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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 17.01.2002
Aktenzeichen: 11 U 91/01
Rechtsgebiete: BGB, GenG


Vorschriften:

BGB § 164
BGB § 611
BGB § 305
GenG § 25 Abs. 1
a) Zu den Anforderungen an den Abschluss eines Vertrages zwischen einer Telefonanlagenberatungsfirma und einer Genossenschaft;

b) Zu den Anforderungen an die zutreffende Berechnung des Honorars durch eine Telefonanlagenberatungsfirma, die die vertraglichen Formulierungen ihrerseits vorformuliert hat.


Oberlandesgericht Celle

Im Namen des Volkes

Urteil

Verkündet am

17. Januar 2002

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht #######, den Richter am Amtsgericht ####### und die Richterin am Oberlandesgericht ####### für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 17. Januar 2001 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 8.436,32 EUR abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in nämlicher Höhe leistet.

Beiden Parteien wird nachgelassen, eine von ihnen zu erbringende Sicherheit in Form einer unbedingten unwiderruflichen unbefristeten selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse, Volksbank oder eines Kreditinstituts, welches einem namhaften Einlagensicherungsfonds angehört, zu leisten.

Die Beschwer der Klägerin übersteigt 60.000 DM.

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung eines Honorars für eine Beratung über Kommunikationsverträge in Anspruch.

Die Klägerin berät Kunden darüber, wie sie ihre Telefon- und Sicherungsanlagenverträge kostengünstiger gestalten können. 1998 vereinbarte sie mit der damaligen #######, die später mit den ####### und ####### zu der hiesigen Beklagten, der #######, fusionierte, ein sog. Beratungsabkommen. Gemäß Ziffer 1 dieses Abkommens erhielt die Klägerin

'den Auftrag zur Überprüfung, ggf. zur Neufassung bestehender Miet-, Wartungs- sowie Versicherungsverträge für Telekommunikationsanlagen und der Gebühren der Netzbetreiber. Aufgrund der technischen und betriebswirtschaftlichen Analyse werden Veränderungen vorgeschlagen, die unter Erhaltung oder Verbesserung der Effizienz eine Kostenersparnis erwirken. Über das Ergebnis dieser Analyse erstattet die [Klägerin] Bericht.'

Als Vergütung für diese Tätigkeit sollte die Klägerin ein Honorar erhalten, dessen Berechnung in Ziffer 2 des Beratungsabkommens wie folgt geregelt war:

'a) Bei empfohlenem Austausch/Aufgabe des Systems oder empfohlenen Veränderungen ... beträgt das Honorar 33% der hierdurch gegenüber der vorgefundenen Kostenstruktur zu erzielenden Einsparungen, die bei bestehenden Verträgen aus der restlichen Vertragslaufzeit und bei Angeboten aus der neuen Vertragslaufzeit ermittelt werden. (...)

b) Führen Vorschläge der [Klägerin] dazu, dass ein Lieferant Preise ermäßigt und/ oder auf ... Forderungen verzichtet ..., beträgt das Honorar 33% des hierdurch einzusparenden Betrages. (...)

c) Bei ... Erstattung auf von Mandanten geleistete Zahlungen beträgt die Vergütung 50% der Beträge, die dem Mandanten erstattet werden.

d) Bei Einsparungen von Gesprächs- und Verbindungsgebühren, beträgt das Honorar die gemäß Angebot ermittelte erste Jahresersparnis.'

Nach Ziffer 3 des Abkommens sollte diese Vergütung fällig sein,

'sobald dem Mandanten die entsprechenden Bestätigungen der in Betracht kommenden Änderungen vom Lieferanten gem. Ziffer 2a)-d) vorliegen.'

Unterschrieben wurde dieses erste Abkommen seitens der ####### am 29. Juni 1998 von zwei Vorstandsmitgliedern unter Beifügung des Stempels, wobei das Datum nicht auf dem Abkommen vermerkt wurde. Die ####### erteilte der Klägerin zum Zwecke der Durchführung dieses Abkommens, ebenfalls am 29. Juni 1998, eine in gleicher Weise unterzeichnete Vollmacht,

'in unserem Namen alle Verhandlungen im Zusammenhang mit unserem Telekommunikationssystem zu führen'.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtungen des Beratungsabkommens vom 7. Juli 1998 (GA 18) und auf die Vollmacht vom 29. Juni 1998 (GA 76) Bezug genommen.

In der Folgezeit erbrachte die Klägerin die geschuldeten Beratungsleistungen und stellte hierfür unter dem 8. Januar 1999 ein Honorar von 90.049,55 DM in Rechnung. Dieses Honorar erschien #######, Mitglied des Vorstands der damaligen Auftraggeberin, unangemessen hoch. Nach einer Rücksprache mit einem der Geschäftsführer der Klägerin, zahlte die Beklagte schließlich jedoch am 28. Januar 1999 das geforderte Honorar.

Im Februar 2000 nahm die Klägerin Kontakt zu der - inzwischen durch die Fusion entstandenen - Beklagten auf: In einem Telefonat bot der Mitarbeiter ####### der Klägerin einem Mitarbeiter der Beklagten, dem Zeugen #######, die Leistungen der Klägerin an. Aufgrund dieses Telefonats übergab der Zeuge ####### dem Zeugen ####### am 21. Februar 2000 den Entwurf eines sog. Betreuungsabkommens. Der Mitarbeiter ####### der Beklagten wies den Mitarbeiter der Klägerin darauf hin, er selbst sei nicht zum Abschluss von Verträgen befugt, werde das Betreuungsabkommen aber dem Vorstand vorlegen.

Der Zeuge ####### gab das Betreuungsabkommen an das Vorstandsmitglied #######. Dieser unterzeichnete das Abkommen am 1. März 2000, welches sodann per Fax aus dem Vorstandssekretariat an die Klägerin übermittelt wurde. ####### unterzeichnete am gleichen Tag auch noch eine Vollmacht (GA 49), die im Wortlaut mit jener vom 29. Juni 998 identisch war. Schließlich unterzeichnete er am 3. März 2000 eine - zwischenzeitlich vom Zeugen ####### erbetene - zweite Vollmacht (Anlage K 7), die um den Zusatz ergänzt war:

'Diese Vollmacht schließt die Elektronik-Versicherung sowie die Notrufanlagen (Alarm-, Brand- und Meldetechnik) mit ein.'

Anders als das Betreuungsabkommen und die Vollmacht vom 1. März 2000 wurde diese Vollmacht zusätzlich mit dem Stempel der Beklagten versehen.

Die Aufgaben der Klägerin wurden in dem Betreuungsabkommen vom 1. März 2000 wie folgt beschrieben:

'1. Grundlage dieses Betreuungsabkommens ist das Beratungsabkommen vom 29. Juni 1998, das mit allen Rechten und Pflichten übernommen wird und vor der Fusion mit ####### geschlossen wurde.

2. Zusätzlich werden folgende Dienstleistungen vereinbart und erbracht:

a) Überprüfung aller vom Mandanten vorgelegten Miet-, Kauf-, Wartungs- und Montagerechnungen zu den nachstehend aufgeführten Verträgen/Telefonanlagen:

Standort ####### inkl. aller Geschäftsstellen

b) Angebotsüberprüfung bei allen technischen und vertraglichen Veränderungen der oben genannte Verträge/Telefonanlagen.'

Zur Vergütung enthielt das Betreuungsabkommen folgende Regelungen:

'3. Diese Dienstleistung wird mit einem Jahreshonorar in Höhe von

1.200 DM in Rechnung gestellt und ist jeweils im Voraus fällig.

4. (...)

5. Das gezahlte Jahreshonorar wird auf evtl. zusätzliche Honoraransprüche aus dem Beratungsabkommen angerechnet. (...)'

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zu den Akten gelangte Kopie des Betreuungsabkommens vom 1. März 2000 Bezug genommen (Anlage K 1).

