Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 27.01.2003
Aktenzeichen: 10 UF 174/02
Rechtsgebiete: VAHRG


Vorschriften:

VAHRG § 10a
1. Zur Berücksichtigung von Härtegründen (hier: Sexueller Missbrauch eines gemeinschaftlichen Kindes und vorzeitige Dienstunfähigkeit eines Beamten) im Rahmen einer Abänderungsentscheidung nach § 10 a VAHRG

2. Zur Berechnung der anteiligen Sonderzuwendung eines Beamten bei einem Ende der Ehezeit vor 1993.


10 UF 174/02

Beschluss

In der Familiensache

pp.

wegen Abänderung des Versorgungsausgleichs

hat der 10. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ####### sowie der Richter am Oberlandesgericht ####### und ####### am 27. Januar 2003 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 25. Juli 2002 geändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:

Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 15. Februar 1993 - 620 F 2739/91 VA - wird wie folgt abgeändert:

Zu Lasten der für die Antragstellerin bei der #######, vertreten durch #######, bestehenden Versorgungsanwartschaften werden für den Antragsgegner auf dessen Versicherungskonto Nr. ####### bei der ####### Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 69,87 EUR, bezogen auf den 30. September 1991, begründet.

Der Monatsbetrag der zu begründenden Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Gerichtskosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erheben. Die dem Antragsgegner in beiden Instanzen entstandenen außergerichtlichen Kosten sind von der Antragstellerin zu erstatten.

Der Wert des Verfahrens wird für beide Instanzen auf bis 900 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin und der Antragsgegner haben am 3. Juli 1986 die Ehe miteinander geschlossen. Auf den am 5. Oktober 1991 zugestellten Scheidungsantrag der Antragstellerin wurde die Ehe durch Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 7. Mai 1992 rechtskräftig geschieden. Mit Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 15. Februar 1993 wurde der aus dem Verbund abgetrennte Versorgungsausgleich durchgeführt, indem zu Lasten der für die Antragstellerin bei der ####### erworbenen Anwartschaften auf Beamtenversorgung für den Antragsgegner bei der ####### Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 104,08 DM (= 52,22 EUR) begründet wurden. Dabei ging das Amtsgericht davon aus, dass die Antragstellerin in der Ehezeit Beamtenversorgungsanwartschaften in Höhe von monatlich 314,05 DM und der Antragsgegner gesetzliche Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 105,89 DM erworben hätten.

Mit einem am 26. April 2001 beim Amtsgericht eingegangenen Schreiben hat die Antragstellerin die Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich beantragt. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, der Antragsgegner habe die am 13. April 1988 geborene gemeinsame Tochter sexuell missbraucht und sei am 1. Dezember 1999 wegen Mordes an einer ihm bekannten Frau, sexuellen Missbrauchs seiner minderjährigen Nichte und Vergewaltigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren und anschließender Sicherungsverwahrung verurteilt worden. Aus diesen Gründen empfände sie es als unerträglich, dem Antragsgegner einen Teil ihrer Pension abgeben zu müssen. Die Antragstellerin ist mit Wirkung vom 1. Januar 2002 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden und bezieht seitdem Ruhegehalt nach dem Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG). Der Antragsgegner hat bestritten, die gemeinsame Tochter missbraucht zu haben. Von diesem Vorwurf war er durch Urteil des Landgerichts ####### vom 19. Dezember 1995 rechtskräftig freigesprochen worden. Im Zuge der späteren polizeilichen und richterlichen Vernehmung in dem Ermittlungsverfahren wegen u. a. des Mordvorwurfs hatte er das Vergehen an seiner Tochter allerdings eingeräumt. Er hat sich im vorliegenden Verfahren darauf berufen, sein Geständnis sei unter dem Druck der polizeilichen Vernehmung und auf Anraten seines damaligen Verteidigers zustande gekommen. Tatsächlich habe er die Straftat an seiner Tochter nicht begangen.

