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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 15.07.2004
Aktenzeichen: 11 U 274/03
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 138 Abs. 1
BGB § 433
1. Die Behauptung des Erwerbers, die die Nichtigkeit des Kaufvertrages über eine Vielzahl von Spielhallen, die vom Konkursverwalter erworben werden, gemäß § 138 Abs. 1 BGB wegen erheblichen Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung stützen soll, ist regelmäßig nicht schlüssig, wenn sie dahin geht, die Spielhallen hätten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses einen Ertragswert von Null gehabt, wo rüber der Konkursverwalter die Erwerberin nicht aufgeklärt habe.

2. Entschließt sich ein Erwerber zum Unternehmenskauf von einem Konkurs/Insolvenzverwalter, so hat er Kauf regelmäßig Gegenstände zum Inhalt, an deren Ertragskraft von vornherein erhebliche Zweifel bestehen.

3. Entschließt sich der Erwerber dennoch dazu, von einer positiven Einschätzung der Ertragskraft auszugehen, die in einem nennenswerten Kaufpreis ihren Ausdruck findet, so fällt diese Entscheidung regelmäßig allein in seinen Risikobereich, es sei denn, der veräußernde Konkurs/Insolvenzverwalter hätte etwa Bedenken eines branchenfremden Erwerbsinteressenten zerstreut.


Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil

11 U 274/03

Verkündet am 15. Juli 2004

In dem Rechtsstreit

hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Oberlandesgericht ... für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 31. Oktober 2003 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 125 % der aus dem Urteil vollstreckbaren Kosten abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von jeweils 125 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Die Beschwer der Klägerin übersteigt 20.000 €.

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten als Konkursverwalter über das Vermögen der Firma E. GmbH sowie persönlich wegen Verletzung seiner Pflichten als Konkursverwalter auf Schadensersatz in Höhe des Gegenwerts von 2,5 Mio. DM in Anspruch.

Die Klägerin nimmt als Rechtsnachfolgerin einer GmbH (im Folgenden Erwerberin) für sich in Anspruch, die Rechte aus einem Unternehmenskaufvertrag erworben zu haben, welcher am 14. Januar 1994 zwischen dem Beklagten zu 1 und der Erwerberin geschlossen wurde. Gegenstand des Erwerbes waren die Gesellschaftsanteile von vier Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die ihrerseits vierunddreißig Spielhallen betrieben. Die Spielhallen standen zum Verkauf, nachdem am 29. Oktober 1993 über das Vermögen der E. GmbH das Konkursverfahren vor dem Amtsgericht Hannover und über das Vermögen der E. H. AG am 19. November 1993 vor dem Amtsgericht Coesfeld eröffnet worden war. Für die Spielhallen wurde ein Kaufpreis von 7,7 Mio. DM zzgl. der Bargeldbestände in den Spielgeräten und erbrachter Barkautionen in Höhe von 320.000 DM gezahlt. Im Vertrag sicherte der Beklagte zu, dass alle Spielhallen über laufende Mietverträge und über Konzessionen verfügten. Ferner enthielt der Vertrag den Hinweis, dass eine geordnete Buchführung für die Jahre 1992 und 1993 nicht bestanden habe. Dem Vertrag war eine Anlage II beigefügt, in der für die Jahre 1991 bis 1993 die Einnahmen der jeweiligen Spielhallen und die diesen Spielhallen zuzuordnenden Aufwendungen gegenüber gestellt waren. Sodann enthielt die Anlage II eine Prognose hinsichtlich der Einnahmen, die für die einzelnen Spielhallen für das Jahr 1994 erwartet wurden. Diese Einnahmeerwartungen wiesen gegenüber 1992 und 1993 eine deutliche Steigerung aus. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf dessen Text und die Anlage II Bezug genommen.

Dem Vertragsschluss vorausgegangen waren umfangreiche Verhandlungen zwischen dem seinerzeitigen Alleingesellschafter der Erwerberin, Herrn B. N., und dem Beklagten. Auf Seiten der Erwerbsinteressentin nahm auch der vormalige Vorstandsvorsitzende einer der Gemeinschuldnerinnen, Dr. O. teil, der der Erwerberin beratend zur Seite stand.

