Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 11.01.2006
Aktenzeichen: 10 UF 342/05
Rechtsgebiete: FGG, GVG, EStG


Vorschriften:

FGG § 19
FGG § 64
GVG § 119
EStG § 64
Für die Beschwerde gegen die - zutreffenderweise - vom Amtsgericht als Vormundschaftsgericht getroffene Bestimmung des Bezugsberechtigten für das Kindergeld nach § 64 EStG ist das Landgericht (nicht das Oberlandesgericht) zuständig.
10 UF 342/05

Beschluß

In der Vormundschaftssache

betreffend S. N., geboren am ... 1985, wohnhaft: ... ,

hat der 10. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle am 11. Januar 2006 beschlossen:

Tenor:

Das Oberlandesgericht erklärt sich für unzuständig; das Beschwerdeverfahren wird an das Landgericht Lüneburg verwiesen.

Gründe:

I.

Im vorliegenden Verfahren hat das - vom Antragsteller ausdrücklich angerufene - Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - Uelzen, an das ein gegenläufiges, von der Antragsgegnerin beim Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - Wolfsburg - eingeleitetes Verfahren abgegeben worden war, das mit dem vorliegenden Verfahren verbunden worden ist, mit Beschluß vom 8. November 2005 gemäß § 64 Abs. 3 EStG die Antragsgegnerin als Bezugberechtigte des Kindesgeldes für das gemeinsame Kind der Parteien bestimmt.

Gegen diesen Beschluß hat der Antragsteller mit am 30. November 2005 beim Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - Uelzen eingereichtem Schriftsatz Beschwerde eingelegt; dieser hat das Amtsgericht nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landgericht Lüneburg zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt. Die Vorsitzende der dort befaßten Kammer geht unter Bezugnahme auf eine Einscheidung des OLG Schleswig von einer funktionellen Zuständigkeit des Familiengerichts aus und hat das Verfahren dem Oberlandesgericht zur Entscheidung übersandt.

II.

Das Oberlandesgericht ist für die vorliegende Beschwerde gegen die Entscheidung des Vormundschaftsgerichtes nicht zuständig, so daß sie - bindend - an das zuständige Landgericht zu verweisen ist.

Nach § 64 Abs. 2 EStG ist zur Bestimmung des Kindergeldberechtigten ausdrücklich das Vormundschaftsgericht berufen, ohne daß es sich insofern etwa um ein der Korrektur durch die Rechtsprechung offenstehendes "Redaktionsversehen" handeln würde (vgl. dazu ausdrücklich OLG Zweibrücken, Beschl. v. 18. September 2000 - 2 AR 42/00, FamRZ 2001, 551 f.); auch in der einschlägigen Kommentarliteratur wird dies nicht in Zweifel gezogen (vgl. etwa Zöller25Philippi, ZPO § 621 Rz. 45; Keidel/Kuntze/Winkler15Weber, Freiwillige Gerichtsbarkeit, Vorb. § 64 Rz. 10a). Dementsprechend und richtigerweise hat vorliegend das Amtsgericht ausdrücklich als Vormundschaftsgericht entschieden. Zur Entscheidung über Beschwerden gegen Entscheidungen des Vormundschaftsgerichtes ist aber das Landgericht berufen (§ 19 Abs. 2 FGG).

Der Fall einer sich aus § 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG ergebenden, insofern § 19 Abs. 2 FGG verdrängenden (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler15Kahl, FGG § 19 Rz. 45) Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes, die auf Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Amtsgerichts in den von den Familiengerichten entschiedenen Sachen beschränkt ist (sog. formelle oder prozessuale Anknüpfung - vgl. Keidel aaO), liegt offenkundig nicht vor. Eine von dieser formellen Anknüpfung bei der Rechtsmittelzuständigkeit abweichende Regelung ist auch durch die andere Formulierung ("Angelegenheiten, die vor das Familiengericht gehören") in § 64 Abs. 3 Satz 1 FGG nicht beabsichtigt (vgl. KeidelKuntze/Winkler15Weber, FGG Vorb. § 64 Rz. 24 ff.), wobei vorliegend auch nicht einmal eine vor das Familiengericht gehörende Angelegenheit gegeben ist.

Gegenteiliges kann schließlich auch dem angesprochenen Beschluß des Oberlandesgerichts Schleswig vom 1. Dezember 2003 - 13 WF 187/03 - NJOZ 2004, 2145 ff nicht durchgreifend entnommen werden; soweit dort das Oberlandesgericht als Familiensache über die Beschwerde gegen eine Bestimmung des Kindergeldberechtigten entschieden hat, ist schon nicht ersichtlich, daß (auch) dort die Ausgangsentscheidung durch das Amtsgericht als Vormundschaftsgericht (und nicht etwa - sachlich unzutreffend - als Familiengericht mit der Zuständigkeitsfolge nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. a. GVG) getroffen worden wäre; der in der Entscheidung - ohne weitergehende Begründung oder Auseinandersetzung mit der älteren gegenteiligen obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. etwa OLG Zweibrücken aaO) - zum Ausdruck gebrachten Auffassung, daß mit der ausdrücklichen Bestimmung der Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichtes in § 64 Abs. 2 EStG "funktionell" nicht das Vormundschaftsgericht, sondern vielmehr das Familiengericht gemeint sei, vermag sich der Senat - aus den bereits oben dargelegten Gründen - nicht anzuschließen.

Ende der Entscheidung

Zurück