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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 01.11.2001
Aktenzeichen: 13 U 148/00
Rechtsgebiete: BGB, VOB/B


Vorschriften:

BGB § 642
VOB/B § 6 Nr. 6
Zu den Substantiierungsanforderungen bei der Klage eines Unternehmers, der wegen Behinderungen bei der Ausführung seiner Leistung Schadensersatz gemäß § 6 Nr. 6 VOB/B oder Entschädigung gemäß § 642 BGB gegenüber dem Auftraggeber geltend macht.
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil

13 U 148/00

17 O 4373/99 LG #######

Verkündet am 1. November 2001

In dem Rechtsstreit

hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts ####### unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht #######, des Richters am Oberlandesgericht ####### und des Richters am Landgericht ####### aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. Oktober 2001 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts ####### vom 18. April 2000 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 15.000 DM abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Sicherheitsleistung darf auch die Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse, Volksbank oder Spar- und Darlehenskasse sein.

Streitwert und Beschwer der Klägerin: 110.116,41 DM.

Tatbestand:

Die Klägerin macht Schadensersatz gemäß § 6 Nr. 6 VOB/B bzw. Entschädigung nach § 642 BGB wegen Behinderung während der Ausführung der ihm übertragenen Bauarbeiten geltend.

Die Beklagte beauftragte die Klägerin im Juli 1994 mit den Trockenbauarbeiten für den Neubau einer Ausbildungsstätte der Beklagten. Grundlage des Auftrags war u. a. die VOB. Nach dem Auftragsschreiben sollte Arbeitsbeginn voraussichtlich in der 33. Kalenderwoche 1994 und die Fertigstellung voraussichtlich in der 47. Kalenderwoche 1994 sein. In einem von dem bauleitenden Architekten erstellten Terminplan Nr. 7 war für die Leistung der Klägerin, 'Trockenbau' und 'abgehängte Decken', der Zeitraum von der 30. KW bis zur 46. KW vorgesehen (Anlage K 4). Mit den Gewerken Heizung, Sanitär und Lüftung war die Firma ####### beauftragt. Dieses Unternehmen geriet mit seinen Arbeiten ab Anfang Oktober 1994 in Rückstand, in der zweiten Novemberwoche brach es die Arbeiten ab. Noch im November 1994 geriet es in Gesamtvollstreckung. Da wegen der nicht fertiggestellten Heizung die Luftfeuchtigkeit zu hoch war, musste die Klägerin ihre Gipskarton- und Spachtelarbeiten vom 1. November 1994 bis zum 12. Dezember 1994 einschließlich einstellen. Mit Schreiben vom 11. November 1994 zeigte die Klägerin wegen der hohen Luftfeuchtigkeit im Hinblick auf die Ausführung der Gipskartonarbeiten Behinderung an. Die Beklagte stellte eine 'Notheizung' auf. Im Januar 1995 beauftragte die Beklagte mit der Fortführung der Heizungs-, Sanitär- und Lüftungsarbeiten die Firma #######. Am 31. Januar 1995 erstellte der Architekt einen neuen Terminplan Nr. 8, der für die restlichen Trockenbauarbeiten die 11. und 12. Kalenderwoche und für die Herstellung der abgehängten Decken durch die Klägerin im Wesentlichen den Zeitraum von Februar bis Ende April 1995 vorsah (Anlage K 7).

Die Klägerin hat ihren Anspruch in erster Instanz auf § 6 Nr. 6 VOB/B gestützt. Sie hat vorgetragen: Die Unterbrechung vom 1. November bis zum 13. Dezember 1994 habe sich wegen der notwendigen Umplanung ihrer Mitarbeiter bis Mitte Februar 1995 zusätzlich verzögernd ausgewirkt. Ab Februar 1995 seinen weitere Behinderungen dadurch aufgetreten, dass die Beklagte nach der Gesamtvollstreckung der Firma ####### das Nachfolgeunternehmen verspätet und teilweise unzureichend beauftragt habe. Die Behinderung wegen unzureichender Beheizung habe bis Ende April 1995 angedauert. Weitere Behinderungen seien dadurch verursacht worden, dass die Beklagte Vorleistungen anderer Unternehmer nicht rechtzeitig in Auftrag gegeben habe. Die Beklagte habe die Behinderungen aufgrund unzureichender Koordinierung der Bauarbeiten vertreten. Sie hafte für ein Verschulden ihrer Architekten. Sie hafte ferner für das Verschulden der Firma ####### und der Firma #######, da es um die Erfüllung der vertraglichen Pflichten gehe, durch Termine festgelegte Vertragsfristen einzuhalten und für einen reibungslosen Bauablauf zu sorgen.