Die Klägerin hat im Wesentlichen behauptet, die in der Anlage II zum Kaufvertrag enthaltenen Deckungsbeiträge für 1994 seien unrealistisch. Insbesondere habe der Beklagte zu 1 bei ihrer Ermittlung nicht zureichend berücksichtigt, dass wegen einer Gesetzesänderung die Anzahl der Spielgeräte auf 10 Stück je Spielhalle zu reduzieren gewesen sei. Ferner habe der Beklagte den Eindruck erweckt, dass auf Grund der ab 1. Januar 1994 von Gesetzes wegen erstmals erlaubten Steigerung des Spieleinsatzes auf 0,40 DM pro Spiel ein höherer Umsatz als zuvor erzielt werden könne. Der angenommene Aufschlag von 1/3 auf die Bruttoumsätze der Vorjahre sei unrealistisch gewesen.

Ferner hätten verschiedene einzelne Mietverhältnisse nicht bestanden und in einem Fall habe die Konzession gefehlt, weil für einen Umbau, der erforderlich gewesen sei, um den neuen gesetzlichen Anforderungen zu genügen, eine Baugenehmigung nicht erteilt worden war und auch der Versuch, diese vor den Verwaltungsgerichten zu erstreiten, bereits im Herbst 1993 gescheitert gewesen sei.

Schließlich habe das Inventar der Spielhallen vom Beklagten nicht übereignet werden können, weil es einer anderen Gesellschaft (der V. GmbH) übereignet gewesen sei, für die der Beklagte - unstreitig - nicht verfügungsbefugt war.

Ferner hat die Klägerin bereits in erster Instanz behauptet, der Ertragswert der übereigneten Spielhallen habe zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits Null betragen.

Den geltend gemachten Schaden hat die Klägerin folgendermaßen berechnet:

Der Kaufpreis habe 7,7 Mio. DM zzgl. abzugeltender Bargeldbestände und Barkautionen in Höhe von 320.000 DM betragen, mithin mehr als 8 Mio. DM. Hinzu kämen Zins und Kreditkosten, die der Erwerberin gegenüber der C. Bank angefallen seien, sowie Vertragskosten. Abzuziehen seien spätere Verwertungserlöse hinsichtlich einzelner Spielhallen von weniger als 500.000 DM. Ihr, der Klägerin, Schaden liege mithin bei über 7 Mio. DM, wovon sie einen Teilbetrag in Höhe von 2,5 Mio. DM geltend mache.

Der Beklagte hat gemeint, Aufklärungspflichten gegenüber der Erwerberin nicht verletzt zu haben. Zum einen sei die Erwerberin mit dem früheren Vorstand einer der Gemeinschuldnerinnen fachkundig beraten gewesen. Die Planzahlen für 1994 aus der Anlage II hätten ersichtlich über den Ist-Zahlen für 1993 gelegen. Sie hätten aus Bewertungen der Gemeinschuldnerin in Zusammenarbeit mit der A.Bank hergerührt. Auch der Berater der Erwerberin, Dr. O., sei davon ausgegangen, dass die Umstellung des Spieleinsatzes von 0,30 DM auf 0,40 DM zu höheren Erträgen führen werde. Zudem sei aus den überreichten Unterlagen ersichtlich gewesen, welche Spielhallen schon auf nach neuem Recht betriebene Automaten umgestellt gewesen seien.

