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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 26.09.2002
Aktenzeichen: 11 U 337/01
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 651a
BGB §§ 651f
ZPO § 93
1. Zur Höhe der Minderungsquote des Reisepreises bei einer Segelkreuzfahrt, wenn von der im Katalog ausgeschriebenen Route und dem entsprechenden Beiprogramm an Landgängen erheblich abgewichen wird (hier: 50 % bei gleichzeitiger Beeinträchtigung durch die Durchführung professioneller Film- und Tonbandaufnahmen auf dem Schiff).

2. Bucht ein Reisender eine aus einwöchiger Segelkreuzfahrt und einwöchigem Badeaufenthalt zusammengesetzte Reise, bei der der Erlebnisteil zur Minderung des Reisepreises berechtigt, ist der auf den mangelfreien Flug entfallende Anteil des Reisepreises mitzumindern.


11 U 337/01

Verkündet am 26. September 2002

In dem Rechtsstreit

hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 5. September 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht #######, den Richter am Oberlandesgericht ####### und die Richterin am Oberlandesgericht ####### für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 31. Oktober 2001 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Die Beschwer der Beklagten übersteigt nicht 20.000 €.

Gründe:

Die Kläger machen Ansprüche auf Minderung und Schadensersatz aus einem Reisevertrag wegen mangelhafter Reiseleistungen im Rahmen einer Segelkreuzfahrt geltend.

Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf das landgerichtliche Urteil verwiesen.

Das Landgericht hat der Klage insoweit stattgegeben, als es die Beklagte zur Zahlung von 4.478,00 DM nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 4. Juli 2001 verurteilt hat. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Es hat gemeint, den Klägern stehe ein Minderungsanspruch von 50 % gegen die Beklagte bezogen auf die Segelkreuzfahrt und die Flugkosten zu, da die für die erste Urlaubswoche gebuchte Segelkreuzfahrt in erheblichem Maße von der vorgesehenen Reiseroute abgewichen und die Reisenden durch Bild- und Tonaufnahmen belästigt worden seien. Bei dem auf die einwöchige Segelkreuzfahrt entfallenden Reisepreis von 2.079,00 DM pro Person ergebe dies einen Betrag von 2.079,00 DM für beide Reisende. Weiterhin seien auch die Flugkosten der Kreuzfahrt zuzuordnen, so dass den Klägern hier unter Berücksichtigung der Quote ein weiterer Anspruch auf Minderung von 999,00 DM zustehe.

Darüber hinaus hat das Landgericht den Klägern angesichts der Minderungsquote von 50 % auch Ersatz für vertane Urlaubsfreuden nach § 651 f BGB i. H. v. 100,00 DM pro Person und Tag der Kreuzfahrt zugesprochen, also insgesamt 1.400,00 DM.

Ferner hat das Landgericht das von der Beklagten abgegebene Teilanerkenntnis

i. H. v. 1.850,00 DM kostenmäßig nicht entsprechend § 93 ZPO zu deren Gunsten berücksichtigt. Die Beklagte habe Anlass zur Klageerhebung gegeben. Die Kläger seien nicht verpflichtet gewesen, den von der Beklagten übersandten Scheck

i. H. v. 1.850,00 DM anzunehmen. Der Scheck sei unzureichend gewesen und

habe der Klaglosstellung der Kläger dienen sollen, so dass bei Einreichung alle Ansprüche aus dem Reisevertrag abgegolten gewesen wären.

Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung.

Sie trägt zunächst vor, in Höhe von 1.850,00 DM keinen Anlass zur Klage gegeben zu haben. Die Einlösung des den Klägern übersandten Schecks hätte deren etwa darüber hinausgehende Rechte nicht berührt. Dass die Kläger den Scheck nicht eingelöst hätten, könne ihr nicht zum Nachteil gereichen. Der Rücknahme des Schecks im erstinstanzlichen Termin aus pragmatischen Gründen sei die Erklärung eines entsprechenden Teilanerkenntnisses gefolgt. Dieses Teilanerkenntnis sei ein sofortiges gewesen mit einer Kostenfolge zu Lasten der Kläger. Überdies seien auch keine Zinsen geschuldet, da die Kläger bereits vor Klageerhebung den überreichten Scheck hätten einlösen können.

