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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 12.03.2008
Aktenzeichen: 14 U 140/07
Rechtsgebiete: WA, BGB


Vorschriften:

WA Art. 1
WA Art. 29
BGB § 823
1. Eine entgeltliche Beförderung i. S. d. Art. 1 des Warschauer Abkommens (WA) erfordert nicht notwendig eine die Selbstkosten des Luftfrachtführers übersteigende Beteiligung des/der Passagiere/s an den Kosten des Fluges. Auch eine Teilentgeltlichkeit der Flugleistung kann ausreichen.

2. Bei der allein entscheidenden Beurteilung des Einzelfalls ist unter Berücksichtigung des Zwecks des WA darauf abzustellen, ob entweder das Interesse des Reisenden an einem kostenlosen Flug (BGHZ 62, 260) und ein gleichgerichtetes Interesse der Passagiere und des Piloten (Urteil des schweizerischen Bundesgerichts vom 27. September 2000, Az. 4 C 194/00, Bl. 750 ff., 754, 755. OGH, Urteil vom 13. Januar 1977, Az. 2 Ob 205 - 208/76, Bl. 758 ff.) bestand oder ob das Beförderungsverhältnis der Parteien durch gegensätzliche, auf einen Leistungsaustausch gerichtete Interessen geprägt war.

3. Ziel des Warschauer Abkommens ist es, gegen Entgelt durchgeführte Privatflüge dem gewerblichen Flugverkehr gleich zu stellen und damit die haftungs- und vor allem die beweisrechtliche Stellung des Reisenden zu verbessern (BGHZ 62, 256 ff., 259).


Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil

14 U 140/07

Verkündet am 12. März 2008

In dem Rechtsstreit

hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichtes Celle unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin am Oberlandesgericht ..., der Richterin am Oberlandesgericht ... und des Richters am Oberlandesgericht ... auf die mündliche Verhandlung vom 19. Februar 2008 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das am 8. Juni 2007 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Kläger zu 1 und 2 begehren von den Beklagten als Erben des Dr.-Ing. G. K. Schadensersatz aufgrund eines Flugzeugabsturzes am 24. Juni 2000, bei dem sämtliche Insassen ums Leben kamen, darunter auch der Verlobte der Klägerin zu 1 und Vater des Klägers zu 2 C. A. Die Klägerin zu 3 macht Ansprüche aus übergegangenem Recht des Klägers zu 2 geltend, dem sie Waisenrente zahlt.

C. A. beabsichtigte gemeinsam mit den anderen Insassen zu einem Segeltörn nach Schweden zu fliegen, der mit der Segelyacht des Zeugen C. T. veranstaltet werden sollte, wobei das Segelboot und der Zeuge C. T. sich bereits in Schweden befanden.

Der Flug sollte ursprünglich mit dem Flugzeug des Bruders des Zeugen C. T., des weiteren Zeugen U. T. erfolgen, wobei Letzterer dafür 1.000 DM erhalten sollte. Da U. T. zwischenzeitlich sein Flugzeug veräußert hatte, bat er den Ehemann der Beklagten zu 1 und Vater der Beklagten zu 2 und 3 Dr.-Ing. G. K., diesen Flug zu übernehmen, der dafür die genannten 1.000 DM erhalten sollte.

Dr.-Ing. K. startete am Unfalltage mit seinem Flugzeug in H. und holte in L. die Teilnehmer des Segeltörns ab. Auf dem weiteren Flug kam es zum Absturz des Flugzeuges. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil verwiesen (Bl. 649 ff. d. A.).

Das Landgericht hat Beweis erhoben zu der zwischen den Parteien vorrangig streitigen Frage, ob es sich bei dem Unglücksflug um eine entgeltliche Beförderung (i. S. d. Warschauer Abkommens) handelte oder nicht und hat hierzu die Zeugen U. und C. T. vernommen sowie ein Sachverständigengutachten eingeholt.

Auf der Grundlage dieser Beweiserhebung hat es die Entgeltlichkeit des Fluges bejaht und die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Auch insoweit wird wegen der Einzelheiten auf das Urteil des Landgerichts vom 8. Juni 2007 verwiesen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger, die ihren erstinstanzlichen Vortrag wiederholen und vertiefen. Sie greifen die Auffassung des Landgerichtes zur Verjährung an und rügen u. a., das Landgericht habe bei der Beantwortung der Frage, ob Dr.-Ing. K. in Gewinnerzielungsabsicht gehandelt habe, fehlerhaft nur die variablen Kosten des Fluges, nicht aber auch die fixen Kosten zugrunde gelegt. Tatsächlich habe Dr.-Ing. K. weder einen Gewinn erzielen können noch sich Hoffnungen darauf gemacht. Das habe er als vermögender Mann auch gar nicht nötig gehabt. Er habe den Flug vielmehr aus Gefälligkeit gegenüber einem Fliegerkameraden übernommen. Auch der Anlass für den Flug sei rein privater Natur gewesen.

