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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 02.10.2008
Aktenzeichen: 13 Verg 4/08
Rechtsgebiete: GWB, VOB/A, BGB


Vorschriften:

GWB § 107 Abs. 2
VOB/A § 21 Nr. 1 Abs. 1
VOB/A § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit b
BGB § 242
1. Ob ein Angebot aus anderen als den mit dem Nachprüfungsantrag zur Überprüfung gestellten Gründen auszuschließen gewesen wäre, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit (BGHZ 169, 131, 142).

2. Der Grundsatz, dass beim Fehlen von Preisen und geforderten Erklärungen ein Angebot zwingend auszuschließen ist, gilt ausnahmsweise dann nicht, wenn die Unvollständigkeit eine unbedeutende und sich auf den Wett bewerb nicht auswirkende Position betrifft und wenn der Auftraggeber selbst bei der Wertung der verschiedenen Angebote zu erkennen gibt, dass es ihm auf die geforderte Angabe in keiner Weise ankommt. Dadurch widerlegt der Auftraggeber die grundsätzliche Annahme, dass den von ihm in den Aus schreibungsunterlagen geforderten Preisangaben und Erklärungen Relevanz für die Vergabeentscheidung zukommt. In einem solchen Ausnahmefall, in dem die geforderte Angabe als reiner Formalismus anzusehen wäre, stellt sich der Ausschluss eines Angebots, das diese Angaben nicht enthält, durch den Auftraggeber als Verstoß gegen den auch im Vergabeverfahren gelten den Grundsatz von Treu und Glauben dar.

3. Fordert der Auftraggeber Nachunternehmer namentlich zu benennen und die jeweils zu erbringende Teilleistung durch Angabe der Ordnungsziffer so wie einer verbalen Umschreibung der Tätigkeit zu bezeichnen, muss sich der genaue Umfang der beabsichtigten Nachunternehmerleistung zumindest aus dem Zusammenspiel zwischen der ziffernmäßigen Bezeichnung der Teilleistung und ihrer konkreten Tätigkeitsbeschreibung so eindeutig bestimmen lassen, dass dem Auftraggeber eine konkrete Zuordnung jeder einzelnen Positionen des Leistungsverzeichnisses zu einem bestimmten Nachunternehmer möglich ist.


13 Verg 4/08

Verkündet am 2. Oktober 2008

Beschluss

In dem Vergabenachprüfungsverfahren

hat der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 26. August 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. K., den Richter am Oberlandesgericht B. und die Richterin am Oberlandesgericht R. beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels der Beschluss der Vergabekammer beim Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr - Regierungsvertretung Lüneburg - vom 26. Juni 2008 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegnerin wird untersagt, in dem begonnenen Vergabeverfahren betreffend den Rück und Neubau der Schellenbergbrücke O. den Zuschlag zu erteilen, ohne den Bietern die Möglichkeit zu eröffnen, neue Angebote einzureichen.

Im Übrigen wird der Nachprüfungsantrag zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer tragen die Antragstellerin und die Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin trägt die Antragsgegnerin zur Hälfte. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin trägt die Antragstellerin zur Hälfte. Im Übrigen tragen Antragstellerin und Antragsgegnerin ihre Aufwendungen selbst. Die Hinzuziehung anwaltlicher Bevollmächtigter war für die Antragsstellerin zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.

Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2 tragen die Antragstellerin zu 50% und die Antragsgegnerin sowie die Beigeladene zu 1 zu jeweils 25% Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene zu 1 zu jeweils 25% Die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu 1 trägt die Antragstellerin zu 50%. Im Übrigen trägt jeder Verfahrensbeteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt 463.861 EUR.

Gründe:

A.

Die Stadt O. (im Folgenden: Antragsgegnerin) schrieb für das Vorhaben "Rück und Neubau der Schellenbergbrücke in O." europaweit im offenen Verfahren Brücken und Straßenbauarbeiten aus. In den Verdingungsunterlagen wurden die Bieter u. a. darüber informiert, dass das Angebot vollständig sein muss und unvollständige Angebote ausgeschlossen werden. Unter der Position 18.0.30 (Boden lösen, laden, transportieren) wurde u.a. der "Nachweis der Zulassung als Entsorgungsfachbetrieb" gefordert.

Am Submissionstermin am 8. Mai 2008, an dem auch ein Vertreter der Antragstellerin teilnahm, lagen insgesamt vier Angebote vor, wobei die Beigeladene zu 1 ausweislich des Vergabenachweises vom 27. Mai 2008 mit einer geprüften Angebotsendsumme von 8.234.140,12 EUR das wirtschaftlichste Angebot abgegeben hatte. Auf Rang 2 folgte das Angebot der Antragstellerin mit einer Angebotsendsumme von 9.277.214,63 EUR.

Mit Schreiben vom 27. Mai 2008 informierte die Antragsgegnerin die Antragstellerin über die beabsichtigte Zuschlagserteilung auf das Angebot der Beigeladenen zu 1. Mit Schreiben vom 30. Mai 2008 rügte die Antragstellerin die beabsichtigte Vergabe u. a. damit, dass das Angebot der Beigeladenen zu 1 in mehrfacher Hinsicht unvollständig und daher zwingend von der weiteren Wertung auszuschließen sei. Das Angebot enthalte in Position 2.0.10 eine unzulässige Mischkalkulation. Die Angaben zu Position 18.0.30 seien unvollständig. Unvollständig seien auch die Angaben zum Nachunternehmereinsatz bei den Positionen 2.0.50, 2.0.60, 6.0.30 und 14.2.10, da anzunehmen sei, dass für die dort vorgesehenen Erdungsarbeiten keine qualifizierte und durch die DB AG zugelassene Fachfirma benannt und auch keine entsprechende Verpflichtungserklärung vorgelegt worden sei. Ferner bestehe Anlass zu der Annahme, dass das gewertete Nebenangebot der Beigeladenen zu 1 die hierfür festgelegten Mindestbedingungen nicht erfülle.

Unter Bezugname auf ihre vorgenannten Rügen beantragte die Antragstellerin am 9. Juni 2006 die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens. Darüber hinaus rügte sie, dass die Antragsgegnerin es versäumt habe, die Angemessenheit des Angebots der Beigeladenen zu 1 zu prüfen, wozu die Differenz von mehr als 10 % zum nächsthöheren Angebot Anlass gegeben habe. Auch sei das Nachunternehmerverzeichnis der Beigeladenen zu 1 bzgl. der Position 14.0.10 sowie wegen der nur auf einen der Bietergemeinschaftspartner bezogenen Verpflichtungserklärungen unvollständig. Die Antragsgegnerin wandte sich gegen die Rügen der Antragstellerin und verwies darauf, dass deren Angebot selbst wegen Unvollständigkeit in der Position 18.0.30 und fehlender Aufgliederung des Einheitspreises bei der Position 2.2.15 zwingend auszuschließen sei.

