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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 28.06.2005
Aktenzeichen: 11 W 49/05
Rechtsgebiete: ZPO, GKG


Vorschriften:

ZPO § 3
GKG § 63
Zum Streitwert der Verbandsklage gegen einen Reiseveranstalter mit mehreren streitgegenständlichen Klauseln.
11 W 49/05

Beschluss

In der Beschwerdesache

hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ... am 28. Juni 2005 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 11. Mai 2005 geändert.

Der Streitwert des Rechtsstreits erster Instanz wird auf 6.189 EUR festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert beträgt bis zu 2.000 EUR.

Gründe:

1. Die Beschwerde vom 31. Mai 2005 richtet sich gemäß Schriftsatz vom 2. Juni 2005 "gegen den Streitwertbeschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg". Gegen den Beschluss vom 21. Dezember 2004 kann sich die Beschwerde nicht richten. Denn die dortige Wertfestsetzung ist in dem Verfahren nach § 63 Abs. 1 GKG erfolgt und als solche isoliert nicht anfechtbar (§ 63 Abs. 1 Satz 2 GKG).

Allerdings dürfte der Beschluss vom 11. Mai 2005 als Streitwertbeschluss i. S. d. § 63 Abs. 2 GKG anzusehen sein, der nach § 68 GKG beschwerdefähig ist. Der Sache nach hat das Landgericht in diesem Beschluss zum Ausdruck gebracht, auch nach Abschluss des Rechtsstreits an seiner ursprünglichen Wertfestsetzung festhalten zu wollen und hat es dabei lediglich unterlassen, den Streitwert nochmals ausdrücklich zu benennen. Daher ist dieser Beschluss als beschwerdefähiger Streitwertbeschluss auszulegen.

2. Eine nachvollziehbare Begründung der Streitwertfestsetzung enthält dieser Beschluss nicht. Der Hinweis, die Festsetzung sei unter Abwägung aller bekannter Gesichtspunkte erfolgt, lässt weder erkennen, welche Gesichtspunkte gemeint sind, noch, welche Abwägung erfolgt ist. Soweit der Nichtabhilfebeschluss vom 7. Juni 2005 auf die "zutreffenden Gründe" des Beschlusses vom 21. Dezember 2004 Bezug nimmt, war dieser Beschluss nicht begründet; die Auffassung, den Gegenstandswert "äußerst maßvoll" festgesetzt zu haben, stellt eine zureichende Begründung nicht dar.

3. Es erscheint nicht zuletzt im Interesse der Parteien angezeigt, die Sache nicht an das Landgericht zurückzugeben, sondern durch den Senat zu entscheiden. Der Senat hält einen Streitwert je beanstandeter Klausel in Höhe von 3.000 EUR für angemessen, weshalb sich der Streitwert zuzüglich der geltend gemachten Kosten auf 6.189 EUR beläuft.

Der Bundesgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, im Verbandsprozess bemesse sich das Interesse der Prozesspartei ausschließlich nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der gesetzwidrigen AGBBestimmung; um die Verbraucherschutzverbände bei der Wahrnehmung der ihnen im Interesse der Allgemeinheit eingeräumten Befugnis, den Rechtsverkehr vor unwirksam Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu befreien, vor Kostenrisiken möglichst zu schützen, werde der wirtschaftlichen Bedeutung der Verbote, bestimmte Klauseln zu verwenden, bei der Bemessung der Beschwer keine ausschlaggebende Bedeutung eingeräumt. Der Streitwert sei daher regelmäßig mit einem Betrag von 3.000 DM je angegriffener Klausel zu bewerten (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2000, Az. VIII ZR 12/00, NJWRR 2001, 352 m. w. N. auf die ständige Rechtsprechung). In seiner Entscheidung vom 19. September 2003 (Az. IV ZR 83/03, NJWRR 2003, 1694) hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in Rechtsprechung und Literatur Regelstreitwerte von 3.000 DM, 5.000 DM und 10.000 DM je Klausel gebilligt worden seien, was im Einzelfall einen höheren Wert nicht ausschließe. In Anwendung dieser Grundsätze hat der Senat den Gegenstandswert eines Rechtsstreits im Verbandsprozess gegen die sogenannte "Kerosinklausel" eines großen Reiseveranstalters auf 40.000 DM festgesetzt (11 U 331/01, Beschluss vom 1. November 2002)).

Im Streitfall erachtet der Senat einen Streitwert je angegriffener Klausel in Höhe von 3.000 EUR für sachgerecht. Nachdem der Bundesgerichtshof bereits im Jahre 1997 einen Regelstreitwert von 3.000 DM für angemessen erachtet hat, war die gewöhnliche Preissteigerung sowie die gestiegene Bedeutung derartiger Verbandsprozesse sachgerecht zu berücksichtigen, weshalb eine Erhöhung auf 3.000 EUR je Klausel angemessen erscheint.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.

Ende der Entscheidung

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