Das Landgericht hat Beweis erhoben über die Richtigkeit der in der Anlage II zum Kaufvertrag enthaltenen Zahlenwerte der Vergangenheit und die Plausibilität der Planzahlen für 1994 durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, wegen dessen Inhalt auf die bei den Akten befindlichen Exemplare Bezug genommen wird. Ferner hatte das Landgericht mit Hinweisbeschluss vom 10. Februar 2000, wegen dessen Inhalt im Einzelnen auf Bl. 175 ff. d. A. Bezug genommen wird, darauf hingewiesen, dass zur Berechnung der klägerischen Ansprüche Vortrag für jede einzelne Spielhalle erforderlich sei, wie deren wirtschaftliche Entwicklung sich dargestellt habe. Die Überlegungen der Klägerin, von dem dargestellten Schicksal einer einzelnen Spielhalle oder einzelner Spielhallen auf das Schicksal der Spielhallen insgesamt zu schließen, sei nicht möglich.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat Ansprüche gegen den Beklagten sowohl als Konkursverwalter der Veräußererin als auch persönlich aus sämtlichen Anspruchsgrundlagen verneint. Es hat gemeint, für eine Nichtigkeit des Unternehmenskaufvertrages wegen Wuchers oder arglistiger Täuschung bestünden keine Anhaltspunkte. Dabei falle im Streitfall besonders ins Gewicht, dass die Erwerberin nicht wie bei anderen Unternehmenskäufen, für die der Bundesgerichtshof besondere Aufklärungs- und Hinweispflichten der Verkäuferseite bejaht habe, vom früheren Betreiber, sondern vom Konkursverwalter aus der Konkursmasse erworben habe. Letzteren treffe jedenfalls dann keine weitere Aufklärungspflicht, wenn - wie im Streitfall die Erwerberin durch die Begleitung ihres Geschäftsführers durch Herrn Dr. O. - sachkundig beraten sei. Auch eine Einstandspflicht für einen Ertragswert der veräußerten Spielhallen bestehe angesichts dieser Besonderheiten des Streitfalles unter keinem Gesichtspunkt.

Eine Zusage über die künftige Ertragskraft der Gesellschaften und der Spielhallen enthalte der Kaufvertrag auch in seiner Anlage II nicht. In § 5 Ziff. 3 des Kaufvertrages sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beklagte nicht mehr wusste, als was sich aus den Umsatzzahlen ergab. Die genannten Umsatzzahlen der Vergangenheit seien - wie der Sachverständige festgestellt habe - zutreffend. Nachdem der Beklagte in der Klageerwiderung ausführlich dargestellt habe, wie es zu der Berechnung der Planzahlen, die der Gerichtssachverständige als ohne Grundlage bezeichnet habe, gekommen sei, hätten keine Anhaltspunkte für einen Täuschungsvorwurf bzw. eine grobe Irreführung bestanden, zumal eine Zusage hinsichtlich der künftigen Erträge ausdrücklich im Kaufvertrag abgelehnt gewesen sei.

Soweit den Zusicherungen aus dem Kaufvertrag zuwider für einzelne Spielhallen Mietverträge und in einem Fall auch eine Baugenehmigung gefehlt hätten, komme es darauf nicht an, weil der allein geltend gemachte Schadensersatz bzw. Bereicherungsanspruch rechnerisch nicht nachvollziehbar sei. Für derartige Gewährleistungsansprüche hätte die Klägerin für jede einzelne Spielhalle die durch die nicht vorhandenen Mietverträge und Konzessionen bzw. etwa nicht zu Eigentum übertragenes Inventar eingetretenen Verluste Jahr für Jahr vorzutragen und eingenommene Erträge gegenzurechnen gehabt. Hierauf sei die Klägerin mit Verfügung vom 2. Oktober 2000 auch hinreichend hingewiesen worden. Eine weitere Ausforschung habe die Kammer nicht vornehmen müssen.

Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingereichten Berufung.

Mit dem Rechtsmittel macht sie im Wesentlichen geltend, das Landgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Es habe dem Landgericht oblegen, entsprechend ihrem bereits nach Vorliegen des Beweisbeschlusses gestellten Antrag den Gutachtenauftrag zu erweitern und auch oder sogar ausschließlich über die Behauptung der Klägerin, schon im Zeitpunkt des Vertragsschlusses hätten die Spielhallen einen Ertragswert von "0" gehabt, ebenfalls Beweis zu erheben.

Ferner habe das Landgericht zu Unrecht gemeint, die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof für die Aufklärungspflichten der Veräußerer von Unternehmensbeteiligungen aufgestellt habe, auf die hier vorliegende Veräußerung durch einen Konkursverwalter nicht anwenden zu sollen.

Schließlich meint die Klägerin, der Beklagte habe ihr wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften sowohl als Konkursverwalter als auch persönlich einzustehen, weil er für 1994 unrealistische Deckungsbeiträge prognostiziert habe. Soweit das Landgericht derartige Ansprüche verneint habe, weil die Parteien auf gleicher Augenhöhe verhandelt hätten und dazu die Beratung der Erwerberin durch den früheren Vorstandsvorsitzenden einer der Gemeinschuldnerinnen Dr. O. heranziehe, treffe es nicht zu, dass die Erwerberin keinen geringeren Kenntnisstand als der Beklagte gehabt habe.

