Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 05.09.2007
Aktenzeichen: 10 UF 25/07
Rechtsgebiete: VAHRG, BGB


Vorschriften:

VAHRG § 10 a
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 1
1. Zur Berücksichtigung der - temporär abgesenkten und um einen fiktiven Pflegeversicherungsbeitrag gekürzten - Sonderzahlung nach dem BSZG im Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG.

2. Zur vorzeitigen Pensionierung als Härtegrund im Sinne des § 10 a Abs. 3 VAHRG.

3. Die Wirkungen der Abänderungsentscheidung treten nach § 10 a Abs. 7 S. 1 VAHRG mit dem Zeitpunkt des Eingangs des ersten Abänderungsantrags ein, auch wenn dieser zurückgenommen worden ist, nachdem der Abänderungsantrag eines anderen Beteiligten eingegangen war.


10 UF 25/07

Beschluss

In der Familiensache

hat der 10. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ... am 5. September 2007 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Uelzen vom 10. Januar 2007 zu I seines Tenors unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Uelzen vom 29. September 1995 (3 b F 363/94) wird im Ausspruch zum Versorgungsausgleich (III des Tenors) wie folgt abgeändert:

Zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners bei der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die D. T. AG, werden mit Wirkung vom 1. Juli 2006 auf dem Versicherungskonto Nr. ... der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung B. Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung von monatlich 352,72 EUR und mit Wirkung vom 1. Januar 2011 weitere Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung von monatlich 9,89 EUR, jeweils bezogen auf den 31. August 1994, begründet. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000, EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Parteien haben am 17. November 1972 miteinander die Ehe geschlossen und wurden auf einen am 28. September 1994 zugestellten Scheidungsantrag durch Urteil des Amtsgerichts Uelzen vom 29. September 1995 geschieden. Mit diesem Urteil wurden zugleich im Wege des öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleichs zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners (im Folgenden: Ehemann) bei der D. P. AG für die Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) gesetzliche Rentenanwartschaften von monatlich 484,74 DM (= 247,84 EUR), bezogen auf den 31. August 1994, begründet. Dabei ging das Amtsgericht davon aus, dass der Ehemann in der Ehezeit Anwartschaften auf Beamtenversorgung in Höhe von monatlich 1.368,22 DM und gesetzliche Rentenanwartschaften von monatlich 91,52 DM erworben hatte, während sich die von der Ehefrau in der Ehezeit erworbenen gesetzlichen Rentenanwartschaften auf monatlich 490,26 DM beliefen.

Mit einem am 27. Juni 2006 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz hat zunächst der Ehemann, der zum 1. April 1998 im Alter von 47 Jahren wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist und seitdem Ruhegehalt bezieht, die Abänderung der Entscheidung über den öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich beantragt, und zwar vor dem Hintergrund der mit dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 vorgenommenen Absenkung des Ruhegehaltssatzes. Nachdem das Amtsgericht aktuelle Auskünfte der Versorgungsträger eingeholt hatte, hat auch die Ehefrau mit einem am 11. September 2006 eingegangenen Schriftsatz einen Antrag auf Abänderung des Versorgungsausgleichs nach § 10 a VAHRG gestellt. Der Ehemann hat seinen Antrag mit einem am 12. September 2006 eingegangenen Schriftsatz wieder zurückgenommen.

Das Amtsgericht hat die frühere Entscheidung über den Versorgungsausgleich mit dem angefochtenen Beschluss dahin abgeändert, dass zu Lasten der Beamtenversorgung des Ehemannes für die Ehefrau gesetzliche Rentenanwartschaften von monatlich 370,55 EUR - wiederum bezogen auf den 31. August 1994 als Ende der Ehezeit - begründet werden. Dabei ist es davon ausgegangen, dass nach heutigem Stand die in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte auf Seiten des Ehemannes monatlich 1.005,49 EUR (Beamtenversorgung 958,70 EUR und gesetzliche Rentenversicherung 46,79 EUR) und auf Seiten der Ehefrau monatlich 264,39 EUR (gesetzliche Rentenversicherung) betragen.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Ehemannes. Er ist der Auffassung, eine Abänderung des Versorgungsausgleichs zu seinen Ungunsten sei grob unbillig, weil ihm das Pensionärsprivileg des § 57 Abs. 1 S. 2 BeamtVG nicht zugute komme, obwohl er schon zum Zeitpunkt der Scheidung arbeitsunfähig gewesen sei. Infolge des vorzeitigen Ruhestandes habe er seine Altersversorgung nicht weiter ausbauen können und sei gegenüber der Ehefrau benachteiligt, die durch Fortsetzung ihrer Erwerbstätigkeit weitere Rentenanwartschaften habe erwerben können. Außerdem sei seine Versorgung aufgrund des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 noch weiter gekürzt worden.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete, Beschwerde des Antragsgegners hat nur teilweise Erfolg. Das Amtsgericht ist von einem zu hohen ehezeitlichen Anspruch des Ehemannes auf Beamtenversorgung ausgegangen. Zu Recht hat es jedoch die Voraussetzungen für einen Ausschluss der Abänderung nach § 10 a Abs. 3 VAHRG verneint.