Das Amtsgericht hat aktuelle Auskünfte über die Versorgungsanwartschaften der Parteien eingeholt und die Feststellung getroffen, bezogen auf die Ehezeit hätten nunmehr die Antragstellerin beamtenrechtliche Anwartschaften von monatlich 187,90 EUR und der Antragsgegner gesetzliche Rentenanwartschaften von monatlich 41,04 EUR erworben. Danach ergebe sich ein Ausgleichsanspruch des Antragsgegners von monatlich 73,43 EUR, der wesentlich von dem Ausgleichsbetrag in dem Beschluss vom 15. Februar 1993 abweiche. Deshalb sei eine Abänderung der früheren Entscheidung zulässig. Im Zuge der damit möglichen Totalrevision der früheren Entscheidung sei auch die Härteregelung des § 1587 c BGB zu berücksichtigen. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs erweise sich nunmehr als grob unbillig, da sich der Antragsgegner des sexuellen Missbrauchs an seiner Tochter schuldig gemacht habe. Das Amtsgericht hat den Antragsgegner insoweit aufgrund seiner eigenen Angaben in dem gegen ihn geführten Strafverfahren als überführt angesehen. Demzufolge hat das Amtsgericht in Abänderung des Beschlusses vom 15. März 1993 entschieden, dass ein Versorgungsausgleich zwischen den Parteien nicht stattfindet.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners. Er bestreitet weiterhin, seine Tochter missbraucht zu haben, und erstrebt eine Abänderung des Versorgungsausgleichs zu seinen Gunsten mit Rücksicht auf die nunmehr höhere Wertdifferenz zwischen den beiderseits in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften. Die Antragstellerin verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Der Senat hat eine ergänzende Auskunft der ####### (im Folgenden: #######) als jetzigem Träger der Beamtenversorgung der Antragstellerin eingeholt, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.

II.

Die gemäß §§ 621 e Abs. 1, 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet.

1. Der von der Antragstellerin gestellte Antrag auf Abänderung des Versorgungsausgleichs ist, wie das Amtsgericht zutreffend angenommen hat, gemäß § 10 a Abs. 4 und 5 VAHRG zulässig. Die Antragstellerin gehört zu dem Kreis der Antragsberechtigten. Sie bezieht auch bereits eine aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzte Versorgung. Da die Antragstellerin nach Rechtskraft des Beschlusses vom 15. Februar 1993 in den Ruhestand versetzt worden ist, war das Ruhegehalt, das ihr nach dem BeamtVG zusteht, nach Maßgabe des § 57 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BeamtVG zu kürzen. Der Antrag der Antragstellerin hatte lediglich verfahrenseinleitenden Charakter. Soweit die Antragstellerin damit das Ziel verfolgt, einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs zu erreichen, ist der Senat dadurch nicht in dem Sinne gebunden, dass er lediglich eine Herabsetzung des ursprünglichen Ausgleichsbetrages bis hin zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs zu prüfen hätte. Vielmehr ist der Sachverhalt von Amts wegen umfassend zu ermitteln und eine der jetzigen Rechtslage entsprechende Entscheidung zu treffen (vgl. BGH FamRZ 1989, 725; 1990, 276; Palandt/Brudermüller, § 10 a VAHRG [Anhang zu § 1587 b], Rdnr. 3; Schwab/Hahne, Handbuch des Scheidungsrechts, 4. Auflage, Abschnitt VI Rdnr. 328). Diese Entscheidung kann folglich - worauf die Antragstellerin ausdrücklich hingewiesen worden ist - auch zur Erhöhung des bisherigen Ausgleichsbetrages führen.

2. Gemäß § 10 a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 VAHRG kann eine rechtskräftige Entscheidung über den Versorgungsausgleich abgeändert werden, wenn sich im Zeitpunkt der Abänderungsentscheidung ein Gesamtausgleichsanspruch eines Ehegatten (§ 1587 a Abs. 1 BGB) ergibt, der von dem in der früheren Entscheidung ermittelten Gesamtausgleichsanspruch wesentlich abweicht. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.

a) Der Antragsgegner hat nach heutigem Erkenntnisstand eine ehezeitliche gesetzliche Rentenanwartschaft von monatlich 41,04 EUR erworben, wie sich aus der Auskunft der ####### vom 8. März 2002 ergibt. Die Veränderung gegenüber der im Scheidungsverfahren eingeholten Auskunft vom 11. September 1992, die einen Anwartschaftswert von monatlich 105,89 DM = 54,14 EUR ergeben hatte, beruht im Wesentlichen auf zwischenzeitlichen Gesetzesänderungen, nicht etwa auf Arbeitslosigkeit des Antragsgegners, denn wie sich aus dem Versicherungsverlauf entnehmen lässt, war der Antragsgegner nach Ende der Ehezeit bis zu seiner Inhaftnahme im Frühjahr 1999 nahezu durchgehend sozialversicherungspflichtig erwerbstätig.