Die Vergabekammer Lüneburg hat mit Beschluss vom 26. Juni 2008 ohne mündliche Verhandlung den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass der Nachprüfungsantrag mangels Antragsbefugnis gemäß § 107 Abs. 2 GWB unzulässig sei. Eine Verletzung von Rechten der Antragstellerin scheide aus, weil ihr Angebot wegen fehlender Aufgliederung der Position 2.2.15 in Material und Lohnkosten zwingend gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b) VOB/A i. V. m. § 21 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A von der Wertung auszuschließen gewesen sei. Ob ihr Angebot auch hinsichtlich der Erklärung zum Nachunternehmereinsatz in Position 18.0.30 mangelhaft sei, weil hierfür die Zulassung eines Entsorgungsfachbetriebes vorgelegt worden sei, der unstreitig nicht als Nachunternehmer in die Liste eingetragen wurde, könne dahinstehen.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde. Unter Hinweis auf ihren bisherigen Vortrag macht sie geltend, dass die Vergabekammer ihren Nachprüfungsantrag fehlerhaft mangels Antragsbefugnis als unzulässig zurückgewiesen habe. Ihr Angebot habe nicht gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b) VOB/A von der weiteren Wertung ausgeschlossen werden dürfen.

Hinsichtlich der in Position 2.2.15 geforderte Preisaufgliederung in Material und Lohnkosten sei der Antragsgegnerin eine Aufklärung gemäß § 24 VOB/A durch Einsichtnahme in ihre verschlossene Urkalkulation möglich gewesen. Die Firma L. Baustoffhandel und Transporte GmbH & Co. KG (im Folgenden:

L.), deren Zulassung als Entsorgungsfachbetrieb - wie gefordert - zur Position 18.0.30 bezeichnet und vorgelegt wurde, sei nicht in das Nachunternehmerverzeichnis aufzunehmen gewesen. Zum einen handele die Firma L. nicht in ihrem Auftrag oder auf ihre Rechnung, sondern sei als Subunternehmer der von ihr beauftragten und für die Titel 17 - 20 in die Nachunternehmerliste eingetragenen Firma S. AG tätig. Zum anderen bestehe ihre Tätigkeit allein in dem Transport für den Erdstoff und damit in völlig untergeordneten Hilfsleistungen.

Im Übrigen sei ihre Antragsbefugnis wieder aufgelebt, da auch die Angebote der weiteren Bieter wegen fehlender Nachunternehmererklärungen oder wegen fehlender bzw. unzureichender Verpflichtungserklärungen gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b) VOB/A ebenfalls zwingend von der Angebotswertung auszuschließen seien.

Die Antragstellerin beantragt,

1. die Entscheidung der Vergabekammer beim Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr - Regierungsvertretung Lüneburg - vom 26. Juni 2008, Az: VgK23/2008, aufzuheben,

2. die Antragsgegnerin zu verpflichten, unter Einbeziehung des Angebots der Antragstellerin erneut in die Angebotswertung einzutreten,

hilfsweise,

die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Zuschlag auf das Angebot der Antragstellerin vom 8. Mai 2008 zu erteilen,

höchst hilfsweise,

die Antragsgegnerin zu verpflichten, das Vergabeverfahren aufzuheben,

weiter höchst hilfsweise,

es der Antragsgegnerin zu untersagen, in dieser Ausschreibung den Zuschlag auf eines der vorliegenden Angebote zu erteilen,

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene zu 1 beantragen,

die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin verteidigt die angegriffene Entscheidung und vertieft ihren bisherigen Vortrag. Die Beigeladene zu 1 wendet sich gegen ihren Angebotsausschluss wegen Vorlage eines unvollständigen Nachunternehmerverzeichnisses. Dazu trägt sie vor, die unter den Positionen 2.0.20, 2.0.60, 6.0.30 und 14.2.10 vorgesehenen Leistungen selbst erbringen zu wollen. Sie sei wie die übrigen Bieter des Vergabeverfahrens als eine von der DB AG zugelassene Fachfirma anzusehen, da es - was zwischen allen Verfahrensbeteiligten unstreitig ist - ein formelles Zulassungsverfahren mit einem entsprechenden Zulassungsbescheid der DB AG nicht gibt. Dass der unter der Position 18.0.30 vorgesehenen Nachweis auf die Firma A. M. Entsorgung GmbH & Co. KG lautet, sei unerheblich, da sie die Arbeiten selbst ausführen werde und die Firma A. M. Entsorgung GmbH & Co. KG zu ihrem Firmenverbund gehöre.

Die Beigeladene zu 2 hat keinen Antrag gestellt. Schriftsätzlich hat sie die Entscheidung der Vergabestelle, die Antragstellerin auszuschließen, verteidigt, den Ausschluss auch der Beigeladenen zu 1 gefordert und sich zugleich gegen die sie betreffenden, von der Antragstellerin vorgetragenen Ausschlussgründe gewandt.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Feststellungen der Vergabekammer und den Akteninhalt sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat Bezug genommen.

B.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgerecht gemäß § 117 Abs.1 GWB eingelegt und gemäß den Anforderungen des § 117 Abs.2 GWB begründet. Sie hat in der Sache allerdings nur teilweise Erfolg.

I.

Soweit die Antragstellerin rügt, die Antragsgegnerin habe es trotz eines Preisunterschiedes von 10,60% zwischen dem Angebot der Beigeladenen zu 1 zu ihrem nächstfolgenden Angebot unterlassen, das Angebot der Beigeladenen zu 1 auf seine Angemessenheit zu überprüfen, und des Weiteren beanstandet, die Nachunternehmererklärung der Beigeladenen zu 1 sei zu Position 14.0.10 sowie deswegen unvollständig, weil die Verpflichtungserklärungen der Nachunternehmer lediglich auf einen der Bietergemeinschaftspartner lauteten, ist ihr Nachprüfungsantrag wegen Verstoßes gegen § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB unzulässig. In Bezug auf die weiteren Rügen ist der Nachprüfungsantrag dagegen zulässig.

1. Die Antragstellerin ist gemäß § 107 Abs. 2 GWB antragsbefugt.

a) Nach § 107 Abs. 2 Satz 1 GWB ist der Nachprüfungsantrag zulässig, wenn ein Unternehmen ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB geltend macht. Darüber hinaus ist gemäß § 107 Abs. 2 Satz 1 GWB erforderlich, dass mit dem Nachprüfungsantrag dargelegt wird, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Dafür genügt ein schlüssiger Vortrag des Antragstellers. nicht erforderlich ist, dass bereits festgestellt werden kann, dass der behauptete Verstoß gegen vergaberechtliche Vorschriften tatsächlich vorliegt und den behaupteten Schaden ausgelöst hat oder auszulösen droht, der Nachprüfungsantrag also in der Sache begründet ist.