1. Gemäß § 10 a Abs. 1 und 2 VAHRG ist eine rechtskräftige Entscheidung über den öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich abzuändern, wenn sich im Rahmen einer späteren Überprüfung des ehezeitlichen Wertes der von beiden Eheleuten erworbenen Versorgungsanwartschaften ergibt, dass die sich im Abänderungsverfahren ergebende hälftige Wertdifferenz von der in der früheren Entscheidung zugrunde gelegten hälftigen Wertdifferenz wesentlich, d. h. um mehr als 10 %, abweicht. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.

a) Zwar hat das Amtsgericht unzutreffend ausgeführt, dass der Ehemann den für die Abänderungsentscheidung erforderlichen Verfahrensantrag gestellt habe. Er hat das Verfahren zwar mit seinem Antrag vom 23. Juni 2006 eingeleitet, hat diesen Antrag aber mit seinem Schriftsatz vom 11. September 2006 wirksam wieder zurückgenommen. Damit kann auf seinen Antrag hin keine Abänderung des öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleichs ausgesprochen werden.

Die Ehefrau hat indes ihrerseits die Abänderung des Urteils vom 29. September 1995 beantragt. Sie war auch gemäß § 10 a Abs. 4 und 5 VAHRG antragsberechtigt, da sie zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits das 55. Lebensjahr vollendet hatte.

b) Im Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG findet eine sog. Totalrevision statt, d. h. dass die von beiden Eheleuten in der gesetzlichen Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften (§§ 1587 Abs. 1 und 1, 1587 a Abs. 2 BGB) unter Berücksichtigung der seit der Erstentscheidung wirksam gewordenen Rechtsänderungen und der tatsächlichen Veränderungen, die sich rückwirkend betrachtet auf die Höhe des Ehezeitanteils der Versorgungsanwartschaften auswirken, neu zu berechnen sind.

aa) In Bezug auf die vom Ehemann erworbenen gesetzlichen Rentenanwartschaften haben sich seit der Erstentscheidung vom 29. September 1995 keine Veränderungen ergeben. Diese Anrechte haben nach der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung B.H. vom 7. August 2006 - bezogen auf die Ehezeit vom 1. November 1972 bis zum 31. August 1994 - nach wie vor einen Wert von monatlich (91,52 DM =) 46,79 EUR.

bb) Der Ehezeitanteil der gesetzlichen Rentenanwartschaften der Ehefrau hat sich demgegenüber von (490,26 DM =) 250,67 EUR auf 264,39 EUR erhöht. Dies beruht, wie ein Vergleich der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung B. vom 11. August 2006 mit der im Erstverfahren erteilten Auskunft zeigt, auf der seit 1997 wirksam gewordenen Höherbewertung der Kindererziehungszeiten, der allerdings andererseits eine niedrigere Bewertung der ersten Versicherungsjahre gegenübersteht.

cc) Die vom Ehemann in der Ehezeit erworbenen beamtenrechtlichen Versorgungsanrechte haben ebenfalls aus heutiger Sicht einen höheren Wert als zum Zeitpunkt der Erstentscheidung. Zwar ist das Ruhegehalt des Ehemannes - bezogen auf das Ehezeitende - geringer als in der Erstentscheidung angenommen. Der auf die Ehezeit entfallende Anteil der Versorgung ist jedoch wesentlich höher als in der Erstentscheidung zugrunde gelegt. Dies beruht auf der Verkürzung der ruhegehaltfähigen Gesamtdienstzeit des Ehemannes, die durch seine vorzeitige Pensionierung verursacht worden ist.

