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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 28.06.2001
Aktenzeichen: 11 U 114/99
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 477 Abs. 2
Zur Rechtzeitigkeit einer bei der gemeinsamen Zahlstelle eines Amts- und Landgerichts eingereichten Klage mit landgerichtlicher Zuständigkeit, die am letzten Tage der Frist nur den Eingangsstempel des Amtsgerichts erhält.
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Grund- und Teilurteil

11 U 114/99

Verkündet am 28. Juni 2001

In dem Rechtsstreit

hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ####, den Richter am Oberlandesgericht #### und die Richterin am Oberlandesgericht #### für Recht erkannt:

Tenor:

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte den Klägern dem Grunde nach zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet ist, den die Kläger aus dem Einbau einer am 23. Januar 1996 bei der Beklagten bezogenen Ölpumpe in die Zugmaschine eines ihrer LkwŽs erlitten haben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 35.509,50 DM nebst 4 % Zinsen für die Zeit vom 11. Juli 1996 bis zum 14. Januar 1997, 9,75 % Zinsen für die Zeit vom 15. Januar 1997 bis 1. Juli 1998 und 9,25 % Zinsen seit dem 2. Juli 1998 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 2.291,50 DM nebst 9,75 % Zinsen hierauf für die Zeit vom 16. November 1997 bis zum 30. Juni 1998 und 9,25 % Zinsen hierauf für die Zeit ab 1. Juli 1998 zu zahlen.

4. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

6. Der Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 57.000 DM abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in nämlicher Höhe leisten.

7. Beiden Parteien wird nachgelassen, eine von ihnen zu erbringende Sicherheit in Form einer unbedingten unwiderruflichen unbefristeten selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Volksbank zu leisten.

8. Die Beschwer der Beklagten übersteigt 60.000 DM.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um den Umfang der Schadensersatzpflicht der Beklagten aus einem Garantieversprechen.

Die Kläger betreiben in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Transportunternehmen. Am 23. Januar 1996 kauften sie bei der Beklagten eine Ölpumpe zum Einbau in einen ihrer Lkw. Nach 25.000 km Laufleistung mit dieser Ölpumpe blieb der Lkw kurz hinter #### mit einem Motorschaden liegen.

Im Verkaufsprospekt der Beklagten, der den Klägern bekannt war, war zum damaligen Zeitpunkt folgende Erklärung abgedruckt:

'Produkthaftung

Die #### (Rechtsvorgängerin der heutigen Beklagten) hat sich für ihre Kunden bei einem namenhaften deutschen Industrie-Versicherer abgesichert. Deckungsinhalte und Deckungssummen liegen weit über dem Haftungsniveau. Nicht die Güte eines einzelnen Produkts steht dabei zur Diskussion. Dafür steht die #### jederzeit ein. Jedoch soll unser Kunde wissen, dass für den unwahrscheinlichen Fall eines Folgeschadens, gleich welchen Ausmaßes, sein direkter Partner - eben die #### - über eine Risikoabsicherung verfügt.

Der ####-Kunde muss bei einem nachgewiesenen Folgeschaden nicht nur hoffen, er kann sicher sein, dass dieser ersetzt wird, und zwar unabhängig von einer Verpflichtung des Vorlieferanten. Die #### verkauft nicht nur Qualität, sondern auch Sicherheit.'

Die Kläger haben behauptet, der Motorschaden sei auf einen Produktmangel der Ölpumpe zurückzuführen und haben sich dafür auf die im selbständigen Beweisverfahren getroffenen gutachterlichen Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. #### berufen, auf welche Bezug genommen wird.

Durch die fehlerhafte Ölpumpe, so haben sie behauptet, seien ihnen zahlreiche Folgeschäden entstanden, die die Beklagte wegen ihrer vertraglichen Haftungszusage ersetzen müsse.