Im Folgenden wurden der Klägerin vom Mitarbeiter der Beklagten ####### - ob darüber hinaus auch noch von anderen Personen, ist zwischen den Parteien streitig - diverse Unterlagen zur Verfügung gestellt, und zwar zum einen über die Sicherungsanlagen der Beklagten, zum anderen über die Telekommunikationsanlage der Filiale #######. Weiterhin fuhren die Mitarbeiter der Parteien ####### und ####### am 14. April 2000 zur Filiale #######, um eine Bestandsaufnahme der dortigen Telefonanlage vorzunehmen.

Am 23. Mai 2000 legte die Klägerin der Beklagten einen 'Ergebnisbericht #######' (Anlage K 2) sowie einen 'Abschlussbericht ####### - ####### - ' (Anlage K 3) vor. In diesen Berichten schlug die Klägerin der Beklagten im Wesentlichen vor, sowohl die bestehenden Verträge mit der Firma ####### über die Sicherungsanlagen als auch den bestehenden Vertrag mit der Firma ####### über die Telekommunikationsanlage der Filiale ####### durch neue - vermeintlich kostengünstigere - Verträge mit den Firmen ####### und ####### zu ersetzen. Während von den bestehenden insg. 43 Verträgen über Sicherungsanlagen

8 noch eine Mindestvertragslaufzeit bis zum 30.12.2000,

2 noch eine Mindestvertragslaufzeit bis zum 30.12.2001,

4 noch eine Mindestvertragslaufzeit bis zum 30.12.2002,

4 noch eine Mindestvertragslaufzeit bis zum 30.12.2003,

11 noch eine Mindestvertragslaufzeit bis zum 30.12.2004,

1 noch eine Mindestvertragslaufzeit bis zum 30.12.2005,

2 noch eine Mindestvertragslaufzeit bis zum 30.12.2006,

5 noch eine Mindestvertragslaufzeit bis zum 30.12.2007,

4 noch eine Mindestvertragslaufzeit bis zum 30.12.2008 und

2 noch eine Mindestvertragslaufzeit bis zum 30.12.2009

hatten (GA 69; 79 f.) und während der Vertrag über die Telefonanlage ####### noch bis zum 31. Dezember 2002 laufen sollte (Anlage K 3, Seite 2), sah die Klägerin für alle neuen Verträge jeweils eine Laufzeit von 10 Jahren vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die als Anlagen K 2 und K 3 zu den Akten genommenen Berichte Bezug genommen.

Mit Datum vom 7. Juli 2000 schickte die Klägerin der Beklagten zwei Rechnungen über ein Honorar von insgesamt 233.596,56 DM:

167.813,09 DM verlangte sie für die Beratung bzgl. der Sicherungsanlagen sowie 65.783,47 DM für die Beratung bzgl. der Telefonanlage ####### (Anlagen K 4, K 5). Die Beklagte lehnte eine Begleichung dieser Rechnungen ab.

Die Klägerin hat gemeint, die Beklagte sei ihr zur Zahlung dieses Honorars aufgrund des Betreuungsabkommens vom 1. März 2000 in Verbindung mit dem Beratungsabkommen vom 7. Juli 1998 verpflichtet.

Obwohl das Abkommen vom 1. März 2000 - entgegen den Anforderungen des § 25 Abs.1 GenG - nur von einem Vorstandsmitglied der Beklagten unterzeichnet sei, sei ein wirksamer Vertrag nach den Grundsätzen der Anscheins- oder Duldungsvollmacht zu Stande gekommen: Aufgrund der Art und Weise, wie das Abkommen vom 1. März 2000 und die Vollmacht vom 3. März 2000 unterzeichnet worden seien, aufgrund des Umstandes, dass ihr, der Klägerin, sämtliche relevanten Unterlagen übergeben worden seien und weil - wie unstreitig ist - im Januar 1999 die Zahlungsanweisung vom Vorstandsmitglied ####### alleinverantwortlich getätigt worden war, habe sie von dessen hinreichender Bevollmächtigung ausgehen können. Die Klägerin hat weiter behauptet, ihr seien Unterlagen nicht nur von dem Mitarbeiter der Beklagten #######, sondern auch aus dem Vorstandssekretariat zur Verfügung gestellt worden, weshalb sie zumindest von einer konkludenten Genehmigung des Vertrages durch die anderen Vorstandsmitglieder habe ausgehen dürfen.

Hilfsweise hat die Klägerin geltend gemacht, die Beklagte hafte ihr analog § 31 BGB i. V. m. § 823 BGB für ein deliktisches Handeln ihres Vorstandsmitglieds #######. Dieses Vorstandsmitglied habe sich nämlich, sollte die Wirksamkeit des Vertrages zu verneinen sein, ihre Leistungen vorsätzlich erschlichen, indem es sie Glauben gemacht habe, der Vertrag sei wirksam zu Stande gekommen.

Die Klägerin hat gemeint, sie könne ihr Honorar auf der Grundlage der Ziffer 2 der in dem Beratungsabkommen vom 7. Juli 1998 enthaltenen Vergütungsregelung berechnen, weil auf dieses Abkommen in Ziffer 1 des Betreuungsabkommens vom 1. März 2000 Bezug genommen worden sei. Dass in der Ziffer 1 das Datum des Beratungsabkommens mit dem 29. Juni 1998 angegeben sei, das Abkommen selbst aber nur das Datum des 7. Juli 1998 trage, sei ein bloßes redaktionelles Versehen, welches sich daraus erkläre, dass die Beklagte das Beratungsabkommen an jenem Tag ohne Datumsangabe unterzeichnet habe.

Wegen der Berechnung der Höhe des geforderten Honorars von insgesamt 233.596,56 DM im Einzelnen wird auf die Berechnung der Klägerin GA 6-12 Bezug genommen. Im Groben berechnet die Klägerin wie folgt:

I. Für die Beratung bzgl. der Sicherungsanlagen:

1. Honorar, weil nach den neuen Verträgen für das Jahr 2000 (mit Rückwirkung ab Januar) keine Miete zu zahlen gewesen wäre:

a) die für das 1.-3. Quartal 2000 bereits gezahlte Miete i.H.v.

12.618 DM mtl. wird von der ####### erstattet

=> Kostenersparnis: 9 x 12.618 DM = 113.567 DM

=> Honorar: 50% von 113.567 DM = 56.783,50 DM

b) für das 4. Quartal 2000 ist keine Miete zu zahlen

=> Kostenersparnis = 3 x 12.618 DM = 37.856 DM

=> Honorar: 33% von 37.856 DM = 12.492,48 DM

2. Honorar, weil nach den neuen Verträgen im Zeitraum

1/2001-12/2009 an Miete statt 12.618 DM mtl. nur

10.725 DM mtl. zu zahlen gewesen wären:

=> Kostenersparnis pro Monat: 1.893 DM

=> Kostenersparnis in 120 Monaten: 227.160 DM

=> Honorar: 33% von 227.160 DM = 74.962,80 DM

3. Kostenersparnis, weil nach den neuen Verträgen an Versicherungskosten in den nächsten 36 Monaten statt 529 DM mtl.

nur 493 DM mtl. zu zahlen gewesen wären:

=> Kostenersparnis pro Monat: 36 DM

=> Kostenersparnis in 36 Monaten: 1.296 DM

=> Honorar: 33% von 1.296 DM = 427,68 DM

Summe der Honorare: 144.666,46 DM

zzgl. 16% MwSt. 23.146,63 DM

Ergebnis: 167.813,09 DM

II. Für die Beratung bzgl. der Telefonanlage #######:

1. Kostenersparnis, weil nach dem neuen Vertrag an Miete in den

nächsten zehn Jahren statt 2.200,58 DM mtl. nur 782,20 DM mtl.

zu zahlen gewesen wären:

=> Kostenersparnis pro Monat: 1.418,38 DM

=> Kostenersparnis in 120 Monaten: 170.205,60 DM

=> Honorar: 33% von 170.205,60 DM = 56.167,84 DM

2. Kostenersparnis, weil nach dem neuen Vertrag für den ISDN-

Anschluss in den nächsten 12 Monaten statt 255,17 DM mtl.

nur 210 DM mtl. zu zahlen gewesen wären:

=> Kostenersparnis pro Monat: 45,17 DM

=> Kostenersparnis in 12 Monaten: 542,04 DM

=> Honorar: 100% der 542,04 DM = 542,04 DM

Summe der Honorare: 56.709,88 DM

zzgl. 16% MwSt. 9.073,59 DM

Ergebnis: 65.783,47 DM

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 233.596,56 DM zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz darauf seit dem 14. August 2000 zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat gemeint, das Betreuungsabkommen sei aufgrund eines Verstoßes gegen Art.1 § 1 RBerG nichtig. Unabhängig von der Formulierung der vertraglichen Pflichten habe die Klägerin tatsächlich nichts anderes getan, als die bestehenden Verträge neu auszuhandeln, was eine erlaubnispflichtige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten sei.