b) Die Antragstellerin ist zum 1. Januar 2002 in den Ruhestand versetzt worden und erhält seitdem Ruhegehalt nach dem BeamtVG. Den Ehezeitanteil des insoweit erworbenen Versorgungsanspruchs hat das Amtsgericht entsprechend der Auskunft der ####### vom 15. Mai 2002 mit monatlich 187,90 EUR angenommen. Die Berechnung des Versorgungsträgers bedarf jedoch - vor allem mit Rücksicht auf das inzwischen insgesamt in Kraft getretene Versorgungsänderungsgesetz 2001 (vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3926) - der Korrektur. Dies gilt auch in Bezug auf die Auskunft des Versorgungsträgers vom 4. November 2002.

Nachdem die Antragstellerin in den Ruhestand versetzt worden ist, ist dem Versorgungsausgleich keine fiktive Versorgung mehr zugrunde zu legen, sondern vielmehr das tatsächlich gewährte Ruhegehalt. Allerdings ist dabei nicht von den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen auszugehen, aus denen das Ruhegehalt berechnet worden ist, sondern - da der Versorgungsausgleich auf den Stichtag des Ehezeitendes (hier: 30. September 1991) zu beziehen ist - von den bei Ehezeitende maßgebenden ruhegehaltfähigen Dienstbezügen. Nach Ehezeitende erreichte höhere Besoldungsgruppen und Dienstaltersstufen bleiben im Versorgungsausgleich außer Betracht. Dies gilt auch für die Hochrechnung der Dienstaltersstufe bis zur Altersgrenze im Falle vorzeitiger Dienstunfähigkeit. Die frühere Regelung des § 5 Abs. 2 BeamtVG, wonach die Pension eines dienstunfähig gewordenen Beamten stets aus der letzten Dienstaltersstufe berechnet wurde, gilt seit dem 1. Juli 1997 nicht mehr (§ 5 Abs. 2 BeamtVG i. d. F. des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24. Februar 1997, BGBl. I S. 322). Eine Anhebung der Dienstaltersstufe im Falle vorzeitiger Dienstunfähigkeit erfolgt jetzt nur noch, wenn der Beamte aufgrund eines Dienstunfalls in den Ruhestand versetzt worden ist. Eine solche Erhöhung bleibt im Versorgungsausgleich jedoch schon gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 Satz 4 BGB außer Betracht, so dass dahingestellt bleiben kann, ob die bei der Berechnung des Ruhegehalts der Antragstellerin zugrunde gelegte Dienstaltersstufe auf einem Dienstunfall beruht.

Die Antragstellerin hatte bei Ehezeitende ruhegehaltfähige Dienstbezüge von monatlich 3.130,23 DM erreicht (Grundgehalt nach Besoldungsgruppe A 7 Stufe 10: 2.348,76 DM; Ortzuschlag der Stufe 1: 693,49 DM; allgemeine Stellenzulage: 87,98 DM). Soweit das Amtsgericht im Erstverfahren von lediglich monatlich 3.069,30 DM ausgegangen ist, hatte es nicht beachtet, dass der Versorgungsträger seine frühere Auskunft vom 12. März 1992 aufgrund des Besoldungsanpassungsgesetzes 1991 vom 21. Februar 1992, das rückwirkend zum 1. März 1991 in Kraft getreten ist, schon mit seiner Auskunft vom 5. Mai 1992 geändert hatte. Demgemäß ist bereits im Erstverfahren eine zu geringe Versorgungsanwartschaft der Antragstellerin zugrunde gelegt worden, ohne dass dies vom Antragsgegner damals gerügt worden wäre. Im Abänderungsverfahren ist dieser seinerzeit unterlaufene Fehler mit zu korrigieren.

