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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 21.06.2001
Aktenzeichen: 13 U 76/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 929 Abs. 2
Die Vollziehung einer einstweiligen Verfügung erfolgt regelmäßig durch Zustellung im Parteibetrieb.
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil

13 U 76/01 3 O 223/00 LG #######

Verkündet am 21. Juni 2001

####### Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

#######

pp.

hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juni 2001 unter Mitwirkung der Richter #######, #######und #######für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das am 13. Februar 2001 verkündete Urteil des Landgerichts #######- 3 O 223/00 - teilweise geändert.

Das Versäumnisurteil des Landgerichts #######vom 14. November 2000 wird insgesamt aufgehoben.

Der Antrag der Verfügungskläger auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Verfügungskläger mit Ausnahme der Kosten der Säumnis am 14. November 2000, die die Verfügungsbeklagte zu tragen hat.

Streitwert: bis zu 25.000 DM.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Verfügungsbeklagten hat Erfolg.

Die Verfügungsbeklagten haben eingeräumt, dass sie die einstweilige Verfügung - sei es in der Fassung des Versäumnisurteil vom 14. November, sei es in der Fassung des Urteils des Landgerichts ####### vom 13. Februar 2001 - nicht innerhalb der 4-Wochenfrist des § 929 ZPO zum Zwecke der Zwangsvollstreckung zugestellt haben. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht entbehrlich (OLG Report 1994, 226; 1996, 226; 1998, 10), zumal auch keine ähnlich formalisierte Handlung ersichtlich ist (OLG Report 1994, 226, auch 9. Zivilsenat; 1994, 43). Nach Ablauf der Monatsfrist ist die Arrestvollziehung unstatthaft (§ 929 Abs. 2 ZPO) sodass auf den Antrag der Verfügungsbeklagten die einstweilige Verfügung gemäß § 927 ZPO aufzuheben wäre. Diese Rechtsfolge war auch auf die Berufung der Verfügungsbeklagten auszusprechen, der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung war zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO i. V. m. § 344 ZPO. Das Versäumnisurteil ist rechtmäßig ergangen. Die bestrittene ordnungsgemäße Zustellung der Ladung der Verfügungsbeklagten zum Termin vom 14. November 2000 ist durch die Zustellungsurkunde Bl. 33 b nachgewiesen. Die Benachrichtigung über die Niederlegung ist nach dieser Zustellungsurkunde in der Herrschaftsbereich der Verfügungsbeklagten gelangt. Auf deren weiteren Schicksal kommt es nicht an.

Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es nicht, weil dieses Urteil rechtskräftig ist.

Ende der Entscheidung

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