Weiter hat die Beklagte gemeint, der Vertrag sei gemäß § 25 Abs. 1 GenG unwirksam, die Klägerin könne sich weder auf eine Anscheins- oder Duldungsvollmacht noch auf eine konkludente Genehmigung berufen. #######, der als einziges Vorstandsmitglied an der Angelegenheit beteiligt gewesen sei, habe niemals den Eindruck erweckt, er sei hinreichend zum Abschluss eines wirksamen Vertrages bevollmächtigt; einen direkten Kontakt zwischen der Klägerin und ####### habe es nicht gegeben. Der Zeuge #######, der als einziger Mitarbeiter der Beklagten direkten Kontakt mit dem für die Klägerin tätigen Mitarbeiter, dem Zeugen #######, gehabt habe, habe zu erkennen gegeben, zum Abschluss von Verträgen nicht befugt zu sein und insofern stets auf den Vorstand verwiesen. Die Klägerin habe zudem gewusst, dass die Beklagte nicht bereit sei, einen weiteren Vertrag auf der Basis des früheren Beratungsabkommens abzuschließen, da bereits 1998/99 das damalige Honorar als zu hoch moniert und schließlich nur bezahlt worden sei, weil man sich vertraglich dazu verpflichtet gesehen habe. Auf die Aushändigung der Unterlagen durch den Mitarbeiter der Beklagten, den Zeugen #######, könne sich die Klägerin nicht berufen. Dieser habe die Unterlagen nur herausgegeben, weil er irrig angenommen habe, dass die Klägerin diese wegen des (vermeintlich abgeschlossenen) Abkommens vom 1. März 2000 benötige. Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, dass die Vollmacht vom 3. März 2000 den Stempel der Beklagten trage, denn das entscheidende Schriftstück, das Abkommen vom 1. März 2000, sei nicht gestempelt.

Die Beklagte hat ferner gemeint, in dem Abkommen vom 1. März 2000 sei eine Beratung über die Sicherungsanlagen nicht vereinbart; was sich aus der Vollmacht vom 3. März 2000 ergebe, sei irrelevant. Auch hinsichtlich der Filiale ####### sei kein Vertrag zu Stande gekommen, denn ####### werde weder in dem Betreuungsabkommen vom 1. März 2000 noch in dem Beratungsabkommen vom 7. Juli 1998 genannt.

Die Klägerin hat dem entgegen gehalten, die Vereinbarung ergebe sich aus Ziffer 2 des Betreuungsabkommens sowie aus der Vollmacht vom 3. März 2000. Hilfsweise hat sie gemeint, selbst wenn das Betreuungsabkommen ursprünglich eine Beratung bzgl. der Filiale ####### nicht umfasst haben sollte, sei insoweit doch zumindest mündlich ein Vertrag zu Stande gekommen, als die Mitarbeiter der Parteien ####### und ####### am 14. April 2000 nach ####### gefahren seien.

Die Beklagte hat weiter gemeint, der Honoraranspruch sei nicht fällig i. S. d. Ziffer 3 des Beratungsabkommens vom 7. Juli 1998, da ihr keine Bestätigungen der Firmen ####### und ####### zugegangen seien. Demgegenüber hat die Klägerin den Eintritt der Fälligkeit u.a. darin gesehen, dass sie die abschlussfreien Vertragsangebote der Firmen ####### und ####### bei der Abschlussbesprechung am 23. Mai 2000 den Mitarbeitern der Beklagten, ####### und #######, ausgehändigt habe.

Die Beklagte hat sich gegen den Anspruch weiter hilfsweise mit der Behauptung gewehrt, die Klägerin habe ihre vertraglichen Pflichten nicht oder allenfalls mangelhaft erfüllt: Die Klägerin habe nicht mit dem zuständigen Sachversicherer darüber gesprochen, welche Art an Alarmanlage zukünftig benötigt werde; es seien keine Konkurrenzangebote eingeholt worden; es sei nicht berücksichtigt worden, dass moderne funkgesteuerte Anlagen effektiver seien als die verkabelte Anlagen, weshalb es unsinnig sei, heute für eine verkabelte Anlage noch eine Vertragslaufzeit von 10 Jahren zu vereinbaren. Es sei ferner unzureichend berücksichtigt worden, dass die Beklagte - wie die Klägerin unstreitig wusste - bereits seit März 2000 plante, einige ihrer Filialen zu schließen und Mitarbeiter zu entlassen.

Die Beklagte hat die Zahlenangaben der Klägerin zu den vermeintlichen Einsparungen und damit die Höhe des von der Klägerin errechneten Honorars bestritten. Die Klägerin könne allenfalls den in Ziffer 3 des Betreuungsabkommens als Jahreshonorar vorgesehenen Betrag von 1.200 DM verlangen; nur wegen dieses vergleichsweise geringen Honorars sei der Zeuge ####### überhaupt bereit gewesen, das Abkommen zu unterschreiben. Auch verstoße es gegen § 9 AGBG, dass das gesamte Honorar sofort fällig sein solle, während die Einsparungen sich allenfalls in einem Zeitraum von 10 Jahren realisieren ließen. Die Beklagte hat sich insoweit auf ein Urteil des 3. Senates des OLG Celle vom 20. Mai 1998 berufen (Az. 3 U 53/97).

Die Beklagte hat schließlich gemeint, die Klägerin dürfe ihrer Honorarberechnung allenfalls die alten, nicht aber die neuen Vertragslaufzeiten zugrunde legen: Dies ergebe sich aus Ziffer 2 a) des Beratungsabkommens vom 7. Juli 1998; bei einem anderen Verständnis der Ziffer 2 a) verstoße diese Klausel gegen § 9 AGBG, weil sie, die Beklagte, auf die Laufzeit der Neuverträge keinen Einfluss habe nehmen können. Im Hinblick hierauf könne die Klägerin allenfalls eine Vergütung i. H. v. 52.687,80 DM fordern; wegen der Berechnung dieser Summe wird auf die Darstellung der Beklagten GA 145 - 149 Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat gemeint, aus dem Betreuungsab- kommen vom 1. März 2000 ergebe sich ein Honoraranspruch der Klägerin nicht. Dieses Abkommen sei wegen Missachtung von § 25 Abs. 1 S. 1 GenG unwirksam. Dass in diesem Abkommen auf das am 7. Juli 1998 formwirksam zu Stande gekommene Beratungsabkommen Bezug genommen werde, sei irrelevant. Die Voraussetzungen einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht seien nicht erfüllt: Bei der Klägerin sei nicht der Eindruck erweckt worden, dass das Vorstandsmitglied der Klägerin ####### zur Einzelvertretung befugt sei. Die Klägerin habe selbst vorgetragen, dass ihr Mitarbeiter ####### von dem Mitarbeiter der Beklagten ####### darauf hingewiesen worden sei, dass er das Abkommen dem Vorstand (nicht: einem Vorstandsmitglied) vorlegen müsse. Auf sonstiges Verhalten des Mitarbeiters der Beklagten ####### habe die Klägerin nicht vertrauen dürfen, weil dieser - wie die Klägerin wusste - nicht vertretungsberechtigt gewesen sei.

