwangsläufig und vollständig auf Teilhabe an seiner Betriebsrente angewiesen sei.

2. Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zugunsten der Ehefrau vorliegen. Den zur Verfahrenseinleitung erforderlichen Antrag (§ 1587 f BGB) hat die Ehefrau gestellt.

Die Voraussetzungen für die Fälligkeit des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB liegen vor. Der Ehemann bezieht von den S.Werken ... eine dem Versorgungsausgleich unterliegende Betriebsrente i. S. der §§ 1587 Abs. 1, 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB, die nicht im Rahmen eines öffentlichrechtlichen Wertausgleichs ausgeglichen worden ist. Bei der Scheidung hat das Amtsgericht - nach der damaligen Rechtslage zutreffend (die heute für den Ausgleich von Anrechten bei einem privaten Versorgungsträger anwendbare Regelung des § 3 b VAHRG gab es noch nicht) - die Anwartschaft des Ehemannes auf betriebliche Altersversorgung nicht öffentlichrechtlich ausgeglichen, sondern einem späteren schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten. Die Ehefrau bezieht ebenfalls bereits eine Altersversorgung, nämlich Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Auch diese Rente ist im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zu berücksichtigen, da sie ebenfalls nicht öffentlichrechtlich ausgeglichen worden ist. Die weiteren in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte des Ehemannes - nämlich die Anwartschaften bei der S. Ausgleichskasse, bei der LVA U. und bei der VBL - stehen für den Versorgungsausgleich nicht mehr zur Verfügung, wie das Amtsgericht zutreffend - und von der Beschwerde auch nicht angegriffen - ausgeführt hat.

3. Gemäß § 1587 g Abs. 1 Satz 1 BGB findet der schuldrechtliche Versorgungsausgleich in der Weise statt, dass der Ehegatte, dessen auszugleichende Versorgung die des anderen übersteigt, dem anderen Ehegatten eine Geldrente (Ausgleichsrente) in Höhe der Hälfte des jeweils übersteigenden Betrages zu entrichten hat. Bei der Gegenüberstellung der auszugleichenden Renten sind jeweils die Bruttobeträge zugrunde zu legen (vgl. BGH FamRZ 2001, 25; Wick, Der Versorgungsausgleich, Rn. 333). Auf die Dynamik der einzelnen Versorgungen kommt es im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nicht an. Hier ist von den Nominalbeträgen der auszugleichenden Versorgungen auszugehen; Veränderungen in der Höhe der jeweiligen Versorgungsleistungen während der Rentenlaufzeit sind gemäß § 1587 g Abs. 2 Satz 2 BGB zu berücksichtigen (vgl. BGH FamRZ 1997, 285, 287; 2001, 25; Wick, a. a. O. Rn. 334).

a) Der Anspruch des Ehemannes auf die Betriebsrente beruht auf seinen Vereinbarungen mit den S.Werken ... im Anstellungsvertrag vom 23. Februar 1978. In § 6 dieses Vertrages ist dem Ehemann eine Altersversorgung ab Vollendung des 65. Lebensjahres in einer von seiner späteren Dienstzeit abhängigen Höhe zugesagt worden (Bl. 50 d. A.). Die Versorgung sollte ausgehend von einem Betrag in Höhe von 46 % des zuletzt bezogenen ruhegehaltsfähigen Einkommens um je 2 % für die ersten 8 Dienstjahre und je 1 % für jedes weitere Dienstjahr bis zu einem Höchstsatz von 75 % der zuletzt bezogenen ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge steigen. Auf die Versorgung sollten anderweitige Versorgungs bzw. Rentenansprüche angerechnet werden. Das Anstellungsverhältnis des Ehemannes bei den S.Werken ... begann am 1. März 1978 und war zunächst bis zum 28. Februar 1983 begrenzt. Noch während der Ehezeit, nämlich am 8. Oktober 1982, wurde der Anstellungsvertrag bis zum 29. Februar 1988 verlängert, wobei der Ehemann zugleich zum Vorstandsmitglied bestellt wurde (Bl. 52 d. A.). Damit war zum Zeitpunkt des Ehezeitendes i. S. des § 1587 Abs. 2 BGB, d. h. am 31. Oktober 2002, bereits von einer voraussichtlich bis Februar 1988 dauernden Betriebszugehörigkeit auszugehen. Ferner war die persönliche Bemessungsgrundlage der späteren Versorgung, nämlich das ruhegehaltsfähige Einkommen, bereits von dem beruflichen Aufstieg des Ehemannes zum Vorstandsmitglied geprägt.