(1) Das Ruhegehalt eines Beamten ergibt sich aus dem Produkt der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und des maßgebenden Ruhegehaltssatzes (§ 14 BeamtVG). Der Ruhegehaltssatz ist dabei ein von der Dauer der ruhegehaltfähigen Dienstzeit abhängiger Prozentsatz. Im Versorgungsausgleich ist gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 S. 1 und 2 BGB grundsätzlich von dem Ruhegehalt auszugehen, das sich bei Ehezeitende ergäbe, wenn die Fortdauer der ruhegehaltfähigen Dienstzeit bis zur Altersgrenze unterstellt wird. Der Ruhegehaltssatz ist daher, solange der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, nach der bis zur Altersgrenze erreichbaren Dienstzeit zu bemessen. Deshalb ist für den Ehemann im Erstverfahren auf der Grundlage der bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres erreichbaren (fiktiven) Dienstzeit und des damals geltenden Rechts ein Ruhegehaltssatz von 75 % zugrunde gelegt worden. Unter Berücksichtigung der bei Ehezeitende maßgebenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge von 3.799,21 DM ergab sich daraus ein erreichbares volles Ruhegehalt - bezogen auf den Stichtag des Ehezeitendes - von (3.799,21 DM x 75 % =) 2.849,41 DM.

Sobald der Versorgungsfall eingetreten ist und das tatsächlich erreichte Ruhegehalt feststeht, ist jedoch keine fiktive Berechnung mehr vorzunehmen, sondern im Versorgungsausgleich von der realen Versorgung und der dieser zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit auszugehen (vgl. BGH FamRZ 1982, 33, 40; 1989, 727, 728; 2007, 994, 995). Infolge der vorzeitigen Pensionierung hat sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit des Ehemannes gegenüber der im Erstverfahren angestellten Prognose verringert. Zwar wird die Zeit ab der Versetzung des Ehemannes in den Ruhestand teilweise als Zurechnungszeit auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet, und außerdem kommt dem Ehemann die für ihn günstigere Vergleichsberechnung nach § 85 Abs. 1 S. 1 und 3 BeamtVG zugute. Dennoch ergibt sich durch die vorzeitige Pensionierung gegenüber der im Erstverfahren vorgenommenen Prognose eine Verringerung des nach altem Recht maßgebenden Ruhegehaltssatzes von 75 % auf 71,70 % (vgl. die Auskünfte der D. T. AG vom 25. Juli und 22. August 2006). Da die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge als persönliche Bemessungsgrundlage auch für das Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG weiterhin auf das Ehezeitende als den maßgebenden Bewertungsstichtag festgeschrieben bleiben, ergibt sich nunmehr ein nach altem Recht für den Versorgungsausgleich maßgebendes Ruhegehalt von (3.799,21 DM x 71,70 % =) 2.724,03 DM.

Im Abänderungsverfahren sind indes auch die durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 eingetretenen Rechtsänderungen zu berücksichtigen, die eine Abschmelzung bereits laufender Beamtenversorgungen zur Folge haben. Gemäß § 69 e Abs. 1, 3 und 4 BeamtVG wird der Ruhegehaltssatz ab der ersten auf den 31. Dezember 2002 folgenden bis zur achten Anpassung der Versorgungsbezüge durch einen (absinkenden) Anpassungsfaktor allmählich verringert. Im öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich ist von dem Ruhegehaltssatz auszugehen, der sich nach Abschluss der gesamten Abschmelzungsphase endgültig ergibt (BGH FamRZ 2007, 994). Daher ist nicht der derzeit maßgebende Anpassungsfaktor zu berücksichtigen, wie er der Auskunft der D. T. AG vom 22. August 2006 zugrunde lag, die das Amtsgericht übernommen hat. Der nach der Abschmelzungsphase maßgebende Ruhegehaltssatz errechnet sich vielmehr durch Multiplikation des nach altem Recht erreichten Ruhegehaltssatzes mit dem Anpassungsfaktor 0,95667 (§ 69 e Abs. 4 BeamtVG) und beträgt daher im vorliegenden Fall (71,70 x 0,95667 =) 86,59324 % (vgl. die Auskunft der D. T. AG vom 3. Juli 2007). Damit ergibt sich ein auf das Ehezeitende bezogenes Ruhegehalt des Ehemannes von monatlich (3.799,21 DM x 86,59324 % =) 2.606,00 DM.

