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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 23.05.2001
Aktenzeichen: 13 U 192/00
Rechtsgebiete: GesO, KO


Vorschriften:

GesO § 10 Abs. 1 Nr. 4
KO § 30
Zum Bargeschäft 'Sanierungsberatung'
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil

13 U 192/00 3 O 63/99 LG Bückeburg

Verkündet am 23. Mai 2001

#######, Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

#######,

Beklagte und Berufungsklägerin,

- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt ####### in Celle -

gegen

#######,

Klägerin und Berufungsbeklagte,

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ####### -

hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 2001 unter Mitwirkung der Richter #######, ####### und ####### für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 30. Juni 2000 verkündete Urteil des Landgerichts Bückeburg wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert und Beschwer: 20.000 DM.

Tatbestand

Die Gesamtvollstreckungsschuldnerin (i. w. Schuldnerin) zahlte dem Beklagten am 27. Januar 1999 2.000 DM in bar auf dessen Beratungsleistungen, die er in der Zeit vom 9. August bis 3. Oktober 1998 wegen der Verträge vom 2. Juli, 1. September 1998 und ohne Datum (Leistungen: August 1998), wonach die erstellten Honorarrechnungen 'sofort zu begleichen' seien, erstellt hatte. Die Beklagte hatte dafür Wechsel erhalten.

Am 30. Dezember 1998 wurde Antrag auf Gesamtvollstreckung gestellt, am 21. Januar 1998 informierte der Kläger als vorläufiger Verwalter den Geschäftsführer der Beklagten darüber.

Gegen die Zahlung von 20.000 DM gab der Geschäftsführer der Beklagten der Schuldnerin zwei am 14. März 1999 und 10. April 1999 fällige Wechsel zurück.

Der Kläger, Gesamtvollstreckungsverwalter der Schuldnerin, hat Rückzahlung der 20.000 DM nebst Prozesszinsen verlangt, weil die Zahlung in Kenntnis des tatsächlich zum Verfahren führenden Gesamtvollstreckungsantrages eine anfechtbare Rechtshandlung im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO gewesen sei.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zur Zahlung von 20.000 DM nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit zu verurteilen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es fehle an einer objektiven Gläubigerbenachteiligung. Die Beauftragung der Beklagten sei zur Sanierung der Klägerin nötig gewesen. Zum Zeitpunkt der Zahlung sei noch kein Verfügungsverbot gegen die Schuldnerin zugestellt gewesen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.

Dagegen wendet sich die Berufung der Beklagten, die geltend macht, die Konkursgläubiger seien nicht benachteiligt worden. Es habe sich um ein Bargeschäft gehandelt.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die gegnerische Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

A. Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.

I.

Die anfechtbare Rechtshandlung ist die Zahlung von 20.000 DM in Bargeld. Diese Zahlung ist erfolgt, nachdem der Geschäftsführer der Beklagten von dem zuvor gestellten Antrag auf Gesamtvollstreckung wusste.

II.

Diese Zahlung hat auch zu einer Benachteiligung der Gläubiger geführt, die ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal auch des § 10 GesO ist (Haarmeyer/Wutzke/Förster, GesO, 4. Aufl., § 10 Rn. 11 und Rn. 93).

1. Durch die Weggabe von 20.000 DM hat sich die Vermögensmasse der Gesamtvollstreckungsschuldnerin objektiv verringert. Dies ist zum Nachteil der Gläubiger.

2. Dem steht nicht entgegen, dass die 20.000 DM letzlich das Entgelt für - unterstellte - Sanierungsberatungen dargestellt haben. Dies mag von Bedeutung für die Frage sein, ob ein Vertrag anfechtbar zustande gekommen ist. Die Zahlung, die die anfechtbare Rechtshandlung darstellt, steht jedoch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Sanierungsberatung. Vielmehr hat der Geschäftsführer der Beklagten seine längst fälligen Honorar- und Aufwendungsersatzansprüche - nach den Beratungsverträgen waren diese sofort zahlbar - freiwillig gestundet. Damit hat die Beklagte freiwillig Kredit gewährt. Die Zahlung ist eine Zahlung auf diesen so gewährten Kredit. Die Zahlung zurzeit der Fälligkeit oder kurz danach mag zwar der Deckungsanfechtung entzogen sein (BGHZ 28, 344, 347), nicht aber die Zahlung auf einen freiwillig kreditierten Anspruch. Denn dann, wenn im Vertrag sofortige Fälligkeit vereinbart ist und die Zahlung erst später erfolgt, ist freiwillig Kredit gewährt und die Deckungsanfechtung greift deshalb durch (vgl. Jaeger, KO, 9. Aufl., § 30 Rn. 116). So verhält es sich hier.

III.

Soweit die Zahlung von 20.000 DM auf die Wechselansprüche erfolgt ist, handelt es sich um eigene - überdies nicht einmal fällige - Ansprüche, die nicht in dem nötigen unmittelbaren Zusammenhang zur Sanierungsberatung stehen. Die Vereinbarung, dass durch Wechsel 'gezahlt' werden solle, stellt überdies wiederum eine freiwillige Kreditierung dar, sodass Zahlungen darauf der Deckungsanfechtung unterliegen.

IV.

Zu Recht hat das Landgericht überdies ausgeführt, dass die Zahlung zu einer inkongruenten Deckung geführt hat, weil die bewirkte Leistung bei objektiver Betrachtung von dem abweicht, was der Gläubiger nach Maßgabe des Schuldverhältnisses im Zeitpunkt der Leistung zu beanspruchen hatte. Denn die Gesamtvollstreckungsschuldnerin hat ohne dazu verpflichtet zu sein, auf gestundete Ansprüche gezahlt. Zu Unrecht meint die Berufung, das sei unerheblich, weil es an einer Gläubigerbenachteiligung fehle. Eine inkongruente Deckung, wie sie hier festzustellen ist, führt in jedem Falle zu einer objektiven Gläubigerbenachteiligung. Denn das ist ihr Wesen. Das Tatbestandsmerkmal der inkongruenten Deckung ist mithin entgegen der Auffassung der Berufung nicht nur Indiz für eine Benachteiligungsabsicht - wozu es regelmäßig herangezogen wird -, sondern darüber hinaus eine Beschreibung des hier vorliegenden Umstandes, dass mehr aus der Vermögensmasse der Gesamtvollstreckungsschuldnerin weggeben wurde als geschuldet war.

B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10 und 713 ZPO.



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