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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 20.01.2006
Aktenzeichen: 13 W 5/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 709
ZPO § 751 Abs. 2
ZPO § 936
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
13 W 5/06

Beschluss

in der Beschwerdesache

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers gegen den Beschluss des Landgerichts Stade vom 24. November 2005 wird zurückgewiesen.

Der Verfügungskläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Streitwert im Beschwerdeverfahren: 2.500 EUR

Gründe:

I.

Der Verfügungskläger (im Folgenden: Kläger) ist Bürgermeister der Stadt B.. Die Verfügungsbeklagte (im Folgenden: Beklagte) ist ein Verlag, der u. a. die Kreiszeitung N. H. W. herausgibt. In dieser Zeitung erschien am 24. August 2005 unter der Überschrift "Der Märchen-Bürgermeister" ein den Kläger betreffender Artikel. Das Landgericht hat die Beklagte zum Abdruck der Gegendarstellung verurteilt. Es hat das Urteil unter Bezugnahme auf § 709 Satz 1 ZPO für vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 EUR erklärt.

Eine Woche nach Verkündung des Urteils, am 20. Oktober 2005, hat der Kläger die Festsetzung eines Zwangsgelds beantragt. Das Landgericht hat den Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgelds zurückgewiesen, weil die Sicherheit nicht geleistet worden sei (§ 751 Abs. 2 ZPO). Dagegen hat der Kläger sofortige Beschwerde eingelegt, in der er vorgetragen hat, er habe die Sicherheit nunmehr am 13. Dezember 2005 hinterlegt.

II.

Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.

Das Landgericht hat den Antrag des Klägers auf Festsetzung eines Zwangsgeldes mit Recht zurückgewiesen. Die einstweilige Verfügung ist mangels rechtzeitiger Vollziehung wirkungslos mit der Folge, dass die Vollstreckung unstatthaft ist.

Die Vollziehung einer einstweiligen Verfügung ist gemäß §§ 929 Abs. 2, 936 ZPO unstatthaft, wenn seit dem Tage, an die sie verkündet wurde, ein Monat vergangen ist. Diese Vorschriften greifen auch bei einer auf Abdruck einer Gegendarstellung gerichteten einstweiligen Verfügung ein (OLG München, AfP 1988, 269; Löffler/Ricker, Handbuch des Presserechts, Kapital 28 Rn. 14). Das Vollziehungserfordernis wird regelmäßig durch die Parteizustellung erfüllt (BGH NJW 1993, 1076; Zöller-Vollkommer, 25. Aufl., §§ 929 Rdnr. 16 ff.). Hat allerdings das Gericht, wie hier, die Vollstreckbarkeit des Urteils von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht, so muss der Gläubiger innerhalb der Monatsfrist auch die Sicherheitsleistung nachweisen:

In Fällen, in denen die Vollziehung einer einstweiligen Verfügung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht worden ist, muss nach ganz herrschender Meinung die Sicherheit innerhalb der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO geleistet werden (OLG Hamm, MDR 1995, 412; OLG-Report Hamm 1994, 59; KG, KG-Report Berlin 1994, 212; OLG München NJWRR 1988, 1466; OLG Oldenburg, OLG-Report Oldenburg 2000, 44; Ahrens/Jestaedt, 5. Aufl., Kapitel 56 Rdnr. 20; Bork MDR 1983, 180; Zöller-Vollkommer, 25. Aufl., § 929 Rdnr. 9, 24 a. E.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, 65. Aufl., § 921 Rdnr. 13). Nach einer teilweise vertretenen Meinung soll dies nicht gelten, wenn, wie im Streitfall, nicht die Vollziehung, sondern die Zwangsvollstreckung des Verfügungsurteils von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht wurde (OLG Hamm, MDR 1982, 763, Wenzel, Das Recht der Wort und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Rdnr. 277 [Bl. 220 d. A.]; Thomas/Putzo-Reichhold, 27. Aufl., § 936 Rdnr. 7). Dieser Ansicht kann nicht beigetreten werden, weil sie auf der unzutreffenden Unterscheidung zwischen Vollziehung und Zwangsvollstreckung des Verfügungsurteils beruht. Unter Vollziehung im Sinn des § 929 ZPO ist wesentlich eine besondere Form der Zwangsvollstreckung des Arrests oder der einstweiligen Verfügung zu verstehen. Etwas anderes ergib sich nicht aus § 928 ZPO, wonach die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung auf die Vollziehung nur entsprechend anzuwenden sind. Diese Regelung ist damit zu erklären, dass Arrest und Verfügungsgläubiger im Regelfall lediglich eine Sicherung, nicht aber eine Befriedigung verlangen können (BGH NJW 1993, 1076; vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 55 Rdnr. 37; Bork, MDR 1983, 180). Sie besagt nicht, dass es bei Arrest und Verfügungstiteln eine an andere Voraussetzungen als an die Vollziehung gebundene Vollstreckung gibt. Das Landgericht hat also auch die Vollziehung von der Sicherheitsleistung abhängig gemacht, sodass der Kläger zur Wahrung der Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO die Sicherheit hätte bis zum 12. November 2005 leisten müssen. Das hat er nicht getan. Die von ihm am Tage nach der Verkündung des Urteils bewirkte Zustellung der einstweiligen Verfügung im Parteibetrieb reichte nicht aus.

