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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 03.01.2001
Aktenzeichen: 11 W 42/00
Rechtsgebiete: ZPO, GG


Vorschriften:

ZPO § 769
GG Art. 103 Abs. 1
Entscheidungen des Landgericht nach § 769 ZPO sind grundsätzlich unanfechtbar. Durch einen begründeten Nichtabhilfebeschluss kann die Verletzung rechtlichen Gehörs geheilt werden.
Beschluss

11 W 42/00 6 O 3591/00 (184) LG Hannover

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht #######, den Richter am Oberlandesgericht ####### und den Richter am Amtsgericht ####### am 3. Januar 2001 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin vom 8. September 2000 gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 24. August 2000 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 8.000 DM festgesetzt.

Gründe

Der Rechtsbehelf der Klägerin ist unzulässig.

Der Senat vertritt im Einklang mit der herrschenden Meinung die Auffassung, dass Entscheidungen nach § 769 Abs. 1 ZPO analog § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO nur bei Überschreitung der Grenzen des Ermessensspielraumes oder einer greifbaren Gesetzeswidrigkeit anfechtbar sind (vgl. OLG Celle Nds. Rechtspflege 1990, 43; Zöller/Herget, ZPO, 22. Aufl., § 769 Rnr. 13 m. w. N.). Das Landgericht, das über die Erfolgsaussicht der Vollstreckungsabwehrklage zu entscheiden hat, ist auch berufen, über den Einstellungsantrag nach § 769 ZPO bis zum Abschluss der Instanz in der Regel abschließend zu entscheiden. Gesichtspunkte, die eine Überschreitung des Ermessensspielraumes durch das Landgericht erkennen lassen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch die Voraussetzungen für eine greifbare Gesetzeswidrigkeit der Entscheidung des Landgerichts liegen nicht vor. Zwar hat das Landgericht mit Verfügung vom 23. August 2000 der Klägerin im Hinblick auf den Schriftsatz der Beklagten vom 21. August 2000 eine Frist zur Stellungnahme binnen 10 Tagen gesetzt und dennoch bereits am 24. August 2000 den Antrag der Klägerin, die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen, zurückgewiesen. Selbst wenn man hierin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs für die Klägerin sehen würde, würde dies noch nicht dazu führen, dass die Beschwerde zulässig wäre (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 22. Aufl., § 567 Rnr. 20 m. w. N.). Im Übrigen hat das Landgericht, wie die Begründung des Nichtabhilfebeschlusses vom 12. September 2000 zeigt, die Rechtslage erneut geprüft und hat keine Veranlassung gesehen, seinen angefochtenen Beschluss zu ändern. Auf Grund des begründeten Nichtabhilfebeschlusses ist das rechtliche Gehör der Klägerin durch die Kammer des Landgerichts nicht verletzt worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Den Beschwerdewert hat der Senat im Hinblick darauf, dass es nicht um die abschließende Entscheidung über die Vollstreckung aus dem Titel geht, entsprechend § 3 ZPO auf 1/3 des Gegenstandswertes der Klage bemessen.

Ende der Entscheidung

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