Dem Versorgungsausgleich ist nunmehr ferner der für das Ruhegehalt tatsächlich maßgebende Ruhegehaltssatz zugrunde zu legen. Dieser beträgt gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG für die Antragstellerin derzeit noch 64,06 % (siehe die Auskunft der ####### vom 15. Mai 2002, Anlage 3). Aufgrund des § 69 e Abs. 2 - 4 BeamtVG (i. d. Fassung des Versorgungsänderungsgesetzes 2001) wird der Ruhegehaltssatz jedoch im Zuge der nächsten acht Besoldungsanpassungen stufenweise bis auf 61,28 % abgeschmolzen (siehe die Auskunft der ####### vom 4. November 2002). Dieser Ruhegehaltssatz ist dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich zugrunde zu legen. Soweit sich das Ruhegehalt vorübergehend noch nach einem höheren Ruhegehaltssatz bemisst, ist der darauf beruhende Teil des Ruhegehalts als degressiver Bestandteil der Versorgung nicht in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen (vgl. BGH FamRZ 1988, 1251; Senat FamRZ 2002, 823, 825; Bergner FamRZ 2002, 1229, 1234). Ein schuldrechtlicher Ausgleich dieses degressiven Bestandteils ist weder beantragt noch sind die Fälligkeitsvoraussetzungen auf Seiten des Antragsgegners erfüllt.

Im vorliegenden Fall ist somit von einem dem Versorgungsausgleich unterliegenden Ruhegehalt von monatlich (3.130,23 DM x 61,28 % =) 1.918,20 DM auszugehen. Weiter ist entsprechend der Berechnung der ####### eine Minderung der Versorgung um 3,6 % zu berücksichtigen. Diese Minderung beruht auf § 69 d Abs. 3 Nr. 1 BeamtVG i. d. Fassung des Gesetzes zur Neuordnung der Versorgungsabschläge vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1786). Danach verringert sich das maßgebende Ruhegehalt auf monatlich 1.849,15 DM. Hinzuzurechnen ist die anteilige Sonderzuwendung (Weihnachtsgeld). Insoweit hat die ####### unter Berücksichtigung des aktuellen Bemessungsfaktors für die Sonderzuwendung (vgl. BGH FamRZ 2000, 748, 749; 2000, 749, 750; Beschluss vom 4. September 2002 - XII ZB 46/98 -; Senat FamRZ 2002, 170) einen durchschnittlichen monatlichen Betrag von (1.849,15 DM : 12 x 86,31 % =) 133,00 DM errechnet. Dabei ist jedoch außer Acht gelassen worden, dass die Sonderzuwendung erst seit 1994 nicht mehr an den Anpassungen der Beamtenversorgung teilnimmt und der Bemessungsfaktor deshalb auf die Höhe der Sonderzuwendung im Jahre 1993 bezogen ist. Die Ehezeit endete vorliegend aber schon im Jahre 1991. Bezöge man den aktuellen Bemessungsfaktor auf das bei Ehezeitende maßgebende Ruhegehalt, so blieben die Anpassungen der Sonderzuwendung in den Jahren 1992 und 1993 außer Betracht. Daher ist das bei Ehezeitende maßgebende Ruhegehalt von monatlich 1.849,15 DM zunächst um die Anpassungen durch die Besoldungsanpassungsgesetze 1992 und 1993 in Höhe von 5,4 % und 3,0 % zu erhöhen. Erst auf den sich danach ergebenden Betrag von monatlich 2.007,47 DM ist sodann der aktuelle Bemessungsfaktor von 86,31 % anzuwenden. Danach ergibt sich ein Betrag von monatlich 1.732,65 DM. Hiervon sind, weil die Sonderzuwendung nur einmal im Jahr gezahlt wird, 1/12, das sind 144,39 DM, dem Ruhegehalt hinzuzurechnen. Somit ergibt sich ein für den Versorgungsausgleich maßgebliches Ruhegehalt von monatlich (1.849,15 DM + 144,39 DM =) 1.993,54 DM.

Dieses tatsächliche Ruhegehalt ist erheblich geringer als das im Scheidungsverfahren errechnete fiktive Ruhegehalt von monatlich 2.543,32 DM, das im Falle einer Erwerbstätigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres hätte erreicht werden können. Gleichwohl entfällt auf die Ehezeit nunmehr ein höherer Betrag als zum Zeitpunkt der Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich. Das beruht darauf, dass sich die für die Berechnung des Ehezeitanteils maßgebende Gesamtdienstzeit der Antragstellerin infolge ihrer vorzeitigen Dienstunfähigkeit verkürzt hat. Während bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres eine Gesamtdienstzeit von 41,71 Jahren erreichbar gewesen wäre, hat die Antragstellerin bis zum tatsächlichen Eintritt in den Ruhestand nur eine Gesamtdienstzeit von 29,60 Jahren erreicht. Die auf die Ehezeit entfallende Dienstzeit von 5,25 Jahren macht danach statt ursprünglich angenommener 12,6 % jetzt 17,7 % der Gesamtdienstzeit aus. Entsprechend größer ist der Ehezeitanteil der erworbenen Versorgung. Er beträgt gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB nunmehr monatlich (1.993,53 DM x 5,25 : 29,60 =) 353,58 DM oder 180,78 EUR.