Eine konkludente Genehmigung des Vertrages durch die anderen Vorstandsmitglieder scheide aus, denn eine solche könne nur erteilen, wer sich der schwebenden Unwirksamkeit des Vertrages bewusst sei.

Das Landgericht hat einen Anspruch aus § 823 BGB i. V. m. § 31 BGB analog verneint, weil es insoweit an substantiiertem Vortrag der Klägerin zu einem deliktischen Handeln des Vorstandsmitglieds ####### fehle. Auch ein etwaiger bereicherungsrechtlicher Anspruch scheitere mangels hinreichenden Sachvortrags.

Gegen dieses Urteil wendet sich Klägerin mit ihrer Berufung. Sie macht geltend, das Landgericht habe zu Unrecht einen wirksamen Vertragsschluss verneint; zumindest aber habe ihr der geltend gemachte Honoraranspruch aus §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 818 Abs. 2 BGB zuerkannt werden müssen.

Unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags rechtfertigt sie ihren Honoraranspruch wegen der Beratung bzgl. der Telefonanlage der Filiale ####### noch weiterhin mit der Behauptung, Herr ####### habe bereits im Januar 1999 angekündigt, die Klägerin solle noch einmal für die Beklagte tätig werden. Als der Zeuge ####### dann am 14. April 2000 dem Zeugen ####### gesagt habe, die Klägerin solle die Telefonanlage der Filiale ####### überprüfen, habe dieser von einem wirksamen Vertrag ausgehen können. Hilfsweise macht sie geltend, indem sie aufgrund dieses Gespräches mit dem Zeugen ####### eine betriebswirtschaftliche Analyse vorgenommen und mit der Firma ####### ein neues Vertragsangebot ausgehandelt habe, habe die Beklagte jedenfalls einen Vermögensvorteil i. S. d. § 812 BGB erlangt; für den ihr gemäß § 818 Abs. 2 BGB die marktübliche Vergütung zustehe; diese belaufe sich auf das berechnete Honorar.

Ihren Honoraranspruch wegen der Beratung bzgl. der Sicherungsanlagen stützt die Klägerin nun noch auf die Behauptung, ihr Mitarbeiter ####### habe mit dem Mitarbeiter ####### der Beklagten und deren Vorstandsmitglied ####### ausdrücklich vereinbart, dass das Betreuungsabkommen für die Sicherungsanlagen gelten sollte. Dies habe der Zeuge ####### auch in einem - im 2. Rechtszug erstmals vorgelegten - Schreiben vom 3. März 2000 bestätigt; diese Übereinkunft habe dazu geführt, dass der Zeuge ####### die Vollmacht vom 3. März 2000 unterzeichnete. Die Klägerin meint, auch diese Erweiterung des ursprünglichen Abkommens sei nach den Grundsätzen der Anscheins- und Duldungsvollmacht wirksam, weil bei der Beklagten das Prinzip gelte, dass jedes Schriftstück vor Abgang zur Post von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern durchgesehen werde ('4-Augen-Prinzip'). Sie habe daher davon ausgehen können, dass auch das Betreuungsabkommen und die Vollmacht zumindest von dem zweiten in ####### ansässigen Vorstandsmitglied, Herrn #######, gebilligt worden seien. Außerdem habe sie nicht annehmen können, dass das Vorstandsmitglied ####### vorsätzlich gegen die in der Satzung der Beklagten geregelten Vertretungsbefugnisse verstoßen werde.

Das ihr vermeintlich zustehende Honorar berechnet die Klägerin im Wesentlichen wie in erster Instanz. Sie korrigiert allerdings ihre Berechnung des Honorars für die Beratung bzgl. der Sicherungsanlagen: Sie berücksichtigt nunmehr, dass die neuen Verträge zu den Sicherungsanlagen bereits rückwirkend zum Januar 2000 hätten laufen sollen, weshalb über die für das Jahr 2000 zu veranschlagende Ersparnis hinaus nur noch die Ersparnis für weitere 9 Jahre/ 108 Monate (statt für 10 Jahre/120 Monate) zugrunde zu legen sei. Im Ergebnis kommt sie damit auf ein gegenüber der ursprünglichen Forderung um 8.696,45 DM reduziertes Honorar von insgesamt 224.900,11 DM.

Zur Fälligkeit des Honorars macht die Klägerin geltend, die Vereinbarung, dass das Honorar sofort in voller Höhe fällig sei, verstoße nicht gegen das Transparenzgebot aus § 9 AGBG, weil die Bedeutung dieser Klausel für die Beklagte als Bank verständlich gewesen sei. Sollte aber von einer Unwirksamkeit dieser Klausel auszugehen sein, sei die Beklagte auf der Grundlage des von ihr vorgelegten Urteils des 3. Senats des OLG Celle vom 20. Mai 1998 zu den aus dem Hilfsantrag ersichtlichen künftigen Zahlungen zu verurteilen.

Auf die den Forderungsbeträgen im Einzelnen zu Grunde liegenden Berechnungen der Klägerin GA 217 f., 223 ff. wird Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt daher,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie 224.900,11 DM nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 14. August 2000 zu zahlen,

sowie hilfsweise,

* die Beklagte zu verurteilen, an sie 91.851,61 DM nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 14.8.2000 und weiter

* jeweils 3.802,79 DM am 1.7.und 1.10.2001, 1.1., 1.4., 1.7. und 1.10.2002, 1.1., 1.4., 1.7. und 1.10.2003, 1.1., 1.4., 1.7. und 1.10.2004, 1.1., 1.4., 1.7. und 1.10.2005, 1.1., 1.4., 1.7. und 1.10.2006, 1.1., 1.4., 1.7. und 1.10.2007, 1.1., 1.4., 1.7. und 1.10.2008, 1.1., 1.4., 1.7. und 1.10.2009

sowie jeweils 1.628,87 DM zum 1.1.2010 und 1.4.2010 und

3. weitere 496,11 DM nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 14.8.2000 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Darüber hinaus meint sie, ein Anspruch aus § 812 BGB scheitere daran, dass sie nichts erlangt habe, denn die bloße Option zum Abschluss eines Vertrages sei kein Vermögensvorteil und abgeschlossen worden seien die von der Klägerin ausgehandelten Verträge nicht. Jedenfalls aber sei sie gemäß § 818 Abs. 3 BGB wegen der Mängel der Leistungen der Klägerin entreichert. Die Berechnung der Klägerin sei auch insofern falsch, als die möglichen Mieterstattungen für das Jahr 2000 nicht berücksichtigt werden könnten, weil es zu diesen Erstattungen nie gekommen sei; demgegenüber müssten die Installationskosten der neuen Anlagen noch mindernd berücksichtigt werden. Schließlich macht sie geltend, die Honorarvereinbarung verstoße auch deshalb gegen § 9 AGBG, weil die Vereinbarung einer erfolgsunabhängigen Provision im Widerspruch stehe zu der hier einschlägigen gesetzlichen Regelung des Maklerlohns.

