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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 18.12.2003
Aktenzeichen: 11 U 51/03
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Begehrt der Kläger eine Verurteilung eines zweiten Beklagten nur für den all, dass das Rechtschutzbegehren gegen den ersten Beklagten scheitere, ist die eventual erhobene Klage gegen den zweiten Beklagten unzulässig.
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil

11 U 51/03

Verkündet am 18. Dezember 2003

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht #######, die Richterin am Oberlandesgericht ####### und den Richter am Oberlandesgericht ####### für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hannover vom 21. Januar 2003 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Klage als unzulässig abgewiesen wird.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweilige Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in nämlicher Höhe leistet.

Die Beschwer der Klägerin übersteigt 20.000 EUR. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um die Verpflichtung beider Beklagten, an die Klägerin Schadensersatz wegen Transportschäden zu leisten, die eine gebrauchte Maschine im Zuge des Transportes von ####### (USA) zum Freihafen ####### in der Zeit zwischen November 2000 und Januar 2001 erlitten haben soll.

Die Klägerin, die mit Gebrauchtmaschinen handelt, erwarb in ####### eine gebrauchte CNCWerkzeugmaschine zu einem Kaufpreis von 250.000 US$. Zur Vermeidung hoher Lagerkosten in den USA entschloss sich die Klägerin, die Maschine nach Deutschland verbringen zu lassen. Sie trat hierzu zunächst mit der Spedition ############## (im Folgenden: ####### USA) in Verbindung und erhielt von dort mehrere Angebote, die sich jeweils hinsichtlich Einzelheiten des Preises, der bis zum Freihafen Bremen einschließlich Verpackung zwischen 40.000 US$ und knapp 50.000 US$ betragen sollte, unterschieden. In erster Instanz war unstreitig, dass ein Verantwortlicher der Klägerin am 15. November 2000 gegenüber der Mitarbeiterin ####### von ####### USA, einer selbständigen rechtlichen Persönlichkeit, den Auftrag zum Transport telefonisch erteilte.

Die Maschine wurde ab 17. November 2000 vor Ort durch eine von ####### USA beauftragte Firma unter Aufsicht eines von der Klägerin entsandten deutschen Herrn abgebaut und bis zum 21. November 2003 nach ####### zu einem Verpackungsunternehmen verbracht. Die Maschine wurde am 17. Dezember 2000 vom Seehafen ####### aus nach ############## verschifft, wo sie am 6. Januar 2001 eintraf. Bei der Entladung der Maschine aus den verwendeten vier Seecontainern, die unter Deck transportiert worden waren, stellte die Klägerin Schäden an der Maschine fest, die sie auf unsachgemäße Verpackung der Maschine in nassem, ungereinigtem Zustand zurückführt. Ferner waren Teile - nach Meinung der Klägerin durch teilweise nicht transportsichere Verpackung - abgebrochen.

Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 441.846,65 EUR.

Die Klägerin hat gemeint, die Beklagte zu 1, die als juristische Person selbständige deutsche Gesellschaft ##################### GmbH (im Folgenden: ####### Deutschland), hafte ihr auf Ersatz der entstandenen Schäden. Die Beklagte zu 1 sei Vertragspartnerin geworden, was sich aus Urkunden und zwischen den Parteien erfolgtem Schriftwechsel ersehen lasse. Zeitlich als erstes stützt sich die Klägerin insoweit auf ein Schreiben der Beklagten zu 1 vom 13. Dezember 2000 (Anlage K 21), in welchem die Beklagte zu 1 ihr die endgültigen Kosten für vorläufige Verpackung und Seefracht in Höhe von 51.106,50 US$ ebenso aufgebe, wie zu einem Kostenpunkt von 12.503,90 DM den weiteren Transport ab Ankunft Schiff nach ####### anbiete. Schließlich habe die Beklagte zu 1 ihr auch den Transport in Rechnung gestellt und dies nicht nur als Inkassounternehmen von ####### USA getan, sondern den Betrag zur eigenen Verfügung von ####### Deutschland angefordert. Insoweit bezieht sich die Klägerin auf ein Schreiben der Beklagten zu 1 vom 18. Dezember 2000, in welchem diese eine Akontozahlung in Höhe von 255.000 DM für die Transportkosten einschließlich Einfuhrumsatzsteuer anfordert; auf die Anlage K 25 wird Bezug genommen.

