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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 18.04.2002
Aktenzeichen: 11 U 210/01
Rechtsgebiete: HGB


Vorschriften:

HGB § 89 b
1. Zu den Voraussetzungen einer konkludenten Abrede zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs des Handelsvertreters.

2. Billigkeitsgesichtspunkte i.S.v. § 89 b Abs. 3 Nr. 1 HGB.


Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil

11 U 210/01

Verkündet am 18. April 2002

In dem Rechtsstreit

hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 7. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht #######, den Richter am Oberlandesgericht ####### und die Richterin am Oberlandesgericht ####### für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hannover vom 7. Juni 2001 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung, die den Vollstreckungsbetrag jeweils um 15 % übersteigt, abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in nämlicher Höhe leistet.

Die Beschwer der Klägerin beträgt 184.547,38 EUR.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Frage, ob der Klägerin ein gut 360.000 DM höherer Handelsvertreterausgleich zusteht als der in Höhe von gut 60.000 DM von der Beklagten bereits bezahlte Betrag.

Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat gemeint, der Klägerin stehe ein höherer Handelsvertreterausgleich nicht zu, die Klägerin handele zumindest treuwidrig, wenn sie von der Beklagten weiteren Ausgleich verlange, nachdem sie den Ausgleich entgegen genommen habe, den die Beklagte nach den Grundsätzen zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs des ####### des ####### und des ####### berechnet habe. Darauf, dass diese Grundsätze anwendbar seien, hätten sich die Parteien in wirksamer Weise in der Aufhebungsvereinbarung, welche sie kurz vor Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses geschlossen hätten, verständigt.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der diese ihr erstinstanzliches Vorbringen erweitert und vertieft.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an sie 360.943,31 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 1. Januar 2000 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen Ihnen gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

1. Es kann offen bleiben, ob dem Landgericht in seiner Würdigung zu folgen ist, wonach die ursprüngliche Vereinbarung der Berechnung des Ausgleichsanspruchs der Klägerin nach den so genannten "Grundsätzen" in der zwischen den Parteien geschlossenen Aufhebungsvereinbarung vom 19. Oktober 2001 als wirksam anzusehen sei. Dagegen spricht, dass diese Vereinbarung - ohne dass dies allerdings letztlich abschließend entschieden werden müsste - wegen Verstoßes gegen § 89 b Abs. 4 HGB nichtig sein könnte. Die genannte Vorschrift verbietet Vereinbarungen, die einen Verzicht auf den Handelsvertreterausgleich zum Inhalt haben, wenn diese im Voraus, d. h. auch nur wenige Tage vor Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses geschlossen werden (vgl. BGH v. 7. Oktober 1996, VIII ZR 261/95, NJW 96, 2867 m. w. N.). Um eine solche Vereinbarung handelt es sich bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Aufhebungsvertrag. Die Parteien haben den Vertrag übereinstimmend auf den 19. Oktober 1999 datiert. Sie haben darin vereinbart, dass der Handelsvertretervertrag zum 31. Dezember 1999 aufgehoben werde und der Handelsvertreter, d. h. die Klägerin, bis dahin freigestellt werde. Der Vertrag ist mithin gut zwei Monate vor dem Ende des Handelsvertreterverhältnisses geschlossen worden. Dementsprechend konnte in ihm ein Verzicht auf den Handelsvertreterausgleich wohl nicht wirksam vereinbart werden.

In der Abrede der Berechnung des Ausgleichs nach den sog. "Grundsätzen" dürfte auch zumindest ein Teilverzicht und nicht nur eine - zulässige - Einigung auf eine Berechnungsmethode liegen. Bei Betrachtung der von den Parteien eingereichten - unstreitigen - Fassung der sog. Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruches (GA 92 ff.) ergibt sich, dass der Unterschied zur üblichen Berechnung, wie die Gerichte, insbesondere auch der Senat sie regelmäßig vornehmen, insbesondere daraus herrührt, dass die Berechnung sich nicht daran orientiert, welche Provisionen dem Handelsvertreter in einem als angemessen erachteten Prognosezeitraum entgehen, sondern dass ein Prozentsatz der letztjährigen Provisionen im Erlebensfall bei einem Handelsvertreter, der wie die Klägerin bis zu neun Jahren tätig war, lediglich mit dem Faktor 2 multipliziert wird (GA 94). Dies kann bei einem Prognosezeitraum, der im Regelfall bei etwa fünf Jahren liegen dürfte, zu einem Verzicht auf einen nicht unerheblichen Teil des Ausgleichs führen.