(2) Diesem Ruhegehalt hinzuzurechnen ist noch die anteilige Sonderzahlung. Auch insoweit ist seit der Erstentscheidung eine sich auf die Höhe dieses Versorgungsteiles auswirkende Rechtsänderung eingetreten, die im Abänderungsverfahren zu berücksichtigen ist. Im Rahmen der Erstentscheidung ist noch von einer Sonderzuwendung in Höhe eines vollen monatlichen Ruhegehalts ausgegangen und 1/12 hiervon mit monatlich 237,46 DM dem Ruhegehalt hinzugerechnet worden. Nunmehr folgt der Anspruch auf die Sonderzahlung für den Ehemann aus dem Bundessonderzahlungsgesetz vom 28. Februar 2005 (BSZG; BGBl. I S. 464). Gemäß § 4 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 BSZG beträgt die Sonderzahlung 4,17 %, in den Jahren 2006 bis 2010 jedoch nur 2,085 %, der Versorgungsbezüge für das Kalenderjahr; sie ist - wie früher - mit den laufenden Versorgungsbezügen für den Monat Dezember zu zahlen.

Im Versorgungsausgleich ist grundsätzlich der Bemessungsfaktor heranzuziehen, der zur Zeit der gerichtlichen Entscheidung gilt (BGH FamRZ 2000, 748, 749; 2005, 1529; 2007, 994, 995). Diese Rechtsprechung ist allerdings zu Rechtsänderungen mit Dauerwirkung ergangen. Ob eine lediglich temporäre Absenkung der Sonderzahlung, wie sie § 4 Abs. 1 S. 1 BSZG (i. d. F. des Gesetzes vom 29. Juni 2006, BGBl. I S. 1402) für Versorgungsempfänger des Bundes in dem Zeitraum von 2006 bis 2010 vorsieht, im öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich zu berücksichtigen ist, ist zweifelhaft. Nach Auffassung des Senats kann die vorübergehende Kürzung der Sonderzahlung indes nicht außer Betracht gelassen werden. Anders als bei degressiven Zuschlägen, wie sie hier etwa der Ehemann während der Anpassungsphase bis zur 8. Besoldungsanpassung bezieht, stehen sowohl der Zeitraum, in dem die Sonderzahlung (als Bestandteil der Versorgungsbezüge) in verringerter Höhe gezahlt wird, als auch die jeweilige Höhe der Sonderzahlung fest. Zunächst ist von der derzeit maßgebenden Sonderzahlung auszugehen. Diese beträgt auf den Monat umgelegt (2.606,00 DM x 2,085 % =) 54,34 DM. Allerdings kann im vorliegenden Abänderungsverfahren auch bereits die Erhöhung der Sonderzahlung ab 2011 mit einem anteiligen Monatsbetrag von (2.606,00 DM x 4,17 % =) 108,67 DM berücksichtigt werden. Ebenso wie in einem Erstverfahren bereits nachehezeitliche Veränderungen berücksichtigt werden können, die sich auf den Wertunterschied der beiderseitigen Versorgungsanrechte auswirken (vgl. BGH FamRZ 1988, 1148, 1150; 1994, 232, 234), müssen in einem Abänderungsverfahren Umstände Berücksichtigung finden, deren künftige Auswirkungen auf den Wertunterschied bereits feststehen. Dass der Ehemann ab 2011 eine doppelt so hohe Sonderzahlung erhalten wird wie in den Jahren 2006 bis 2010, lässt sich bereits jetzt der Bestimmung des § 4 Abs. 1 S. 1 BSZG entnehmen. Dem gemäß ist für die Zeit ab 1. Januar 2011 eine entsprechend höhere Sonderzahlung zugrunde zu legen.

Zwar handelt es sich bei der Sonderzahlung um einen statischen Teil der Versorgungsbezüge, der nicht an den allgemeinen Anpassungen nach § 70 BeamtVG teilnimmt (§ 4 Abs. 1 S. 3 BSZG). Da sie aber ein Bestandteil der als volldynamisch geltenden Beamtenversorgung (vgl. § 1587 a Abs. 3 BGB) ist, ist sie nicht in einen dynamischen Betrag umzurechnen (vgl. BGH FamRZ 1999, 713; 2003, 435, 437).

