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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 19.12.2002
Aktenzeichen: 13 U 156/02
Rechtsgebiete: UWG


Vorschriften:

UWG § 1
Es wäre eine Überspannung der Pflicht zu unlauterem Wettbewerbshandeln, von einem Gewerbetreibenden zu verlangen, sich vorsichtshalber auch dann nach der strengsten Gesetzesauslegung und Einzelfallbeurteilung zu richten, wenn die zuständigen Behörden und Gerichte sein Verhalten ausdrücklich als zulässig bewerten (BGH, GRUR 2002, 269, 270 - Sportwetten-Genehmigung -). Entsprechendes kann nach Ansicht des Senats bei einer nicht eindeutigen Gesetzeslage dann gelten, wenn Gerichte die Strafbarkeit für entsprechende Fälle verneint haben und die Staatsanwaltschaft sowie die zuständigen Verwaltungsbehörden von dem Wettbewerbshandeln des Gewerbetreibenden seit längerem in Kenntnis gesetzt sind und weder einschreiten noch zu erkennen geben, dass sie das Wettbewerbshandeln für strafbar halten.
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil

13 U 156/02 18 O 46/02 Landgericht ########

Verkündet am 19. Dezember 2002

In dem Rechtsstreit

hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts ##### unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ######### sowie der Richter am Oberlandesgericht ######und ####### aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. November 2002 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts ######## vom 9. Juli 2002 geändert und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin betreibt mehrere Videotheken, u. a. in #################. Die Beklagte eröffnete im benachbarten Stadtteil ################## eine Automaten-Videothek. Zum Angebot beider Parteien gehören auch pornografische und indizierte Filme. Die Geschäftsräume der Beklagten sind nur werktags 18:00 Uhr bis 21:00 Uhr und samstags 15.00 Uhr bis 22:00 Uhr mit Personal besetzt. Die Kunden der Beklagten müssen, um Videokassetten oder DVD's ausleihen zu können, volljährig sein und eine 'Mitgliedschaft' erwerben. Wenn sie die Mitgliedschaft beantragen, stellt die Beklagte anhand ihres Personalausweises die Volljährigkeit fest und speichert den Fingerabdruck. Die Kunden erhalten eine Chipkarte, mit der sie rund um die Uhr die Geschäftsräume der Videothek betreten können. Zur Bedienung der dort aufgestellten Automaten muss der jeweilige Kunde seine Chipkarte und seinen Fingerabdruck eingeben. Stimmen die Daten mit der Kundenkartei überein, so erhält er auf dem Monitor des Automaten, nach Kategorien unterteilt, das Angebot an Videokassetten und DVD's. Auf Wunsch erscheint auch die Abbildung der jeweiligen Kassettenhülle. Die ausgewählten Kassetten kann der Kunde dem Automaten entnehmen. Die Beklagte weist neue Kunden bei der Aufnahme als Mitglieder auf das Zutrittsverbot für Minderjährige hin. In den Geschäftsräumen befindet sich ein entsprechender Aushang.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass die Beklagte mit ihrem Verleihsystem gegen § 7 Abs. 4 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (JÖSchG), gegen § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 5 Abs. 2, § 21 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften (GjS) und gegen § 184 Abs. 1 Nr. 3 a und 5 StGB verstoße. In den Verstößen liege gleichzeitig eine wettbewerbswidrige Handlung im Sinn des § 1 UWG. Die Beklagte verschaffe sich einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil, weil sie das zur Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen erforderliche Personal einspare.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, die Vermietung von pornografischen und indizierten Bildträgern in der von ihr in ##############, ########## Straße ##betriebenen Automatenvideothek während aller Zeiträume, in denen sich keiner ihrer Angestellten in den dortigen Geschäftsräumen aufhält, zu unterlassen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat geltend gemacht, ein Verstoß gegen die Vorschriften zum Jugendschutz liege nicht vor. Die getroffenen Vorkehrungen gewährleisteten, dass tatsächlich nur die volljährigen Inhaber der Chipkarte Filme ausleihen könnten. Das Sicherheitssystem der Beklagten sei dem der mit Personal betriebenen Videotheken überlegen. Dort werde allenfalls stichprobenartig eine Ausweiskontrolle durchgeführt. Automaten-Videotheken, wie die der Beklagten, würden seit einigen Jahren von den Behörden unbeanstandet im gesamten Bundesgebiet, in drei Fällen auch in ########, betrieben. Solche Videotheken seien in #########wie andernorts inzwischen üblich. Das Jugendamt ########, die zuständige Überwachungsbehörde, gehe davon aus, dass die Belange des Jugendschutzes bei den Automaten-Videotheken gewahrt seien. Die Staatsanwaltschaft##########habe ein auf Anzeige der Klägerin hin eingeleitetes Ermittlungsverfahren gegen die Beklagte eingestellt.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Unterlassungsanspruch stehe der Klägerin gemäß § 1 UWG zu. Die Beklagte verschaffe sich durch Verstöße gegen § 184 Abs. 1 Nr. 3 a StGB und gegen §§ 3 Abs. 1 Nr. 3, 21 Abs. 1 Nr. 3 GjS einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil gegenüber der Klägerin. Nach dem Sinn und Zweck der Vorschriften müsse der Betreiber einer Videothek, indem er das Ladengeschäft unzugänglich und uneinsehbar halte, sicherstellen, dass Minderjährige nicht an pornografisches und indiziertes Material gelangten oder auf einen entsprechenden Vertrieb aufmerksam würden. Diesem Erfordernis genügten die von der Beklagten getroffenen Maßnahmen nicht. Das System von Kundenkarte und persönlichem Fingerabdruck könne nicht verhindern, dass Kunden in den Zeiten, in denen sich keine Angestellten in den Räumen aufhielten, Minderjährige mit hineinnähmen und den Minderjährigen Einsichtsmöglichkeiten auf pornografisches und indiziertes Material gewährten.

Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist begründet.

I.

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht der Klägerin nicht zu. Das Landgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, dass die Beklagte mit dem Betrieb der Automaten-Videothek unlauter i. S. d. § 1 UWG handelt. Selbst wenn das Handeln der Beklagten den objektiven Tatbestand der §§ 184 Abs. 1 Nr. 3 a StGB, 3 Abs. 1 Nr. 3, 21 Abs. 1 GjS oder der §§ 7 Abs. 4, 12 JÖSchG erfüllen sollte, wäre es nicht als wettbewerbswidrig i. S. d. § 1 UWG zu beurteilen.

Zwar sind die genannten Strafnormen wertbezogene Vorschriften, denn sie bezwecken einen wirksamen Jugendschutz gegen Medien mit jugendgefährdendem Inhalt (vgl. Baumbach/Hefermehl, 22. Aufl., § 1 UWG Rdnrn. 613, 614). Die Verletzung solcher Vorschriften indiziert regelmäßig die wettbewerbliche Unlauterkeit. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann aber unter besonderen Umständen das beanstandete Verhalten als nicht wettbewerbswidrig zu werten sein. Allerdings ist von einem Gewerbetreibenden zu verlangen, dass er sich Kenntnis von den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen verschafft und in Zweifelsfällen mit zumutbaren Anstrengungen besonderen sachkundigen Rechtsrat einholt. Die Lauterkeit des Wettbewerbs verlangt auch, dass ein Wettbewerber nicht ohne Weiteres auf Kosten seiner Mitbewerber das Risiko rechtswidrigen Handelns eingehen darf. Es wäre jedoch eine Überspannung der Pflicht zu lauterem Wettbewerbshandeln und ein unzulässiger Eingriff in die Wettbewerbsfreiheit, von einem Gewerbetreibenden zu verlangen, sich vorsichtshalber auch dann nach der strengsten Gesetzesauslegung und Einzelfallbeurteilung zu richten, wenn die zuständigen Behörden und Gerichte sein Verhalten ausdrücklich als zulässig bewerten (BGH, GRUR 2002, 269, 270 - Sportwetten-Genehmigung -). Entsprechendes kann nach Ansicht des Senats bei einer nicht eindeutigen Gesetzeslage dann gelten, wenn Gerichte die Strafbarkeit für entsprechende Fälle verneint haben und die Staatsanwaltschaft sowie die zuständigen Verwaltungsbehörden von dem Wettbewerbshandeln des Gewerbetreibenden seit längerem in Kenntnis gesetzt sind und weder einschreiten noch zu erkennen geben, dass sie das Wettbewerbshandeln für strafbar halten. So ist es hier.