Gegen eine solch strenge Betrachtung der Ausgangsvereinbarung der Parteien spricht allerdings, dass es Parteien im Zuge ihrer billigenswerten Absicht, ihre Zusammenarbeit einvernehmlich zu beenden, möglich sein müsste, auch sinnvolle Kürzungen des Ausgleichsanspruchs bzw. seiner Berechnung im Zuge der Aufhebungsvereinbarungen vorzunehmen, mit denen sie dem Risiko Rechnung tragen, ob - wie in vielen Fällen problematisch - evtl. ausgleichsvernichtend fristlos gekündigt werden konnte. Ähnlich lag es auch im Streitfall nahe, eine Ausgleichskürzung zu vereinbaren, mit der im Rahmen einvernehmlicher Trennung der Tatsache Rechnung getragen werden konnte, dass die Klägerin an sich nur hätte - ausgleichsvernichtend - selbst kündigen können oder aber hätte weiterarbeiten müssen, andererseits sich der Unternehmer aber mit Blick auf eine frühere gute Zusammenarbeit zur Zahlung eines gewissen Ausgleiches dennoch bereit findet.

2. Das Vorstehende führt jedoch - ohne dass es darauf abschließend ankäme - selbst wenn man die Nichtigkeit der Abrede bejahen wollte, im Ergebnis nicht dazu, dass die Klägerin, die die zahlenmäßige Richtigkeit der Berechnung der Beklagten nach Maßgabe der sog. "Grundsätze" im Rechtsstreit nicht angreift, die von ihr begehrte weiter gehende Zahlung nach ihrer Berechnungsweise unter Zugrundelegung der gesetzlichen Bestimmungen erhalten kann.

Die Abrede zwischen den Parteien, über die Berechnung des Ausgleichsanspruchs nach Maßgabe der sog. "Grundsätze" abzurechnen, ist nämlich von den Parteien - zwar nicht ausdrücklich, wohl aber konkludent - erneuert worden, als das Handelsvertreterverhältnis bereits beendet war und die zeitlichen Beschränkungen des § 89 b Abs. 4 HGB nicht mehr galten.

Die konkludente Erneuerung der Abrede liegt in dem Schreiben der Klägerin, mit dem sie sich am 20. Mai 2000 an die Beklagte wandte und die Auszahlung des bisher geleisteten Betrages von gut 60.000 DM erbat, und ist dadurch angenommen worden, dass die Beklagte hierauf zeitnah die Zahlung von über 60.000 DM vornahm.

Die vorstehende Würdigung ergibt sich aus der Enstehungsgeschichte des Schreibens der Klägerin vom 20. Mai 2000. Dieses Schreiben ging darauf zurück, dass die Klägerin eine von der Beklagten unter dem 4. Februar 2000 vorgelegte Berechnung nicht gelten lassen wollte und darin bestimmte Berechnungen als nicht nachvollziehbar monierte. Dabei wandte sich die Klägerin aber nicht gegen den Gang der Berechnung als solchen und ihre Vornahme auf der Grundlage der sog. "Grundsätze", sondern nur gegen die Berücksichtigung bzw. Nichtberücksichtigung und die Bewertung einzelner vermittelter Versicherungsvorfälle. Auf dieses Schreiben, insb. den von der Klägerin einzeln angesprochenen Versicherungsfall einer bestimmten Person, ging die Beklagte mit ihrer Antwort vom 18. Februar 2000 ein. Warum in der Folgezeit nicht alsbald etwas geschah, hat die Klägerin nicht erläutert. Aus ihrer nächsten Antwort, dem Schreiben vom 20. Mai 2000, mit welchem die Klägerin "um Auszahlung des anteiligen, der Höhe nach noch abschließend zu berechnenden, tatsächlichen Ausgleichsanspruchs" auf ihr Konto bat, konnte die Beklagte nach dem vorangegangenen Schriftwechsel nur schließen, dass die Klägerin daran festhalten wollte, entsprechend der Aufhebungsvereinbarung auf der Grundlage der sog. "Grundsätze" abrechnen zu wollen. Die Beklagte konnte und durfte dieses Schreiben der Klägerin so verstehen, dass die Klägerin die Vorläufigkeit der Berechnung auf die in den vorangehenden Schreiben allein angesprochene Bewertung und Gewichtung einzelner Versicherungsfälle beziehen wollte und dementsprechend es so verstehen, dass die Klägerin es bei der ursprünglich abgesprochenen Vorgehens-/Abrechnungsweise belassen wollte. Hätte die Klägerin mit den in den oben zitierten Worten angebrachten Vorbehalten ausdrücken wollen, dass sie von der Berechnung nach den sog. "Grundsätzen" abrücken wollte, hätte sie dies klar und deutlich zum Ausdruck bringen müssen, nachdem derartige Bedenken im vorhergehenden Schriftwechsel auch nicht im Ansatz Niederschlag gefunden hatten. Dies hat sie aber - sicherlich auch in dem Wissen, dass die Beklagte nichts gezahlt haben würde - unterlassen.