Gemäß § 4 a BSZG vermindert sich die Sonderzahlung noch um einen "Abzug für Pflegeleistungen". Der Minderungsbetrag ergibt sich aus dem hälftigen Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung nach § 55 Abs. 1 S. 1 SGB XI (0,85 %), bezogen auf die für das Kalenderjahr gezahlten Versorgungsbezüge einschließlich der Sonderzahlung, höchstens auf die Beitragsbemessungsgrenze in der Pflegeversicherung. Zwar sind dem öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich die Bruttoversorgungsbeträge zugrunde zu legen und gesetzliche Abzüge daher außer Betracht zu lassen (vgl. BGH FamRZ 1988, 709, 710; 2007, 627, 629). Da Ruhestandsbeamte keine Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung sind, handelt es sich aber bei dem Minderungsbetrag nicht um einen auf die Bruttoversorgung erhobenen Sozialversicherungsbeitrag. § 4 a BSZG bezweckt vielmehr eine allgemeine Kürzung der Versorgungsbezüge, um die den Rentnern der gesetzlichen Rentenversicherung seit dem 1. April 2004 auferlegte volle Beitragslast in der gesetzlichen Pflegeversicherung "wirkungsgleich" auf Ruhestandsbeamte zu übertragen. Es handelt sich daher um eine politisch motivierte Minderung der Beamtenversorgung, deren Umfang an den halben Beitragssatz der gesetzlichen Pflegeversicherung anknüpft (vgl. BT-Drucks. 15/3444). Im Versorgungsausgleich ist die Kürzung deshalb zu berücksichtigen (ebenso OLG Schleswig OLGR 2005, 782; OLG Oldenburg OLGR 2006, 53; OLG Koblenz FamRZ 2006, 708; Palandt/Brudermüller BGB 66. Aufl. § 1587 a Rn. 24; a.A. OLG Nürnberg FamRZ 2005, 1749). Damit verringert sich die anteilige Sonderzahlung, wie der Auskunft der D. T. AG vom 3. Juli 2007 zu entnehmen ist, während der Anwendung des hälftigen Bemessungsfaktors nach § 4 Abs. 1 S. 1 BSZG (2,085 %) auf 33,33 DM und ab Anwendung des vollen Bemessungsfaktors (4,17 %) auf 87,19 DM.

(3) Das volle Ruhegehalt des Ehemannes einschließlich der anteiligen Sonderzahlung, bezogen auf das Ehezeitende, beträgt danach bis 2010 monatlich 2.639,33 DM (2.606,00 DM + 33,33 DM) und ab 2011 monatlich 2.693,19 DM (2.606,00 DM + 87,19 DM).

(4) Der in den Versorgungsausgleich einzubeziehende Ehezeitanteil der Versorgung ist grundsätzlich aus dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der gesamten bis zur Altersgrenze erreichbaren ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu ermitteln (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 1 S. 3 BGB). Wird jedoch - wie hier vom Ehemann - bereits Ruhegehalt bezogen, wird die Gesamtzeit durch den Zeitpunkt der tatsächlichen Versetzung in den Ruhestand begrenzt. Da sich die Gesamtdienstzeit des Ehemannes nicht - wie in der Erstentscheidung zunächst prognostiziert - bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres erstreckt, sondern bereits mit dem 31. März 1998 endete, während die auf die Ehezeit entfallende ruhegehaltfähige Dienstzeit unverändert bleibt, ergibt sich nunmehr als Ehezeitanteil ein höherer prozentualer Anteil des vom Ehemann erdienten Ruhegehalts. Diese sich infolge der vorzeitigen Pensionierung bei rückwirkender Betrachtung ergebende Veränderung des Ehezeitanteils der auszugleichenden Versorgung ist im Abänderungsverfahren zu berücksichtigen (vgl. BGH FamRZ 1987, 918; 1988, 940; 1988, 1148). Da die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit des Ehemannes bis zur Versetzung in den Ruhestand nach Auskunft der D. T. AG 30 Jahre und 268 Tage betrug (das sind gerundet 30,73 Jahre und nicht - wie die D. T. AG in ihre Berechnung aufgenommen hat - 30,74 Jahre) und davon eine Dienstzeit von 21 Jahren und 304 Tagen (= 21,83 Jahre) in die Ehezeit fiel, berechnet sich der Ehezeitanteil des vollen Ruhegehalts wie folgt:

bis 2010: 2.639,33 DM x 21,83 : 30,73 = 1.874,93 DM;

ab 2011: 2.693,19 DM x 21,83 : 30,73 = 1.913,19 DM.