Hilfsweise erklärt die Beklagte die Aufrechnung mit einem Rückerstattungs- oder Bereicherungsanspruch. Diesen Anspruch rechtfertigt sie damit, dass sie der Klägerin im Januar 1999 das gesamte Honorar für die aufgrund des Beratungsabkommens vom 7. Juli 1998 erbrachten Leistungen bezahlt habe, obwohl die Klägerin aufgrund des Urteils des 3. Zivilsenats des OLG Celle vom 20. Mai 1998 gewusst habe, dass die sofortige Fälligstellung des gesamten Honorars auf der Basis der nur langfristig zu realisierenden Einsparungen unzulässig sei. Ausgehend von dem damals gezahlten Honorar i. H. v. 90.049,55 DM, einer Restlaufzeit des Vertrages von 10 Jahren und einer Verzinsung von 10 % ergebe sich daraus ein von der Klägerin heute zu erstattender Betrag von 31.561,62 DM.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Der Klägerin steht im Streitfall das begehrte Honorar unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

I.

Die Klägerin kann das Honorar für die zwei - nach ihrer Darstellung erbrachten - Leistungsteile, nämlich einerseits für die Beratung über die kostengünstigere Gestaltung der Sicherungsanlagen der Beklagten und andererseits für die Beratung über eine kostengünstigere Gestaltung der Telefonanlage der Filiale ####### nicht auf vertraglicher Grundlage erhalten.

Wie das Landgericht bereits zutreffend ausgesprochen hat, erwächst der Klägerin aus der Vereinbarung vom 1. März 2000 schon deshalb kein Anspruch, weil der Vertrag nicht in der erforderlichen Form zu Stande gekommen ist: Die Vereinbarung erfüllt nicht die von § 25 Abs.1 GenG aufgestellten Anforderungen, wonach die Mitglieder des Vorstands einer Genossenschaft zu deren Vertretung nur gemeinschaftlich befugt sind. Ferner hat die Klägerin keinen Erfolg, soweit sie sich auf eine Anscheins-/Duldungsvollmacht des Vorstandsmitglieds ####### oder auf eine konkludente Genehmigung durch die anderen Vorstandsmitglieder beruft.

1. Dass es zu einem Vertragsschluss zwischen der Klägerin und der wirksam durch ihre beiden Vorstandsmitglieder vertretenen Beklagten nicht gekommen ist, ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Unterschrift des zweiten Vorstandsmitgliedes ####### findet sich auf keinem der unterzeichneten Schriftstücke und direkte Kontakte, an denen auch das zweite Vorstandsmitglied beteiligt gewesen wäre, behauptet auch die Klägerin nicht.

Ebenso wenig trägt die Klägerin vor, noch ergäbe sich dies aus anderen Umständen, dass das Statut der Beklagten von dem Prinzip der gemeinschaftlichen Vertretung Ausnahmen enthalte.

2. Die Voraussetzungen, unter denen eine Anscheinsvollmacht für ein allein handelndes Vorstandsmitglied angenommen werden kann, hat der BGH in seiner Entscheidung vom 17. Dezember 1975 (WM 1976, S. 503 f.) dahin bestimmt, dass durch das Verhalten eines vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieds bei dem Geschäftspartner der irrige Eindruck entstanden sein muss, das allein handelnde Vorstandsmitglied sei ermächtigt, die Gesellschaft als Einzelvertreter zu vertreten. Der Geschäftspartner muss sich nach Treu und Glauben darauf verlassen können, dass sein Eindruck richtig war. Das übergangene Vorstandsmitglied muss bei pflichtgemäßer Sorgfalt in der Lage gewesen sein, das eigenmächtige Handeln des alleinhandelnden Gesamtvertreters zu erkennen und zu verhindern. Schließlich muss der hervorgerufene Rechtsschein für ein bestimmtes Handeln des Geschäftspartners ursächlich gewesen sein.

Im Streitfall fehlt es schon daran, dass die Beklagte den Eindruck erweckt hätte, ihr Vorstandsmitglied ####### sei in dieser Angelegenheit zur Einzelvertretung berechtigt. Die vertragliche Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Rechtsvorgängerin der Beklagten aus dem Jahr 1998 war ordnungsgemäß von zwei Vorständen unterzeichnet gewesen und hatte zusätzlich den Stempel der Genossenschaft getragen. Weiterhin hatte der von der Klägerin im Rahmen des neuerlichen Geschäftskontaktes im Jahre 2000 zunächst angesprochene Mitarbeiter ####### der Beklagten unstreitig darauf hingewiesen, dass nicht er, sondern nur 'der Vorstand' vertragliche Beziehungen eingehen könne. Dies setzte bei der Klägerin nicht den Anschein, dass mit dem Einzelhandeln eines Vorstandsmitgliedes Bindungen eingegangen werden konnten. Für einen solchen Anschein konnte nur sprechen, dass das Vorstandsmitglied ####### sowohl das Abkommen vom 1. März 2000 als auch die Vollmachten vom 1. bzw. 3. März 2000 unterschrieb und die Schriftstücke der Klägerin zugeleitet wurden. Ob dies allerdings auszureichen vermochte, um die Wirkung der korrekt verlaufenen Erstvorgänge aufzuheben, erscheint äußerst zweifelhaft, insbesondere auch deshalb, weil die allein von dem Vorstandsmitglied ####### gezeichneten Schriftstücke überwiegend nicht einmal einen Stempel der Beklagten tragen. Dieses Ergebnis gilt gleichermaßen dafür, dass insb. der Mitarbeiter ####### der Beklagten an die Klägerin Unterlagen herausgab. Diesen Handlungen, die zum Vollzug etwaiger Verträge gehören, lässt sich nichts für den Vertragsabschluss entnehmen, zumal selbst die Klägerin nicht vorträgt, dass der Mitarbeiter der Beklagten gewusst hätte, wie die Vertragslage zwischen der Klägerin und den Bevollmächtigten aus dem Hause der Beklagten genau gestaltet war.

Jedenfalls aber durfte sich die Klägerin auf etwaige Elemente, die zur Begründung eines Rechtsscheins taugen könnten, nicht verlassen.

In einer Konstellation wie der vorliegenden kommt es entscheidend darauf an, wer das Risiko trägt, dass ein etwa nach außen hin so verstehbarer Wille zum Vertragsabschluss tatsächlich gar nicht besteht. Die Frage, wer dieses Risiko trägt, kann nur unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Einzelfalls unter Beachtung des Schutzzweckes des § 25 Abs. 1 GenG, der die Genossen vor Eigenmächtigkeiten und Spontanhandlungen ihrer Vorstände schützen soll, beantwortet werden. Diese Abwägung geht im Streitfall zu Lasten der Klägerin:

Die Klägerin wusste, dass die ####### durch ihr Vorstandsmitglied ####### bereits 1999 Bedenken hinsichtlich der Höhe des damals geforderten Honorars hatte. Sie wusste auch, dass es bei dem von der Klägerin erstrebten neuen Vertrag im Jahr 2000 wegen der Bezugnahme auf die Vergütungsregelung des Beratungsabkommens erneut um einen Auftrag mit hohem Honorar ging, dessen Versprechen keinesfalls in die Entscheidungskompetenz von einzelnen Mitarbeitern fallen würde und auch dass es sich - zumindest bei der Lesart, die die Klägerin dem Vertrag geben möchte - nicht um ein Vertragsvolumen handelte, bei dem erleichterte Vertretungsregeln zu erwarten waren. Zudem wusste die Klägerin, dass sich aus dem von ihr vorformulierten Betreuungsabkommen nicht auf den ersten Blick erkennen ließ, dass die Klägerin ein Honorar beanspruchen würde wie 1998/99 beim geschäftlichen Erstkontakt zwischen der Klägerin und der Rechtsvorgängerin der Beklagten. Bei flüchtigem Hinsehen schienen nur Kosten in Höhe von 1.200 DM/Jahr zu entstehen. Zudem durfte die Klägerin auch nach den äußeren Umständen des Vertragsabschlusses nicht den Eindruck gewinnen, dass das Abkommen - noch dazu im Sinne ihrer Lesart - von dem gesamten Vorstand der Beklagten gewollt und gewünscht war. So ist zwischen den Parteien unstreitig, dass es im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschluss der von der Klägerin hier behaupteten Vereinbarung im März 2000 keine direkten Verhandlungen zwischen der Klägerin und dem gesamten Vorstand der Beklagten gegeben hat. Ebenso konnte es bei der Klägerin keinen Eindruck vom Vertragswillen der Vertretungsberechtigten der Beklagten entstehen lassen, dass es zur Vorbereitung der Vereinbarung im März 2000 nur ein Telefonat zwischen den Mitarbeiter der Klägerin ####### und dem Mitarbeiter der Beklagten ####### gegeben hat und auch der Vertragsentwurf nur an den Mitarbeiter der Beklagten ####### zur Weiterleitung an das Vorstandsmitglied ####### übergeben wurde. Bei dieser Vorgehensweise, bei der direkte Kontakte führender Mitarbeiter nicht vorkamen, konnte die Klägerin weder sicher sein, dass die Beklagte einen in die zig-Tausende-gehenden Vertrag abschließen wollte, noch hatte sie Anlass zu meinen, das Vorstandsmitglied ####### dürfe einen so weitreichenden Vertrag alleinvertretend für die Beklagte abschließen; redlicherweise wäre seitens der Klägerin hier eine Rücksprache bzw. Rückversicherung gegenüber der Beklagten zu erwarten gewesen, zu der es jedoch nicht gekommen ist.

