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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 12.05.2005
Aktenzeichen: 11 U 268/04
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 651 c
BGB § 651 d
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil

11 U 268/04

Verkündet am 12. Mai 2005

In dem Rechtsstreit

hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Oberlandesgericht ... auf die mündliche Verhandlung vom 21. April 2005 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen der Kläger zu 91 % und die Beklagte zu 9 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Wert der Beschwer übersteigt weder für den Kläger noch für die Beklagte 20.000 €.

Gründe:

Die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten sind zulässig, jedoch unbegründet.

1. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, die Vorschriften des Reisevertragsrechts im vorliegenden Fall mindestens analog anzuwenden sind.

2. Der Senat teilt auch die Ansicht des Landgerichts, dass die Reiseleistung der Beklagten mangelhaft im Sinne von § 651 c BGB war. Ein Reisemangel ist geben, wenn eine Reise nicht die zugesicherte Eigenschaft hat oder mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. Unwesentliche Beeinträchtigungen bleiben dabei allerdings unberücksichtigt. Ob lediglich eine im Zeitalter des Massentourismus unter Berücksichtigung der Ortsüblichkeit hinzunehmende Unannehmlichkeit oder ein Mangel der Reise anzunehmen ist, bestimmt sich aufgrund einer vorzunehmenden Gesamtwürdigung, bei der der Prospektbeschreibung der gebuchten Reise als Angebotsunterlage entscheidende Bedeutung zukommt (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 64. Aufl., § 651 c Rn. 2). Sowohl der massive Baulärm und die mit den Bauarbeiten zusammenhängende Staubentwicklung stellen einen Mangel dar. Auch die zumindestens eingeschränkte Nutzbarkeit des Strandes war ein Reisemangel.

3. Weiterhin zutreffend hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, dass der in dem Prospekt bei der "Ortsbeschreibung" befindliche Hinweis auf die Bauarbeiten nicht ausreichend war. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die Gründe des landgerichtlichen Urteils, die der Senat teilt und sich zu eigen macht.

Im vorliegenden Fall erscheint es ausreichend, dass die Beklagte in dem Prospekt auf die Bauarbeiten nicht bei der Hotelbeschreibung hingewiesen hat, sondern nur bei der "Ortsbeschreibung". Die Beeinträchtigungen durch die Baustelle betrafen eine ganze Reihe von Hotels, die sich an dem Strandabschnitt befanden, an dem die Bauarbeiten ausgeführt wurden. Es würde die Anforderungen an die Beklagte zur Ausgestaltung des Prospektes überspannen, wenn man verlangen würde, dass die Beklagte einen wortgleichen Hinweis zu Bauarbeiten bei jeder einzelnen Beschreibung der Hotels im Prospekt aufführen sollte. Dies gilt selbstverständlich dann nicht, wenn die Baumaßnahmen lediglich ein Hotel betreffen würden. In diesem Fall wäre die Beklagte verpflichtet, bei der Beschreibung des konkret betroffenen Hotels einen ausreichenden Hinweis aufzunehmen.

4. Infolge des Mangels war der Reisepreis nach § 651 d BGB zu mindern. Bei der Ermittlung der Minderungsquote hat eine wertende Betrachtung aller Umstände des konkreten Einzelfalles zu erfolgen (vgl. Senat, OLG Report Celle 2003, 417 f.; Senat, RRa 2004, 160 ff.).

Zu berücksichtigen war, dass unstreitig eine dauerhafte Lärmbeeinträchtigung und Staubentwicklung durch die Baumaßnahmen, die Tag und Nacht stattfanden, erfolgt ist. Lärm ist nicht nur durch die Lastkraftwagen erzeugt worden, sondern auch durch die lärmintensiven Baumaßnahmen. Es ist weiter davon auszugehen, dass der Meer- bzw. Seeblick nur eingeschränkt möglich war. Auch konnte der Kläger den Strandabschnitt, der sich an seinem Hotel befand, aufgrund der Baumaßnahmen nicht nutzen. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände erscheint dem Senat die von dem Landgericht festgesetzte Minderung von 30 % des Reisepreises angemessen und ausreichend.

Demgemäß waren sowohl die Berufung des Klägers als auch die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Ziffer 10, § 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Der Rechtsstreit hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Parteien haben insoweit auch keine Anhaltspunkte, die zu einer anderen Entscheidung Anlass gaben, aufgezeigt.

Ende der Entscheidung

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