c) Gemäß § 1587 a Abs. 1 BGB ergibt sich danach nunmehr eine Ausgleichspflicht der Antragstellerin von monatlich (180,78 EUR - 41,04 EUR = 139,74 EUR : 2) 69,87 EUR.

d) Der nunmehr maßgebende Ausgleichswert von 69,87 EUR weicht um 16,65 EUR, das sind rund 31 %, von dem im früheren Verfahren ermittelten Ausgleichsbetrag von (104,08 DM =) 53,22 EUR ab. Damit ist die Wesentlichkeitsgrenze von 10 % des Wertes der durch die abzuändernde Entscheidung ausgeglichenen Anrechte (§ 10 a Abs. 2 Satz 2 VAHRG) überschritten. Die Abweichung übersteigt auch 0,5 % des auf einen Monat entfallenden Teils der am Ende der Ehezeit maßgebenden Bezugsgröße (§ 18 SGB IV). Dieser Wert beträgt 16,80 DM = 8,59 EUR.

3. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts liegen die Voraussetzungen für eine Kürzung oder einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs nicht vor.

a) Zwar bestimmt § 1587 c Nr. 1 BGB dass ein nach den gesetzlichen Ausgleichsvorschriften ermittelter Versorgungsausgleich nicht stattfindet, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse grob unbillig wäre. Diese Vorschrift ermöglicht es grundsätzlich auch, ein persönliches Fehlverhalten des an sich ausgleichsberechtigten Ehegatten, das den verpflichteten Ehegatten schwer getroffen hat, zu sanktionieren. Das Erfordernis der groben Unbilligkeit kann einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs jedoch nur dann rechtfertigen, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte die sich aus der ehelichen Gemeinschaft ergebenden Pflichten in besonders grober und nachhaltiger Weise verletzt hat. Die Pflichtverletzung muss für den verpflichteten Ehegatten so belastend gewesen sein, dass die ungekürzte Durchführung des Versorgungsausgleichs unerträglich erscheint (vgl. BGH FamRZ 1983, 32, 33; 1989, 1062,1063). Insofern kommen auch schwer wiegende Straftaten des berechtigten Ehegatten gegen ein gemeinschaftliches Kind als Kürzungsgrund in Betracht (vgl. BGH FamRZ 1990, 985, 986; OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 893).

Das Amtsgericht hat aufgrund des Geständnisses, das der Antragsgegner diesbezüglich in dem 1999 gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren abgegeben hat, trotz des vorangegangenen rechtskräftigen Freispruchs einen (einmaligen) sexuellen Missbrauch der Tochter im Jahre 1991 während des Getrenntlebens der Parteien als erwiesen angesehen und hiermit den Ausschluss des Versorgungsausgleichs begründet. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Amtsgericht damit - insbesondere angesichts des jetzigen erneuten Bestreitens des Antragsgegners - seiner Pflicht zur amtswegigen Aufklärung des Sachverhalts (§ 12 FGG) hinreichend nachgekommen ist. Ebenso kann dahinstehen, ob der Antragsgegner die ihm zur Last gelegte Straftat begangen hat und ob diese den vollständigen Ausschluss des Versorgungsausgleichs rechtfertigen würde. Denn selbst wenn von einer gravierenden Eheverfehlung auszugehen wäre, könnte der Sachverhalt jedenfalls in dem vorliegenden Abänderungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden. § 10 a Abs. 1 VAHRG erlaubt nämlich nur eine solche Abänderung der früheren Entscheidung, die den veränderten Wertverhältnissen der in den Ausgleich einzubeziehenden Anrechte entspricht. Das hat zur Folge, dass Billigkeitserwägungen nach § 1587 c BGB, soweit sie auf abgeschlossenen Tatbeständen beruhen und in die Entscheidung des Erstgerichts - sei es bejahend oder verneinend - Eingang gefunden haben, keiner erneuten Überprüfung unterliegen, sondern auch für die Abänderungsentscheidung maßgebend bleiben. Der Gesetzgeber hat keinen Anlass gesehen, die Rechtskraft der früheren Entscheidung auch insoweit zu durchbrechen und den alten Verfahrensstoff wiederaufzurollen (BT-Drucksache 10/6369 S. 21; BGH FamRZ 1989, 725, 726; 1993, 175; 1996, 282, 283; Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 3. Auflage § 10 a VAHRG Rdnr. 45). Der Vorwurf, der Antragsgegner habe einen sexuellen Missbrauch der Tochter begangen, ist von der Antragstellerin bereits im Scheidungsverfahren vorgebracht worden und war damit auch Gegenstand der familienrichterlichen Prüfung im Rahmen des Erstverfahrens. Wie sich aus dem vom Amtsgericht eingeholten Bericht des Kinderschutzzentrums ####### vom 22. Juni 1992 ergibt, hatte die Antragstellerin spätestens Anfang 1992 von ihrer Tochter Kenntnis von einem Missbrauchsvorfall erhalten und daraufhin das Jugendamt und das Kinderschutzzentrum eingeschaltet, ohne dass dies allerdings zunächst zu strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Antragsgegner führte. Ab März 1992 wurde dem Antragsgegner der Umgang mit seiner Tochter verweigert. Am 7. Mai 1992 wurde sowohl im Scheidungsverfahren also auch in dem vom Antragsgegner anhängig gemachten Verfahren zur Regelung seines persönlichen Umgangs mit der Tochter mündlich verhandelt. Dabei wurde der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs der Tochter ausführlich erörtert, ohne dass die Antragstellerin dies zum Anlass genommen hätte, einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs zu beantragen. Eine entsprechende Anregung wurde von ihr auch in dem sodann gemäß § 628 ZPO abgetrennten Versorgungsausgleichsverfahren nicht mehr vorgebracht. Demzufolge hat das Amtsgericht diesen rechtlichen Gesichtspunkt auch in seinem Beschluss vom 15. Februar 1993 nicht behandelt.