Sodann erneuert die Klägerin ihren Vortrag, dass das Inventar durch den Beklagten nicht habe übereignet werden können. Vortrag dazu, dass sämtliche oder auch nur einzelne Spielhallen zur Herausgabe der vorhandenen Gegenstände von dritter Seite in Anspruch genommen worden wären, enthält der Berufungsvortrag jedoch ebenfalls nicht.

Im Übrigen vertieft die Klägerin ihr Vorbringen erster Instanz.

Die Klägerin meint, angesichts der Vielzahl der im Streitfall zu entscheidenden Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sei die Revisionszulassung geboten.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des am 31. Oktober 2003 verkündeten Urteils des Landgerichts Hannover, Az. 4 O 113/98, die Beklagten und Berufungsbeklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 2,5 Mio. DM/1.278.229,70 € nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 3. Juni 1998 zu zahlen.

Hilfsweise beantragt sie,

die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich sei, unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Hannover vom 31. Oktober 2003, Az. 4 O 113/98 und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges, jedoch an eine andere Kammer, hilfsweise an die entscheidende Kammer, zurückzuverweisen.

Der Beklagte beantragt in seiner Funktion als Beklagter zu 1 und 2 jeweils, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Er verteidigt unter Erweiterung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens das landgerichtliche Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

1. Der in Rede stehende Unternehmenskaufvertrag aus dem Jahre 1994 ist nicht nichtig, sodass bereicherungsrechtliche Rückerstattungsansprüche der Klägerin ausscheiden.

a) Soweit die Klägerin meint, der Vertrag sei gemäß § 138 Abs. 1 BGB wegen eines objektiven Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung nichtig, beinhaltet ihr Sachvortrag keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte, die es geboten hätten, dem nachzugehen.

Soweit die Klägerin in der Berufungsinstanz ihren Vortrag wiederholt und vertieft, wonach die Ertragskraft, die gleich zu setzen mit dem Verkehrswert der erworbenen Spielhallen sei (BB 7 unten) zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses gleich Null gewesen sei, bleibt dieser Vortrag auch in der Berufungsinstanz unbeachtlich, denn er ist ohne Substanz.

Die Klägerin sucht ihr Vorbringen damit zu untermauern, dass die für das Jahr 1993 von dem Beklagten aufgestellten Jahresabschlüsse der einzelnen Spielhallen nur Bruttoeinnahmen in Höhe von 13.000 bis 14.000 DM insgesamt aufwiesen und nicht etwa Umsätze, wie sie in der Anlage II zum Kaufvertrag angegeben seien. Diese Argumentation verfängt jedoch nicht. Der Beklagte hat im Laufe des Rechtsstreits immer wieder ausgeführt, dass die einzelnen Jahresabschlüsse, die er für die Spielhallen hinsichtlich der Geschäftsjahre 1992 und 1993 gefertigt habe, nicht aussagekräftig seien und insbesondere die in den Spielhallen kassierten Einnahmen nicht auswiesen, weil in diesen Geschäftsjahren, die überwiegend in die Zeit vor dem Konkurs fielen, die Spielhallen noch in einen Konzern eingegliederte Unternehmungen waren, weshalb die jeweils kassierten Einnahmen nicht in die Jahresabschlüsse der einzelnen Spielhallen aufzunehmen gewesen seien, sondern in die Jahresabschlüsse der Muttergesellschaften eingeflossen seien. Mit dieser nachvollziehbaren und plausiblen Argumentation, die der Klägerin, wie sie unbestritten belassen hat, auch im Stadium der Vertragsverhandlungen vom Beklagten erläutert worden war, setzt sich die Klägerin in diesem Zusammenhang nicht einmal auseinander.

Dass die Jahresabschlüsse, die der Beklagte für die Muttergesellschaft gefertigt haben mag, die Einnahmen ebenfalls nicht enthalten hätten, die in die Anlage II zum Kaufvertrag nach Spielhallen aufgeschlüsselt einzeln Aufnahme gefunden haben, trägt die Klägerin demgegenüber nicht vor.