Durch Vertrag vom 20. Dezember 1984 wurde das Anstellungsverhältnis jedoch vorzeitig zum 31. Dezember 1984 beendet. Zugleich wurde vereinbart, dass in Abänderung der einschlägigen Regelung des Anstellungsvertrages der für die Höhe der Versorgung maßgebliche Prozentsatz der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge auf 64 % festgesetzt wurde und dass anderweitige Rentenansprüche nicht auf die Betriebsrente angerechnet werden sollten (Bl. 53 d. A.). Der vereinbarte Prozentsatz entsprach demjenigen, der bei einer Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses bis Februar 1988 maßgebend gewesen wäre (46 % Grundversorgung zuzüglich jeweils 2 % für die ersten 8 Jahre des Anstellungsverhältnisses - März 1978 bis Februar 1986 - und jeweils 1 % für jedes weitere Jahr). Der Vertrag vom 20. Dezember 1984 hatte daher zum einen eine Verkürzung der zunächst vorgesehenen Betriebszugehörigkeit zur Folge. Zum anderen bewirkte der Vertrag gegenüber der ursprünglichen Vereinbarung in § 6 des Anstellungsvertrages vom 23. Februar 1978 eine Erhöhung der betrieblichen Rente. Denn nach dem Anstellungsvertrag hätte dem Ehemann aufgrund der tatsächlich erreichten Betriebszugehörigkeit vom 1. März 1978 bis zum 31. Dezember 1984 nur eine Versorgung in Höhe von (46 + [6 x 2 =] 12 =) 58 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge zugestanden. Die Vereinbarung einer Versorgung in Höhe von 64 % des ruhegehaltsfähigen Einkommens im Vertrag vom 20. Dezember 1984 beinhaltete daher eine nachträgliche Anhebung der Betriebsrente.

Der Ehezeitanteil des Anspruchs auf Betriebsrente ist gemäß § 1587 g Abs. 2 Satz 1 BGB in entsprechender Anwendung des § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 BGB zu berechnen. Das vorzeitige Ausscheiden eines Ehegatten aus dem Betrieb ist ein Umstand, der im Versorgungsausgleich auch dann zu berücksichtigen ist, wenn er erst nach Ehezeitende eintritt (vgl. BGH FamRZ 1990, 605; 2001, 25, 26). Die für die Berechnung des Ehezeitanteils maßgebliche Zeit der Betriebszugehörigkeit des Ehemannes endete daher gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 lit. b BGB mit seinem tatsächlichen Ausscheiden aus dem Anstellungsverhältnis mit den S.Werken ... am 31. Dezember 1984 und nicht erst mit dem 29. Februar 1988. Dem gemäß dauerte die Zeit der Betriebszugehörigkeit insgesamt 82 Monate (1. März 1978 bis 31. Dezember 1984); davon fallen in die Ehezeit 56 Monate (1. März 1978 bis 31. Oktober 1982).

Der Ehezeitanteil ist allerdings aus der Versorgung zu errechnen, die sich aus den bei Ehezeitende maßgebenden persönlichen Bemessungsgrundlagen ergeben hätte. Nach Auffassung des Senats sind insoweit auch die bei Ehezeitende bestehenden vertraglichen Grundlagen der betrieblichen Versorgung maßgebend. Die erst nach Ehezeitende durch Einzelvertrag vereinbarte Versorgungserhöhung, die sich daraus ergibt, dass die Betriebsrente aus einem Ruhegehaltssatz errechnet wird, der nur bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum 29. Februar 1988 erreicht worden wäre, hat keinen Bezug zum ehezeitlichen Erwerb der Versorgungsanwartschaft des Ehemannes und muss daher im Versorgungsausgleich außer Betracht bleiben.