Soweit der Kläger sich für seine Ansicht, jedenfalls bei Gegendarstellungsverfügungen brauche die Sicherheit, von der die vorläufige Vollstreckbarkeit abhängig gemacht wurde, nicht innerhalb der Monatsfrist geleistet zu werden, auf die in NJWRR 1998, 1007 und MDR 2003, 53 veröffentlichten Urteile des OLG Frankfurt und des OLG München beruft, ist den Urteilen hierfür nichts zu entnehmen. Es wird nur ausgeführt, dass es zur rechtzeitigen Vollziehung einer einstweiligen Verfügung neben der Parteizustellung nicht auch noch erforderlich ist, den Antrag auf Festsetzung von Zwangsmitteln innerhalb der Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO zu stellen. Mit der Frage der Erfüllung der Sicherheitsleistung haben die Urteile nichts zu tun.

Zwar weist der Kläger zutreffend darauf hin, dass das Landgericht die Zwangsvollstreckung nicht von einer Sicherheitsleistung hätte abhängig machen dürfen. Eine Sicherheitsleistung kommt im Verfügungsverfahren gemäß §§ 936, 921 ZPO nicht § 709 Satz 1 ZPO - in Betracht, um gegebenenfalls das Risiko zu kompensieren, dass aus einem mit tatsächlichen oder rechtlichen Unsicherheiten behafteten Beschluss oder Urteil ein besonders großer Schaden entsteht (Jestaedt a. a. O., Kap. 56 Rdnr. 20; Berneke, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 2. Aufl., Rdnr. 251). Dafür ist hier nichts ersichtlich. Der Kläger kann jedoch daraus im Beschwerdeverfahren nichts zu seinen Gunsten herleiten. Insbesondere wird durch das Erfordernis, die Sicherheit innerhalb der Monatsfrist zu leisten, nicht, wie der Kläger meint, sein grundrechtlich gesicherter Anspruch auf Gegendarstellung unzumutbar beschwert. Der Kläger hätte die Sicherheit innerhalb der Monatsfrist leisten und/oder sich gegen die Anordnung der Sicherheitsleistung, in der prozessual ein Teilunterliegen zu sehen ist, mit der Berufung zur Wehr setzen können. Bei rechtzeitiger Sicherheitsleitung hätte er mit Erfolg ein Zwangsgeld beantragen können, falls die Beklagte die Gegenvorstellung nicht veröffentlicht hätte. Ohne Zahlung der Sicherheitsleistung hätte er in einem Berufungsverfahren die Chance gehabt, dass die wirkungslos gewordene einstweilige Verfügung neu erlassen wird (vgl. Senat, OLG-Report Celle 1995, 116). Diese Möglichkeit besteht allerdings nicht mehr im Wege einer Anschlussberufung, weil nach Ablauf von drei Monaten für einen Neuerlass der einstweiligen Verfügung das Rechtsschutzbedürfnis fehlt (vgl. OLG München, AfP, 1988, 269).

Ende der Entscheidung

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