Mangels Auseinandersetzung mit dem vorstehend Ausgeführten führt auch die von der Klägerin vorgelegte Stellungnahme des Wirtschaftsprüfers K. vom 2. Oktober 2000 nicht zu einer substantiierten Darlegung, dass die Spielhallen keinen Ertrags bzw. Verkehrswert im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gehabt hätten. Auch diese Darlegung des von der Klägerin engagierten Wirtschaftsprüfers lässt jede Auseinandersetzung damit vermissen, dass in die Bilanzen der einzelnen Spielhallengesellschaften, solange sie Konzerngesellschaften waren, die Einnahmen nicht einzustellen waren.

Entgegen den umfänglichen Darlegungen der Klägerin hat das Landgericht auch den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs nicht zum Nachteil der Klägerin verletzt, indem es entgegen deren Wunsch den Begutachtungsauftrag im Hinblick auf eine Beratungspflicht des Beklagten über den Unternehmenswert nicht darauf erstreckt bzw. dahin geändert hat, ob im Streitfall die kaufgegenständlichen Spielhallen einen Ertragswert von Null im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gehabt haben. Die Klägerin verkennt hier, dass - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - für den Kauf von Unternehmen bzw. Unternehmensteilen vom Konkursverwalter andere Grundsätze zu gelten haben, als für den Kauf eines lebenden Unternehmens. Entschließt sich ein Erwerber zum Kauf vom Konkursverwalter, so erwirbt er regelmäßig Unternehmen bzw. Teile von Unternehmen, hinsichtlich deren Ertragskraft von vornherein erhebliche Zweifel bestehen. Entschließt sich der Erwerber dennoch zum Kauf, so hat er die positive Einschätzung der Ertragskraft, die in der Zahlung eines - wie im Streitfall - nennenswerten Kaufpreises ihren Ausdruck findet, im Regelfall selbst zu verantworten. Etwas anderes hätte zwar wohl dann zu gelten, wenn der veräußernde Konkursverwalter die Entscheidung zum Kauf nennenswert dadurch beeinflusst, dass er Bedenken des branchenfremden Erwerbsinteressenten zerstreut. Eine derartige Konstellation hat das Landgericht für den Streitfall jedoch mit zutreffenden Erwägungen verneint. Die Erwerberin ihrerseits mag zwar branchenfremd gewesen sein. Sie war jedoch bei den Erwerbsverhandlungen, wie zwischen den Parteien unstreitig geblieben ist, besonders sachkundig vertreten, indem sie sich des vormaligen Vorstandsvorsitzenden einer der Gemeinschuldnerinnen als Berater bediente. Aufgrund dieser von der Erwerberin selbst geschaffenen Konstellation oblag dem Beklagten für den Streitfall eine nähere Hinweispflicht auf irgend geartete Bedenken hinsichtlich der Ertragskraft und die Art und Weise der Ermittlung der prognostizierten Deckungsbeiträge für das Jahr 1994 nicht. Dies gilt umso mehr, als der die Erwerberin beratende Dr. O. seinerseits, wie das Zitat von S. 129 des Gutachtens zeigt, sich mit den prognostischen Auswirkungen der Änderungen der Zahl der Spielgeräte und der Erhöhung der Spielpreise in der einschlägigen Fachpresse bereits geäußert hatte, sich mithin als Fachmann geriert hatte. Von daher hatte die Erwerberin sich einer Person für ihre Kaufentscheidung bedient, von deren Sachkunde sie offenkundig selbst ausging und deren etwaige Sachkunde im Rahmen der Verhandlungen anzuzweifeln dem Beklagten dieses Verfahrens weder zustand noch gar oblag.

b) Ebenso wenig trägt die Klägerin zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit des Vertrages gemäß § 138 Abs. 2 BGB vor. Wenn sie insoweit meint, sich auf eine Unterlegenheit des die Erwerberin vertretenden Geschäftsführers berufen zu können, so hat dies im Ergebnis schon deshalb keinen Erfolg, weil die Klägerin nicht einmal Alter, Ausbildung, Werdegang und berufliche sowie geschäftliche Erfahrung des für die Erwerberin tätig gewordenen Geschäftsführers darlegt. Zudem ist nichts dafür ersichtlich, dass der Geschäftsführer etwa vorhandene eigene Kenntnislücken nicht vollständig durch die Zuziehung des Dr. O. als Berater auszugleichen vermochte. Dies liegt insbesondere nahe, nachdem die Erwerberin für die Folgezeit nach dem Spielhallenkauf Dr. O. mit der Leitung von deren Geschäften betraute, was deutlich macht, dass diese Person das Vertrauen des für die Erwerberin handelnden Geschäftsführers genoss.