Insoweit machen die Kläger geltend, für 30.525,70 DM einen Austauschmotor erworben zu haben. Des Weiteren verlangen sie von den Beklagten die Kosten für den Rücktransport des nicht mehr fahrbereiten Lkw aus ####, die sie im Einzelnen wie folgt ansetzen:

Sie hätten einen Kfz-Meister nach #### schicken müssen, der 15 Stunden aufgewendet habe, was bei einem Stundensatz von 85 DM einen Gesamtbetrag von 1.275 DM ergebe. Der Meister habe einen Werkstattwagen benutzt, der mit 45 DM/h, also 675 DM zu veranschlagen sei. Für das Abschleppen der Zugmaschine würden 2.635,50 DM (19,5 Stunden x 135 DM) und für das Abschleppen des Aufliegers 1.190 DM (14 Stunden x 85 DM) verlangt. Für das Ausbauen und Zerlegen des defekten Motors zur Diagnose der Schadensursache seien den Klägern für 19 Meisterstunden à 85 DM sowie 19 Schlosserstunden à 75 DM weitere Kosten in Höhe von 2.850 DM entstanden. Des Weiteren sei auf Verlangen der Beklagten vorprozessual ein Gutachten durch den Sachverständigen #### erstellt worden, wofür er den Klägern 383,80 DM in Rechnung gestellt habe. Außerdem habe die Beklagte verlangt, dass der Sachverständige #### nochmals zu dem Gutachten des gerichtlich beauftragten Sachverständigen Stellung nehme, wofür Herr #### 2.291,50 DM in Rechnung gestellt habe. Schließlich sei den Klägern ein Ausfallschaden entstanden, da sie den Lkw wegen des defekten Motors vom Eintritt des Motorschadens an (14. Mai 1996) bis zur Besichtigung des defekten Motors durch den Sachverständigen #### am 22. Januar 1997 bzw. bis zum Einbau eines Austauschmotors im Februar 1997 nicht habe nutzen können. Unter Berücksichtigung des mit neun Lastzügen erwirtschafteten Gesamtumsatzes der Kläger in Höhe von 1.358.256 DM haben die Kläger zunächst einen Ausfallschaden in Höhe von 69.600 DM angenommen. Später haben sie ihren Vortrag dahingehend präzisiert, dass als Ausfallschaden zumindest die Vorhaltekosten für eine gleichwertige Zugmaschine anzusetzen seien, sodass sich bei Vorhaltekosten in Höhe von 200 DM pro Tag bei 278 Tagen ein Gesamtbetrag von 55.600 DM ergebe.

Außerdem haben die Kläger gemeint, die Beklagte sei auch zum Ersatz der Kosten für das selbständige Beweisverfahren in Höhe von 6.902,50 DM verpflichtet.

Die Kläger haben beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 118.326 DM nebst 4 % Zinsen für die Zeit vom 11. Juli 1996 bis zum 14. Januar 1997, des Weiteren 9,75 % Zinsen hierauf für die Zeit vom 15. Januar 1997 bis 1. Juli 1998 und 9,25 % Zinsen hierauf für die Zeit seit dem 1. Juli 1998 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Ihre Einstandspflicht hinsichtlich des Schadensereignisses in Höhe eines Betrages von 361,60 DM, nämlich für die Kosten der fehlerhaften Ölpumpe, hat die Beklagte nicht in Abrede genommen.

Im Übrigen hat sie gemeint, eine Haftung für Folgeschäden sei dem Grunde nach ausgeschlossen, da die verwendete Haftungsklausel keine Garantiehaftung begründe. Darüber hinaus hat sie die Anschaffungskosten für den Austauschmotor und einzelne Schadenspositionen auch der Höhe nach bestritten. Sie hat gemeint, die Entsendung eines Kfz-Meisters sei nicht erforderlich gewesen. Darüber hinaus seien die geltend gemachten Stunden und der Stundenlohn überhöht. Für den verwendeten Werkstattwagen dürften nur die Mehrkosten, wie Benzin und Verschleiß in Ansatz gebracht werden. Die Kosten für die Stellungnahme zum Gutachten des Sachverständigen #### könnten die Kläger nicht verlangen, da die Beklagte eine solche Stellungnahme nicht verlangt habe. Einen Ausfallschaden könnten die Kläger allenfalls für 3 Wochen ersetzt erhalten, da der Motor bereits am 3. Juni 1996 zwecks Sachverständigenbegutachtung ausgebaut gewesen sei. Die Kosten des Beweissicherungsverfahrens seien nicht als Schaden ersatzfähig, da es sich um Kosten des Rechtsstreit handele.