Der Ehemann bezog nach Auskunft der S.Werke ... ab 1. Januar 2002 eine Betriebsrente von monatlich 6.249,69 EUR. Da dieser Betrag 64 % des ruhegehaltsfähigen Einkommens entsprach, lässt sich die für den Versorgungsausgleich maßgebende gesamte Betriebsrente von 58 % des ruhegehaltsfähigen Einkommens wie folgt berechnen: 6.249,69 EUR x 58 : 64 = 5.663,78 EUR. Wie die S.Werke ... mit Schreiben vom 8. November 2004 mitgeteilt haben, hat sich die Rente ab 1. Juli 2003 auf 6.399,68 EUR, ab 1. April 2004 auf 6.463,68 EUR und ab 1. August 2004 auf 6.528,32 EUR erhöht. Die Umrechnung von 64 auf 58 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge ergibt insoweit Beträge von monatlich 5.799,71 EUR ab Juli 2003, 5.857,71 EUR ab April 2004 und 5.916,29 EUR ab August 2004. Ferner hat der Ehemann im Oktober 2003 eine Einmalzahlung von 185 EUR und im November 2004 eine Einmalzahlung von 50 EUR erhalten. Kürzt man diese Beträge ebenfalls im Verhältnis 58 : 64, so ergeben sich Zuschläge von 167,66 EUR bzw. 45,31 EUR. Für Oktober 2003 ist daher eine Rente von (5.799,71 EUR + 167,66 EUR=) 5.967,37 EUR und für November 2004 eine Rente von (5.916,29 EUR + 45,31 EUR =) 5.961,60 EUR zugrunde zu legen. Weitere Sonderzahlungen erhält der Ehemann nicht. Auf die Betriebsrente werden keine sonstigen Rentenleistungen angerechnet.

Der Ehezeitanteil der Betriebsrente berechnet sich nach dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Betriebszugehörigkeit zur gesamten Zeit der Betriebszugehörigkeit, in der der Rentenanspruch erworben worden ist. Die Tatsache, dass eine Versorgung - wie im vorliegenden Fall - innerhalb einer vergleichsweise kurzen Dienstzeit, die im Wesentlichen in die Ehezeit fällt, erworben worden ist, wodurch sich ein vergleichsweise hoher Ehezeitanteil ergibt, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung (vgl. z. B. BGH FamRZ 1982, 1003; 1996, 215 zur Berechnung des Ehezeitanteils der Versorgung von Beamten mit laufbahnspezifisch erheblich herabgesetzten Altersgrenzen und entsprechend kurzer Erwerbszeit der Versorgung). Daher berechnen sich im vorliegenden Fall die Ehezeitanteile der seit Fälligkeit der schuldrechtlichen Ausgleichsrente (Rentenbeginn der Ehefrau am 1. März 2002) an den Ehemann gezahlten Monatsbeträge der Betriebsrente (bezogen auf die Vertragsverhältnisse bei Ehezeitende) wie folgt:

März 2002 bis Juni 2003: 5.663,78 EUR x 56 : 82 = 3.867,95 EUR

Juli bis September 2003: 5.799,71 EUR x 56 : 82 = 3.960,78 EUR

Oktober 2003: 5.967,37 EUR x 56 : 82 = 4.075,28 EUR

November 2003 bis März 2004: 5.799,71 EUR x 56 : 82 = 3.960,78 EUR

April bis Juli 2004: 5.857,71 EUR x 56 : 82 = 4.000,39 EUR

August bis Oktober 2004: 5.916,29 EUR x 56 : 82 = 4.040,39 EUR

November 2004: 5.961,60 EUR x 56 : 82 = 4.071,34 EUR

Ab Dezember 2004: 5.916,29 EUR x 56 : 82 = 4.040,39 EUR

b) Die Ehefrau bezog seit dem 1. März 2002 von der BfA eine Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung von monatlich (brutto) 331,70 EUR (vgl. Rentenbescheid vom 7. Juni 2002, Bl. 56 d. A.). Der Ehezeitanteil dieser Rente berechnet sich aus den in der Ehezeit erworbenen Entgeltpunkten (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB). Nach der Auskunft der BfA vom 11. Juni 2002 (Bl. 55 d. A.) hat die Ehefrau in der Ehezeit 4,2636 Entgeltpunkte erworben. Der aktualisierte Wert dieser Entgeltpunkte, ausgedrückt in EUR, ergibt sich, wenn die Entgeltpunkte mit dem im Zeitpunkt der Rentenzahlung maßgebenden aktuellen Rentenwert nach § 68 SGB VI multipliziert wird. Ab März 2002 errechnet sich so ein Ehezeitanteil der Rente von monatlich (4,2636 x 25,31406 =) 107,93 EUR, ab Juli 2002 von monatlich (4,2636 x 25,86 =) 110,86 EUR und ab Juli 2003 von monatlich (4,2636 x 26,13 =) 111,41 EUR. Im Juli 2004 gab es keine Anpassung des aktuellen Rentenwerts.