Zur Höhe ihres Schadens hat die Klägerin vorgetragen: Wenn die geplante Bauzeit von 17 Kalenderwochen eingehalten worden wäre, hätte sie die am 19. September 1994 aufgenommenen Arbeiten spätestens am 13. Januar 1995 beendet. Für die Bezahlung eines Projektleiters und eines Bauleiters in der Zeit vom 16. Januar 1995 bis zur Fertigstellung am 19. Juli 1995 habe sie insgesamt 105.661,41 DM aufgewandt. Ohne die Bauzeitverzögerung hätte sie diese Mitarbeiter auf anderen Baustellen einsetzen können. Für die Vorhaltung von Mannschafts- und Bürocontainern habe sie in dieser Zeit 4.455 DM Mietzins gezahlt.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Mahnbescheid über 448.316,16 DM nebst Zinsen erwirkt. Unter Rücknahme der weitergehenden Klage hat sie beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 110.116,41 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 7. Oktober 1995 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat erwidert: Ein Verschulden der mit den Vorleistungen beauftragten Unternehmen sei ihr nicht zuzurechnen, weil diese Unternehmen nicht ihre Erfüllungsgehilfen gewesen seien. Ihr selbst sei kein Vorwurf zu machen. Sie habe nach den wirtschaftlichen Zusammenbruch der Firma ####### sobald wie möglich den Vertrag mit diesem Unternehmen gekündigt und einen Nachfolgeunternehmer beauftragt. Auch im Übrigen habe sie die notwendigen Maßnahmen zur Beschleunigung des Bauvorhabens rechtzeitig getroffen. Im Hinblick auf die Schadenshöhe werde bestritten, dass es erforderlich gewesen sei, Projektleiter länger als geplant zu beschäftigen. Im Übrigen habe die Klägerin diese Mitarbeiter ohnehin bezahlen müssen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch aus § 6 Nr. 6 VOB/B. Die Beklagte habe die hindernden Umstände nicht zu vertreten. Sie selbst und ihre Architekten treffe kein Verschulden. Die Architekten hätten sich um größtmögliche Beschleunigung bemüht. Ein Verschulden der in Konkurs gefallenen Firma ####### oder ihrer Nachfolgefirma ####### brauche die Beklagte sich nicht zurechnen zu lassen. Die Firmen seien keine Erfüllungsgehilfen der Beklagten gewesen. Die Tatsache, dass die Klägerin von Januar bis April 1995 mit relativ hoher Mitarbeiterzahl auf der Baustelle gewesen sei, widerspräche im Übrigen ihrem Vortrag der andauernden Behinderung aufgrund zu hoher Luftfeuchtigkeit und fehlender Vorleistungen. Feste Ausfühungsfristen seien nicht vereinbart worden. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch aus § 642 BGB, denn anwendbar seien die Regeln der VOB/B. Außerdem habe die Klägerin den Schaden nicht substantiiert dargelegt. Wenn sie, wie sie selbst vortrage, ihre Mitarbeiter ohne Bauzeitverlängerung auf anderen Baustellen hätte einsetzen können, leuchte es nicht ein, weshalb sie die Mitarbeiter aufgrund der eingetretenen Verzögerungen nicht anderweitig eingesetzt habe.

Mit der Berufung wiederholt und vertieft die Klägerin ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie stützt ihren Anspruch nunmehr auch auf § 642 BGB.

Die Klägerin beantragt,

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 110.116,41 DM nebst 1 % Zinsen über den Lombardsatz der deutschen Bundesbank vom 7. Oktober 1995 bis zum 31. Oktober 1998 sowie 1 % Zinsen über der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank seit dem 1. Januar 1999 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet.

I.

Die Klägerin kann von der Beklagten weder Schadensersatz gemäß

§ 6 Nr. 6 VOB/B noch angemessene Entschädigung nach § 642 BGB verlangen.