Schließlich habe ihr die Beklagte zu 1 unter dem 15. Januar 2001 Rechnung gestellt und Zahlung an sich gefordert; insofern wird auf die Anlage 0, Bl. 9 des Anlagenhefters K, Bezug genommen.

Die Klägerin hat vorgetragen, hilfsweise stütze sie ihren Anspruch darauf, dass ein Vertrag mit ####### USA zustande gekommen sei. Als Transportversicherer von ####### sei die Beklagte zu 2 hierfür verantwortlich (Bl. 8 der Klageschrift). Sie weist insofern auf Ziffer 5.2 SPV hin, der ihr einen Direktanspruch eröffne.

In erster Instanz war unstreitig, dass die Klägerin in den USA einen Rechtsstreit gegen ####### USA führt, in dem sie vorträgt, der Vertragsschluss habe zwischen ihr und ####### USA stattgefunden.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 441.846,65 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 22. Mai 2001 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte zu 1 hat gemeint und insoweit näher vorgetragen, nicht Vertragspartnerin der Klägerin geworden zu sein.

Die Beklagte zu 2 hat behauptet, nicht Versichererin der Beklagten zu 1, sondern nur Versichererin der selbständigen juristischen Person ####### USA zu sein. Sie hat gerügt, ihr gegenüber sei eine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht gegeben.

Das Landgericht hat die Klage gegen beide Beklagten als unbegründet abgewiesen.

Es hat den Vortrag der Klägerin zum Vertragsschluss mit der Beklagten zu 1 für unsubstantiiert erachtet. Dabei hat es insbesondere darauf abgestellt, dass die Klägerin den Beklagtenvortrag unbestritten gelassen hat, wonach sie ####### USA am 15. November 2000 telefonisch beauftragt habe und dies in ihrem eigenen Schreiben vom 19. Januar 2001 (Anlage B 6) nochmals selbst so zum Ausdruck gebracht habe.

Die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Klage hat das Landgericht abgewiesen, weil die Klägerin nicht substantiiert dargetan hat, dass die Beklagte zu 2 die Versichererin der Beklagten zu 1 sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die erstinstanzlich zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen und das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.

Gegen das landgerichtliche Erkenntnis wendet sich die Klägerin mit ihrer form und firstgerecht eingelegten Berufung.

Mit ihr macht sie in erster Linie geltend, das Landgericht habe ihr Hilfsvorbringen bezüglich der Beklagten zu 2 zu Unrecht unberücksichtigt gelassen. Ihr Hilfsvorbringen gehe dahin, dass ihr ####### USA hafte und sie, die Klägerin, die Beklagte zu 2 als deren Versicherer direkt in Anspruch nehmen könne.

Bezüglich des Hauptvorbringens meint die Klägerin, das landgerichtliche Urteil sei unzutreffend, weil das Landgericht anhand der vorgelegten Unterlagen zu dem Schluss habe gelangen müssen, dass die Beklagte zu 1 als Spediteurin zu fixen Kosten selbst Vertragspartnerin der Klägerin geworden sei. Zuletzt hat die Klägerin in der Berufungsinstanz vorgetragen, den in den USA anhängigen Prozess gegen ####### USA u. a. betreibe sie nicht mehr. Sie habe die Vorschussforderungen ihrer dortigen anwaltlichen Vertreter nicht begleichen können. Sie hat eine Entscheidung eines texanischen Gerichts vom 13. September 2003 vorgelegt, in der es ausweislich der Übersetzung heißt, der Fall werde ohne Präjudiz abgewiesen, in der es andererseits aber auch heißt, dem Antrag auf Abweisung einer der beklagten Parteien wegen Prozessverschleppung werde stattgegeben; wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 26. November 2003 nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des am 21. Januar 2003 verkündeten Urteils des Landgerichts Hannover, Az. 26 O 49/02, die Beklagten zu verurteilen, an sie als Gesamtschuldner 441.846,65 EUR nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 23. Mai 2001 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Unter Erweiterung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens verteidigen sie das landgerichtliche Urteil. Die Beklagte zu 1 weist nochmals darauf hin, dass die Klägerin sich zu ihrem eigenen Vorbringen in dem amerikanischen Rechtsstreit in Widerspruch setze, in welchem sie selbst behaupte, mit der Firma ####### USA einen Vertrag geschlossen zu haben.