Einem Bieter, der auf die Ausschreibung hin ein Angebot abgegeben und damit sein Interesse an dem Auftrag bekundet hat, und im Nachprüfungsverfahren die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Auftraggebers, sein Angebot nicht als bestes Angebot zu bewerten, zur Überprüfung stellt, kann der Zugang zum Nachprüfungsverfahren daher nicht mit der Begründung verwehrt werden, sein Angebot sei aus anderen als den mit dem Nachprüfungsantrag zur Überprüfung gestellten Gründen auszuscheiden gewesen, sodass ihm wegen der von ihm behaupteten Rechtswidrigkeit kein Schaden erwachsen sei oder drohe (BGHZ 159, 186, 191 f.). Deshalb ist es keine die Zulässigkeit des Gesuchs um Nachprüfung beeinflussende Frage, ob das Angebot der Antragstellerin ohnehin von der Wertung in dem eingeleiteten Vergabeverfahren hätte ausgeschlossen werden können oder müssen (BGHZ 169, 131, 142, Tz 32 m. w. N.).

b) Gemessen an dieser - den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (vgl. Urteil vom 19. Juni 2003 - Rs. C - 249/01 Tz 29) folgenden - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Antragsbefugnis daher entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin und der Vergabekammer nicht mit der Begründung verneint werden, das Angebot der Antragstellerin sei wegen der fehlenden Aufgliederung des Einheitspreises nach Material und Lohnkostenanteilen in der Position 2.2.15 zwingend von der Wertung auszuschließen. Ob die Voraussetzungen für einen solchen Ausschluss vorliegend tatsächlich gegeben sind, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit (BGHZ 169, 131, 142, Tz 32 m. w. N.). Angesichts der aufgrund ihres Vorbringens bestehenden Möglichkeit, neue Angebote abgegeben zu können, und - bei Fortdauer des Beschaffungsbedarf der Auftraggeber - der Neuausschreibung der nachgefragten Leistungen steht der Antragstellerin eine zweite Chance zur Abgabe eines neuen Angebots zu, welches nicht die - hier unterstellten - Mängel des früheren Angebots aufweist, und Zuschlagserlangung zu (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. April 2004 - VII Verg. 2/08 Seite 7).

2. Mit Ausnahme ihrer erst mit Einleitung des Nachprüfungsverfahrens erhobenen Rügen betreffend die durch die Antragsgegnerin unterlassene Angemessenheitsprüfung des Angebots der Beigeladenen zu 1, die Unvollständigkeit der Nachunternehmererklärung zu Position 14.0.10 sowie der nur auf einen Bietergemeinschaftspartner lautenden Verpflichtungserklärungen hat die Antragstellerin ihre weiteren Rügen rechtzeitig erhoben (§ 107 Abs. 3 GWB). Den beabsichtigten Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu 1 und dessen Ausschluss hat sie mit Schreiben vom 30. Mai 2008 und damit sofort nach Erhalt des Informationsschreibens der Antragsgegnerin gemäß § 13 VgV vom 27. Mai 2008 gerügt. Anhaltspunkte dafür, dass sie die von ihr gerügten Verstöße bereits vorher erkannt hat, sind nicht ersichtlich.

Dagegen hat die Antragstellerin hinsichtlich ihrer Rüge, die Antragsgegnerin habe trotz eines Preisunterschiedes von 10,60% zwischen dem Angebot der Beigeladenen zu 1 zu ihrem nächstfolgenden Angebot entgegen § 5 Abs.1 des Landesvergabegesetzes vom 9. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S.395) keine Überprüfung der Angemessenheit des Angebotspreises vorgenommen, nicht ihrer Rügeobliegenheit nach § 107 Abs.3 Satz 1 GWB genügt. Die Antragstellerin hatte aufgrund der Anwesenheit eines Vertreters bei der Verdingungsverhandlung vom 8. Mai 2008 Kenntnis davon, dass das (ungeprüfte) Angebot der Beigeladenen zu 1 um 10,6% unter ihrem eigenen lag. Trotzdem hat sie diesen Umstand nicht nach Erhalt des Informationsschreiben der Antragsgegnerin vom 27. Mai 2008 zugleich mit ihren weiteren Beanstandungen schriftlich am 30. Mai 2008, sondern erst mit Einleitung des Nachprüfungsverfahrens am 9. Juni 2008 gerügt. Diese Rüge ist daher ebenso wie ihre Rügen bezüglich der unvollständigen Nachunternehmererklärung zu Leistungsposition 14.0.10 und der lediglich auf einen der Bietergemeinschaftspartner lautenden Verpflichtungserklärungen nicht mehr als unverzüglich im Sinne des § 107 Abs.3 Satz 1 GWB anzusehen.

II.

Der Nachprüfungsantrag ist nur teilweise begründet.

1. Das Angebot der Antragstellerin ist nach § 25 Nr.1 Abs.1 lit. b VOB/A i. V. m. § 21 Nr.1 Abs. 2 Satz 5 VOB/A zu Recht ausgeschossen worden.

a) Der Angebotsausschluss lässt sich jedoch - anders als die Antragsgegnerin und die Vergabekammer meinen - nicht damit begründen, dass die Antragstellerin den zu Position 2.2.15 angegebenen Einheitspreis nicht in die Preise für den Lohn und Materialkostenanteil aufgeschlüsselt und im Angebot gesondert ausgewiesen hat.

aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Angebote, die § 21 Nr.1 Abs.1 und 2 VOB/A nicht entsprechen, weil ihnen Preise oder geforderte Erklärungen fehlen, gemäß § 25 Nr.1 Abs.1 lit. b VOB/A zwingend von der Wertung der Angebote auszuschließen (BGH, Urteil vom 8. September 1998 - X ZR 85/97, NJW 1998, 3634 unter II, Beschluss vom 18. Mai 2004 - X ZB 7/04, BGHZ 159, 186, 192. Urteile vom 24. Mai 2005 - X ZR 243/02, VergabeR 2005, 754, 755, vom 7. Juni 2005 - X ZR 19/02, VergabeR 2005, 617, 618 f. und 18. September 2007 - X ZR 89/04, VergabeR 2008, 69, 70). Denn ein transparentes, auf Gleichbehandlung aller Bieter ausgerichtetes Vergabeverfahren ist nur zu erreichen, wenn lediglich in jeder sich aus den Verdingungsunterlagen ergebenden Hinsicht vergleichbare Angebote abgegeben werden. Damit ein Angebot gewertet werden kann, ist deshalb jeder in der Leistungsbeschreibung vorgesehene Preis so wie gefordert vollständig und mit dem Betrag anzugeben, der für die betreffende Leistung beansprucht wird (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2004 a. a.O. und Urteil vom 24. Mai 2005 a. a. O.). Verlangt der Auftraggeber die aufgegliederte Angabe von Einheitspreisen, so muss der Bieter dies auch befolgen. Ansonsten ist sein Angebot nicht vollständig (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. März 2005 - Verg 2/05, zitiert nach ibronline S. 5).

bb) Diesen Vorgaben entspricht das Angebot der Antragstellerin nicht. Das Leistungsverzeichnis enthält unter Position 2.2.15 folgende Bieterabfrage:

"(...)