Daran ändert es auch nichts, dass die Beklagte später die Vollmacht vom 3. März 2000 mit ihrem Stempel versah und an die Klägerin gelangen ließ. Dies ist nur eine Vollzugsmaßnahme zu der (nicht vom vertretungsberechtigten Vorstand getragenen) Unterzeichnung des Betreuungsabkommens vom 1. März 2000. Der Beklagten ist insofern zwar vorzuhalten, dass sämtliche Kontrollen, die zur Vermeidung solcher missverständlicher Handlungsweisen bestehen sollten, versagt haben. Dies genügt aber im Streitfall nicht, um einen wirksamen Vertragsabschluss anzunehmen, denn es spricht umgekehrt einiges dafür, dass die Klägerin diese Versäumnisse der Beklagten bewusst zu ihrem Vorteil ausgenutzt oder sogar provoziert hat, indem sie gerade nicht mit den Vorstandsmitgliedern direkt, sondern stets nur mit dem Mitarbeiter ####### der Beklagten verhandelte. Die Klägerin hat insgesamt den Eindruck nicht auszuräumen vermocht, dass sie die finanzkräftige Beklagte nach deren Entstehung durch Fusion als Kundin wiedergewinnen wollte und dies dadurch zu erreichen versuchte, dass sie sich - unter Ausnutzung der Organisationsversäumnisse der Beklagten - Dokumente besorgte. Hierauf deutet es insbesondere hin, dass dem Abkommen vom März 2000 auf den ersten Blick nur eine verhältnismäßig geringe Zahlungspflicht zu entnehmen war. Darauf, dass die Klägerin mit diesem vertraglichen Vordergrund erreichen wollte, eine weitere erheblich kostenträchtigere Vereinbarung über Beratungsleistungen zu erlangen, deutet es nicht nur hin, dass die Klägerin keine direkten Verhandlungen mit dem Vorstand der Beklagten führte, sondern auch, dass die aus dem Abkommen vom 1. März 2000 unmittelbar ersichtliche Vergütung von 1.200 DM/Jahr im Voraus fällig sein sollte, aber offensichtlich nie eingefordert wurde und die Klägerin auch keine Leistung behauptet und dargelegt hat, die sie im Rahmen dieses Vergütungsvolumens erbracht haben will.

3. Aufgrund ähnlicher Erwägungen ist auch weder eine Duldungsvollmacht zu Gunsten des Vorstandsmitgliedes ####### noch eine konkludente Genehmigung des Vertrages durch die anderen Vorstandsmitglieder der Beklagten anzunehmen.

Eine Duldungsvollmacht kann für ein Vorstandsmitglied nur bestehen, wenn alle anderen Vorstandsmitglieder oder zumindest eine zur Vertretung der Genossenschaft erforderliche Anzahl an Vorstandsmitgliedern erkennt, dass einer von ihnen bei bestimmten Geschäften als Einzelvertreter auftritt und sich entschließt, dagegen nicht einzuschreiten; vgl. Palandt/Heinrichs, § 173 Rn.11; BGH, NJW 1988, S. 1199, 1200; Müller, GenG, § 25 Rdn. 21. Für eine Genehmigung des Vertrages kann nichts anderes gelten. Die Darlegungs- und Beweislast für diese Voraussetzungen liegt bei demjenigen, der den Vertretenen in Anspruch nimmt, hier also bei der Klägerin (vgl. Palandt/Heinrichs, § 164 Rn.18).

Dass diese Voraussetzungen erfüllt sein könnten, ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin nicht. Soweit die Klägerin in der Berufungsinstanz anführt, bei der Beklagten herrsche das '4-Augen-Prinzip', weshalb sie habe annehmen können, dass sowohl die Vereinbarung vom 1. März 2000 als auch die spätere Vollmacht vom 3. März 2000 über den Schreibtisch des zweiten in ####### ansässigen Vorstandsmitglieds ####### gegangen seien, reicht dieser Vortrag nicht aus. Abgesehen davon, dass die Beklagte bestritten hat, dass irgendein anderes Vorstandsmitglied von dem Abkommen und den Vollmachten Kenntnis hatte, hat die Klägerin die Genehmigung/Duldung nur vermutet, ohne konkrete Anhaltspunkte dafür zu haben. Darauf, dass das '4-Augen-Prinzip' funktioniert hatte, konnte sich die Klägerin nach dem zuvor Ausgeführten nicht verlassen, denn sie hatte keinerlei Anlass anzunehmen, dass bei einem so hoch dotierten Vertrag ein Vorstandsmitglied alleinvertretungsbefugt sei, noch dass es auf die Einzelheiten eines solchen Vertrages den anderen Vorstandsmitgliedern nicht ankommen werde. Folglich hätten unter Berücksichtigung von Treu und Glauben im Streitfall nur von mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied konkret gesetzte Vertrauenselemente bei der Klägerin den Eindruck des Vertragswillens der Beklagten erzeugen können; dergleichen vermag die Klägerin aber nicht vorzubringen.

4. Auch auf spätere mündliche Vereinbarungen, auf die die Klägerin sich hilfsweise beruft, kann sie mangels deren wirksamen Abschlusses die geltend gemachten Honorarforderungen nicht stützen.

a) Soweit die Klägerin in zweiter Instanz geltend macht, nach Zugang der nur von dem Vorstandsmitglied ####### unterzeichneten Vereinbarung vom 1. März 2000 vor Ausfertigung der zugehörigen Vollmacht vom 3. März 2000 habe ein Gespräch zwischen ihrem Mitarbeiter #######, dem Mitarbeiter der Beklagten ####### und deren Vorstandsmitglied ####### stattgefunden und dabei sei die Vereinbarung mündlich erweitert worden, dringt sie damit nicht durch. Mit diesem Vorbringen präzisiert und korrigiert die Klägerin ihr pauschales Vorbringen erster Instanz, wonach bei einer 'Besprechung mit dem gesamten Vorstand der Beklagten, die Inhalte der Tätigkeit der Klägerin ausführlichst erörtert worden' sein sollen. Der nunmehr präzisierte Vortrag vermag zu einem Anspruch nicht zu führen. Zum einen verwundert schon, dass bei dem nämlichen Gespräch Vertragsinhalte festgelegt worden sein sollen, die sich in der Vertragsurkunde nicht wieder finden. Die Klägerin müsste insoweit die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit der ganz zeitnah erstellten und angeblich sofort wieder abgeänderten Urkunde entkräften. Abgesehen hiervon und davon, dass die Klägerin Ort und Zeit des von der Beklagten bestrittenen Gesprächs nicht präzisiert, war für die Klägerin erkennbar auch bei einem unterstellten dem nunmehrigen Vortrag entsprechenden Gespräch kein vertretungsberechtigter Personenkreis der Beklagten zugegen; sodass für die Klägerin kein Anlass bestand, mit wirksamen bindenden Vereinbarungen im Rahmen des Gesprächs zu rechnen.