Das Gericht erster Instanz habe zudem die ihm nach § 139 ZPO obliegende Hinweispflicht verletzt. Erstmals im Zuge der Anhörung des Sachverständigen A. habe das Gericht darauf hingewiesen, dass der im Beweisbeschluss verwendete Begriff der Gesamtkosten mehrdeutig sei und das Gericht darunter nur die variablen Kosten verstehe, was dem Sachverständigen ohne Kenntnis der Parteien telefonisch mitgeteilt worden sei.

Das Landgericht habe aber auch den Begriff der Gesamtkosten verkannt.

Schließlich habe das Landgericht den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt. Der Sachverständige habe bei seiner Anhörung erklärt, er habe die zu den variablen Kosten zählenden Wartungs- und Technikkosten eines Flugzeuges wie hier (Beech Bonanza) nicht konkret berechnet. Dies müsse und könne geschehen.

Die Kläger beantragen,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen,

1. an die Klägerin zu 1 7.531,11 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung zu zahlen,

2. an die Klägerin zu 1 ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens aber 4.500 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung zu zahlen,

3. an die Klägerin zu 1 für die Zeit vom 1. September 2000 bis 31. Dezember 2003 rückständige Geldrente in Höhe von 94.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage sowie für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis 28. Februar 2005 weitere rückständige Geldrente in Höhe von 32.900 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung zu zahlen,

4. an die Klägerin zu 1 für die Zeit vom 1. März 2005 bis 30. September 2009 eine monatlich im Voraus zahlbare, zum 1. eines jeden Monats fällige Geldrente in Höhe von 2.350 EUR zu zahlen,

5. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin zu 1 ihren weiteren, über den vorstehenden Antrag hinausgehenden Unterhaltsschaden aus dem Flugunfall vom 24. Juni 2000 zu zahlen,

6. an den Kläger zu 2 für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis 28. Februar 2005 rückständige Geldrente in Höhe von 23.436,65 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung zu zahlen,

7. an den Kläger zu 2 für die Zeit vom 1. März 2005 bis 31. Dezember 2005 eine monatlich im Voraus zahlbare, jeweils zum 1. eines jeden Monats fällige Geldrente in Höhe von 766,93 EUR abzüglich des jeweiligen monatlichen Waisengeldes entsprechend den Rentenbescheiden der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu zahlen,

8. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger zu 2 für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2018 den Unterhaltsschaden aus dem Flugzeugunfall vom 24. Juni 2000 zu ersetzen, der über den in den vorstehenden Anträgen geltend gemachten Unterhaltsschaden hinausgeht, ihm für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2028 aber mindestens eine monatlich im Voraus zahlbare, jeweils zum 1. eines jeden Monats fällige Geldrente in Höhe von 766,93 EUR zu zahlen abzüglich der jeweiligen monatlichen Waisenrente entsprechend den Rentenbescheiden der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte,

9. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger zu 2 für die Zeit nach seinem 18. Lebensjahr einen eventuellen weiteren Unterhaltsschaden aus dem Flugzeugunfall vom 24. Juni 2000 zu zahlen, soweit die Ansprüche nicht auf die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte übergangen sind,

10. an die Klägerin zu 3 14.910,24 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung zu zahlen,

11. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin zu 3 die aufgrund des Flugzeugunfalls vom 24. Juni 2000 an den Kläger zu 2 ab dem 1. März 2005 monatlich zu zahlende Waisenrente und den monatlich zu zahlenden Kranken und Pflegeversicherungsbeitrag zu erstatten.

Hilfsweise beantragen sie,

das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

Sie regen an,

die Revision zuzulassen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen die angegriffene Entscheidung. Das Landgericht habe völlig zutreffend allein auf die Absicht des Luftfrachtführers Dr.-Ing. K. abgestellt, einen Gewinn mit dem Flug zu erzielen. Insoweit sei nicht nur der Betrag von 1.000 DM zu berücksichtigen, sondern auch der wirtschaftliche Vorteil, den Dr.-Ing. K. aus dem Umstand habe ziehen können, dass er das Flugzeug in Schweden wesentlich günstiger als in Deutschland habe voll tanken können.