Für alle Arbeiten dieses Leistungsverzeichnisses.

Material: ...

Lohn: ...

15,000 m3 ... ..."

Obwohl sich daraus eindeutig ergibt, dass die Antragsgegnerin die Angabe der aufgeschlüsselten Preise getrennt nach diesen Kriterien verlangt, hat die Antragstellerin lediglich einen Einheitspreis von 116,55 EUR ohne nähere Aufschlüsselung angegeben. Darauf, ob die Forderung nach Aufgliederung des Einheitspreises in die Einzelpreise für den Material und Lohnkostenanteil ein sachgerechtes Anliegen der Antragsgegnerin darstellt, kommt es entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht an. Es obliegt allein dem Auftraggeber, im Rahmen seines Entschließungsermessens die Regeln der Vergabe festzulegen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. März 2005 - Verg 2/05, zitiert nach ibronline S.5). Der Bieter muss dagegen im Rahmen des Zumutbaren angeben und erklären, was ausweislich der Ausschreibungsunterlagen gefordert und somit als Umstand ausgewiesen ist, der für die Vergabeentscheidung relevant sein soll (BGH, Urteil vom 7. Juni 2005 - X ZR 19/02, VergabeR 2005, 617, 619. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5. April 2006 - VII Verg 3/06, zitiert nach juris Tz. 58. BayObLG, Beschluss vom 15. September 2004 - Verg 26/03, zitiert nach veris S.8).

cc) Einem Ausschluss des Angebots der Antragstellerin steht jedoch wegen der besonderen Umstände des vorliegenden Falles der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen.

Ausgehend von den Vorgaben des Bundesgerichtshofs, wonach zum einen die vom Bieter bekannt zu gebenden Parameter auf solche beschränkt sind, "deren Angabe den Bieter nicht unzumutbar belastet", und zum anderen der Gedanke von Treu und Glauben zu den von den öffentlichen Auftraggebern zu beachtenden rechtlichen Grundlagen nach § 97 Abs.7 GWB gehört (BGHZ 154, 32, 45. 169, 131, 137, Tz.23), gilt der Grundsatz, dass beim Fehlen von Preisen und geforderten Erklärungen ein Angebot zwingend auszuschließen ist, ausnahmsweise dann nicht, wenn die Unvollständigkeit eine unbedeutende und sich auf den Wettbewerb nicht auswirkende Position betrifft und wenn der Auftraggeber selbst bei der Wertung der verschiedenen Angebote zu erkennen gibt, dass es ihm auf die geforderte Angabe in keiner Weise ankommt (vgl. zu ähnlichen Ausnahmefällen: BayObLG, Beschluss vom 15. September 2004 - Verg 26/03, zitiert nach veris S. 8. OLG Schleswig, Beschluss vom 10. März 2006 - 1 (6) Verg 13/05, zitiert nach juris Tz. 40. Thüringer OLG, Beschluss vom 8, April 2003 - 6 Verg 1/03, ZfBR 2003, f, zitiert nach juris Tz. 3 f.. VK Lüneburg, Beschluss vom 17. April 2007 - VgK 11/2007, zitiert nach veris S. 7. auch Kratzenberg, in: Ingenstau/ Korbion, VOB 16. Aufl., § 25 VOB/A Rdn. 14). Dadurch widerlegt der Auftraggeber die grundsätzliche Annahme, dass den von ihm in den Ausschreibungsunterlagen geforderten Preisangaben und Erklärungen Relevanz für die Vergabeentscheidung zukommt. In einem solchen Ausnahmefall, in dem die geforderte Angabe als reiner Formalismus anzusehen wäre, stellt sich der Ausschluss eines Angebots, das diese Angaben nicht enthält, durch den Auftraggeber als Verstoß gegen den auch im Vergabeverfahren geltenden Grundsatz von Treu und Glauben dar.

So liegt der Fall auch hier. Die Antragsgegnerin hat in ihrem "Preisspiegel: Alle Positionsarten" bei sämtlichen Leistungspositionen die Angebote der vier gewerteten Bieter gegenübergestellt und bei der Position 2.2.15 die Kategorien "Material" und "Lohn" bei allen Bieter mit "0.00" angesetzt, obwohl die Beigeladene zu 1 und die Firma S.Bauten GmbH als weitere Bieter die Einzelpreise zu diesen Kriterien wie im Leistungsverzeichnis gefordert aufgeschlüsselt angegeben hatten. Damit hat die Antragsgegnerin zum Ausdruck gebracht, dass sie diese Aufschlüsselung gemessen am Gesamtangebot der Bieter absolut unbedeutende Position (0,001% der Gesamtangebotssumme) selbst nicht für vergaberelevant hält mit der Folge, dass ein darauf gestützter Ausschluss des Angebots der Antragstellerin oder anderer Bieter nicht möglich ist.

b) Der Ausschluss des Angebots der Antragstellerin ist allerdings deswegen begründet, weil die von ihr abgegebene Nachunternehmererklärung nicht vollständig war.

aa) Werden in den Ausschreibungsunterlagen Erklärungen nach bestimmten Formblättern gefordert, dann sind diese Erklärungen als Umstände ausgewiesen, die für die Vergabeentscheidung relevant sein sollen, so dass die Nichtabgabe dieser Erklärungen mit dem Angebot regelmäßig zwingend zum Ausschluss nach § 25 Nr.1 Abs.1 lit. b VOB/A führt (BGH, Urteile vom 7. Juni 2005 - X ZR 19/02, VergabeR 2005, 617 ff., zitiert nach juris Tz. 15 und vom 10. Juni 2008 - X ZR 78/07, Umdruck Tz. 9). Zu diesen "Erklärungen" gehören z.B. auch Angaben dazu, welche Leistungen der Bieter nicht selbst erbringen, sondern durch Nachunternehmer erbringen lassen will (BGH, Urteil vom 18. September 2007 - X ZR 89/04, VergabeR 2008, 69 ff. zitiert nach juris Tz. 10). Der Angebotsausschuss greift ein, wenn eine geforderte Erklärung zum Nachunternehmereinsatz fehlt oder wenn dessen Art und Umfang unzureichend angegeben werden, so dass die Eignung des Bieters, die Zuverlässigkeit der Leistungserbringung oder der wertende Angebotsvergleich nicht mehr gewährleistet sind (OLG Schleswig, Beschluss vom 10. März 2006 - 1 (6) Verg 13/05, zitiert nach juris Tz. 32).