Das Landgericht hat die Klage in Höhe eines Betrages von 35.509,50 DM für begründet erachtet, sie im Übrigen jedoch abgewiesen.

Es hat die Beklagte für einstandspflichtig aus der von ihr vertraglich gegebenen Produkthaftungszusage gehalten. Der Höhe nach hat es jedoch nur 3 Schadenspositionen für ersatzfähig erachtet, nämlich die Kosten eines Austauschmotors in Höhe von 30.525,70 DM, die Gutachterkosten des Sachverständigen #### aus dessen Rechnung vom 4. Juni 1996 in Höhe von 383,80 DM und einen Teil des Ausfallschadens in Höhe von 4.600 DM, der sich aus Vorhaltekosten eines Lkw in Höhe von täglich 200 DM für die Dauer, während derer die Kläger an der Benutzung des Lkw während der Zeit vom 14. Mai 1996 bis 3. Juni 1996 gehindert waren.

Die übrigen Schadenspositionen stünden den Klägern nicht zu.

Gegen dieses Urteil richtet sich die in form- und fristgerechter Weise erhobene Berufung der Kläger, mit welcher sie eine Verurteilung der Beklagten in Höhe weiterer 61.917 DM nebst Zinsen begehren.

Im Einzelnen machen die Kläger folgende vom Landgericht abgewiesene Schadenspositionen geltend:

a) Fahrt eines Meisters mit Werkstattwagen nach #### (Ort des Liegenbleibens des Lkws) zur Feststellung der Schadensursache mit einem Betrag von 1.950 DM insgesamt.

b) Rückholkosten des liegengebliebenen Lkw in Höhe von 3.825 DM.

c) 2.850 DM für Ausbau und Zerlegen des defekten Motors durch einen Meister der Kläger.

d) 2.291,50 DM für ein privates Sachverständigengutachten, welches die Kläger durch den Sachverständigen #### eingeholt haben, um das erste unzutreffende Sachverständigengutachten des Sachverständigen #### aus dem selbstständigen Beweisverfahren substanziell so angreifen zu können, dass dieser Sachverständige schließlich ein Ergänzungsgutachten erstellte, in dem er zu einem für die Kläger günstigen Ergebnis kam.

e) In Höhe von 51.000 DM einen weiteren Ausfallschaden.

Zu dem von den Klägern geltend gemachten Nutzungsausfallschaden für weitere 255 Tage tragen die Kläger vor, sie hätten nach der Besichtigung des beschädigten Motors am 3. Juni 1996 durch den Sachverständigen #### nicht die Möglichkeit gehabt, einen Austauschmotor in den Lkw einzubauen. Ein Austauschmotor habe kurzfristig nach dem 3. Juni 1996 nicht zur Verfügung gestanden. Der Mitarbeiter #### der Kläger habe sich bemüht, einen Austauschmotor zu erhalten. Die Firma ####, von der der Motor gestammt habe, gebe aber Austauschmotoren nur dann an einen Käufer ab, wenn der Käufer gleichzeitig den beschädigten Motor im Tausch an die Firma #### zurückgebe. Die Kläger berufen sich insoweit auf das Zeugnis eines instruierten Mitarbeiters der Firma #### Nutzfahrzeuge AG Service Niederlassung ####.

Da die Kläger nicht in der Lage gewesen seien, den beschädigten Motor im Tausch gegen den Austauschmotor zurückzugeben, da es ich bei diesem ja noch ein Beweismittel gehandelt habe, sei die Firma #### nicht bereit gewesen, einen Austauschmotor zur Verfügung zu stellen.

Die Kläger weisen in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass der von ihnen beauftragte Rechtsanwalt bereits am 3. Juli 1996 die Beklagte darauf hingewiesen habe, dass im Falle verzögerlicher Schadensregulierung durch sie erhebliche Kosten entstehen würden, weil die Beschaffung eines Austauschmotors nicht gelingen werde, solange der alte Motor nicht zurückgegeben werden könne.