c) Der hälftige Ausgleichsanspruch der Ehefrau nach § 1587 g Abs. 1 Satz 1 BGB berechnet sich danach wie folgt:

März 2002 bis Juni 2002: 3.867,95 EUR - 107,93 EUR = 3.760,02 EUR : 2 = 1.880,01 EUR

Juli 2002 bis Juni 2003: 3.867,95 EUR - 110,86 EUR = 3.757,09 EUR : 2 = 1.878,55 EUR

Juli bis September 2003: 3.960,78 EUR - 111,41 EUR = 3.849,37 EUR : 2 = 1.924,69 EUR

Oktober 2003: 4.075,28 EUR - 111,41 EUR = 3.963,87 EUR : 2 = 1.981,94 EUR

Nov. 2003 bis März 2004: 3.960,78 EUR - 111,41 EUR = 3.849,37 EUR : 2 = 1.924,69 EUR

April bis Juli 2004: 4.000,39 EUR - 111,41 EUR = 3.888,98 EUR : 2 = 1.944,49 EUR

August bis Oktober 2004: 4.040,39 EUR - 111,41 EUR = 3.928,98 EUR : 2 = 1.964,49 EUR

November 2004: 4.071,34 EUR - 111,41 EUR = 3.959,93 EUR : 2 = 1.979,97 EUR

ab Dezember 2004: 4.040,39 EUR - 111,41 EUR = 3.928,98 EUR : 2 = 1.964,49 EUR

4. In Höhe der vorgenannten Beträge ist der Ehefrau ab März 2002 eine schuldrechtliche Ausgleichsrente zuzusprechen. Die vom Amtsgericht vorgenommene Titulierung der Ausgleichsrente in Form eines prozentualen Anteils der Betriebsrente des Ehemannes ist nach Auffassung des Senats (FamRZ 2004, 1215, 1217) nicht zulässig, weil ein solcher Titel nicht vollstreckbar ist. In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem ein variables (d. h. regelmäßig anzupassendes) Versorgungsanrecht des Berechtigten gegenzurechnen ist, kommt eine prozentuale Titulierung auch deshalb nicht in Betracht, weil die Höhe der Ausgleichsrente nicht nur von der Höhe der auszugleichenden Versorgung des Verpflichteten abhängt, sondern auch von der jeweiligen Höhe der zu verrechnenden Versorgung des Berechtigten (vgl. auch OLG Frankfurt FamRZ 2004, 28, 30).

Der Senat korrigiert die angefochtene Entscheidung auch insoweit, als das Amtsgericht damit die im Scheidungsverbundurteil vom 7. Juni 1983 getroffene Entscheidung, wonach der Ehefrau der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten blieb, "ersetzt" hat. Das Scheidungsverbundurteil enthielt einen lediglich deklaratorischen Hinweis auf die Möglichkeit des späteren schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs. Über diesen ist nunmehr zu entscheiden, ohne dass es einer "Ersetzung" oder Abänderung des im Rahmen des Scheidungsverfahrens ergangenen Ausspruchs bedarf.

5. Der Ausgleichsanspruch der Ehefrau ist nicht - auch nicht teilweise - gemäß § 1587 h Nr. 1 i. V. mit § 1587 c Nr. 1 BGB auszuschließen. Die Tatsache, dass der Ehemann vorzeitig aus dem Anstellungsverhältnis mit den S.Werken ausgeschieden ist und demzufolge seine betriebliche Altersversorgung im Wesentlichen gerade in der Ehezeit erworben hat, wodurch sich ein vergleichsweise hoher Ehezeitanteil ergibt, lässt die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nicht als grob unbillig erscheinen. Wäre der Ehemann bis zum Ablauf der im Vertrag vom 8. Oktober 1982 vereinbarten Dienstzeit (28. Februar 1988) bei den S.Werken ... beschäftigt geblieben, so hätte sich auch die Höhe seiner gesamten Versorgung von - wie oben zugrunde gelegt - 58 % auf 64 % seiner ruhegehaltsfähigen Dienstzeit erhöht. Der Ehezeitanteil der Versorgung wäre daher in diesem Fall aus einer höheren Versorgung errechnet worden. Von einer "Schieflage" des Versorgungsausgleichs kann keine Rede sein. Es ist vielmehr gerade Zweck des Versorgungsausgleichs, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte an dem in der Ehezeit erzielten konkreten Wertzuwachs der Versorgungsanwartschaften des Verpflichteten teilhat (vgl. auch BGH FamRZ 1996, 215, 217). Insofern liegen die hypothetischen Erwägungen des Ehemannes, wie der Versorgungsausgleich ausgefallen wäre, wenn die Ehezeit früher beendet worden wäre oder seine "Hochverdienstphase" später gelegen hätte, neben der Sache.