bb) Gemessen an diesen Vorgaben ist das von der Antragstellerin eingereichte Verzeichnis der Nachunternehmer (Formblatt: EFB U EG 317 EG) unvollständig. Die Antragstellerin hat für den gesamten Titel 18 und damit auch für die unter Position 18.0.30 genannten Leistungen die Firma S. als Nachunternehmer benannt, zu der Position 18.0.30 des Leistungsverzeichnisses aber ein Entsorgungszertifikat der Firma L., die nicht in dem Nachunternehmerverzeichnis aufgeführt wird, als Anlage beigefügt. Soweit die Antragsstellerin dies damit begründet, dass sie zu dem von ihr genannten Nachunternehmen S. in vertraglicher Beziehung stehe, nicht aber zu der Firma L., die ihrerseits mit dem Nachunternehmen S. vertraglich verbunden sei, ist diese auf die jeweiligen Vertragsbeziehungen abstellende Sichtweise für die Verpflichtung zur Benennung der eingesetzten Nachunternehmer unerheblich. Dies folgt aus der Formulierung des einleitenden Hinweises zu Beginn des Verzeichnisses "mit dem Angebot sind: - die Unternehmen zu benennen, deren Fähigkeiten sich der Bieter im Auftragsfall bedienen wird, und die Nachweise vorzulegen, dass ihm die erforderlichen Mittel dieser Unternehmer zur Verfügung stehen, ungeachtet des rechtlichen Charakters des zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehenden Verbindungen."

Bei einer Auslegung nach dem maßgebenden objektiven Empfängerhorizont der potentiellen Bieter (BGH, Urteil vom 10. Juni 2008 - X ZR 78/07, Umdruck Tz. 10) ergibt sich, dass für die Benennung der für den Bieter tätigen Unternehmer nicht die zwischen ihnen bestehenden rechtlichen Beziehungen, sondern lediglich der Umstand entscheidend ist, dass diese Unternehmer Tätigkeiten aus dem Aufgabenkreis des Bieters für ihn ausführen. Das entspricht auch dem Sinn und Zweck des geforderten Nachunternehmerverzeichnisses sowie der dazu erbetenen Verpflichtungserklärungen. Sie sollen den Auftraggeber in die Lage versetzen, die fachliche Eignung und Zuverlässigkeit des Bieter überprüfen und beurteilen zu können (vgl. § 25 Nr.2 Abs.1 VOB/A. OLG Schleswig, Beschluss vom 10. März 2006 - 1 (6) Verg 13/05, zitiert nach juris Tz. 40).

Eine andere Beurteilung ist hier entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht deswegen angezeigt, weil die von der Firma L. zu erbringenden Leistungen ihrer Ansicht nach völlig untergeordneter Natur sind. Ob einem Umstand Relevanz für die Vergabeentscheidung zukommt, entscheidet allein der Auftraggeber. Indem die Antragsgegnerin keine Leistungsposition von der Verpflichtung zur Benennung etwaiger zu ihrer Erfüllung eingesetzter Nachunternehmen ausgenommen hat sowie entsprechende Verpflichtungserklärungen bereits bei Angebotsabgabe verlangt hat, wird hinreichend deutlich, dass sie jeder der in dem Leistungsverzeichnis genannten Positionen eine wettbewerbliche Relevanz beimisst (OLG Dresden, Beschluss vom 11. April 2006 - WVerg 6/06, OGR Dresden 2006, 656 ff., zitiert nach juris Tz. 9). Davon abgesehen überzeugt diese Einschätzung der Antragstellerin auch vor dem Hintergrund nicht, dass für das zu Position 18.0.30 eingesetzte Unternehmen ein Nachweis über die Zulassung als Entsorgungsfachbetrieb zu erbringen war.

Ob die im Rahmen der Auslegung einer Klausel, die eine Benennung des vorgesehenen Nachunternehmers auf Verlangen vorsah, stehenden Ausführungen des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 10. Juni 2008 - X ZR 78/07, Tz. 14), wonach die verbindliche Mitteilung der bei der Ausführung vorgesehenen Nachunternehmer die Bieter in Anbetracht des Umstands, dass der Zuschlag naturgemäß nur auf ein Angebot ergeht, in einem Maße belasten kann, das regelmäßig nicht in einem angemessenen Verhältnis zu den Vorteilen dieser Vorgehensweise für die Vergabestelle steht, auf den hiesigen Fall, in dem die Benennung der Nachunternehmer ausdrücklich bereits bei Angebostabgabe gefordert wurde, übertragbar sind, bedarf keiner Entscheidung. Offen bleiben kann, ob etwas anderes gilt, weil für einige Leistungen und insbesondere für die in der Position 18.0.30 genannten Leistung der Nachweis einer besonderer Qualifikation erbracht werden musste. In einem solchen Fall kann die Vergabestelle ein erhebliches Interesse daran haben, schon bei Angebotsabgabe festzustellen, dass der dafür benannte Nachunternehmer, auf dessen Qualifikation es entscheidend ankommt, sich auch tatsächlich zur Erbringung der von ihm vorgesehenen Leistungen verpflichtet hat. Dies könnte die Vorgabe, den Nachunternehmer bereits bei Angebotsabgabe mitzuteilen, rechtfertigen. Das alles kann jedoch dahinstehen. Denn jedenfalls hat keiner der Bieter gerügt, dass die Angabe der vorgesehenen Nachunternehmer bereits bei Angebotsabgabe eine unzumutbare Belastung darstellt.

2. Die mit ihrem eigenen Angebot gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b VOB/A i. V. m. § 21 Nr.1 Abs. 2 Satz 5 VOB/A zwingend ausgeschlossene Antragstellerin kann ihren Nachprüfungsantrag allerdings mit Erfolg auf die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gemäß § 97 Abs. 2 GWB stützen. Eine Einschränkung danach, wie das eigene Angebot beschaffen ist, oder danach, ob der betroffene Bieter seinerseits Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten hat, sieht das Gesetz nicht vor (BGHZ 169, 131, 145, Tz. 52). Der Gleichheitsgrundsatz ist auch dann verletzt, wenn die Angebote aller weiteren Bieter aufgrund unterschiedlicher gleichwertiger Mängel zwingend ausgeschlossen werden müssen (BGH, Beschluss vom 26. September 2006 a. a. O.. OLG Karlsruhe IBR 2007, 1241).