b) Auch durch ein Schreiben vom 3. März 2000, welches angebliche Vereinbarungen hinsichtlich der Sicherungsanlagen bestätigte, ist eine Vereinbarung nicht - auch nicht hinsichtlich dieses Teiles der von der Klägerin geltend gemachten Leistungen - zu Stande gekommen. Das Schreiben ist nicht an den Vorstand der Beklagten gerichtet, sondern nur an deren (vollmachtslosen) Mitarbeiter #######. Nicht einmal die Klägerin trägt vor, dass das Schreiben an den Vorstand der Beklagten gelangt sei. Es würde aber die Vorschriften der Gesamtvertretung einer Genossenschaft aushöhlen, wenn die bloße Übersendung eines Bestätigungsschreibens an einen vollmachtlosen Mitarbeiter genügen würde, um einen Vertrag mit der Genossenschaft zu Stande zu bringen. Dass der BGH in seiner Entscheidung vom 15. Juni 1964 (NJW 1964, S. 1951 f.) entschieden hat, dass es für ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben genügen kann, wenn das Schreiben an einen vollmachtlosen Mitarbeiter einer Firma adressiert wird und der Firmeninhaber hiervon keine Kenntnis erlangt, steht dem nicht entgegen, denn dieser Fall betraf keine Gesellschaft, für die eine gesetzlich angeordnete Gesamtvertretungsregelung Wirkung beanspruchte.

c) Soweit die Klägerin sich hinsichtlich des Honoraranspruchs für die Beratung über die Telekommunikationsanlage der Filiale ####### darauf stützt, der Mitarbeiter ####### habe ihrem Mitarbeiter ####### am 14. April 2000 den Auftrag erteilt, die Telefonanlage der Filiale ####### nach Maßgabe der im Jahre 1998 für den Standort ####### getroffenen Vereinbarung zu überprüfen, dringt sie auch damit nicht durch. Zutreffend hat bereits das Landgericht entschieden, dass sich die Klägerin nicht darauf verlassen konnte, dass der Zeuge ####### im Auftrag des Vorstandes handelte. Der Mitarbeiter der Beklagten ####### war - wie die Klägerin wusste - weder Vorstandsmitglied noch vertretungsberechtigt. In seiner Person können daher die Voraussetzungen der Anscheinsvollmacht nicht vorliegen.

II.

Im Übrigen stehen der Klägerin aus dem Betreuungsabkommen vom 1. März 2000 die hier geltend gemachten Honorarforderugnen nicht zu, weil die von der Klägerin in Rechnung gestellten Leistungen nicht Gegenstand ihrer vertraglich geschuldeten Hauptleistung waren.

1. Dass die Überprüfung der Sicherungsanlagen der Beklagten Gegenstand der schriftlichen Vereinbarungen vom 1. März 2000 gewesen wäre, behauptet die Klägerin in der Berufungsinstanz nicht mehr. Auch im Wortlaut der schriftlichen Vertragsurkunden findet sich hierfür kein Anhaltspunkt. Gegenstand des Betreuungsabkommens selbst waren nur Telefonanlagen des Standorts ####### inkl. aller Geschäftsstellen. Dass hierzu auch die Sicherungsanlagen, d. h. Einbruchs- und Überfallmeldeanlagen gehören würden, lässt sich weder dem Wortlaut der Verträge entnehmen, noch versteht es sich - insb. vor dem Hintergrund der von der Klägerin beanspruchten Vergütungshöhe - etwa von selbst oder aus der Natur der Sache oder folgte aus einer ergänzenden Vertragsauslegung. Auch aus der Bezugnahme auf das Beratungsabkommen vom 7. Juli 1998 in dem Betreuungsabkommen folgt nicht, dass der Klägerin auch die Verträge hinsichtlich der Sicherungsanlagen zur Überprüfung übertragen worden wären. Auch dieses Abkommen enthält im Wortlaut keinen Anhaltspunkt dafür, dass es Sicherungsanlagen mit umfassen könnte und die Klägerin hat auch im Rahmen des Erstkontaktes mit der Volksbank ####### diesen Anlagen kein Augenmerk zugewandt, sodass die Beklagte auch keinen Anlass hatte, mit einer Erstreckung des Abkommens auf Sicherungsanlagen zu rechnen.

Soweit die Klägerin sich in zweiter Instanz wegen der Sicherungsanlagen darauf stützt, dass ihr Mitarbeiter ####### und der Mitarbeiter der Beklagten ####### deren Überprüfung mündlich vereinbart hätten, entfaltet dies schon deshalb keine Wirkung, weil die Klägerin insoweit - wie oben dargestellt - weder Ort noch Zeit des bestrittenen Gesprächs substantiiert vorträgt, noch irgendeinen Anlass gehabt hat, zu glauben, dass eine solche Auftragserweiterung gegenüber einem zuvor schriftlich erteilten engeren Vertrag von Personen, die zusammen eine Gesamtvertretung der Beklagten nicht vornehmen durften, mündlich erteilt werden werde.

2. Auch auf die Überprüfung der Verträge hinsichtlich der Telekommunikationsanlage ####### beziehen sich die schriftlichen Vertragsunterlagen vom 1. März 2000 nicht. Dem Wortlaut nach bezieht sich das Betreuungsabkommen nur auf den Standort ####### incl. aller Geschäftsstellen; von anderen Ortschaften, wie ####### oder #######, ist nicht die Rede. Und auch aus dem in Bezug genommenen Beratungsabkommen ergibt sich eine örtliche Erstreckung der Vereinbarung auf ####### nicht; ####### hatte auch örtlich 1998 nicht zur Volksbank ####### gehört.

III.

Entgegen der Auffassung der Klägerin kann diese die vertraglich nicht geschuldeten Honorare auch nicht aus dem Recht der Geschäftsführung ohne Auftrag oder aus Bereicherungsrecht erhalten.

1. Zwar sind nach der Rechtsprechung des BGH die Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag anwendbar, wenn bei einem gescheiterten Vertrag eine Partei die ihr (vermeintlich) obliegende Leistung erbringt (vgl. BGH, NJW-RR 1989, S. 970 f.; 1993, S. 200; NJW 2000, S.1560, 1562) und die übrigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.

Daran fehlt es jedoch im Streitfall. Für eine berechtigte GoA fehlt es daran, dass die von der Klägerin erbrachten Leistungen dem 'Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen' der Beklagten entsprochen haben müssten.

Hieran fehlt es. Es lässt sich keineswegs feststellen, dass die Leistungen der Klägerin insbesondere angesichts ihres Preises im objektiven, wohlverstandenen Interesse der Beklagten lagen.

2. Mithin wäre die Klägerin allenfalls nach den Regeln der sog. unberechtigten GoA zu entschädigen und könnte gemäß §§ 684 S. 1, 818 BGB allenfalls die Herausgabe der Bereicherung verlangen, mithin Wertersatz für die von ihr erbrachten Leistungen in Höhe der üblichen Vergütung (§ 818 Abs. 2 BGB). Doch auch dieser Anspruch scheitert ebenso wie ein orginär bereicherungsrechtlicher Anspruch, weil die Beklagte keinen vermögenswerten Vorteil erlangt hat.