Die Beklagte zu 2 rügt in der Berufungsinstanz erneut die internationale Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts. Sie weist ferner darauf hin, dass die Klägerin auch in der Berufungsbegründung nicht vortrage, woraus sich der vermeintliche Anspruch ergeben solle. Sie hält die Berufungsbegründung, in der sich die Klägerin darauf beruft, dass die Beklagte zu 2 Haftpflichtversichererin von ####### USA sei, für eine unzulässige Darbringung neuen Sachvortrages. In erster Instanz habe die Klägerin ihren Vortrag nämlich dahin gehalten, dass die Beklagte zu 2 als Haftpflichtversicherung der Beklagten zu 1 in Anspruch genommen werde. Der Anspruch sei schließlich aber auch in der Sache unbegründet. Selbst wenn der Klägerin nämlich ein Anspruch gegen die USamerikanische Firma, deren Versicherer die Beklagte zu 2 sei, zustehen solle, bestehe ein materieller Direktanspruch nach deutschem Recht nicht. Die Beklagte zu 2 sei nicht nach deutschem Recht bzw. deutschen ADSp Versichererin der USFirma. Der Versicherungsvertrag sei nach amerikanischen Recht geschlossen, ebenso ein etwaiger Vertrag zwischen der Klägerin und ####### USA.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

In der mündlichen Verhandlung vom 27. November 2003 hat der Senat dem Klägervertreter Gelegenheit zur Klarstellung seines Vorbringens bezüglich des Verhältnisses der Inanspruchnahme von Beklagter zu 1 und Beklagter zu 2 gegeben und insoweit Nachfrage gehalten. Der Klägervertreter hat erklärt, Hauptvortrag bezüglich der Beklagten zu 2 halte er nicht. Sein Vorbringen sei vielmehr richtig verstanden, wenn es dahin gewertet werde, dass er bezüglich der Beklagten zu 2 dann keine Ansprüche stelle, wenn die Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1 obsiege. Er hat ferner klargestellt, dass er weder in zweiter Instanz vortrage, dass die Beklagte zu 2 die Beklagte zu 1 versichere, noch dass sein Vortrag in erster Instanz so gemeint gewesen sei. Auf den Hinweis, dass bei diesem von ihm gewünschten Verhältnis der Inanspruchnahme der Beklagten zu 1 und der Beklagten zu 2 der Antrag auf deren gesamtschuldnerische Verurteilung nicht nachvollziehbar sei, beließ er es dennoch bei dieser Antragsfassung. Eine Zuständigkeit der deutschen Gerichte hinsichtlich der Inanspruchnahme der Beklagten zu 2 sieht er als gegeben an, weil ein Teil des Schadenseintritts, nämlich der Rostbildungen an der Maschine auch in Deutschland, nämlich nach Anlanden des Gutes im Freihafen #######, entstanden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Klägerin hat im Ergebnis keinen Erfolg. Das landgerichtliche Urteil war allein deshalb von Amts wegen abzuändern, weil die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Klage als unzulässig und nicht als unbegründet abzuweisen war.

1. Soweit die Klägerin zu ihrem Hauptvorbringen meint, das Landgericht habe zu Unrecht einen Vertragsschluss zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 verneint, dringt sie damit nicht durch. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin in erster Instanz unbestritten belassen hat und dies auch in der Berufungsinstanz nicht in Abrede nimmt, am 15. November 2000 einen telefonischen Auftrag an ####### USA zur Durchführung des Transports gegeben zu haben. Zu diesem Zeitpunkt der Auftragserteilung stand die Klägerin noch in keiner Weise bezüglich des in Rede stehenden Transports mit der Beklagten zu 1 in Kontakt. Dementsprechend gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass es ursprünglich zu einem Vertragsschluss zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 gekommen sein könnte. Hierfür spricht auch, dass zu dem Zeitpunkt, in dem die Beklagte zu 1, die in die Abwicklung, soweit es Transportleistungen in Deutschland betraf, naturgemäß tatsächlich mit eingebunden werden musste, sich zum ersten Mal an die Klägerin gewendet hat, nämlich am 13. Dezember 2000, der Transport bereits begonnen war und die nach Ansicht der Klägerin schadensauslösenden Geschehnisse, nämlich die unzureichende Konservierung und Verpackung der Maschine bereits stattgefunden hatten. Dementsprechend spricht nichts dafür, dass die Beklagte zu 1 von Anfang an Vertragspartnerin der Klägerin geworden sein könnte. Folglich kam allenfalls ein Eintritt der Beklagten zu 1 in die bereits begonnene Vertragsbeziehung zwischen anderen Rechtsträgern, nämlich der Klägerin und ####### USA, bezüglich des in Rede stehenden Transports in Betracht. Für einen derartigen Eintritt hätte es aber angesichts der Ungewöhnlichkeit einer solchen nachträglichen Aufnahme eines dritten Vertragspartners deutlicher Willenserklärungen bedurft. Derartige Passagen enthalten die von der Beklagten zu 1 an die Klägerin gesandten Schriftstücke und Urkunden jedoch nicht. Andere Beweismittel und präziseren Vortrag vermag die Klägerin offensichtlich zu diesem Punkt nicht vorzubringen.

