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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 28.03.2001
Aktenzeichen: 10 WF 55/01
Rechtsgebiete: BRAGO


Vorschriften:

BRAGO § 118 Abs. 1
Die gemäß § 50 a FGG durchgeführte Anhörung der beteiligten Eltern im Umgangsrechtsverfahren löst keine Beweisgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO aus.
Beschluss

10 WF 55/01 601 F 2986/00 Amtsgericht Hannover

In der Familiensache

pp.

wegen Umgangsregelung

hier : wegen Festsetzung einer Vergütung für den beigeordneten Rechtsanwalt

hat der 10. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle auf die Beschwerde des Rechtsanwalts ####### vom 20. März 2001 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 14. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht #######, den Richter am Oberlandesgericht ####### und die Richterin am Amtsgericht ####### am 28. März 2001 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

Die gemäß § 128 Abs. 4 BRAGO zulässige Beschwerde, mit der sich der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin dagegen wendet, dass das Amtsgericht im Rahmen der dem beigeordneten Rechtsanwalt zu bewilligenden Vergütung die Festsetzung einer Beweisgebühr abgelehnt hat, hat keinen Erfolg.

Eine vorliegend allein unter den Voraussetzungen von § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO vergütungspflichtige Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden. Zu Recht ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass in dem Hauptsacheverfahren betreffend eine Umgangsregelung lediglich eine Anhörung der Beteiligten stattgefunden hat. Diese war gemäß § 50a FGG vorgeschrieben und diente der nach § 12 FGG gebotenen Sachaufklärung (Keidel/Kuntze/Engelhardt, FGG, 14. Auflage, § 50 a FGG Rdn 3). Soweit die Vorgehensweise des Gerichts dem Rechnung trägt, handelt es sich nicht um eine Beweisaufnahme im Sinne von § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats und auch anderer Oberlandesgerichte, worauf der Beschwerdeführer bereits mit Schreiben des Amtsgerichts vom 24. Januar 2001 hingewiesen worden ist, sodass zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf verwiesen wird.

Soweit der Beschwerdeführer gleichwohl an seinem Vergütungsbegehren festhält und dazu primär auf die Vorschrift des § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO verweist, wird verkannt, dass die besagte Gebührenvorschrift den Bereich bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten betrifft, vorliegend indessen eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Rede steht, die nach dem Willen des Gesetzes besonderen Vergütungstatbeständen (§ 118 BRAGO) folgt. Allein schon bei diesen gesetzlichen Vorgaben fehlt es auch an einer Regelungslücke für eine entsprechende (analoge) Anwendung. Dessen ungeachtet geht aber auch der weitere Hinweis des Beschwerdeführers auf die Anhörung nach § 613 ZPO in mehrfacher Hinsicht fehl. Denn der entsprechende Gebührentatbestand (§ 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO) geht ersichtlich nur von einer Anhörung in der Ehesache aus und rechtfertigt keine Vergütung für eine gleichzeitig etwa in einer Folgesache betreffend die elterliche Sorge durchgeführte Anhörung. Dies unterstreicht, dass es sich bei der 'vergütungspflichtigen' Anhörung nach § 613 ZPO ersichtlich um einen Ausnahmetatbestand handelt, der nicht dafür herangezogen werden kann, um in anderen Fällen einer Anhörung eine Vergütung auszulösen. Im Übrigen verdeutlicht die gesonderte Festlegung einer Vergütung für die Anhörung in Ehesachen neben der in Betracht kommenden Beweisgebühr durch den Gesetzgeber, dass allgemein nach den Vorschriften der BRAGO die Anhörung nicht einer Beweisaufnahme gleichgesetzt werden und damit auch nicht im Katalog der Gebührentatbestände nach § 128 BRAGO Berücksichtigung finden kann.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veraanlasst (§ 128 Abs. 5 BRAGO).

Ende der Entscheidung

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