Die Kläger beantragen,

unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beklagte zu verurteilen an sie als Gesamtgläubiger über die ausgeurteilten 35.509,50 DM nebst Zinsen weitere DM 61.917 DM nebst 4 % Zinsen für die Zeit vom 11. Juli 1996 bis zum 14. Januar 1997, des Weiteren 9,75 % Zinsen hierauf für die Zeit vom 15. Januar 1997 bis 1. Juli 1998 und weitere 9,25 % Zinsen hierauf für die Zeit seit dem 1. Juli 1998 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten beantragen weiter, im Wege der Anschlussberufung

unter teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Die Beklagten erheben im Berufungsrechtszug die Einrede der Verjährung. Allein mit diesem Einwand greifen sie auch die landgerichtliche Verurteilung an. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass im Zuge des Beweissicherungsverfahrens zwischen ihnen das letzte eingeholte Gutachten am 9. März 1998 beim Landgericht einging, seine Absendung an die Prozessbevollmächtigten noch am gleichen Tage verfügt wurde und die aus den Beiakten nicht nachweisbare Zustellung an die Kläger von diesen selbst auf den 11. März 1998 angegeben worden ist (GA 4). Die Klage des vorliegenden Verfahrens ist am 11. September 1998 eingereicht worden. An diesem Tage ist sie jedoch nur zur Zahlstelle gelangt und offenbar bei dieser hinterlassen worden. Sie hat den Eingangsstempel des Amtsgerichts Hannover von diesem Tage erhalten. Zum Landgericht Hannover ist sie erst am 14. September 1998 gelangt.

Hinsichtlich der vom Landgericht den Klägern nicht zugesprochenen Schadenspositionen bestreitet die Beklagte ihre Einstandspflicht der Höhe nach.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat eine dienstliche Äußerung eingeholt. Hinsichtlich des Ergebnisses der eingegangenen Stellungnahme des Leiters der Gerichtskasse/Kostenmarkenverkaufstelle wird auf Bl. 224 f. der Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Kläger hat schon jetzt teilweise Erfolg; überwiegend ist sie jedoch noch nicht entscheidungsreif. Die Anschlussberufung der Beklagten hat keinen Erfolg.

I.

Die Beklagte hat - wie im Tenor festgestellt - den Klägern dem Grunde nach für die Schäden einzustehen, welche sie wegen Mängeln der von der Beklagten gelieferten Ölpumpe an ihrem Lkw und daraus folgend in ihrem Vermögen erlitten hat.

Dass die Beklagte aufgrund ihrer vertraglichen Garantiezusage für die bei den Klägern eingetretenen Schäden einzustehen hat, nimmt sie nicht mehr in Abrede. Insoweit greift die Beklagte auch mit der Anschlussberufung das landgerichtliche Urteil nicht an.

Die Ansprüche sind auch nicht wegen Verjährung abzuweisen; die mit diesem Ziel eingereichte Anschlussberufung war demgemäß zurückzuweisen.

Die Ansprüche der Kläger sind nicht verjährt. Der Senat geht davon aus, dass für die aus der vertraglichen Erklärung der Beklagten herrührende Garantiehaftung für Folgeschäden eine 6-monatige Verjährung gilt, weil es sich bei der Garantieklausel um eine unselbständige Garantie handelt, die ihrerseits keine eigenen Fristen enthält, aber auch keine vom Kaufrecht vollständig unabhängige so genannte selbständige Garantie darstellt, weshalb im Ergebnis die kaufrechtlichen Verjährungsfristen entsprechend anzuwenden sind.

Die Verjährungsfrist begann am 23. Januar 1996 mit dem Kauf der Ölpumpe bei der Beklagten zu laufen. Die Frist wurde sodann am 23. Juli 1996 durch Beantragung eines selbständigen Beweisverfahrens rechtzeitig unterbrochen. Die Rechtsfolge der Verjährungsunterbrechung durch ein selbständiges Beweisverfahren ergibt sich zwar nicht aus dem Gesetz, ist aber für die Fälle des § 477 Abs. 2 BGB durch die höchstrichterliche Rechtsprechung anerkannt (vgl. BGH NJW 1995, 252; Palandt/Heinrichs, BGB, § 209 Rdnr. 23).