c) Ebenso wenig bestehen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der in Rede stehende Unternehmenskaufvertrag gemäß § 134 BGB nichtig sein könnte. Soweit der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat diesen Gesichtspunkt hervorgehoben hat, und gemeint hat, der Geschäftsführer der Erwerberin habe eine Untreue zum Nachteil der erwerbenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung begangen, so dringt die Klägerin damit nicht durch. Es fehlt bereits an der Mitteilung derjenigen tatsächlichen Vorgänge, in denen im Einzelnen die der vertretenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung nachteiligen Untreuehandlungen liegen sollen, die der damalige Geschäftsführer der Erwerberin zu deren Nachteil begangen haben soll. Weiter ist auch zu dessen etwaigem Vorsatz keinerlei Vortrag gehalten.

Demgemäß kam es auf die weitere Frage, inwieweit der Beklagte eine derartige strafrechtlich relevante Handlung des Geschäftsführers der Erwerberin zum Nachteil der Erwerberin kannte oder auch hätte nur erkennen können, nicht an.

d) Eine Nichtigkeit des Erwerbsgeschäfts kam schließlich auch nicht aufgrund einer Anfechtung in Betracht. Die Klägerin hat nicht dargetan, in welchem Verhalten überhaupt eine Anfechtungserklärung liegen könnte. Zudem fehlt es nach dem vorstehend Ausgeführten bereits an tatsächlichen Anhaltspunkten dafür, dass überhaupt eine arglistige Täuschung vorliegen könnte, weil für einen Irrtum aufseiten der Erwerberin angesichts deren fachkundiger Beratung nichts ersichtlich ist.

2. Nachdem der Klägerin bereicherungsrechtliche Ansprüche nach dem Vorstehenden nicht zustehen, kamen allenfalls Schadensersatzansprüche in Betracht. Diese scheitern jedoch hinsichtlich aller vorgetragenen Ansätze.

a) Schadensersatzansprüche wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften, insbesondere wegen einiger bei Abschluss des Kaufvertrages entgegen der vertraglichen Zusicherung bereits gekündigter Mietverhältnisse und wegen der Versagung einer öffentlichrechtlichen Baugenehmigung, die eine Spielhalle in H. betraf, entgegen der Zusicherung, Konzessionen seien für alle Spielhallen vorhanden, scheitern jedenfalls, weil das in diesem Rechtsstreit Geforderte von der Klägerin als Rechtsfolge nicht begehrt werden kann.

Eine Gesamtrückabwicklung als Schadensersatz, die einer Wandlung gleich käme, kann die Klägerin nicht erhalten. Sie hat eine derartige Rechtsfolge, die voraussetzen würde, dass die Klägerin Rückgabe der ihr übertragenen Spielhallen anbieten und eine derartige Pflicht auch erfüllen können müsste, zu keinem Zeitpunkt verlangt, sich insoweit zu Leistungen ihrerseits durch Veräußerung einzelner und Schließung anderer Spielhallen außer Stande gesetzt und bietet dergleichen auch nicht an. Nach dem inzwischen eingetretenen Zeitablauf und den tatsächlichen Veränderungen ist der Klägerin ein solches Recht zudem gemäß § 242 BGB jedenfalls zu verwehren.

b) Schadensersatz könnte die Klägerin demnach nur im Sinne eines kleinen Schadensersatzes ohne Rückgabe des Geleisteten verlangen. Dies würde jedoch voraussetzen, dass die Klägerin im Einzelnen dartun und gegebenenfalls beweisen müsste, welche Schäden ursächlich darauf beruhen, dass für welche einzelne Spielhalle ein Mietverhältnis bzw. eine öffentlich rechtliche Genehmigung gefehlt hat.