3. Im Übrigen ist das jetzige Verhalten der Klägerin, mit dem sie eine Mehrforderung von gut 360.000 DM erhebt, wollte man in dem Schreiben vom Mai 2000 und der Reaktion der Beklagten darauf keine Erneuerung der ursprünglichen vertraglichen Auflösungsabrede sehen, als treuwidirg anzusehen. Hätte die Klägerin der Beklagten im Mai 2000 anstelle der vorläufigen Auszahlungsbitte ihre Absicht übermittelt, eine Mehrforderung in derartiger Größenordnung geltend zu machen, hätte die Beklagte sicherlich keine moderate Haltung mehr gezeigt und keinerlei Auszahlung vorgenommen. Dass die Klägerin, wie in der mündlichen Verhandlung erklärt, bei Vornahme der Auszahlungsbitte - trotz eingeräumter Kenntnis der verschiedenen Berechnungswege - noch keine Vorstellung gehabt haben will, welche Forderung sie sich in etwa bei gesetzlicher Berechnungsweise erhoffte, nimmt der Senat ihr insb. angesichts ihrer bereits seit 1999 bestehenden anwaltlichen Beratung durch einen im Handelsvertreterrecht besonders kundigen Bevollmächtigten und dem Versuch besonders geschickter Formulierung des Schreibens vom 20. Mai 2000 nicht ab.

4. Auch aufgrund weiterer durchgreifender Überlegungen kann die Klägerin den von ihr begehrten - ihrer Meinung nach nach gesetzlicher Grundlage berechneten - Ausgleichsanspruch nicht erhalten. Zwar ist die Beklagte den Provisionsausgangswerten, welche die Klägerin ihrer Anspruchsberechnung (GA 20 f.) zugrundegelegt hat, nicht entgegengetreten. Die Berücksichtigung dieser unstreitigen Werte führt jedoch im Streitfall nicht dazu, dass die Klägerin den von ihr ermittelten Provisionsverlust uneingeschränkt durchsetzen könnte. Vielmehr ergeben sich Abweichungen in der Berechnung, die letztlich dazu führen, dass die Klägerin mehr als den bereits erhaltenen Ausgleich nicht erlangen könnte.

Insbesondere ist nicht mit der Klägerin davon auszugehen, dass in Tätigkeitssparten, in denen eine Abwanderungsquote von nur bis zu 5 % jährlich eintritt, der Prognosezeitraum etwa 20 Jahre betragen müsste. Vielmehr ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Prognosezeitraum nicht etwa bei Multiplikation mit der Abwanderungsquote 100 % ergeben müsste (vgl. BGH v. 28. April 1999 - VIII ZR 354/97, S. 13 f. - 54 %; Senatsurteil 11 U 110/00 v. 1. Februar 2001, OLG-Report Celle u. a., 2001, S. 168).

Dementsprechend begrenzt der Senat den Prognosezeitraum auch für diejenigen Versicherungssparten, für die die Klägerin sich einen längeren Prognosezeitraum errechnet, auf sechs Jahre. Dies beinhaltet eine Bindung, die länger ist als die höchst zulässige Dauer, mit welcher ein Versicherungsunternehmer einen Kunden von vornherein binden darf. Zudem trägt es der Überlegung Rechnung, dass die Zukunftsentwicklung im Versicherungssektor nicht abzusehen ist, dass insbesondere weitere die Marktdurchlässigkeit erleichternde gesetzliche Regelungen, wie sie beispielsweise mit Erleichterung der Kündigungsfristen in der privaten Krankenversicherung bereits getroffen worden sind, wahrscheinlich zu einer höheren Fluktuation führen werden. Diese Begrenzung des Prognosezeitraumes trägt auch dem Gesichtspunkt Rechnung, dass nach 6 Jahren fortdauernder Beziehung eines Kunden zu einem Versicherungsunternehmen nach Ausscheiden des ihn werbenden Versicherungsvertreters davon ausgegangen werden kann, dass der persönliche Einfluss des Vertreters auf die Bindung des Kunden an das Unternehmen beendet sein dürfte.