Das Beweisverfahren endete mit Eingang des letzten Gutachtens beim Landgericht am 9. März 1998. Nachdem dieses Gutachten noch am selben Tag abverfügt wurde, ging es, wie die Kläger mit der Klage selbst angegeben haben, ihnen am 11. März 1998 zu. Dementsprechend begann mit Tagesanbruch des 12. März 1998 eine neue 6-monatige Verjährungsfrist zu laufen, die, nachdem der 12. März 1998 bereits insgesamt in den Fristlauf fiel, mit Ablauf des 11. September 1998 (Freitag) endete.

Mit Eingang der Klageschrift an diesem Tage, dem 11. September 1998 bei der gemeinsamen Zahlstelle des Amts- und Landgerichts Hannover, welche durch den Eingangsstempel des Amtsgerichts nachgewiesen ist und sich auch aus den Aufdrucken der Gerichtskostenmarkenstempel ergibt, haben die Kläger die Verjährungsfrist gewahrt. Zwar ist die Weiterleitung zum Landgericht und der Eingang dort nicht mehr am 11. September 1998 bewirkt worden. Dies sieht der Senat im Streitfall jedoch als unschädlich an. Entscheidend hierfür erachtet der Senat die landesrechtlich getroffenen Organisationsbestimmungen hinsichtlich der Gerichtskasse bzw. der gemeinsamen Verkaufsstelle für Gerichtskostenmarken des Amts- und Landgerichts Hannover. Die Einrichtung der Gerichtskasse bzw. Zahlstelle beruht auf § 79 der Landeshaushaltsordnung und den hierzu insbesondere zu Nr. 5 ergangenen Verwaltungsvorschriften insbesondere den Zahlstellenbestimmungen. Gemäß Nr. 1 der zu § 79 Nr. 5.2 Landeshaushaltsordnung ergangenen Zahlstellenbestimmungen ist die Zahlstelle Teil der Dienststelle, bei der sie errichtet ist. Für das Amts- und Landgericht Hannover ist die Zahlstelle zwar bei dem Amtsgericht eingerichtet. Aus der dienstlichen Äußerung des Präsidenten des Amtsgerichts Hannover ergibt sich jedoch, dass die Zahlstelle als gemeinsame Zahlstelle von Amts- und Landgericht eingerichtet ist. Hinzu kommt, dass durch bauliche Verschränkungen in Hannover eine genaue Trennung zwischen Amts- und Landgericht ohnehin nur solchen Personen ohne weiteres möglich ist, die mit der inneren Organisation beider Behörden befasst sind. Hieraus folgt, dass die gemeinsame Zahlstelle schon hiernach hinsichtlich des Eingangs von Schriftstücken als Teil sowohl des Amts- als auch des Landgerichts, für welche sie ebenfalls zuständig ist, anzusehen sein dürfte. Hinzu kommt, dass auch die Justizkostenmarkenordnung des Landes Niedersachsen davon ausgeht, dass über den Verwalter der Kostenmarkenverkaufsstelle, die für das Amts- und das Landgericht gemeinsam errichtet ist, mit solchen Kostenmarken zu versehende Schriftstücke, insbesondere also fristgebundene Klagen, in den Geschäftsgang gegeben werden können. Aus Ziffer 7.3 der Kostenmarkenordnung, wie sie in der Niedersächsischen Rechtspflege 1989, Seite 210 f. abgedruckt ist, ergibt sich nämlich, dass die Käufer von Kostenmarken dem Bediensteten, bei dem diese erworben werden können, Schriftstücke zum Aufkleben der Kostenmarken vorlegen können und der mit dem Verkauf betraute Bedienstete, falls der Käufer die Weitergabe des Schriftstückes nicht selbst besorgen will, das Schriftstück in den Geschäftsgang zu geben hat. Zwar heißt es in der Vorschrift weiter, dass der Bedienstete dem Käufer nahe legen soll, das Schriftstück zur Beschleunigung selbst der für die Annahme zuständigen Stelle zu überbringen. Einen Zwang hierzu sieht die Kostenmarkenordnung jedoch nicht vor. Hieraus folgert der Senat, dass die Kostenmarkenverkaufsstelle hinsichtlich der Einreichung von Schriftstücken zumindest als einem Fristbriefkasten, bei welchem fristgebundene Schriftstücke fristwahrend eingereicht werden können, für die Behörden, als deren Kostenmarkenverkaufsstelle das Dienstzimmer eingerichtet ist, gleichstehend angesehen werden muss. Da die Klageschrift der hier im Streit stehenden Sache an den Bediensteten der Kostenmarkenverkaufsstelle, welche auch für das Landgericht Hannover, wo die Klage einzureichen war, zuständig ist, fristgemäß gelangte, sieht der Senat sie insgesamt als fristgemäß eingelegt an, obwohl sie ausweislich des Stempels erst am 14. September 1998, was verspätet wäre, beim Landgericht anlangte. Der Senat meint, dass der Stempelaufdruck, der aufgrund der Einreichung bei der Kostenmarkenverkaufsstelle auf das Schriftstück gelangt ist, nicht allein das Amtsgericht hätte ausweisen dürfen, sondern aufgrund der gemeinsamen Organisation der Kostenmarkenverkaufsstelle für Amts- und Landgericht auch beide Behörden als das Schriftstück entgegennehmende Behörden ausweisen müsste.