(5) Hiervon ist gemäß § 1587 a Abs. 6 Hs. 2 BGB noch der ehezeitanteilige Ruhensbetrag nach § 55 BeamtVG in Abzug zu bringen, den die D. T. AG für die Zeit bis 2010 mit 69,64 DM und ab 2011 mit 69,20 DM errechnet hat. Die Kürzung der Sonderzahlung gemäß § 4 a BSZG wirkt sich nach Mitteilung der D. T. AG nicht auf die Höhe des Ruhensbetrages nach § 55 BeamtVG aus.

Es verbleibt somit ein auszugleichender Wert der Versorgung von monatlich 1.805,29 DM (= 923,03 EUR) bis 2010 und von monatlich 1.843,99 DM (= 942,82 EUR) ab 2011.

c) Auf der Grundlage der ermittelten Versorgungswerte ergibt sich folgende aktuelle Gesamtausgleichsbilanz:

bis 2010:

Anwartschaften des Ehemannes:

 Gesetzliche Rentenversicherung 46,79 EUR
Beamtenversorgung 923,03 EUR
 969,82 EUR

Anwartschaften der Ehefrau:

 Gesetzliche Rentenversicherung 264,39 EUR
Differenz: 705,43 EUR
Ausgleichsanspruch (: 2 =) 352,72 EUR

ab 2011:

Anwartschaften des Ehemannes:

 Gesetzliche Rentenversicherung 46,79 EUR
Beamtenversorgung 942,82 EUR
 989,61 EUR

Anwartschaften der Ehefrau:

 Gesetzliche Rentenversicherung 264,39 EUR
Differenz: 725,22 EUR
Ausgleichsanspruch: (: 2 =) 362,61 EUR.

d) Der neue Gesamtausgleichsanspruch der Ehefrau von 352,72 EUR bzw. 362,61 EUR übersteigt den in der Erstentscheidung ausgeglichenen Betrag von 247,84 EUR um mehr als 10 %. Damit sind die materiellen Voraussetzungen des § 10 a Abs. 2 S. 2 VAHRG für eine Abänderung der früheren Versorgungsausgleichs-Entscheidung erfüllt.

2. Nach § 10a Abs. 3 VAHRG ist eine Abänderung ausgeschlossen, soweit sie unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse grob unbillig wäre. Die gesetzliche Regelung beschränkt die Billigkeitsprüfung auf die wirtschaftlichen Verhältnisse. Nach der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2007, 360, 362) sollen jedoch darüber hinaus zugunsten des Ehegatten, der im Abänderungsverfahren zusätzliche Versorgungsanrechte abgeben müsste, auch Härtegründe i.S. des § 1587 c BGB berücksichtigt werden können.

a) In erster Linie können die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Eheleute einer weiteren Inanspruchnahme des Ausgleichspflichtigen entgegenstehen. Für die Annahme eines Härtefalles reicht es indes nicht aus, wenn der Berechtigte aufgrund des Versorgungsausgleichs besser dasteht als der Verpflichtete. Die Durchführung des gesetzlichen Ausgleichs ist vielmehr nur dann grob unbillig, wenn der Berechtigte bereits in ausreichender Weise für Alter und Invalidität versorgt ist, während der Verpflichtete auf die von ihm erworbenen Versorgungsanrechte dringend angewiesen ist (BGH FamRZ 1982, 258, 259; 2005, 696, 699; 2005, 1238, 1239).