Ein vermögenswerter Vorteil könnte - nachdem die Beklagte die von der Klägerin ausgehandelten Verträge nicht abgeschlossen hat - nur darin bestehen, dass die Beklagte durch die Leistungen der Klägerin Aufwendungen erspart hat, weil sie nicht selbst ihren Bedarf an Telefon-/Sicherungsanlagen ermitteln, geeignete Angebote einholen bzw. neue Verträge mit den Firmen ####### und ####### aushandeln musste. Hiervon ist aber schon deshalb nicht auszugehen, weil die von der Klägerin vorgelegten Abschlussberichte keine Analyse des Bedarfs der Beklagten enthalten, sondern nur die Ausgangssituation und die von der Klägerin ausgehandelten Vertragsbedingungen wiedergeben. Ferner werden in den Berichten der Klägerin keine Angaben dazu gemacht, welche anderen technischen Möglichkeiten zur Gestaltung der von der Beklagten benötigten Anlagen in Betracht kommen. Zudem hat die Klägerin keine Vergleichsangebote von Konkurrenzunternehmen eingeholt; ihre Behauptung, andere Anbieter hätten ohnehin keine kostengünstigeren Angebote machen können, ist durch nichts belegt. Mithin dürfte die Beklagte nennenswerten eigenen Aufwand durch die Tätigkeit der Klägerin nicht erspart haben.

Zudem handelt es sich bei den Leistungen der Klägerin für die Beklagte um so genannte 'aufgedrängte Bereicherungen'; in derartigen Fällen kommt eine Erstattung der erlangten Vorteile nur in Betracht, wenn sich der Leistungsempfänger den Vorteil in irgendeiner Weise zu Nutze macht. Dass dies im Streitfall geschehen wäre, tragen beide Parteien nicht vor.

IV.

Die Klägerin hat schließlich keinen Anspruch aus unerlaubter Handlung. Soweit die Klägerin sich auf ein deliktisches Handeln des Vorstandsmitglieds ####### (§§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB i. V. m. § 31 BGB analog) zu stützen sucht, hat das Landgericht diesen Anspruch verneint, weil es an substantiiertem Vortrag zu denjenigen Handlungen fehlt, in denen die Klägerin eine Straftat verwirklicht sieht. Die Klägerin hat diese Entscheidung mit ihrer Berufung nicht angegriffen und keinen genaueren Vortrag gehalten.

V.

Angesichts der vorstehenden Ausführungen kam es auf die Frage, ob die von der Klägerin angebotenen Leistungen ohne Konflikt mit dem Rechtsberatungsgesetz erbracht werden können, nicht an. Insoweit spricht jedoch manches dafür, den Schwerpunkt der Tätigkeit der Klägerin als im wirtschaftlichem und nicht im rechtlichen Gebiet angesiedelt zu sehen (vgl. zu dieser Abgrenzung BGH, NJW 1995, S. 3122). Hier fällt ins Gewicht, dass die Klägerin nach der Pflichtenbeschreibung in dem Beratungsabkommen einen telekommunikationstechnischen Bedarf der Beklagten analysieren, und bestehende Telefonanlagenteile und bestehende Verträge der Beklagten daraufhin überprüfen sollte, ob und inwieweit diese dem ermittelten Bedarf entsprechen und als Ergebnis ihrer Analyse eine kostengünstigere Gestaltung der Anlage vorschlagen sollte. Vor dem Hintergrund, dass auf dem Telekommunikationsmarkt inzwischen viele Anbieter ganz unterschiedliche Angebote machen, sodass es besonderer Kenntnisse des Marktes und der technischen Möglichkeiten bedarf, um eine Telefonanlage bedarfsgerecht und kostengünstig zu betreiben, erscheint das von der Klägerin versprochene Tun als eher auf wirtschaftlichem Gebiet angesiedelte Beratungsleistung (so auch der 3. Senat des OLG Celle in seinem Urteil vom 20. Mai 1998, S. 3 f.; GA 277 f.).

VI.

Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass selbst bei wirksamer vertraglicher Bindung die Klägerin ihr Honorar nicht wie in Ziffer 2 des Beratungsabkommens vom 7. Juli 1998 ausbedungen und in ihren Rechnungen zugrundegelegt berechnen könnte.Unter Zurückstellung weiterer aus dem Transparenzgebot herrührender Bedenken gegen die wirksame Einbeziehung der Ziffer 2 des Beratungsabkommens in den Vertrag zwischen den Parteien, die daraus herrühren, dass nicht klar wird, in welchem Verhältnis ein etwaiges Beratungshonorar zu dem Betreuungshonorar von 1.200,00 DM/Jahr steht, würde der Senat das mit dem Hauptantrag geforderte Honorar angesichts seiner Verabredung in von der Klägerin vorformulierten Vertragsbedingungen in zweierlei Hinsicht beanstandet haben:

1. Die Honorarvereinbarung in Ziffer 2 a) des Abkommens vom 7. Juli 1998 ist hinsichtlich der Berechnungsgrundlage des Honorars unklar: Sie lässt auch für den aufmerksamsten Kunden nicht erkennen, ob der Honoraranspruch nach der Laufzeit der neuen oder der Restlaufzeit der bestehenden Verträge zu berechnen ist. Im Streitfall hat die Klägerin durchweg nach der neuen 10-jährigen Laufzeit der von ihr vorgeschlagenen Verträge berechnet. Nach Ziffer 2 a) des Abkommens soll das Honorar bei Empfehlung eines Systemaustauschs 33 % der Einsparungen betragen; die Einsparungen sollen dabei bei bestehenden Verträgen nach der restlichen Vertragslaufzeit, bei Angeboten nach der neuen Vertragslaufzeit berechnen werden. Dies ist insofern unklar, als jede Empfehlung, die vorhandene Anlage auszutauschen, sowohl die bestehenden Verträge als auch die stattdessen neu abzuschließenden Verträge betrifft. Hinzu kommt, dass der Kunde - wie die Beklagte zu Recht anmerkt - kaum Einfluss auf die Laufzeit der neuen Verträge nehmen kann und auch nicht darauf hingewiesen wird, dass dies im eigenen Interesse erforderlich ist: Die Klägerin hat es bei der von ihr angewendeten Berechnungsgrundlage in der Hand, sich durch eine längere Vertragsdauer des neuen Vertrages ihr Honorar zu erhöhen. Eine derartige Klausel ist wegen mangelnder Transparenz unwirksam. Dem könnte die Klägerin auch nicht entgegenhalten, dass hier eine unzulässige Preiskontrolle im Sinne von § 8 AGBG erfolge. Denn die Kontrolle setzt hier nicht an der Höhe des Anspruchs als solcher, sondern an der mangelnden Erkennbarkeit und Berechenbarkeit der Höhe des Anspruchs an.

2. Ferner teilt der Senat, ohne dass es auch hierauf im Streitfall ankommen würde, die Auffassung des 3. Senats des Oberlandesgerichts aus dessen Urteil vom 20. Mai 1998 (GA 280 f.), wonach die Klägerin entgegen ihrer Ansicht nicht sogleich das gesamte Honorar fordern kann, obwohl sich der Gewinn für den Beratungskunden allenfalls in einem Zeitraum von zehn Jahren realisieren ließe; allerdings hatte die Klägerin diesem Gesichtspunkt im Streitfall bereits mit ihrem Hilfsantrag Rechnung getragen.

3. Die Frage, ob die Honorarvereinbarung (33 % des erzielbaren Gewinns, unabhängig vom Abschluss der ausgehandelten Verträge) nicht deshalb gegen § 9 AGBG verstößt, weil sie de facto eine erfolgsunabhängige Provisionsvereinbarung darstellt, die im Widerspruch zu den gesetzlichen Regelungen des Maklerrechts steht, lässt der Senat dabei ausdrücklich offen.

VII.

Auf den Hilfsantrag der Klägerin kam es nicht an. Sie konnte mit ihm nicht durchdringen, weil ihr Hauptantrag nicht nur deshalb keinen Erfolg hatte, weil ihre Honoraransprüche erst zukünftig fällig würden.

VIII.

Die Berufung der Klägerin war mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO; die Festsetzung des Wertes der Beschwer gründet sich auf § 546 Abs. 2 ZPO.



Ende der Entscheidung

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