Weiterhin ist die Beklagte der Ansicht, hinsichtlich der Minderung seien die einzelnen Reiseteile auseinander zu halten. Der Hin- und Rückflug stellten eine loslösbare Teilreiseleistungen dar, die (unstreitig) mangelfrei gewesen seien. Daher sei den Klägern hier keine Minderungsquote anzuerkennen.

Darüber hinaus stehe den Klägern kein weiterer Minderungsanspruch zu, da die Beklagte den Klägern für die Unzuträglichkeiten der Reiseleistung Kreuzfahrt bereits einen Minderungsbetrag von 45 % bezogen auf den insoweit anteiligen Reisepreis mit Zusendung des oben erwähnten Schecks i. H. v. 1.850,00 DM gezahlt habe.

Ferner hätten die Kläger nichts dazu vorgetragen, dass sie sich auf dem Schiff tatsächlich vergeblich um Abhilfe bemüht hätten.

Anspruch auf Entschädigung wegen vertaner Urlaubszeit stehen den Klägern nicht zu, weil eine Minderung von 50 % nicht erreicht sei.

Die Beklagte beantragt,

unter teilweiser Änderung des Urteils des Landgerichts Hannover vom 31. Oktober 2001 die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, mehr als 1.850,00 DM ohne Zinsen an die Kläger zu zahlen.

Die Kläger beantragen,

die gegnerische Berufung zurückzuweisen.

Sie tragen vor, die Beklagte habe eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass der mit dem Scheck angebotene Betrag von 1.850,00 DM eine angemessene Wiedergutmachung für alle mit der Reise verbundenen Beeinträchtigungen darstelle und eine höhere Erstattung nicht in Betracht komme. Sie sind daher der Ansicht, sie seien zur Entgegennahme des Schecks nicht verpflichtet gewesen. Die Einlösung des Schecks hätte nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte als Annahme eines Vergleichsangebots der Beklagten gem. § 151 Satz 1 BGB verstanden werden können, so dass sämtliche Ansprüche der Kläger wegen Reisemängel abgegolten gewesen seien. Dies ergebe auch der Schriftsatz der Beklagten vom 24. September 2001 (GA 28 ff.), wonach die Überreichung des Schecks zur Klaglosstellung diene. Dementsprechend liege auch kein sofortiges Anerkenntnis der Beklagten mit der Kostenfolge des § 93 ZPO vor, da die Beklagte mit Schriftsatz vom 18. Juli 2001 (GA 14 ff.) die Abweisung der Klage in vollem Umfang beantragt habe.

Hinsichtlich der Mängel wiederholen und vertiefen die Kläger ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Sie seien vor Reiseantritt nicht über eine Änderung der Reiseroute informiert worden. Aus der Reisebestätigung vom 20. Oktober 2000 (GA 21 ff.) ergebe sich lediglich eine Änderung des Zeitplans, nicht aber der Route. Die Beklagte habe es versäumt, notwendige behördliche Genehmigungen für die in der Reisebeschreibung enthaltenen Landgänge zu besorgen. Mehrere Landausflüge seien ganz ausgefallen, stattdessen seien ungeplante Zwischenstops in unattraktiver Umgebung eingelegt worden. Ferner habe die Anwesenheit zahlreicher Journalisten, die fortwährend Bild- und Tonaufnahmen fertigten und deretwegen besondere Fahrmanöver absolviert worden seien, den Charakter und die Atmosphäre der Reise negativ beeinflusst.

Die Kläger sind weiter der Ansicht, dass der zugebilligte Schadensersatz für entgangene Urlaubsfreuden aufgrund der erheblichen Beeinträchtigungen gerechtfertigt sei. Schließlich sei die Reise nicht als schlichte Kreuzfahrt gebucht worden, sondern als besondere Reise in privater Atmosphäre. Die Beklagte habe die Reisemängel auch verschuldet, da sie allein auf der mangelhaften Organisation der Reise durch die Beklagte beruhten.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.