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die jetzt knapp 57 Jahre alte Antragstellerin hat ausweislich der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung B. vom 11. August 2006 bis einschließlich Juli 2006 Versorgungsanwartschaften in Höhe von knapp 29,0575 Entgeltpunkten erworben. Mit dem Scheidungsurteil sind für sie Rentenanwartschaften von - bezogen auf den 31. August 1994 - monatlich 484,74 DM begründet worden, die (: 46,00 [aktueller Rentenwert bei Ehezeitende] =) 10,5378 Entgeltpunkten entsprechen. Insgesamt weist ihr Versicherungskonto daher bisher 39,5953 Entgeltpunkte auf. Diese entsprechen derzeit einer monatlichen Rentenanwartschaft von (x 26,27 [aktueller Rentenwert seit 1. Juli 2007] =) rund 1.040 EUR (brutto). Der Ehemann erhält unter Berücksichtigung des bisherigen Versorgungsausgleichs derzeit ein Ruhegehalt in Höhe von monatlich rund 1.386 EUR (brutto). Daneben hat er Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich (5,3922 Entgeltpunkte x 26,27 =) 141,65 EUR (brutto). Die Versorgungsanrechte des Ehemannes übersteigen diejenigen der Ehefrau somit derzeit um rund 488 EUR. Bei der nach § 10 a Abs. 1 und 2 VAHRG rechnerisch ermittelten Abänderung des Versorgungsausgleich von monatlich 247,84 EUR auf (maximal) 362,61 EUR - jeweils bezogen auf das Ehezeitende - wären weitere Rentenanwartschaften von monatlich 114,77 EUR - bezogen auf den 31. August 1994 - für die Ehefrau zu begründen. Dies entspricht nach heutigem Stand einer Rentenanwartschaft von (114,77 EUR : 23,51943 [aktueller Rentenwert am 31. August 1994 46,00 DM, umgerechnet in EUR] x 26,27 [derzeitiger aktueller Rentenwert] =) rund 128 EUR. Die Rentenanwartschaften der Ehefrau werden sich daher auf monatlich rund 1.168 EUR erhöhen. Auf Seiten des Ehemannes wird eine weitere Kürzung seiner Versorgungsanwartschaften um monatlich rund 135 EUR eintreten (vgl. die Tabelle der Anpassungsraten in der Beamtenversorgung von Gutdeutsch FamRZ 2007, 522). Demnach werden sich seine Versorgungsanrechte auf monatlich rund 1.393 EUR verringern. Seine Altersversorgung wird daher auch nach der rechnerisch gebotenen Abänderung des Versorgungsausgleichs diejenige der Ehefrau noch deutlich übersteigen und zu einer angemessenen Lebensführung im Alter ausreichen.

Zwar kann die noch im Erwerbsleben stehende Ehefrau im Gegensatz zum Ehemann ihre Rentenanwartschaften künftig noch ausbauen. Auch dies wird jedoch nicht zu einer späteren Versorgung führen, die diejenige des Ehemannes bei weitem übersteigen wird. Selbst wenn man unterstellt, dass die Ehefrau bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres erwerbstätig ist und weiter einen Verdienst wie in den letzten Jahren erzielt, der zum Erwerb von jährlich etwa 1,5 Entgeltpunkten in der gesetzlichen Rentenversicherung geführt hat, wird ihre spätere Rente um nicht mehr als weitere monatlich rund (9 Jahre x 1,5 Entgeltpunkte x 26,27 =) 355 EUR steigen. Sie wird dann zwar höher sein als diejenige des Ehemannes. Dies begründet aber für sich allein keine grobe Unbilligkeit, da der Ehemann mit der ihm verbleibenden Versorgung ausreichend für sein Alter versorgt ist.

b) Der Ehemann hat auch keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Vermögensverhältnisse der Ehegatten die Annahme eines besonderen Härtefalles nahe legen würden.

c) Der Versorgungsausgleich ist auch nicht deshalb grob unbillig, weil dem Ehemann das sog. Pensionärsprivileg des § 57 Abs. 1 S. 2 BeamtVG nicht zugute kommt. Nach dieser Vorschrift wird das Ruhegehalt, das der verpflichtete Ehegatte im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung über den Versorgungsausgleich erhält, erst gekürzt, wenn aus der Versicherung des Berechtigten eine Rente zu zahlen ist. Diese Bestimmung fand auf den Ehemann bei Beginn seines Ruhestandes keine Anwendung, weil er zum Zeitpunkt der Rechtskraft und Wirksamkeit des Urteils vom 29. September 1995 noch kein Ruhegehaltsempfänger war. Selbst wenn er zu diesem Zeitpunkt bereits arbeitsunfähig gewesen sein sollte, ist doch seine Dienstunfähigkeit, die zur Versetzung in den Ruhestand geführt hat, erst wesentlich später festgestellt worden. Da seine ruhegehaltfähige Dienstzeit bis zum 31. März 1998 und damit (deutlich) über den Zeitpunkt der Wirksamkeit des Versorgungsausgleichs hinaus andauerte, war sein mit Eintritt in den Ruhestand einsetzendes Ruhegehalt gemäß § 57 Abs. 1 S. 1 BeamtVG sofort zu kürzen. Diese regelmäßige Folge eines zum Nachteil eines Ruhestandsbeamten durchgeführten gesetzlichen Versorgungsausgleichs begründet keinen besonderen Härtefall. Im Übrigen kommt dem Ehemann nunmehr hinsichtlich der mit der dieser Entscheidung begründeten weiteren Rentenanwartschaften das Pensionärsprivileg zugute, denn eine weitere Kürzung seines derzeitigen Ruhegehalts aufgrund dieser Abänderungsentscheidung wird gemäß § 57 Abs. 1 S. 2 BeamtVG erst dann eintreten, wenn der Ehefrau Rente zu gewähren ist (vgl. OLG Köln FamRZ 1994, 907; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 10 a VAHRG Rn. 50). Damit ist der Ehemann vorerst vor einer weitergehenden Verminderung seines Ruhegehalts aufgrund des Versorgungsausgleichs geschützt.