Über die Zulässigkeit des Betriebs von Automaten-Videotheken werden unterschiedliche Rechtsauffassungen vertreten. Das Bayerische Staatsministerium des Inneren, das Staatsministerium Baden-Württemberg und der Generalstaatsanwalt in Stuttgart haben die Ansicht vertreten, dass die Vermietung von Videokassetten über Automaten gemäß §§ 184 Abs. 1 Nr. 3 a und 5 StGB sowie §§ 3 Abs. 1 Nr. 3 und 5 Abs. 2, 21 Abs. 1 Nr. 3 und 7 GjS strafbar sei (Schreiben der Staatsanwaltschaften vom 26. Juni 2001, vom 9. Mai 2001 bzw. vom 26. März 2001, Bl. 27, 31, 34 d. A.). Eine grundsätzliche Strafbarkeit wird auch von dem Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach (AZ: ############) und dem Amtsgericht Erlangen (AZ: ####################) bejaht. Demgegenüber hat das Oberverwaltungsgericht Münster (AZ: ############) einen Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Nr. 3 GjS verneint, sofern ausreichende elektronische Sicherungen vorhanden sind. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat einen Bescheid, mit dem der Betrieb von Verleih-Automaten in Videotheken untersagt worden war, als rechtswidrig angesehen und ausgeführt, ein Verstoß gegen § 7 Abs. 4 JÖSchG liege nicht vor, weil ausreichende technische Sicherheitsvorkehrungen gewährleisteten, dass Kinder und Jugendliche keinen Zugriff hätten (Az: ############). Das Amtsgericht Augsburg hat in einem Urteil vom 25. April 2002 (AZ: ########### #########) ausgeführt, dass das Betreiben einer Automaten-Videothek in dem dort zu entscheidenden Fall unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt strafbar sei. Auch das Landgericht Stuttgart hat in einem Urteil vom 24. September 2002 (AZ: #####################) Betreiber einer Automaten-Videothek, die wegen Verbreitung pornografischer Schriften angeklagt waren, freigesprochen; zur Begründung hat es ausgeführt, dass ein Verstoß gegen §§ 7 Abs. 4, 12 Abs. 1, Abs. 4 JÖSchG nicht gegeben sei, und dass die Angeklagten sich im Hinblick auf einen Verstoß gegen § 184 Abs. 1 Nr. 3 a und 5 StGB in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden hätten. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat es als fraglich angesehen, ob mit dem Betrieb einer Automaten-Videothek gegen § 3 Abs. 1 Nr. 3 GjSM und gegen § 7 Abs. 4 JÖSchG verstoßen werde (AZ: ############). Von besonderer Bedeutung ist im Streitfall die rechtliche Beurteilung durch die für den Betrieb der Videothek der Beklagten zuständigen Verwaltungsbehörden und der Staatsanwaltschaften in Niedersachsen. Das Niedersächsische Justizministerium hat in einem Schreiben vom 4. April 2001 mitgeteilt, dass ein Ermittlungs- bzw. Strafverfahren nach dortigen Erkenntnissen derzeit nicht anhängig sei (Bl. 45 d. A.). Zwar hatte die Staatsanwaltschaft ######## unmittelbar nach der Eröffnung der Videothek der Beklagten auf eine Strafanzeige der Klägerin hin ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Dieses Ermittlungsverfahren wird aber jedenfalls derzeit nicht weiter betrieben. Auch die zuständige Überwachungsbehörde, das Jugendamt ########, hat Kenntnis von der Automaten-Videothek der Beklagten und schreitet nicht ein. Unter diesen Umständen kann die Beklagte bis auf weiteres davon ausgehen, mit dem Betrieb der Automaten-Videothek nicht rechtswidrig zu handeln.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO n. F. liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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