Das ist hier der Fall.

a) Bei der Firma S.Bauten GmbH stellt sich die Situation ebenso wie bei der Antragstellerin dar. Auch diese Bieterin hat als Nachunternehmer zu der Position 18.0.30 des Leistungsverzeichnisses eine andere Firma benannt, als diejenige, auf die das Entsorgungszertifikat lautet. Diese wiederum führt sie nicht in ihrem Nachunternehmerverzeichnis auf mit der Folge, dass ihr Angebot ebenfalls nach § 25 Nr. 1 Abs.1 lit. b VOB/A i. V. m. § 21 Nr. 1 Abs. 2 Satz 5 VOB/A zwingend auszuschließen war.

b) Ein zwingender Ausschlussgrund nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b VOB/A i. V. m. § 21 Nr.1 Abs. 2 Satz 5 VOB/A ergibt sich auch für das Angebot der Beigeladenen zu 1.

aa) Der Angebotsausschluss der Beigeladenen zu 1 lässt sich allerdings nicht damit begründen, dass ihr Angebot in Position 2.0.10 des Leistungsverzeichnisses für die Leistung "Baustelle einrichten" eine gemäß § 21 Nr.1 Abs.2 Satz 5 VOB/A unzulässige Mischkalkulation enthält. Dafür, dass die Beigeladene zu 1 entgegen der ausdrücklichen Vorgaben unter dieser Position auch - wie die Antragstellerin meint - Kosten für die Vorhaltung von Gerät mit einberechnet und damit eine unzulässige Mischkalkulation (BGHZ 159, 186, 193 f.. BGH, Urteil vom 24. Mai 2005 - X ZR 243/02, VergabeR 2005, 754, 755). abgegeben hat, liegen keine Anhaltspunkte vor.

bb) Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin auch, dass die Beigeladene zu 1 den zum Einsatz für die Erdungsarbeiten in den Positionen 2.0.50 (Bahnerdung für Baubehelfe), 2.0.60 (Bahnerdung für Baugeräte), 6.0.30 (Bahnerdung für Rückbaustände) und 14.2.10 (Blitzschutz und Schutzerdungsanlagen herstellen) vorgesehenen Nachunternehmer nicht benannt hat.

Die Beigeladene zu 1 beabsichtigt, diese Arbeiten selbst auszuführen. Bei ihr handelt es sich ebenso wie bei den anderen Bietern um eine von der DB AG zugelassene Fachfirma im Sinne der Ausschreibung. Zwar bestimmt Ziffer 3.9.7 der Baubeschreibung, dass "(...) Anschlüsse (sind) an die innere Erdung anzuschweißen, elektrische Verbinder an die Anschlüsse anzuschrauben oder anzuschweißen [sind]. Die Ausführung ist nur durch eine dafür von der DB AG zugelassene Fachfirma durchzuführen.", und im Leistungsverzeichnis wird unter den vorgenannten Positionen auf die Ausführung durch eine qualifizierte, durch die DB AG zugelassene Fachfirma verwiesen. Vor dem Hintergrund, dass ein formelles Zulassungsverfahren mit einem entsprechenden Zulassungsbescheid der DB AG bislang nicht existiert, ist diese Vorgabe nach dem für die Auslegung maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont der potenziellen Bieter (BGH, Urteil vom 10. Juni 2008 - X ZR 78/07, zitiert nach juris Tz. 10) aber dahingehend zu verstehen, dass die Vorlage einer Referenzliste genügt, aus der sich ergibt, dass der Bieter bereits in der Vergangenheit für die DB AG vergleichbare Arbeiten ausgeführt hat. Eine solche Referenzliste, aus der sich die früheren Arbeiten für die DB AG entnehmen lassen, hat die Beigeladene zu 1 vorgelegt. Zudem hat sie im Rahmen des hiesigen Gesamtvorhaben bereits Arbeiten auf derselben Baustelle in einem zuvor von der Antragsgegnerin vergebenen Teilabschnitt ausgeführt.

cc) Entgegen der Vermutung der Antragstellerin hat die Beigeladene zu 1 auch von sämtlichen Nachunternehmern Verpflichtungserklärungen gemäß § 8 a Nr. 10 VOB/A vorgelegt.

dd) Soweit die Antragstellerin beanstandet, dass die Beigeladene zu 1 die in dem Formblatt EVM Erg EG Neb 247 EG formulierten Mindestanforderungen für Nebenangebote nicht eingehalten hat, vermag dies einen Ausschluss des Hauptangebotes des Beigeladenen nicht zu begründen. Ein Verstoß gegen diese Anforderungen, wonach der Sondervorschlag/das Nebenangebot u. a. enthalten muss:

" Bauwerkspläne mit allen vom Entwurf abweichenden und für die Wertung erforderlichen Einzelheiten - statische Vorberechnungen. Weicht die Gründung nach Art oder Lage vom Entwurf ab, so hat der Bieter seinem NA die Stellungnahme des Gutachters beizufügen, der die geotechnische Stellungnahme des AG für das Bauwerk erstellt hat. Die Kosten für die Gutachterleistung trägt der Bieter."

könnte nur zum Ausschluss des gewerteten Nebenangebots Nr. 5 führen, womit das Hauptangebot der Beigeladenen zu 1 immer noch mit Abstand des wirtschaftlichste wäre. Auf die Frage, ob die zwingend vorzulegenden statischen Vorberechnungen und ein geänderter Bauwerksplan vorliegend - wie die Antragsgegnerin meint - entbehrlich gewesen seien, weil das Nebenangebot technisch gleichwertig sei und lediglich vorsehe, einen Baubehelf zur Herstellung der Gründungspfähle (Hülsenrohr) gegen ein geeignetes anderes Behelfsverfahren (Bohren der Pfähle unter Wasserüberdruck) auszutauschen, kommt es daher nicht an.

ee) Das Angebot der Beigeladenen zu 1 war allerdings deswegen auszuschließen, weil sie den unter Position 18.0.30 des Leistungsverzeichnisses geforderten Nachweis ihrer Zulassung als Entsorgungsfachbetrieb nicht vorgelegt hat.

Die Beigeladene zu 1 hat in ihrem Angebot und auch im Nachprüfungsverfahren erklärt, die unter dieser Position genannten Leistungen selbst ausführen zu wollen. Einen Nachweis über ihre Zulassung als Entsorgungsfachbetrieb hat sie aber nicht eingereicht. Zwar hat die Antragsgegnerin auf die Angaben der Beigeladenen zu 1 in dem Formblatt EVM BAng 213 EG unter Ziffer 4.4. verwiesen, woraus sich ergibt, dass die Beigeladene zu 1 für "31101-Rückbau, Verwertungs- und Entsorgungsarbeiten" präqualifiziert und unter der Nummer 010.490900 im Präqualifikationsverzeichnis eingetragen sei. Dies ist aber vorliegend nicht entscheidend. Denn unter Position 18.0.30 des Leistungsverzeichnisses hat die Antragsgegnerin einen "Nachweis der Zulassung des Entsorgungsfachbetriebes" gefordert. In ihrem Angebot hat die Beigeladene zu 1 unter die Rubrik lediglich angegeben "Registriernummer 9.01.0012 vom 03.07.2008". Das unter dieser Nummer ausgestellte Überwachungszertifikat lautet jedoch nicht auf sie, sondern auf die Firma A. M. Entsorgung GmbH & Co KG. Die darin liegenden Unvollständigkeit des Angebots führt daher zwingend zu dessen Ausschluss nach § 25 Nr. 1 Abs.1 lit. b VOB/A. Dass die Firma A. M. Entsorgung GmbH & Co KG zum Firmenverbund der D.Gruppe gehört, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn die Entsorgung soll nach den Angaben der Beigeladenen zu 1 eben nicht durch diese rechtlich eigenständige Firma, sondern durch sie selbst erbracht werden.

c) Auch das Angebot der Beigeladenen zu 2 ist mangels Vollständigkeit der geforderten Unterlagen gemäß § 21 Nr. 1 Abs. 2 Satz 5 VOB/A zwingend auszuschließen.

aa) Zu Recht weist die Antragstellerin darauf hin, dass ein zwingender Ausschluss des Angebots der Beigeladenen zu 2 bereits darin zu sehen sein könnte, weil diese den in Position 18.0.30 des Leistungsverzeichnisses geforderten Nachweis über ihre Zulassung als Entsorgungsfachbetrieb nicht ordnungsgemäß erbracht hat.