1. Schadensersatz gemäß § 6 Nr. 6 VOB/B

Der Schadensersatz des Auftragnehmers nach § 6 Nr. 6 VOB/B setzt voraus, dass eine Behinderung tatsächlich vorlag und dass sie dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich angezeigt wurde oder offenkundig bekannt war. Diese Voraussetzungen hat der Auftragnehmer darzulegen. Zum schlüssigen Vortrag gehört darüber hinaus, dass die Behinderung ihre Ursache im Einflussbereich des Auftraggebers hatte und dass der geltend gemachte Schaden entstanden ist und adäquat kausal auf der Behinderung beruht (vgl. Heiermann/Riedl/Rusam, VOB, 9. Aufl., B § 6 Rn. 48; Baumgärtel, Beweislast, 2. Aufl., § 6 VOB/B Rn. 3). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen kann aufgrund des Vortrags der Klägerin nicht festgestellt werden:

Zwar steht es fest, dass Behinderungen vorlagen. Der geltend gemachte Anspruch aus § 6 Nr. 6 VOB/B scheitert aber daran, dass die Behinderungen teilweise nicht im Einflussbereich der Beklagten lagen, und dass nicht festgestellt werden kann, dass der geltend gemachte Schaden aufgrund der Behinderungen eingetreten ist. Die Klägerin hat nicht hinreichend dargelegt, inwieweit die Behinderungen zu der geltend gemachten Bauzeitverlängerung führten. Der Vortrag, dass nach dem Terminplan für die Leistung der Klägerin nur 17 Kalenderwochen vorgesehen gewesen seien, die Klägerin tatsächlich aber vom 19. September 1994 bis zum 19. Juli 1995 benötigt habe, reicht schon deshalb nicht aus, weil die Klägerin selbst vorträgt, die Terminpläne seien von vornherein unrealistisch, nämlich zu eng bemessen, gewesen. Wenn dies richtig ist, dann wäre die geplante 17-wöchige Bauzeit auch ohne die geltend gemachten Behinderungen nicht einzuhalten gewesen. Außerdem hat die Klägerin nicht hinreichend dargelegt, in welcher Weise sich die geltend gemachten Behinderungen auf welche ihrer einzelnen Leistungen auswirkten und zu der behaupteten Bauzeitverzögerung von 17 Wochen führten. Konkreter Vortrag hierzu wäre auch deshalb erforderlich gewesen, weil die Baustelle ununterbrochen mit einer von Vielzahl von Mitarbeitern der Klägerin (vom 10. Januar 1995 bis Anfang Mai 1995 11 bis 39 Mitarbeiter) besetzt war. Im Einzelnen:

a) Die Klägerin macht geltend, sie sei bei Ausführung ihrer Arbeiten vom 1. November 1994 bis zum 13. Dezember 1994 aufgrund der fehlenden Beheizung des Gebäudes behindert gewesen. Insoweit ist unstreitig, dass die Klägerin die Gipskarton- und Spachtelarbeiten vom 1. November 1994 bis zum 13. Dezember 1994 wegen zu hoher Luftfeuchtigkeit unterbrechen musste. Stattdessen wich die Klägerin, wie sie selbst vorträgt (Schriftsatz vom 23. März 2001, Seite 2), auf die Herstellung der Unterkonstruktion aus. Am 13. Dezember 1994 nahm die Klägerin die Gipskarton- und Spachtelarbeiten wieder auf. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang diese Behinderung zu der eingetretenen Gesamtverzögerung führte, kann aufgrund des Klagevortrags nicht festgestellt werden.

Im Hinblick auf die Behinderung vom 1. November bis zum 13. Dezember 1994 scheitert ein Anspruch aus § 6 Nr. 6 VOB/B auch aus einem anderen Grund: Dass das Gebäude in der Zeit vom 1. November bis zum 13. Dezember 1994 nicht ausreichend beheizt werden konnte, war darauf zurückzuführen, dass die Firma ####### ihre Leistungen verzögerte und in der zweiten Novemberwoche einstellte. Dieser Umstand ist von der Beklagten nicht zu vertreten. Ein eigenes Verschulden der Beklagten oder ein Verschulden ihrer Architekten im Hinblick auf die Planungs- und Koordinierungspflicht lag, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht vor. Für ein Verschulden der Firma ####### und ein etwaiges Verschulden der Firma ####### hat die Beklagte nicht einzustehen.

b) Soweit die Klägerin vorträgt, die bis zum 13. Dezember 1994 bestehende Unterbrechung habe sich bis Mitte Februar 1995 zusätzlich verzögernd ausgewirkt, 'weil durch die Umplanung und Umsetzung der Mitarbeiter ein planmäßiger, kontinuierlicher Arbeitsablauf nicht mehr gewährleistet' gewesen sei, ist das unsubstantiiert. Die Klägerin hat nicht mit Tatsachen belegt, welche Umplanungen erforderlich waren, und weshalb diese zu einer zusätzlichen Verzögerung führten.

c) Die Klägerin macht weiter geltend: Es stelle einen groben Planungsfehler dar, dass die Firma ####### nicht mit Arbeiten für Heizkörpermontage nachbeauftragt worden sei, sodass deren Mitarbeiter zunächst nur im Bereich Lüftung und Regenwasserleitung tätig gewesen seien. Noch am 11. April 1995 hätten die Architekten der Beklagten sich geweigert, einen Nachtragsauftrag zu erteilen.