Ferner kann keine Rede davon sein, dass die Ehefrau auch ohne die (volle) Durchführung des Versorgungsausgleichs hinreichend abgesichert wäre, während der Ehemann auf seine volle Versorgung dringend angewiesen wäre, der Versorgungsausgleich also ein erhebliches wirtschaftliches Ungleichgewicht zur Folge hätte (vgl. zu diesen Voraussetzungen eines Härtefalles BGH FamRZ 1996, 563; 1999, 714, 715; Wick, a. a. O. Rn. 241). Die Ehefrau verfügt nur über eine geringe eigenständige Versorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie eine ebenfalls geringe vom Ehemann abgeleitete Versorgung aus der S. Ausgleichskasse. Gegenüber ihrem Lebensgefährten hat sie keine rechtlich gesicherten Versorgungsansprüche. Auch der Anfall künftiger Erbschaften ist nicht gesichert. Die Unterhaltsleistungen des Ehemannes waren zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs der Ehefrau bestimmt. Selbst wenn sie einen Teil davon zur Vermögensbildung verwandt haben sollte, würde dies keine Kürzung ihres Anspruchs auf die schuldrechtliche Ausgleichsrente rechtfertigen können. Der Ehemann verfügt seinerseits auch nach Abzug der schuldrechtlichen Ausgleichsrente noch über eine auskömmliche Betriebrente sowie über den ihm verbliebenen Teil der Rente der S. Ausgleichskasse. Über sein Vermögen hat er keine ausreichende Auskunft erteilt. Es kann aber schon nach dem Akteninhalt davon ausgegangen werden, dass er über nicht unerhebliche Vermögenswerte verfügt, denn er hatte in der Ehe einen erheblichen Zugewinn erzielt und hat sich zudem seine Versorgungsanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes abfinden lassen.

Der Versorgungsausgleich ist schließlich auch nicht wegen eines persönlichen Fehlverhaltens der Ehefrau auszuschließen. Konkrete Anhaltspunkte für die Richtigkeit seiner Behauptung, die Ehefrau habe nach der Scheidung jahrelang in einem "eheähnlichen Verhältnis" gelebt und dies verschwiegen, um unterhaltsrechtliche Vorteile zu erlangen, hat der Ehemann nicht vorgetragen, so dass der Senat keinen Anlass sieht, diesem - von der Ehefrau bestrittenen und auch in den Unterhaltsverfahren nicht erwiesenen - Vorbringen nachzugehen. Im Übrigen kann ein nachehezeitliches Fehlverhalten auch nur in besonders krassen Fällen einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs rechtfertigen. Der vom Ehemann geschilderte Sachverhalt dürfte hierfür nicht ausreichen.

6. Auf den insoweit gestellten Antrag der Ehefrau ist der Ehemann vom Amtsgericht auch zu Recht zur Abtretung seiner künftigen Ansprüche auf Betriebsrente in Höhe der schuldrechtlichen Ausgleichsrente verurteilt worden. Der Senat hat die angefochtene Entscheidung insoweit nur an den geänderten Ausspruch über die schuldrechtliche Ausgleichsrente angepasst. Die Verurteilung zur Abtretung ist auf die Zeit ab Wirksamkeit der Entscheidung des Senats zu beschränken, mithin auf die Zeit ab Januar 2005 (vgl. OLG Celle FamRZ 1993, 1328, 1332; OLG Stuttgart FamRZ 2003, 455, 458).

7. Eine Änderung der Kostenentscheidung des Amtsgerichts ist nicht veranlasst. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf entsprechender Anwendung des § 92 ZPO (vgl. BGH FamRZ 2001, 284, 286), die Festsetzung des Beschwerdewerts auf § 99 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KostO n. F.

Ende der Entscheidung

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