Die vorstehende Begrenzung des Prognosezeitraumes führt - bei Zugrundelegung der Berechnung der Klägerin im übrigen (GA 21) - zu einer abgezinsten Summe der Provisionsverluste, die gegenüber der Berechnung der Klägerin auf 235.282,95 DM anstelle von 562.860,59 DM begrenzt wäre.

Allerdings wäre auch dieser Betrag im Streitfall nicht zugunsten der Klägerin auszuurteilen gewesen. Vielmehr muss weiter beachtet werden, dass gemäß § 89 b Abs. 1 Ziffer 3 HGB die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit entsprechen muss. Bei der vorzunehmenden Billigkeitserwägung hat im Streitfall insbesondere einzufließen, dass die Klägerin, auf deren eigenen Wunsch und Antrieb es zurückzuführen ist, dass sie bei der Beklagten ausschied, im Falle ihrer Eigenkündigung, die die Alternative zur Beendigung im Wege einer Aufhebungsvereinbarung dargestellt hätte, gemäß § 89 b Abs. 3 Nr. 1 HGB den Ausgleichsanspruch insgesamt verloren hätte. Wenn die Klägerin in diesem Zusammenhang geltend macht, sie habe wegen Differenzen mit dem für sie zuständigen "Vorgesetzten" Herrn ####### bei der Beklagten ausscheiden wollen, so ist dieser Vortrag nicht hinreichend substantiiert, um hierin einen der Beklagten zum Nachteil gereichenden Gesichtspunkt zu sehen, der den Ausgleichsanspruch der Klägerin im Falle der Eigenkündigung hätte bestehen lassen. Dies gilt vor allem deshalb, weil die Klägerin selbst nicht vorträgt, der Beklagten von den angeblichen Schwierigkeiten im Vorfeld der Gespräche über die Auflösung des Handelsvertreterverhältnisses Kenntnis gegeben zu haben. Folglich hatte die Beklagte keine Möglichkeit etwa zugunsten des Arbeitsklimas der Klägerin für diese tätig zu werden; in einer solchen Situation, in der die Beklagte mangels Kenntnis von den behaupteten Schwierigkeiten weder Anlass zu Maßnahmen noch Gelegenheit zur Abhilfe hatte, wäre der Beklagten ein etwaiges Fehlverhalten eines Mitarbeiters oder anderen Handelsvertreters gegenüber der Klägerin nicht zuzurechnen.

Vor diesem Hintergrund erscheint es dem Senat im Wege der Billigkeitsabwägung angemessen, wenn die Klägerin nur ein Viertel des ihr rechnerisch im Höchstfall zustehenden Ausgleichsbetrages erhält. Dies würde einen Betrag von knapp 59.000 DM ausmachen. Da die Klägerin bereits einen Betrag von gut 60.000 DM erhalten hat, ist der der Klägerin nach den vorstehenden Erwägungen bestenfalls zustehende Anspruch jedenfalls durch Erfüllung erloschen.

5. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit und auf § 91 Abs. 1 ZPO hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits.

Die Zulassung der Revision erschien nicht geboten, weil der Rechtsstreit im Hinblick darauf keine grundsätzliche Bedeutung hat, dass eine möglicherweise ursprünglich unwirksame Vereinbarung durch ein individuelles Verhalten der Klägerin erneuert worden ist, das sich in dieser oder ähnlicher Weise kaum einmal wiederholen wird. Deshalb gebietet auch die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung die Revisionszulassung nicht; die Parteien haben insoweit auch keine Anhaltspunkte aufgezeigt, die zu einer anderen Entscheidung Anlass gäben.

Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Parteien vom 19. März und 22. März 2002 haben dem Senat keinen Anlass gegeben, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten.

Ende der Entscheidung

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