Auch insoweit legt die Klägerin nicht dar, wie sich die zunächst fehlende Erteilung des Nachtragsauftrags konkret auf die Leistung der Klägerin auswirkte und welche Verzögerungen dadurch bei ihren Leistungen verursacht wurden.

d) Die Klägerin trägt außerdem vor: Eine weitere Pflichtverletzung liege darin, dass die Firma ####### lange Zeit nicht damit beauftragt worden sei, die Arbeiten für die Mess-Steuer-Regeltechnik (MSR-Technik) durchzuführen. Da die dafür benötigten Kabel noch zu ziehen gewesen seien, habe die Klägerin die abgehängten Decken nicht fertig stellen können. Erst am 11. April 1995 habe die Firma ####### die Arbeiten für die MSR-Technik aufgenommen. Dadurch seien die Arbeiten der Klägerin 'erheblich verzögert' worden.

Aufgrund dieses Vortrags kann nicht festgestellt werden, in welchen Bereichen die Klägerin aufgrund der Behinderung nicht weiterarbeiten konnte und welche Verzögerung dadurch eintrat. Dem Gesprächsprotokoll vom 21. März 1995 (Anlage K 27) ist dazu zu entnehmen, 'Brandi Ingenieure' hätten angemerkt, dass die MSR-Technik nicht beauftragt sei, auch hier würden weitere Verzögerungen im Bereich der Decken entstehen. Im Gesprächsprotokoll vom 25. April 1995 (Anlage K 13) heißt es, aufgrund der noch zu verlegenden MSR-Technik könnten 'die Alu-Paneele nicht eingeklipst' werden. Weiterer Vortrag der Klägerin, wie die Behinderung sich auf ihre Arbeiten konkret auswirkte und wie sie zu der behaupteten Gesamtverzögerung führte, fehlt.

e) Die Klägerin führt ferner aus: Weil am 21. Februar 1995 im Untergeschoss noch keine Heizung installiert gewesen sei, habe sie wegen der zu hohen Luftfeuchtigkeit nicht, wie im Terminplan vorgesehen, mit der Deckenmontage beginnen können. Aufgrund unzureichender Beauftragung durch die Architekten sei die Luftfeuchtigkeit im Untergeschoss noch Ende April 1995 noch zu hoch gewesen, um ordnungsgemäß zu arbeiten.

Aufgrund des knappen Vortrags kann schon nicht festgestellt werden, in welchem Umfang nach dem 21. Februar 1995 die Deckenmotage nicht möglich war. Fest steht, dass die Klägerin gegenüber dem bauleitenden Architekten am 21. Februar 1995 erklärte, im Untergeschossbereich könnten keine abgehängten Decken montiert werden, weil die Baubeheizung für diesen Bereich nicht in Betrieb sei (Besprechungsprotokoll, Anlage K 8). In anderen Bereichen als dem Untergeschoss wurde die Deckenmontage, wie den vorgelegten Gesprächsprotokollen zu entnehmen ist, jedenfalls im März und April 1995 ausgeführt. Konkreter Tatsachenvortrag dafür, in welchem Umfang sich die in Teilbereichen vorliegende Behinderung auf die Gesamtleistung der Klägerin auswirkte, liegt nicht vor.

f) Die Klägerin macht darüber hinaus geltend: Einen Großteil der Verzögerung ab April 1995 habe darauf beruht, dass die Firma ####### mit dem Einbau von Lüftungsschienen in Verzug gewesen sei. Dadurch sei die Klägerin bei den Deckenarbeiten bis Ende Mai 1995 behindert worden.