Derartige Feststellungen hinsichtlich eines kausalen Schadens vermag der Senat nicht zu treffen.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob man den Kaufgegenstand als unteilbare Einheit ansieht oder aber als hinsichtlich der einzelnen Spielhallen teilbar. In jedem Falle müsste dargelegt werden, welche Schadensfolgen die jeweils fehlende Zusicherung ausgelöst hat. Daran fehlt es. Die Klägerin hat derartigen Vortrag nicht gehalten. Ihrem Vortrag ist nicht zu entnehmen, bezüglich welcher Spielhallen es für welche Anzahl von Tagen oder sogar dauerhaft nicht gelungen sein soll, das bestehende oder auch bereits gekündigte Mietverhältnis fortzuführen. Derartiger ins Einzelne gehender Vortrag wäre aber erforderlich gewesen, weil die Klägerin selbst sich im Verlaufe des Jahres 1994 entschlossen hat, eine Vielzahl der erworbenen Spielhallen durch ein Mitglied der Familie L., in deren Eigentum eine Mehrzahl der Spielhallen stand, verwalten zu lassen. Nachdem die Kündigungen von Mietverhältnissen insbesondere die Spielhallen betroffen hatten, die im Eigentum der Familie L. standen, ist mangels detaillierten gegenteiligen Vortrags nicht auszuschließen, dass es regelmäßig auch gelungen sein dürfte, selbst gefährdete und schon gekündigte Mietverhältnisse ohne Unterbrechung fortzuführen.

Auch hinsichtlich des Fehlens der Konzession über den Sommer 1995 hinaus für die H. Spielhalle, für die es einer Baugenehmigung bedurft hätte, welche von den Behörden versagt worden war und auch im Verwaltungsprozess nicht mit Erfolg erstritten werden konnte, fehlt es an der Darlegung sowohl eines kausalen Schadens als auch eines letztlich erstattungsfähigen Schadens. Insoweit fällt wiederum ins Gewicht, dass die Klägerin von Dr. O., dem vormaligen Vorstand einer der Gemeinschuldnerinnen beraten war. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass ihr selbst gewählter Berater das Fehlen der Baugenehmigung und das Scheitern der gerichtlichen Bemühungen, eine solche zu erstreiten, nicht gekannt hat. Die Kenntnis ihres Beraters muss die Klägerin sich jedoch zurechnen lassen. Folglich scheitert ein Schadensersatzanspruch diesbezüglich schon dem Grunde nach; dies würde nicht zuletzt auch wegen eines Mitverschuldens, das einen Anspruch gänzlich ausschließt, zu gelten haben.

Zudem geht die Klägerin selbst davon aus, dass der Verkehrswert einer Spielhalle ihrem Ertragswert für ein Jahr entspreche. Nach der eigenen Darstellung der Klägerin ist aber die Spielhalle in H. noch bis Mitte 1995 betrieben worden und konnte bis zu diesem Zeitpunkt betrieben werden (vgl. insbesondere Bl. 18 der Klageschrift, wonach diese Spielhalle noch im Mai 1995 einen Deckungsbeitrag erwirtschaftet haben soll). Dementsprechend kann nicht ausgeschlossen werden, dass selbst diese Spielhalle trotz Fehlens der für den über Sommer 1995 hinaus erforderlichen Baugenehmigung noch werthaltig war.

c) Im Hinblick auf das Vorstehende vermochte der Klägerin auch - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - ein Schriftsatznachlass zur Darlegung der durch die fehlenden den Zusicherungen entsprechenden Eigenschaften bezüglich der einzelnen Spielhallen ausgelösten kausalen Schäden nicht gewährt zu werden. Dass eine derartige vereinzelte Darstellung erforderlich sein würde, war bereits vom landgerichtlichen Hinweis erfasst; der Senat hatte deshalb keinen Anlass, diesbezüglich selbst etwa Hinweise zu erteilen oder Schriftsatznachlass zu gewähren.

d) Ebenso wenig reicht derjenige Vortrag für die erforderliche Substantiierung des kausalen Schadens aus, auf den die Klägerin sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich bezogen hat.