Auch der Umstand, dass die Beklagte zu 1 der Klägerin auch diejenigen Teile des Frachtlohns in Rechnung gestellt hat, die auf die von ####### USA erbrachten Leistungen entfielen, ändert an dieser Beurteilung nichts. Insoweit fällt ins Gewicht, dass dieser Umstand schon deshalb nicht für einen Vertragseintrittswillen der Beklagten zu 1 sprechen muss, weil er auch nur als Vereinfachung und Beschleunigung der Zahlungsabwicklung im Rahmen eines internationalen Seetransportes verstanden werden kann. Eine solche Abwicklung liegt vielfach auch im Interesse des Auftraggebers, weil dieser erst nach Zahlungseingang beim Transportunternehmer dessen Verzicht auf sein Pfandrecht erreichen wird, und bei rascher Zahlungsabwicklung schnell über das Transportgut verfügen kann. Dafür, dass diese naheliegende Erklärung im Streitfall nicht in Betracht kam, sondern das Verhalten der Beklagten zu 1 als Vertragseintritt zu werten war, spricht auch nicht die Tatsache, dass die Beklagte zu 1 Zahlungen zu ihrer eigenen Verfügung angefordert hat. Dies konnte und durfte die Klägerin ohne weitere Nachfrage nicht als Erklärung, in den Vertrag eintreten zu wollen, werten. Sie musste vielmehr damit rechnen, dass dies seine Begründung im Innenverhältnis der selbständigen juristischen Personen ####### Deutschland und ####### USA haben konnte.

Zutreffend ist das Landgericht auch nicht zu einer Beweiserhebung durch Vernehmung der Ehefrau des Geschäftsführers der Klägerin geschritten. Die Klägerin hatte sich auf deren Zeugnis nur pauschal insoweit bezogen, als sie, die Klägerin, gemeint haben will, mit der Beklagten zu 1 vertraglich verbunden zu sein. Dieses Vorbringen enthält kein der Beweisaufnahme zugängliches Tatsachenelement, welches den Rückschluss auf einen der anderen Seite ebenfalls erkennbaren Vertragsschluss durch einander entsprechende Willenserklärungen zuließe.

2. Die Berufung hat auch insoweit keinen Erfolg, als sie gegen die Beklagte zu 2 unter Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung ein Sachurteil erstrebt. Insoweit war von Amts wegen das landgerichtliche Urteil abzuändern, weil sich diese Klage bereits als unzulässig darstellt.

a) Dabei kann für den Streitfall dahinstehen, ob hinsichtlich der Beklagten zu 2 bereits eine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte fehlt. Es ist nicht von vornherein auszuschließen, dass eine solche hinsichtlich der Beklagten zu 2, die ihren Sitz in einem Vertragsstaat des EuGVÜ/der EuGVO, nämlich dem ####### ############## hat, eine Zuständigkeit aufgrund der Behauptung der Klägerin, einen Teil des Schadens sei auch in ####### eingetreten, nach Maßgabe der Art. 7 - 10 EuGVÜ/EuGVO gegeben sein könnte. Hierauf kommt es jedoch nicht an, weil die Klage bereits aus anderem Grunde unzulässig ist und zwischen mehreren zur Unzulässigkeit eines Klagebegehrens führenden Gründen eine Rangfolge nicht zwingend beachtet werden muss.