Das Leistungsverzeichnis nennt unter dieser Position folgende zu erbringenden Arbeiten "Boden lösen, laden, transportieren (...) in das Eigentum des AN übernehmen, von der Baustelle zu entfernen und einer fachgerechten Verwertung zuzuführen" und verlangt dafür u. a. einen Nachweis der Zulassung des Entsorgungsfachbetriebes. Ausweislich der von der Antragstellerin überreichten Ablichtung der Entsorgungsfachbetriebsliste der Entsorgergemeinschaft Bauen und Umwelt e. V., die inhaltlich auch den von der Beigeladenen zu 2 mit ihrem Angebot eingereichten Überwachungszertifikaten und Bescheinigungen entspricht, ist diese lediglich als Entsorgungsfachbetrieb für die abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten ("Lagern"), Behandeln" und "Verwerten", nicht aber für die Tätigkeit "Befördern" zertifiziert.

Die von der Beigeladenen zu 2 dafür gegebene Begründung, der unter Pos. 18.0.30 geforderte Nachweis der Zulassung des Entsorgungsfachbetriebes umfasse nicht die Transportgenehmigung. deren Beschaffung sei lediglich in den Angebotspreis einzukalkulieren gewesen, überzeugt nicht. Der geforderte Nachweis über die geordnete Verwertung umfasst die gesamten unter Positionen 18.0.30 genannten Leistungen und damit auch den Transport des schadstoffbelasteten Bodens. Ob die Zuordnung des in dieser Position beschriebenen Bodens zu den dort genannten Abfallschlüssel 170599 D 1 noch dem geltenden Abfallrecht entspricht und folglich einer Transportgenehmigungspflicht nach § 49 Abs. 1 des Kreiswirtschaftsabfallgesetzes (KrWAbfG) unterfällt, ist angesichts der von der Antragsgegnerin geforderten Erklärung unerheblich.

Das gilt auch für die von der Beigeladenen zu 2 vertretene Auffassung, es sei ausreichend gewesen, dass die jeweiligen Bieter in ihrem Angebotspreis die Kosten für die Beschaffung einer Transportgenehmigung berücksichtigt und sich auf das evtl. Erfordernis der Beibringung einer solchen Genehmigung eingestellt hätten. Eine solche Auslegung der in der Leistungsbeschreibung gewählten Formulierung "Nachweis der Zulassung des Entsorgungsfachbetriebes" ist angesichts ihres klaren Wortlauts fern liegend. Gegen ein solches Verständnis spricht auch, dass die anderen Bieter, auf deren objektiven Empfängerhorizont maßgebend abzustellen ist (BGH, Urteil vom 10. Juni 2008 - X ZR 78/07, Umdruck Tz. 10), die Formulierung anders verstanden und den geforderten Nachweis bereits mit Angebotsabgabe übersandt haben. Im Ergebnis bedarf diese Frage jedoch keiner Entscheidung, weil das Angebot der Beigeladenen zu 2 aus den nachfolgend unter bb) und cc) aufgeführten Gründen mangels Vollständigkeit gem. § 25 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A i. V. m. § 21 Nr. 1 Abs. 2 S. 5 VOB/A zwingend auszuschließen ist.

bb) Zu Recht rügt die Antragstellerin, dass sich dem Nachunternehmernachweis der Beigeladenen zu 2 nicht konkret entnehmen lässt, welchem Nachunternehmer welche Leistungen aus welchem Titel tatsächlich übertragen wurden.

(1) Wie bereits ausgeführt, sind Erklärungen eines Bieters zum beabsichtigten Einsatz von Nachunternehmern grundsätzlich wettbewerblich relevant. Ein Bieter, der zur Erbringung der von ihm geschuldeten Leistung jedenfalls in Teilen Nachunternehmer einsetzen will, erweitert dadurch sein Leistungsspektrum über das hinaus, was er mit den Kräften des eigenen Betriebes zu gewährleisten in der Lage ist (OLG Dresden, OLGR 2006, 656, 657). Deswegen müssen Nachunternehmererklärungen so abgegeben werden, wie die Vergabestelle sie in zulässiger Weise fordert.

(2) Der den Bietern als Bestandteil der Angebotsunterlagen zur Verfügung gestellte Vordruck "Verzeichnis der Unternehmerleistungen" sah vor, dass der Bieter mit dem Angebot den oder die Nachunternehmer namentlich zu benennen und die jeweils zu erbringende Teilleistung durch Angabe der Ordnungsziffer (OZ/Leistungsbereich) sowie einer verbalen Umschreibung zu bezeichnen hatte. Diesen Anforderungen wird die Nachunternehmererklärung der Beigeladenen zu 2 nicht gerecht. Ihr Nachunternehmerverzeichnis enthält keine positionsbezogenen Ordnungsziffern, sondern lediglich die übergeordnete Titelbezeichnung, die jeweils sehr große Teile des Leistungsspektrums umfasst, von denen der ins Auge gefasste Nachunternehmer überwiegend nur kleine Ausschnitte erbringen sollte. Die verbale Umschreibung der beabsichtigten Teilleistungen grenzt dessen Tätigkeitsbereich zwar teilweise weiter ein, verwendet jedoch nicht durchgängig die konkrete Terminologie des Leistungsverzeichnisses. Infolge dessen lässt sich der genaue Umfang der beabsichtigten Nachunternehmerleistung auch aus dem Zusammenspiel zwischen der ziffernmäßigen Bezeichnung der Teilleistung und ihrer verbalen Benennung nicht so eindeutig bestimmen, dass der Vergabestelle eine konkrete Zuordnung jeder einzelnen Positionen des Leistungsverzeichnisses zu einem bestimmten Nachunternehmer möglich wäre.