Auch in diesem Punkt kann nicht festgestellt werden, in welchem Umfang die Behinderung zu der geltend gemachten Bauzeitüberschreitung führte. Es ist nicht ersichtlich, dass der Verzug mit dem Einbau der Lüftungsschienen die Deckenarbeiten bis Ende Mai 1995 gänzlich unmöglich machte. Zwar hatte die Klägerin schon in den Baugesprächen vom 31. Januar 1995 (Anlage K 23), vom 7. Februar 1995 (Anlage K 25) und vom 21. Februar 1995 (Anlage K 8) darauf hingewiesen, dass wegen fehlender Lüftungsschienen die Fertigstellung der Gesamtdecke voraussichtlich (erst) zum Ende der 15. Kalenderwoche 1995 erfolgen werde. In welchem Maße die Behinderung später tatsächlich eingetreten ist, lässt sich dem Vortrag nicht hinreichend entnehmen. Das Gesprächsprotokoll vom 4. April 1995 (Anlage K 11) enthält einen Hinweis der Klägerin auf das Fehlen der Montage der Lüftungsschienen nur noch im Hinblick auf den Speisesaal. Aus dem Protokoll vom 11. April 1995 (Anlage K 12) ist zu erkennen, dass sich die Behinderung beim Deckeneinbau wegen Verzugs mit dem Einbau der Lüftungsschienen zu diesem Zeitpunkt nur auf Teile des Gebäudes bezog. Dabei handelte es sich jedenfalls um den Speisesaal und den Klubraum. Dort wurden die Lüftungsschienen erst Mitte/Ende Mai 1995 montiert (vgl. Gesprächsprotokolle vom 2. Mai 1995, Anlage K 14, vom 9. Mai 1995, Anlage K 15 und vom 23. Mai 1995, Anlage K 30). Ob in diesen Räumen die Deckenmontage nicht wenigstens teilweise durchgeführt werden konnte, ist nicht ersichtlich. Erst recht kann nicht festgestellt werden, inwieweit die geltend gemachte Gesamtverzögerung auf den verspäteten Einbau der Lüftungsschienen zurückgeführt werden muss.

g) Die Klägerin führt weiter aus: Nach der Montage der Heizungs- und der Lüftungsschienen hätten sich diese Behinderungen im Juni und Juli 1995 weiter verzögernd auf den Bauablauf der Klägerin ausgewirkt. Sie habe wegen der nur stückweise erfolgten Fertigstellung der Vorleistungen ebenfalls nur stückweise arbeiten können und ständig umplanen müssen, sodass ihre Arbeiten erst am 19. Juli 1995 beendetet worden seien.

Auch dieser Vortrag reicht nicht aus. Wenn die Heizungs- und Lüftungsschienen Ende Mai 1995 montiert waren, so ist nicht zu erkennen, dass die Beklagte im Juni und Juli 1995 nur stückweise Arbeiten konnte und ihre Leistungen ständig umplanen musste.

2. Entschädigungsanspruch gemäß § 642 BGB

Nach § 642 BGB kann der Unternehmer eine angemessene Entschädigung verlangen, wenn der Besteller durch das Unterlassen einer bei der Herstellung des Werks erforderlichen Mitwirkungshandlung in Verzug mit der Annahme kommt. Die Mitwirkungshandlung besteht bei Bauverträgen darin, dass der Auftraggeber das Grundstück als für die Leistung des Auftragnehmers aufnahmebereit zur Verfügung stellt. Das gilt auch dann, wenn noch andere Unternehmer Vorarbeiten zu erbringen haben. Der Annahmeverzug setzt zunächst Nichtannahme der angebotenen Leistung voraus (BGH NJW 2000, 1336).

Daraus folgt, dass die Klägerin hätte darlegen müssen, welche angebotenen Leistungen die Klägerin wegen welcher Behinderungen in welchen Zeiträumen nicht erbringen konnte und inwieweit die behauptete Bauzeitverzögerung dadurch verursacht wurde.

Ohne diese Angaben können auch die notwendigen Feststellungen zur Höhe des Entschädigungsanspruchs nicht getroffen werden. § 642 BGB soll dem Unternehmer für die Dauer des Annahmeverzugs des Bestellers eine angemessene Entschädigung dafür geben, dass er seine personellen, finanziellen und sachlichen Arbeitsmittel nutzlos bereithalten musste, ohne hierfür im Werklohn ein Entgelt zu finden (vgl. Staudinger/Peters, § 642 BGB, Rn. 24 ff.; Nicklisch/Weick, § 9 VOB/B Rn. 29 ff.). Die Festsetzung der Entschädigung setzt den Vortrag des Unternehmers voraus, im Hinblick auf welche Leistungen des Unternehmers der Besteller sich in welchem Zeitraum in Annahmeverzug befand und welche angebotenen Leistungen der Unternehmer deshalb nicht erbringen konnte. Da die Klägerin, wie unter Ziff. I 1 ausgeführt, hierzu nicht hinreichend vorgetragen hat, fehlt - auch unter Berücksichtigung des dem Gericht eingeräumten Ermessens und der Möglichkeit einer Schätzung nach § 287 ZPO - eine ausreichende Grundlage um die geltend gemachte Entschädigung der Höhe nach festzusetzen.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

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