Die Klägerin hat zwar bereits mit der Klageschrift eine Anlage K 18 eingereicht. Sie hat insoweit auf Bl. 17 f. der Klageschrift jedoch nur vorgetragen, in welcher Höhe sieben ausgewählte Spielhallen im Monat Mai 1995 Deckungsbeiträge erzielt hätten. Welche Schlussfolgerungen die Klägerin hieraus gezogen wissen wollte, lässt sich ihrem Vortrag nicht entnehmen. Insbesondere ist ihrem Vortrag nicht zu entnehmen, inwieweit diese Einzeldaten aus dem Jahr 1995 geeignet wären, Aufschluss über die bereits im Jahr 1994 und der gesamten Folgezeit entstandenen Schäden bezüglich einzelner Spielhallen zu geben. Insbesondere fehlt jeder Vortrag dazu, dass es sich insoweit etwa um diejenigen Spielhallen gehandelt habe, bei denen es zu Kündigungen der Mietverhältnisse gekommen war. Der Senat war nicht verpflichtet, sich über diesen äußerst knappen Vortrag hinaus, der zudem nicht im Zusammenhang mit der Berechnung der Schadenshöhe angeführt war, aus der Anlage K 18 etwaige Einzelheiten hinsichtlich einer Schadensberechnung bzw. Schadensschätzung herauszusuchen. Dies gilt umso mehr, als sich die Anlage K 18 schon ihrer Überschrift nach selbst als "Analyse und Bewertung ausgewählter Kostenstellen der Firmen: A. Spielhallen GmbH, B. Spielhallen GmbH, G. S. und S. GmbH" darstellt, sodass eine Schadensanalyse aus ihr nicht zu erwarten war.

Hinzu kommt, dass auch die Wahl des Betrachtungszeitraumes, die sich auf März bis Mai bzw. ausschließlich Mai 1995 beschränkt, dem Senat keinen Anhalt für die etwaige Verallgemeinerungsfähigkeit der Daten und die Vergleichbarkeit mit den Prognosedaten des Jahres 1994 gab.

Hinzu kam weiter, dass das als Anlage K 18 übergebene Datenmaterial nur auszugsweise überlassen ist und der Auszug eine aus sich heraus verständliche Darstellung nicht enthält. Der Klägerin vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat die vollständige Überlassung der Anlage aufzugeben, hatte der Senat keinen Anlass, da nicht ersichtlich war, dass die Klägerin aus dieser Unterlage Schlüsse für eine detaillierte Schadensberechnung bzw. eine Schadensschätzung gezogen wissen wollte. Der Klägerin nunmehr noch Gelegenheit zur Ergänzung ihres Vorbringens zu geben, sieht der Senat nicht als geboten an. Die Klägerin hatte nach dem landgerichtlichen Hinweis bereits Anlass, alles zur Schadenshöhe vorzubringen, was sie vereinzelnd vorbringen konnte und wollte. Eine Zulassung weiterer Vortragsergänzung würde den ansonsten entscheidungsreifen Rechtsstreit verzögern.

III.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 14. Juli 2004 gibt dem Senat keinen Anlass, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten.

IV.

Die prozessualen Nebenentscheidungen gründen sich auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit sowie auf § 97 Abs. 1 ZPO hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens.

Eine Revisionszulassung hat der Senat entgegen der Anregung der Klägerin nicht vornehmen mögen. Für eine Abweichung der Beurteilung des Senats von höchstrichterlicher Rechtsprechung oder der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte ist nichts ersichtlich. Insbesondere hat auch die Klägerin keine Rechtsprechung aufzuzeigen vermocht, aus der sich entnehmen ließe, dass den Konkursverwalter bei der Veräußerung von Unternehmensteilen aus dem Gemeinschuldnervermögen gleiche Aufklärungs- und Hinweispflichten träfen, wie den veräußernden Inhaber eines "lebenden" Unternehmens. Selbst wenn man dies jedoch so sehen und bejahen wollte, so hätte zwar diese Rechtsfrage möglicherweise grundsätzlichen Charakter, sie stellt sich im Streitfall jedoch wegen tatsächlicher Besonderheiten nicht mit einer Schärfe, die es geboten sein ließe, in diesem Fall die Revision zuzulassen. Der Streitfall ist durch die Besonderheit geprägt, dass die Erwerberin zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses durch eine vormals leitende Persönlichkeit der Gemeinschuldnerinnen beraten war, was die Hinweismöglichkeiten und Hinweispflichten des veräußernden Konkursverwalters jedenfalls für den Streitfall eingeschränkt hat. Sollte der Bundesgerichtshof trotz diesen Besonderheiten eine Entscheidung im Streitfall fällen wollen, würde er dem durch entsprechende Bescheidung einer Nichtzulassungsbeschwerde Rechnung tragen können.

Ende der Entscheidung

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