Aus all dem folgt, dass der Tatbestand eines (angeblichen) persönlichen Fehlverhaltens des Antragsgegners im Zeitpunkt der Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich nicht nur abgeschlossen, sondern den Beteiligten und dem Amtsgericht durchaus bekannt war. Es hätte der Antragstellerin oblegen, in dem damaligen Verfahren ausdrücklich auf einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs hinzuwirken, wenn sie die Voraussetzungen dafür als gegeben ansah. In diesem Fall hätte das Amtsgericht weitere Ermittlungen anstellen und ausdrücklich zur Frage eines Ausschlusses des Versorgungsausgleichs Stellung nehmen müssen (vgl. zur Darlegungslast des ausgleichspflichtigen Ehegatten BGH FamRZ 1988, 709, 710; 1989, 1062; 1993, 682, 684; 2001, 1447, 1449). In dem nun vorliegenden Abänderungsverfahren kann dieser abgeschlossene Sachverhalt nicht erneut Gegenstand richterlicher Beurteilung sein. Daran ändert es auch nichts, dass der Antragsgegner zwischenzeitlich ein Geständnis abgelegt hatte. Eine veränderte Beweislage allein eröffnet nicht die Möglichkeit, einen abgeschlossenen Lebenssachverhalt im Abänderungsverfahren wieder aufzugreifen. Ob dies im Rahmen eines Restitutionsverfahrens möglich wäre, bedarf hier keiner Entscheidung.

Aus den gleichen Gründen scheidet auch eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs unter dem Aspekt einer Unterhaltspflichtverletzung des Antragsgegners in der Ehe oder einer kurzen Ehezeit aus, abgesehen davon, dass von einer außergewöhnlich kurzen Ehe hier auch keine Rede sein kann.

b) Der Versorgungsausgleich ist auch nicht deshalb auszuschließen, weil der Antragsgegner 1999 wegen schwer wiegender Straftaten zu einer langjährigen Freiheitsstrafe und anschließender Sicherungsverwahrung verurteilt worden ist. Zwar handelt es sich hierbei um Umstände, die erst nach der Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich eingetreten sind und deshalb grundsätzlich im Abänderungsverfahren berücksichtigt werden können. Die Straftaten haben jedoch keinen Bezug zu der Ehe der Parteien und richteten sich auch nicht gegen nahe Angehörige der Antragstellerin. Deshalb können sie eine Kürzung des Versorgungsausgleichs nicht rechtfertigen.