Es habe auch überhaupt gar kein Grund für Dr.-Ing. K. bestanden, den zu transportierenden Seglern einen Gefallen zu tun, denn er habe - unstreitig - zu keinem in privaten oder geschäftlichen Beziehungen gestanden.

Sie behaupten hilfsweise - wie bereits in erster Instanz , es habe sich bei dem geplanten Segeltörn keineswegs um eine private Veranstaltung gehandelt, sondern um die gewerbliche Veranstaltung derartiger Segeltörns. C. T. sei - was unstreitig ist - Segellehrer und es habe ein Crewwechsel stattfinden sollen. Zu diesem Zweck seien der Zeuge U. T. und Dr.-Ing. K. im Übrigen auch schon früher mit Seglern nach Schweden geflogen und hätten dafür ein Entgelt erhalten.

Das Landgericht habe aber allemal zu Recht nur die variablen Kosten des Fluges der Berechnung, ob Dr.-Ing. K. einen Gewinn habe erzielen wollen, zugrunde gelegt, denn die fixen Kosten des Unterhalts seien auch unabhängig von diesem Flug angefallen.

Hilfsweise machen sie geltend, die fixen Kosten hätten lediglich 56 EUR pro Flugstunde ausgemacht (Bl. 349).

Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung der Kläger hat keinen Erfolg.

Gemäß Art. 29 Abs. 1 des Warschauer Abkommens i. d. F. des Haager Protokolls vom 28. September 1955 und des Zusatzabkommens von Guadalajara vom 18. September 1961 kann eine Klage auf Schadensersatz aus einem Flugzeugunfall, auf den das Warschauer Abkommen anzuwenden ist, nur binnen einer Ausschlussfrist von zwei Jahren erhoben werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem das Luftfahrzeug am Bestimmungsort angekommen ist, oder an dem es hätte ankommen sollen, oder an dem die Beförderung abgebrochen worden ist.

1. Die vorgenannte Ausschlussfrist war zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Jahr 2005 abgelaufen. Der Flugzeugabsturz ereignete sich am 24. Juni 2000. An diesem Tage hätte das Flugzeug auch planmäßig sein Ziel erreichen sollen.

2. Die Vorschriften des Warschauer Abkommens sind auf den vorliegenden Fall anzuwenden.

Gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 WA gilt dieses Abkommen für jede internationale Beförderung von Personen, Reisegepäck oder Gütern, die durch Luftfahrzeuge gegen Entgelt erfolgt.

Es handelte sich im vorliegenden Fall um eine derartige internationale Beförderung von Personen durch ein Luftfahrzeug gegen Entgelt im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Warschauer Abkommen. Abgangs und Bestimmungsort lagen in verschiedenen Vertragsstaaten des Warschauer Abkommens.

3. Zwischen den Beteiligten des Fluges, u. a. dem Verlobten der Klägerin zu 1 und Vater des Klägers zu 2 und Dr.-Ing. G. K. ist es zum Abschluss eines entgeltlichen Beförderungsvertrages im Sinne des Warschauer Abkommens gekommen.

a) Ein Luftbeförderungsvertrag ist ein formloser gegenseitiger Vertrag, der durch übereinstimmende Willenserklärungen der beiden an ihm beteiligten Parteien zustande kommt (BGH NJW 1976, 1583). Ein solcher gegenseitiger Vertrag, bei dem es sich nach herrschender Meinung um einen Werkvertrag handelt, weil der Pilot den werkvertraglichen Erfolg des durch den Transport bewirkten Ortswechsels schuldet, ist zwischen dem Passagier C. A. und Dr.-Ing. G. K. abgeschlossen worden.

Dabei kann offen bleiben, ob der Vertrag zwischen ihnen erst unmittelbar durch beiderseitiges schlüssiges Verhalten, nämlich das Erbringen und die Entgegennahme der Flugleistung, zustande gekommen ist oder zuvor durch Vertretung durch U. T. Dieser hatte nach seinem eigenen Bekunden vor dem Landgericht (Seite 3 unten der Sitzungsniederschrift vom 25. August 2006, Bl. 512 d. A.) ausdrücklich mit dem verunglückten Herrn A. über die Durchführung des Fluges und den dafür zu zahlenden Betrag gesprochen.