So ist für den Titel 6 zum Einen der Nachunternehmer A zum Anderen der Nachunternehmer K und des Weiteren der Nachunternehmer G vorgesehen. Die von dem Nachunternehmer A zu erbringenden Leistungen des Titels 6 werden mit der Bezeichnung "Abbruchleistungen inklusive Entsorgung" beschrieben und sollen ausweislich des Schriftsatzes des Bevollmächtigten des Beigeladenen zu 2 vom 19. August 2008 den gesamten Untertitel 6.1 (Vorarbeiten), den gesamten Untertitel 6.4 (Überbau 1), die Positionen 6.510 - 6.5.50, den gesamten Untertitel 6.6 (Überbau 3), den gesamten Untertitel 6.7 (Überbau 4), den gesamten Untertitel 6.8 (Überbau 5) sowie die Position 6.9.60 und die Position 6.11.110 umfassen. Angesichts dieser sehr verschiedenen und demzufolge unter jeweils anderen Untertiteln aufgeführten Leistungen ergibt sich für die Vergabestelle bei der pauschalen Beschreibung "Abbruchleistungen inklusive Entsorgung" nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit, welche von ihr in dem Leistungsverzeichnis unter der jeweiligen Leistungsposition aufgeführten Arbeiten nun tatsächlich von dem Nachunternehmer A erbracht werden sollen. Beispielsweise ist nach den Angaben der Beigeladenen zu 2 die Position 6.5.60 des Leistungsverzeichnisses (Lager ausbauen, Presse Unterbau) "Lager gegebenenfalls mit Lager und Futterplatten ausbauen und der Verwertung nach Wahl des AN zu führen. Bauwerk, Lagerkonstruktion und Lagerkräfte nach Unterlagen des AG. Ausbau "durch Abbruch" von diesen Leistungen nicht erfasst, ohne dass dies für die Antragsgegnerin angesichts der beschriebenen Teilleistung ersichtlich wäre.

Auf die Darstellung weiterer Beispiele für die vorstehend aufgezeigten Unklarheiten wird verzichtet.

cc) Gleiches gilt auch für die in der Verpflichtungserklärung des Nachunternehmers E vom 23. April 2008 (Anlage 9 zum Angebot der Beigeladenen zu 2) enthaltene Einschränkung der Verpflichtungserklärung, wonach die Erbringung der genannten Teilleistungen lediglich "gemäß Angebot vorbehaltlich anderweitiger Vermietung" erfolgen soll. Durch diese Einschränkung wird der mit der Verpflichtungserklärung des Nachunternehmers verfolgte Zweck, dessen Leistungsbereitschaft und -fähigkeit nachzuweisen, nicht erreicht. Die Argumentation der Beigeladenen zu 2, der Nachunternehmer E habe sich auch gegenüber weiteren Bietern als Nachunternehmerin für die Teilleistung verpflichtet, könne diese Leistung jedoch lediglich einmal erbringen, ist unerheblich. Da tatsächlich nur einer der Bieter, für die sich der Nachunternehmer E als Subunternehmer verpflichtet hat, den Zuschlag erhalten kann, besteht die Gefahr einer "doppelten" Leistungspflicht nicht.

dd) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist das Angebot der Beigeladenen zu 2 allerdings nicht gem. § 21 Nr. 1 Abs. 2 S. 5 VOB/A deswegen unvollständig, weil die jeweils von den Nachunternehmern unterzeichnete Tariftreuevereinbarung keine Unterschrift der Beigeladenen zu 2 aufweist. Zu Recht weist diese darauf hin, dass nach der Angebotsanforderung gem. Formblatt EVM (B A EG 211 EG) die Tariftreueerklärung des Nachunternehmers - EVM Erg Ang - Tarif NU 251.2 nicht zurückzugeben war, sondern bei ihr als Bieterin verbleiben konnte.

3. Dies hat zur Folge, dass das Vergabeverfahren - bei fortdauerndem Beschaffungsbedarf der Antragsgegnerin - jedenfalls in den Stand nach Versendung der Verdingungsunterlagen zurückzuversetzen ist. Den Bieter wird dadurch Gelegenheit gegeben, neue Angebote einzureichen. insoweit wird jedoch die Setzung einer neuen Angebotsfrist erforderlich sein. Ohne eine neue Vergabebekanntmachung und dieser angepasster Verdingungsunterlagen können von den Bietern allerdings nur Anforderungen entsprechend den Erläuterungen unter Ziffer II. 1 und 2 gestellt werden.

III.

Die Nebenentscheidungen beruhen, soweit sie das Verfahren vor der Vergabekammer betreffen, auf § 128 Abs. 3 und 4 GWB auf. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf §§ 92 Abs.1, 97 Abs.2, 100 Abs. 1 ZPO. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin mit ihrem Hauptantrag keinen Erfolg hatte.

Die Beigeladene zu 1 ist an den im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten zu beteiligen, da sie auf Seiten der Antragsgegnerin den Anträgen der Antragstellerin entgegen getreten ist. Dagegen sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2 wie tenoriert von den übrigen Verfahrensbeteiligten in entsprechender Anwendung von §§ 91 Abs.1, 100 Abs. 1 ZPO zu tragen.

Um einem Beigeladenen kostenrechtlich wie ein Antragsteller oder Antragsgegner zu behandeln, ist es notwendig, dass er die durch die Beiladung begründete Stellung im Verfahren auch nutzt, indem er sich an dem Verfahren beteiligt (BGHZ 169, 131, 152 f.). Dafür genügt es, dass er seine aus § 119 GWB ergebende Stellung als Beteiligte am Beschwerdeverfahren auch nutzt, indem er beim Beschwerdegericht Schriftsätze einreicht, an einer mündlichen Verhandlung vor diesem Gericht teilnimmt oder sich sonst wie in außergerichtliche Kosten verursachender Weise am Beschwerdeverfahren beteiligt (BGHZ 158, 43, 59) und durch diese - einem Beitritt eines Streithelfers vergleichbare - Unterstützungshandlung feststellbar ist, welches (Rechtsschutz)Ziel ein Beigeladener in der Sache verfolgt (OLG Celle, Beschluss vom 27. August 2008 - 13 Verg 2/08). Das ist hier geschehen. Die Beigeladene zu 2 hat die Entscheidung der Vergabestelle, die Antragstellerin auszuschließen, verteidigt, zugleich aber auch den Ausschluss der Beigeladenen zu 1 gefordert und in diesem Punkt das gleiche Rechtsschutzziel wie die Antragstellerin, nämlich die Verhinderung einer Zuschlagserteilung an die Beigeladene zu 1 verfolgt. Dass sie keine förmlichen Anträge gestellt hat, ist demgegenüber unerheblich. Da die Beigeladene zu 2 in beiden Punkten erfolgreich war, sind ihre außergerichtlichen Kosten von den übrigen Verfahrensbeteiligten entsprechend der vorgesehen Kostenquotelung zu tragen.

Der Beschwerdewert beträgt gemäß § 50 Abs. 2 GWB 5% der Bruttoauftragssumme, die sich nach dem Interesse der Antragstellerin an der Auftragerteilung und mithin an ihrer Angebotssumme von 9.277.241,63 EUR bemisst.

Ende der Entscheidung

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