b) Das von der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 2 verfolgte Rechtsschutzbegehren war nach den Klarstellungen, die der Prozessbevollmächtigte der Klägerin auf Befragen des Senats in dessen mündlicher Verhandlung vorgenommen hat, von Anfang an unzulässig. Aus den Klarstellungen ergab sich, dass die Klägerin ein tatsächliches Hauptvorbringen hinsichtlich der Beklagten zu 2 nicht vortragen wollte, sondern dass es sich insoweit bei dem Antrag, beide Beklagte gesamtschuldnerisch zu verurteilen, um einen Fehler der Antragsfassung gehandelt hat. Aus der Erklärung des Prozessbevollmächtigten, eine Verurteilung der Beklagten zu 2 nur in dem Fall zu wünschen, dass das Rechtschutzbegehren gegen die Beklagte zu 1 scheitere, macht deutlich, dass zwischen der Inanspruchnahme beider Parteien ein sich gegenseitig ausschließendes Eventualverhältnis bestand. In einem solchen Fall ist die gegen den zweiten Beklagten erhobene Klage jedoch unzulässig. Das gegen einen zweiten Beklagten in dieser Weise verfolgte Rechtsschutzziel ist nämlich von einer außerprozessualen Bedingung abhängig, nämlich einer Bedingung, die sich außerhalb des Prozessrechtsverhältnisses zwischen Kläger und zweitem Beklagten ergibt. Die Bedingung des Misserfolges der gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Klage stellt ein Ereignis aus einem anderen Prozessrechtsverhältnis dar, mit dem die Beklagte zu 2 nichts zu tun hat. Deshalb wird eine in dieser Weise eventuelle subjektive Klagenhäufung als unzulässig angesehen (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 60 Rn. 9 und 10). Dieser Wertung schließt sich der Senat für den Streitfall an.

Im Streitfall kam auch nicht ein Verständnis des gegen die Beklagte zu 2 verfolgten Rechtsschutzbegehrens als Streitverkündung ihr gegenüber in Betracht. Ein Verständnis als bloße Streitverkündung (wie dies für derartige Fälle an der vorzitierten Kommentarstelle vorgeschlagen wird) verbietet sich für die hier vorliegende Konstellation, weil ein derartiges Verständnis dem von der Klägerin verfolgten Rechtsschutzbegehren in keiner ersichtlichen Weise förderlich sein könnte. Dies gilt umso mehr, nachdem die Klägerin ihr gegen andere juristische Personen verfolgtes Rechtsschutzbegehren in den USA nicht weiter verfolgt.

c) Im Übrigen vermöchte die Klägerin mit ihrem Vorbringen auch in der Sache hinsichtlich der Beklagten zu 2, ohne dass es hierauf allerdings ankäme, nicht durchzudringen.

Soweit die Klägerin einen Direktanspruch gegen die Beklagte zu 2 aus Ziffer 5.2 SpV geltend macht, wäre Voraussetzung für eine solche Haftung, dass die Klägerin das Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach Ziffer 5.2 SpV dartun müsste. Dies erfordert, dass sie dartun müsste, dass die Beklagte Versicherer eines Spediteurs ist, für den eine gesetzliche Pflichtversicherung gilt. Hieran hat die Klägerin es fehlen lassen.

Die Klägerin trägt nicht vor, dass die Beklagte zu 2 aus einer gesetzlichen Pflichtversicherung Versichererin von ####### USA wäre. Dementsprechend fehlt es auch insoweit an schlüssigem Klagvortrag. In weitergehendem Umfang als demjenigen einer gesetzlichen Pflichtversicherung kommt ein Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer, den die Klägerin hier durchzusetzen sucht, jedoch nicht in Betracht. Damit scheidet eine Haftung der Beklagten zu 2 schon nach deutschem Recht, auf das allein die Klägerin sich hier zu stützen sucht, materiell aus.

Auf die von der Beklagten zu 2 im Rahmen ihrer Rechtsverteidigung in den Vordergrund gestellte Behauptung, es sei nicht nach deutschem Recht zu beurteilen, soweit die Beklagte zu 2 als Versichererin der amerikanischen juristischen Person ##############, in Anspruch genommen werde, käme es vor diesem Hintergrund nicht weiter an.

Eine Inanspruchnahme der Beklagten zu 2 als Versicherer der Beklagten zu 1 kommt deshalb nicht in Betracht, weil nach dem eindeutigen Vorbringen auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Klägerin nicht behaupten will, die Beklagte zu 2 sei Speditionsversicherer der Beklagten zu 1.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen gründen sich auf § 97 Abs. 1 ZPO hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens sowie auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit.

Zur Zulassung der Revision hat der Senat weder aus Gründen der Fortbildung des Rechts noch wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache einen Anlass gesehen.

Die Parteien haben insoweit auch nichts aufgezeigt, was zu anderer Beurteilung hätte führen können.

Ende der Entscheidung

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