Bei der Absprache über den von U. T. oder Dr.-Ing. G. K. durchzuführenden Flug handelte es sich nicht nur um eine unverbindliche Abrede, sondern um eine für beide Seiten rechtlich bindende Vereinbarung. Die Passagiere hatten nämlich ein erhebliches persönliches, aber auch wirtschaftliches Interesse daran, am 24. Juni 2000 in Schweden zur Durchführung des gemeinsam geplanten Segeltörns einzutreffen. Sie hätten ihren Transfer sonst anderweitig organisieren müssen und waren auf die tatsächliche Durchführung des Fluges angewiesen, ohne dass es ihnen allerdings darauf ankam, wer diesen Transport tatsächlich vornahm.

b) Die Beförderung erfolgte auch entgeltlich im Sinne des Warschauer Abkommens.

Die Frage, was als Entgelt im Sinne des Art. 1 WA anzusehen ist, wird uneinheitlich beantwortet. Das Abkommen selbst enthält keine Definition. Bei der Auslegung des Begriffes Entgelt (im Original "rémunération") kann jedenfalls der im deutschen Recht verwendete Begriff "unentgeltlich" nicht herangezogen werden, da es sich um die Auslegung eines völkerrechtlichen Vertrages handelt (BGHZ 52, 194 ff., 205).

Umstritten ist u. a., ob dem Luftfrachtführer ein über seine Selbstkosten hinausgehender Gewinn zufließen muss oder zumindest zufließen sollte (BGH a. a. O., S. 206 m. w. N. ). Dieser Streit kann indessen dahinstehen.

aa) Der Bundesgerichtshof hat nämlich - ebenso wie die Obersten Bundesgerichte Österreichs und der Schweiz - ausgehend von der französischen Originalfassung des Abkommens - bei der Abgrenzung, ob für den Luftfrachtführer wirtschaftliche Interessen zur Durchführung des Fluges eine Rolle spielen, u. a. darauf abgestellt, ob entweder das Interesse des Reisenden an einem kostenlosen Flug (BGHZ 62, 260) und ein gleichgerichtetes Interesse der Passagiere und des Piloten (Urteil des schweizerischen Bundesgerichts vom 27. September 2000, Az. 4 C 194/00, Bl. 750 ff., 754, 755. OGH, Urteil vom 13. Januar 1977, Az. 2 Ob 205 - 208/76, Bl. 758 ff.) bestand oder ob das Beförderungsverhältnis der Parteien durch gegensätzliche, auf einen Leistungsaustausch gerichtete Interessen geprägt war.

Zwar führt der Bundesgerichtshof auch aus, es bestehe grundsätzlich weitgehend Einigkeit darüber, dass dem Luftfrachtführer tatsächlich ein über seine Selbstkosten hinausgehender Gewinn zufließen müsse (so auch OLG Karlsruhe VersR 1988, 276 ohne Begründung) oder noch zufließen sollte, wobei es jedoch nicht darauf ankomme, ob der Luftfrachtführer im gegebenen Fall tatsächlich Gewinn erzielt habe. Eine rein objektive Sichtweise ist mithin entgegen der Auffassung der Berufungskläger (Bl. 712 unten d. A.) nicht entscheidend. Der Bundesgerichtshof schränkt dies indes anschließend dahin ein, diese Aussage beinhalte lediglich einen allgemeinen Grundsatz, entscheidend sei bei der Auslegung das Ziel des Warschauer Abkommens, gegen Entgelt durchgeführte Privatflüge dem gewerblichen Flugverkehr gleich zu stellen und damit die haftungs- und vor allem die beweisrechtliche Stellung des Reisenden zu verbessern (BGHZ 62, 256 ff., 259). Deshalb sei bei der allein entscheidenden Lage des Einzelfalls (BGHZ 52, 194 ff., 206 und BGHZ 62, 256 ff., 260. ebenso Urteil des schweizerischen Bundesgerichts vom 27. September 2000, Az. 4 C 194/00, Bl. 750 ff.. OGH, Urteil vom 13. Januar 1977, Az. 2 Ob 205 - 208/76, Bl. 758 ff.) die Frage zu beantworten, ob es sachgerecht erscheine, den betreffenden Flug den in der Regel strengeren Anforderungen des Warschauer Abkommens zu unterwerfen.