c) Eine Herabsetzung des gesetzlichen Ausgleichsanspruchs könnte allerdings - auch ohne dass sich die Antragstellerin selbst darauf ausdrücklich berufen hat - deshalb in Betracht kommen, weil die Antragstellerin infolge Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand getreten ist. Denn hierdurch hat sich die Versorgung der Antragstellerin gegenüber dem in der Erstentscheidung zugrunde gelegten fiktiven Ruhegehalt, das sie im Falle eines Eintritts in den Ruhestand nach Vollendung des 65. Lebensjahres erhalten hätte, verringert, insbesondere aufgrund der durch das Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24. Februar 1997 und durch das Versorgungsreformgesetz 1998 geänderten Rechtslage. Außerdem hat sich der Ehezeitanteil der Versorgung erhöht, weil sich die Gesamtdienstzeit, in der die volle Versorgung erworben worden ist, verkürzt hat. Eine solche allein durch die Dienstunfähigkeit eines Beamten ausgelöste Erhöhung des Ausgleichsanspruchs des anderen Ehegatten kann im Einzelfall zu einem grob unbilligen Ergebnis führen, das nach § 1587 c Nr. 1 BGB zu korrigieren ist (vgl. BGH FamRZ 1982, 36, 41). Soweit der dienstunfähig gewordene Beamte - wie im vorliegenden Fall - ausgleichspflichtig ist, liegt es allerdings näher, die Korrektur des Versorgungsausgleichs in Anwendung des § 10 a Abs. 3 VAHRG vorzunehmen. Diese Vorschrift ermöglicht es, von einer Abänderung, die infolge eines geänderten Wertunterschieds nach § 10 a Abs. 1 und 2 VAHRG an sich vorzunehmen wäre, abzusehen, soweit sie unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere des Versorgungserwerbs in der Ehe, grob unbillig wäre. Im vorliegenden Fall bedarf es indes keiner abschließenden Stellungnahme zu dem Konkurrenzverhältnis der beiden Härteklauseln. Denn unabhängig vom rechtlichen Ansatz sind die Voraussetzungen für eine Kürzung des gesetzlichen Ausgleichsanspruchs des Antragsgegners nicht gegeben.

Da eine Billigkeitskorrektur nur bis zu dem Ausgleichswert in Betracht käme, der sich ohne Berücksichtigung der vorzeitigen Dienstunfähigkeit der Antragstellerin ergeben würde, ist zunächst ein Vergleich zwischen dem Ehezeitanteil ihrer tatsächlichen Versorgung und dem Ehezeitanteil eines fiktiven Altersruhegehalts anzustellen. Für die Berechnung dieses fiktiven Altersruhegehalts ist von der im Erstverfahren erteilten korrigierten Auskunft der ####### vom 5. Mai 1992 auszugehen, aber es sind der nunmehr aufgrund des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 geltende Ruhegehaltssatz und der aktuelle Bemessungsfaktor für die Sonderzuwendung, bezogen auf das Ende der Ehezeit, zu berücksichtigen. Danach ergibt sich folgende Berechnung:

3.130,23 DM (ruhegehaltfähige Dienstbezüge am Ende der Ehezeit) x 71,75 % (bis zur Altersgrenze erreichbarer Ruhegehaltssatz) = 2.245,94 DM + 175,37 DM (1/12 der jährlichen Sonderzuwendung) = 2.431,31 DM x 5,25 (Dienstjahre in der Ehe) : 41,71 (insgesamt erreichbare Dienstjahre) = 306,03 DM = 156,47 EUR.

Auch bei Einstellung dieses Versorgungswertes verbliebe noch ein Ausgleichsanspruch des Antragsgegners von monatlich (156,47 EUR - 41,04 EUR = 115,43 EUR : 2 =) 57,72 EUR, also mehr, als nach der Erstentscheidung ausgeglichen worden sind. Im Ergebnis geht es daher unter dem Aspekt der vorzeitigen Dienstunfähigkeit der Antragstellerin nur um eine zusätzliche Kürzung des Versorgungsausgleichs von monatlich (69,87 EUR - 57,72 EUR =) 12,15 EUR.