3. Der Senat hat ausdrücklich ausgesprochen, dass diese Abänderungsentscheidung ab dem 1. Juli 2006 wirkt. Dies dient der Klarstellung und zur Vermeidung eines möglichen Streits um den Wirkungszeitpunkt.

Gemäß § 10 a Abs. 7 S. 1 VAHRG wirkt die Abänderung auf den Zeitpunkt des der Antragstellung folgenden Monatsersten zurück. Unter Antragstellung im Sinne dieser Vorschrift ist der Eingang des Abänderungsantrags beim Familiengericht zu verstehen; auf eine Zustellung kommt es insoweit nicht an, da diese im FGG-Verfahren nicht vorgesehen ist (BGH FamRZ 1998, 1504, 1505).

Im vorliegenden Verfahren besteht die Besonderheit, dass beide Parteien - zeitlich um mehrere Monate auseinanderfallende - Abänderungsanträge gestellt haben und der zuerst gestellte Antrag des Ehemannes zurückgenommen worden ist. Dies wirft die Frage auf, ob es für den Wirkungszeitpunkt des § 10 a Abs. 7 S. 1 VAHRG trotz der Rücknahme auf den Antrag des Ehemannes oder auf den später gestellten Antrag der Ehefrau ankommt.

Nach Auffassung des Senats ist im vorliegenden Fall auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem der Antrag des Ehemannes beim Amtsgericht eingegangen ist, also auf den 23. Juni 2006. Hätte der Ehemann diesen Antrag zurückgenommen, bevor die Ehefrau einen Antrag gestellt hätte, so wäre das durch den Antrag des Ehemannes eingeleitete Verfahren beendet gewesen und sein Verfahrensantrag hätte keine Wirkungen mehr entfalten können. Der Antrag der Ehefrau hätte dann ein neues Verfahren eingeleitet. Die Rücknahmeerklärung des Ehemannes ist aber erst einen Tag nach dem Eingang des Antrags der Ehefrau beim Familiengericht eingegangen. Daher führte die Antragsrücknahme nicht zur Beendigung des Verfahrens; dieses war vielmehr aufgrund des zwischenzeitlich eingegangenen Antrags der Ehefrau fortzusetzen. Da der Antrag nach § 10 a VAHRG nur verfahrensrechtliche Bedeutung hat (BGH FamRZ 1989, 264; 2003, 1738, 1739), ist seine Rücknahme für den Zeitpunkt der Wirksamkeit einer Entscheidung, die in dem aufgrund eines weiteren Antrags fortzusetzenden (einheitlichen) Verfahren erlassen wird, ohne Auswirkung (ebenso Anwaltskommentar/Friederici Familienrecht § 10 a VAHRG Anm. C I). Insoweit kann nichts anderes gelten als für die Wirkung der Zustellung eines später wieder zurückgenommenen Scheidungsantrags auf das Ende der Ehezeit i. S. des § 1587 Abs. 2 BGB, wenn das Scheidungsverfahren aufgrund eines Antrags des anderen Ehegatten fortgesetzt wird (vgl. dazu BGH FamRZ 2006, 260).

III.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 13a Abs. 1 S. 1 FGG, 99 Abs. 3 S. 1 KostO. Der Senat lässt insbesondere mit Rücksicht auf die noch nicht höchstrichterlich entschiedenen Fragen, inwieweit die temporäre Absenkung der Sonderzahlung und der Abzug nach § 4 a BSZG im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen sind, die Rechtsbeschwerde zu (§ 621 e Abs. 2 i. V. mit § 543 Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

Zurück