II.

Mit der Verneinung einer Verjährung der Ansprüche der Kläger steht fest, dass ihnen die vom Landgericht zugesprochenen Schadenspositionen in Höhe von insgesamt 35.509,50 DM nebst Zinsen zustehen, da die Schadensersatzverpflichtung in diesem Umfang nur mit dem Einwand der Verjährung angegriffen war.

III.

Darüber hinaus steht schon jetzt fest, dass den Klägern ein weiterer Betrag in Höhe von 2.291,50 DM zusteht. Diesen Betrag zahlten die Kläger an den Sachverständigen #### für dessen Stellungnahme vom 27. Oktober 1997 und die zugrundeliegende Untersuchung, die ausweislich Bl. 96 der BA im selbständigen Beweisverfahren vorgelegt wurde und nach Vorlage bei dem Gutachter des Beweissicherungsverfahrens (Bl. 99 der BA) dazu führte, dass ausweislich Bl. 114 der BA der Gutachter des selbständigen Beweisverfahrens sein Gutachten zugunsten der von den Klägern behaupteten Fehler der Ölpumpe änderte, und zu einer Abweichung gegenüber dem eine Ursächlichkeit der Ölpumpe verneinenden Gutachten GA 70 f. der BA gelangte. Dementsprechend erweisen sich die Kosten der ergänzenden Stellungnahme des privat eingeschalteten Sachverständigen #### als notwendige Schadensermittlungskosten, die die Kläger aufwenden mussten, um Ersatz von der Beklagten erhalten zu können. Diese Kosten muss die Beklagte als von ihrer Garantie erfasste Folgekosten erstatten.

IV.

Die prozessualen Nebenentscheidungen gründen sich auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit und auf § 546 Abs. 2 ZPO hinsichtlich des Wertes der Beschwer. Dabei ist der Senat davon ausgegangen, dass der Wert der Beschwer der Beklagten, der sich aus der zahlenmäßigen Verurteilung aus diesem Urteil ergibt, 37.801 DM beträgt. Daneben meint der Senat jedoch, dass der Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach eine weitere Beschwer zukommt, da nicht ausgeschlossen ist, dass die Beklagte auf dieser Grundlage in einem Maße, das 23.000 DM erreichen oder übersteigen wird, eine weitere Verurteilung befürchten muss. Im Hinblick auf die Vorgreiflichkeit der Frage der Verjährung hat der Senat gemeint, der Beklagten die Möglichkeit der Revision, falls die hiesige Rechtsauffassung nicht geteilt wird, eröffnen zu müssen.

Ende der Entscheidung

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