Ob die Einbeziehung der tatsächlich erreichten Versorgung in den Versorgungsausgleich grob unbillig ist, hängt von den Auswirkungen auf die beiderseitige Versorgungslage ab. Dabei ist zum einen von Bedeutung, welche Versorgungsanwartschaften die geschiedenen Ehegatten - unter Einbeziehung auch der Zeit nach Ende der Ehe - insgesamt bereits erworben haben und welche Versorgungsanwartschaften sie voraussichtlich noch hinzuerwerben können. Die Antragstellerin erhielt ab 1. Januar 2002 eine um den bisherigen Versorgungsausgleich gekürzte Versorgung in Höhe von monatlich 1.578,87 EUR. Lässt man entsprechend § 1587 a Abs. 8 BGB die familienbezogenen Zuschläge außer Betracht, verbleiben noch monatlich rund 1.347 EUR. Diese Versorgung kann die Antragstellerin aufgrund ihrer Dienstunfähigkeit nicht mehr ausbauen.

Der Antragsgegner hat nach der Auskunft der ####### bis Februar 2002 eine auf das Ehezeitende bezogene Rentenanwartschaft von insgesamt monatlich 229,70 EUR erworben. Rechnet man den bisherigen Versorgungsausgleich von - bezogen auf das Ehezeitende - monatlich (104,08 DM =) 53,22 EUR hinzu, ergibt sich ein Betrag von monatlich 282,92 EUR. Das entspricht einem Anwartschaftswert Anfang 2002 von monatlich (282,92 EUR x 25,31406 [aktueller Rentenwert im ersten Halbjahr 2002] : 21,19 [aktueller Rentenwert im zweiten Halbjahr 1991] =) 337,98 EUR. Diese Anwartschaft könnte der jetzt 43 Jahre alte Antragsgegner zwar noch ausbauen, wenn er nicht eine langjährige Freiheitsstrafe zu verbüßen hätte. In Anbetracht seiner bisherigen Biografie, wie sie sich aus dem Rentenversicherungsverlauf ergibt, wäre aber auch ohne die Inhaftierung des Antragsgegners und bei voller Erwerbstätigkeit bis zum Erreichen der Altersgrenze kaum damit zu rechnen, dass er mehr als jährlich etwa 0,5 Entgeltpunkte hinzuerwerben könnte. Damit könnte er selbst dann, wenn man die selbst verschuldete langjährige Haft außer Betracht lässt, bis zum Erreichen der Altersgrenze kaum mehr als eine Rentenanwartschaft von monatlich 600 EUR erreichen. Unter diesen Umständen ist es nicht unerträglich, wenn die Antragstellerin über den bisherigen Versorgungsausgleich hinaus noch weitere Versorgungsanwartschaften von monatlich (69,87 EUR - 53,22 EUR =) 16,65 EUR an den Antragsgegner abgibt.

Hinzu kommt, dass eine Kürzung der Versorgung der Antragstellerin, die über die bisher schon erfolgte Minderung des Ruhegehalts hinausgeht, erst dann erfolgen wird, wenn der Antragsgegner die um den Versorgungsausgleich erhöhte gesetzliche Rente erhält. Denn nach § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG wird eine im Zeitpunkt der Wirksamkeit einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits gezahlte Beamtenpension erst gekürzt, wenn der Berechtigte seinerseits eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält. Dies gilt auch insoweit, als während des Laufs einer Pension infolge einer Abänderungsentscheidung nach § 10 a VAHRG eine höhere Rentenanwartschaft begründet wird als in der Erstentscheidung (vgl. Palandt/Brudermüller a. a. O. § 10 a VAHRG Rdnr. 28). In absehbarer Zeit ist nicht damit zu rechnen, dass der Antragsgegner die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen wird. Die Altersgrenze für den Bezug einer Altersrente wird er erst in ca. 20 Jahren erreichen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Bezug einer Erwerbsminderungsrente kann er jedenfalls während der Strafhaft und der Sicherungsverwahrung nicht erfüllen. Demgemäß ist nicht damit zu rechnen, dass die Antragstellerin in überschaubarer Zeit aufgrund der vorliegenden Entscheidung eine weitergehende Kürzung ihrer Pension wird hinnehmen müssen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 131 Abs. 1 Satz 2 KostO, 13 a Abs. 1 FGG, die Festsetzung des Geschäftswerts auf den §§ 99 Abs. 3 Nr. 1, 131 a KostO, 11 Abs. 1 VAHRG, wobei die Wertfestsetzung des Amtsgerichts für die erste Instanz gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 KostO zu korrigieren war. Die Rechtsbeschwerde ist - auf ausdrückliche Anregung der Antragstellerin - im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Sache zugelassen worden (§§ 621 e Abs. 2 Satz 1, 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Ende der Entscheidung

Zurück