Der Senat sieht keinen Anlass, von den zutreffenden Erwägungen des landgerichtlichen Urteils aufgrund der von der Beklagten angeführten Einwände in der Berufung abzurücken.

1. Soweit die Beklagte meint, die Minderungsquote, die den Klägern für die Reise, deren Mangelhaftigkeit die Beklagte einräumt, zuzuerkennen sei, habe nicht 50, sondern nur 45 % zu betragen, teilt der Senat diese Einschätzung nicht. Die Bestimmung einer Minderungsquote lässt sich im Allgemeinen nicht streng durch Summieren einzelner Gesichtspunkte vornehmen. Dass dem Landgericht bei der von ihm vorgenommenen Einschätzung erhebliche Fehler unterlaufen wären, die zu einer Abänderung Anlass gäben, vermag der Senat dem Vortrag der Beklagten nicht zu entnehmen. Die Beklagte räumt selbst ein, dass die einwöchige Segelkreuzfahrt nicht die im Katalog ausgeschriebene Route durch den persischen Golf genommen habe, sondern dass, ohne dass hierfür Wettergründe den Ausschlag gegeben hätten, von dieser Route und dem entsprechenden Beiprogramm an Landgängen erheblich abgewichen worden ist. Hinzu kamen Beeinträchtigungen dadurch, dass auf dem Schiff professionelle Film- und Tonaufnahmen vorgenommen wurden. Die Beklagte selbst räumt ein, dass eine Minderung von 45 % des Reisepreises für den Kreuzfahrtteil angemessen sei. Angesichts der Schwere der Beeinträchtigungen vermag der Senat die vom Landgericht mit 50 % in Ansatz gebrachte Minderung nicht als unzutreffend anzusehen.

2. Zutreffend hat das Landgericht die Minderung auch auf die Kosten des Hin- und Rückfluges erstreckt. Der Senat geht stets davon aus, dass ein als Teil einer Reise geschuldeter Hin- und Rückflug im Falle der Mangelhaftigkeit der Reiseleistung vor Ort grundsätzlich ebenfalls der Minderung unterliegt. Die tragende Erwägung hierfür liegt darin, dass Hin- und Rückflug nur Mittel zum Zweck sind und nicht vom Reisenden unternommen würden, wenn er nicht die Aussicht auf erholsamen Urlaubsgenuss zwischen den Flugtagen hätte.

Von diesem Grundsatz abzuweichen bietet der Streitfall keinen Anlass. Die Besonderheit des Streitfalles liegt darin, dass zwischen den für sich genommenen mangelfreien Flugtagen nicht nur die mangelbehaftete Segelkreuzfahrt lag, sondern die Kläger eine weitere Woche in einem Badehotel in ####### gebucht hatten, der ihrerseits ebenfalls mangelfrei war. Der Senat meint jedoch nicht, dass der Flugpreis ungemindert gezahlt werden müsste, weil er auch Hin- und Rückreise zu diesem mangelfreien Reiseteil war. Der Badeaufenthalt stellte, wenn wie im Streit-fall auch ein Erlebnisurlaub gebucht wird, nur eine Teilleistung dar. Dementspre-chend hat der Senat gemeint, auch den auf den Flug entfallenden Teil des Reise-preises mitmindern zu sollen, wie das Landgericht es bereits getan hat, wenn - wie im Streitfall - der Erlebnisteil des zusammengesetzten Urlaubes mangelhaft ist.

3. Angesichts der Minderung in Höhe von 50 %, der die Reise jedenfalls teilweise unterliegt, trifft das landgerichtliche Urteil auch insoweit zu, als in ihm den Klägern eine Entschädigung für vertane Urlaubszeit in Höhe von 100,00 DM pro Tag und Person zuerkannt worden ist.