Damit widersprechen die Urteile des Bundesgerichtshofes vom 2. April 1974 bzw. 24. Juni 1969 auch im Ergebnis nicht den beiden vorgenannten Entscheidungen der Obersten Bundesgerichte der Schweiz und Österreichs, soweit der Bundesgerichtshof zunächst als allgemeinen Grundsatz ausgeführt hat, dem Luftfrachtführer müsse oder solle für die Bejahung der Entgeltlichkeit in der Regel ein über seine Selbstkosten hinausgehender Gewinn zufließen, denn der Bundesgerichtshof hat dies - wie dargelegt - in zweifacher Hinsicht eingeschränkt. Zum einen ist unerheblich, ob der Luftfrachtführer tatsächlich Gewinn erzielt hat (so auch die Entscheidung des schweizerischen Bundesgerichts, Bl. 754 Mitte). Zum anderen haben alle drei Bundesgerichte gemeinsam die Abgrenzung zusätzlich davon abhängig gemacht, ob die Beförderung aus personenbezogenen (nicht wirtschaftlichen) Gründen, vor allem aus Gefälligkeit erfolgt.

bb) Unter Zugrundelegung dieser insoweit einheitlichen Rechtsprechung der Bundesgerichte aus drei Vertragsstaaten ergibt sich für den vorliegenden Fall eindeutig eine Entgeltlichkeit im Sinne des Art. 1 WA, denn es handelte sich bei dem Unglücksflug nicht um eine reine Privatreise mehrerer Personen mit gleichgerichteten Interessen. Dr.-Ing. K. verbanden keinerlei gemeinsame Ziele oder Interessen mit den Passagieren, er wollte insbesondere nicht an dem gemeinsam geplanten Segeltörn teilnehmen. Er stand aber auch im Übrigen nicht in einem persönlichen Verhältnis zu ihnen. Passagiere und Pilot des Fluges kannten sich überhaupt nicht.

Der Flug bekam auch nicht dadurch den Charakter einer reinen Gefälligkeitsleistung des Piloten gegenüber den Passagieren, dass Dr.-Ing. K. dem ursprünglich vorgesehenen Piloten U. T. als Fliegerkamerad einen Gefallen tun wollte (so die Bekundungen des Zeugen T. vor dem Landgericht Bl. 512 Mitte d. A.), indem er die ursprünglich von U. T. geschuldete Leistung der Beförderung übernahm. Selbst wenn es sich im Verhältnis Dr.-Ing. KŽs zu U. T. um einen Kameradschaftsdienst und damit um eine Gefälligkeit gehandelt haben sollte - was indessen offen bleiben kann , hätte dies keine Auswirkungen auf das Verhältnis des Piloten Dr.-Ing. K. zu den späteren Passagieren. Allenfalls ist nämlich darauf abzustellen, wie sich das Verhältnis der Passagiere zu dem ursprünglich vorgesehenen Piloten U. T. dargestellt hätte, da Dr.-Ing. K. lediglich in dieses Leistungsverhältnis eintrat. Insoweit lag aber gerade ebenfalls kein Transport aus rein personenbezogenen Gründen oder eine Gefälligkeit vor. Auch U. T. verfolgte mit dem Flug kein mit den Passagieren gleichgerichtetes Ziel, sondern wollte die Leistungsbeförderung gegen Zahlung von 1.000 DM erbringen, mithin im Rahmen eines typischen Austauschverhältnisses.

Nach der einheitlichen Rechtsprechung des BGH, des OHG und des schweizerischen Bundesgerichtes kommt es damit im Ergebnis nicht darauf an, ob der Pilot tatsächlich einen über die Selbstkosten hinausgehenden Gewinn erzielt hätte. Sinn und Zweck des WA ist es, bloße Privatflüge von der verschärften Haftung dieses Abkommens auszunehmen (BGHZ 62, 260). Im vorliegenden Fall hätte kein durchgreifender Unterschied zu einem gewerblich durchgeführten Flug bestanden, der es gerechtfertigt hätte, Dr.-Ing. K. als Piloten dieser Reise nicht den übrigen schärferen Haftungsgrundsätzen des Warschauer Abkommens zu unterwerfen. Vorrangig folgt dies aus einer Betrachtung der beiderseitigen Interessenlage der Passagiere und des Piloten. Die Passagiere erhielten zwar eine günstige, keineswegs aber kostenlose Flugmöglichkeit, die aus ihrer Sicht indes nur eine andere - ebenfalls entgeltliche - Reisemöglichkeit ersetzte. Genauso hat es im Übrigen nach der Aussage des Zeugen U. T. der Passagier A. selbst bewertet (Bl. 513 oben d. A.). Der Pilot Dr.-Ing. K. hingegen erbrachte den Flug nur gegen Zahlung des Betrages von 1.000 DM, wobei es in diesem Zusammenhang nicht darauf ankommt, ob er diesen Betrag von sich aus gefordert hat oder er ihm von dem Zeugen U. T. angeboten wurde. Es war jedenfalls vor Übernahme der Verpflichtung, die Beförderung der Segler nach Schweden zu übernehmen, klargestellt, dass hierfür 1.000 DM gezahlt würden.