4. Ohne Erfolg bleiben auch die Angriffe der Beklagten dagegen, dass das Landgericht das erstinstanzliche Anerkenntnis in Höhe eines Betrages von 1.850,00 DM nicht unter Anwendung von § 93 ZPO kostenmindernd zu ihren Gunsten berücksichtigt hat. Der Senat verkennt nicht, dass die Beklagte im Vorfeld des Anerkenntnisses den Klägerin bereits einen Scheck in Höhe von 1.850,00 DM überlassen hatte, den die Kläger einzulösen unterlassen haben. Voraussetzung einer Kostenentscheidung zu Gunsten der Beklagten gemäß § 93 ZPO wäre jedoch in erster Linie, dass die Beklagte durch ihr Verhalten keinen Anlass zur Klage gegeben hat. Die Beklagte hatte solchen Anlass aber gegeben, da sie nicht bereit war, die Ansprüche des Klägers in der Höhe, wie sie berechtigt waren, zu befriedigen. Insoweit kann auch nicht aufgrund der Hingabe des Schecks hinsichtlich des verbrieften Teilbetrages etwas anderes gelten. Grundsätzlich befreien Teilleistungen den Schuldner nicht von der Kostenlast i. S. von § 93 ZPO (vgl. Zöller/Herget, § 93 ZPO, Rdnr. 6, Stichwort Teilleistungen). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Gläubiger die Teilleistung nach § 242 BGB nicht hätte ablehnen dürfen. So lag es hier aber nicht. Die Beklagte hatte für ihre Teilleistung die Form der Zahlung durch Scheck gewählt. Diese Zahlungsart ist aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur sogenannten 'Scheckfalle' für denjenigen Gläubiger, der den Scheckbetrag gutschreiben lässt, besonders gefährlich, weil er Gefahr läuft, seine weitergehenden Ansprüche, auch soweit sie berechtigt sind, zu verlieren. Angesichts dieses Umstandes waren die Kläger gemäß § 242 BGB nicht gehalten, sich des Scheckbetrages zu bedienen. Dies galt insbesondere, weil die Beklagte bei Übersendung des Schecks nicht eindeutig klargestellt hatte, dass auch die Annahme des Scheckbetrages die Geltendmachung weiterer Ansprüche durch die Kläger nicht ausschloss. Vielmehr hieß es im Übersendungsschreiben der Beklagten vom 19. Januar 2001, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 33 d. A. Bezug genommen wird, dass eine höhere Erstattung von der Beklagten auch nach erneuter Prüfung nicht angeboten werden könne. Ein Hinweis darauf, was gelten würde, falls die Kläger den Scheck hätten gutschreiben lassen, fehlt. Dementsprechend waren die Kläger nach § 242 BGB nicht gehalten, sich durch Einlösung des Schecks in die Gefahr zu begeben, dass die Beklagte argumentieren könnte, sie hätten damit weitergehende Ansprüche verloren.

5. Aus den vorstehenden Gründen vermag die Beklagte auch insoweit mit ihrer Berufung nicht durchzudringen, als sie meint, auf den anerkannten Betrag in Höhe von 1.850,00 DM Zinsen nicht zu schulden, weil die Kläger sich durch Einlösung des Schecks in den Besitz dieses Betrages hätten bringen können. Angesichts der Gefahren, die mit der von der Beklagten gewählten Zahlungsform verbunden waren, müssen die Kläger sich nicht so behandeln lassen, als habe die Beklagte ihnen den anerkannten Betrag in Höhe von 1.850,00 DM bereits vor Rechtshängigkeit in einer zumutbaren Teilleistungsform überlassen. Die Kläger waren auch nicht gehalten, etwa den Scheckbetrag nach vorheriger Ankündigung unter Vorbehalt weitergehender Ansprüche einzulösen, und der Beklagten durch hinreichendes Zuwarten zwischen Ankündigung und Einlösung die Möglichkeit zu geben, den Scheck noch zu sperren. Auf derartige juristische Winkelzüge muss sich ein Reisender im Umgang mit seinem Reiseveranstalter nicht vorbereiten und kaprizieren.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen gründen sich auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit und § 97 Abs. 1 ZPO hinsichtlich der Kosten des Berufungsrechtszuges.

Ende der Entscheidung

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