Es kann bei der Frage, ob dem Luftfrachtführer ein Betrag zufließt, der zur Entgeltlichkeit der Beförderung führt, nicht darauf ankommen, ob die von den Passagieren erbrachte Geldleistung die Kosten des Fluges insgesamt abdeckt oder übersteigt (vgl. schweizerisches Bundesgericht, Bl. 754 d. A.). Denn die Entgeltlichkeit ist nicht davon abhängig, dass gleichwertige Leistungen ausgetauscht werden (wie z. B. bei kommerziell tätigen Unternehmen, die Passagiere teilweise zu Preisen befördern, die nicht kostendeckend sind). Es ist allgemein anerkannt, dass eine bloße Teilentgeltlichkeit nicht etwa zu einer Unentgeltlichkeit des Gesamtgeschäftes führt (vgl. hierzu Ruhwedel, Der Luftbeförderungsvertrag, 3. Aufl., Rdnr. 51 sowie Giemulla, Auszug aus "Luftfahrt, Haftung und Versicherung, 5. Aufl., Bl. 774 d. A., wonach schon eine Beteiligung an den Selbstkosten dem Vertrag den Charakter der Unentgeltlichkeit nimmt oder doch zumindest die Gegenleistung von wesentlicher Bedeutung ist, Giemulla Bl. 777 d. A.). Dies übersieht die Gegenmeinung.

4. Unabhängig von Vorstehendem wollte der Pilot Dr.-Ing. K. aber durch die Beförderung der Passagiere auch einen über die Selbstkosten des Fluges hinausgehenden Gewinn erzielen, ohne dass es nach Auffassung des Senates darauf ankommt, ob die variablen Kosten knapp unter oder über 1.000 DM lagen. Das Landgericht hat insoweit zu Recht aufgrund des Sachverständigengutachtens A. vom 8. November 2006 nur die variablen Kosten des Fluges berücksichtigt, nicht hingegen auch die fixen Kosten, die dem Piloten durch den Unterhalt pp. des Flugzeuges entstanden, denn diese Kosten fielen unabhängig von der Durchführung des konkreten Fluges an. Zutreffend führt insoweit das schweizerische Bundesgericht aus (Bl. 755 d. A.), ein wirtschaftliches Interesse des Piloten bestehe auch dann, wenn aus den Einnahmen kein Gewinn resultiere, weil die Beiträge der Passagiere gerade nur kostendeckend seien und der Pilot für seine Flugleistung nicht entschädigt werde, sondern nur für die wirtschaftlichen Folgen des Fluges selbst schadlos gehalten werde. Die Beklagten verweisen zu Recht darauf, ihr Ehemann bzw. Vater habe durch den Flug nach Schweden einen weiteren wirtschaftlichen Vorteil durch die Möglichkeit erlangt, verbilligt Sprit zu tanken. Dass Dr.-Ing. K. von dieser Möglichkeit bereits mehrfach Gebrauch gemacht hatte, haben die Beklagten durch Vorlage entsprechender Belege (Anlagen zum Schriftsatz vom 15. Dezember 2005, Bl. 396 ff. d. A.) nachgewiesen. Dieser zusätzliche finanzielle Vorteil ist bei der - ausreichenden - Absicht des Luftfrachtführers, einen Gewinn zu erzielen, mit zu berücksichtigen, denn insoweit ist nicht nur auf die unmittelbare Gegenleistung der Passagiere abzustellen, sondern auf das vermögenswerte Interesse des Piloten, das auch auf andere Werte als Geld gerichtet sein kann (BGHZ 62, 260).

Daraus ergibt sich, dass Dr.-Ing. K. für den Flug vom 24. Juni 2000 tatsächlich ein über den (variablen) Selbstkosten liegender wirtschaftlicher Vorteil zufließen sollte.

Nach alledem kommt die Ausschlussfrist des Art. 29 Warschauer Abkommens zum Tragen, die die Kläger mit der Erhebung ihrer Klage versäumt haben. Folglich erweist sich ihre Berufung gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichtes als unbegründet.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die weiteren Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 543 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Es handelt sich gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes um die Beurteilung eines Sachverhalts unter besonderer Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls.

Ende der Entscheidung

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