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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 07.05.2008
Aktenzeichen: 14 U 182/07
Rechtsgebiete: HOAI


Vorschriften:

HOAI § 8 Abs. 1
1. Erhebt der auf Zahlung von Werklohn verklagte Auftraggeber nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Schlussrechung Einwände gegen deren Prüffähigkeit, wird im Honorarprozess abschließend geklärt, ob die Forderung begründet ist (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 14. Juli 2007 VII ZR 230/06).

2. Die Behauptung, die berechneten Leistungen seien nicht erbracht worden, ist kein Einwand gegen die Prüffähigkeit der Rechnung.

3. Wird eine an den vertraglichen Voraussetzungen orientierte schlüssige Abrechnung nicht vorgelegt (auch nicht nach Erteilung eines richterlichen Hinweises), ist die Forderung endgültig - und nicht lediglich als "zur Zeit unbegründet" - abzuweisen.


Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil

14 U 182/07

Verkündet am 7. Mai 2008

In dem Rechtsstreit

hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 15. April 2008 durch den Richter am Oberlandesgericht ... als Einzelrichter für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters der 14. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 30. August 2007 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst wie folgt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 754,23 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 %Punkten über dem Basiszinssatz auf 67,51 EUR seit dem 17. Juli 2003 und auf 686,72 EUR seit dem 26. Juli 2003 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des je zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um vier Rechnungen der Klägerin, die diese für von ihr behauptete Leistungen im Zuge der Beseitigung eines Brandschadens bei der Beklagten stellte. Mit der Rechnung vom 17. Juni 2003 (Bl. 17 d. A.) macht die Klägerin gegenüber der Beklagten für Sofortmaßnahmen bei dem Brandschaden 67,51 EUR geltend. Mit der Rechnung vom 26. Juni 2003 (Bl. 18 d. A.) werden weitere 3.605,28 EUR für 84 Facharbeiterstunden à 37 EUR verlangt, die angefallen sein sollen bei der Säuberung der Brandstelle und der Zumauerung von Fensteröffnungen. Mit Rechnung vom 19. Januar 2005 (Bl. 19 d. A.) begehrt die Klägerin darüber hinaus 3.323,92 EUR für "Planungs- und Beratungstätigkeit". Schließlich macht sie noch in der Rechnung vom 10. Januar 2004 (Bl. 20 d. A.) weitere 14.068,58 EUR für Architektenleistungen und Tragwerksplanung gegenüber der Beklagten geltend.

Die Klägerin behauptet dazu, sie sei jeweils von der Beklagten beauftragt worden und habe die abgerechneten Leistungen erbracht.

Die Beklagte hat demgegenüber lediglich unstreitig gestellt, dass es im Mai 2003 an Christi Himmelfahrt zu einem Brandschaden in ihren Geschäftsräumen gekommen ist und deshalb die Klägerin Tätigkeiten verrichtet hat (Bl. 44 d. A.). Die Rechnung vom 17. Juni 2003 (Bl. 17 d. A.) sei berechtigt. Die Mitarbeiter der Klägerin hätten im Übrigen auch drei Fensteröffnungen zugemauert. Diese Arbeiten seien von zwei Mitarbeitern an einem Vormittag erledigt worden.

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage im Wesentlichen abgewiesen und lediglich 67,51 EUR aus der Rechnung vom 17. Juni 2003 zugesprochen. Die Klägerin habe nicht bewiesen, die abgerechneten Arbeiten tatsächlich erbracht zu haben. Zudem habe sie auch zum Teil nicht einmal eine vertragliche Vereinbarung für die den Abrechnungen zugrunde gelegten Leistungen nachweisen können.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, die an ihrem Klageziel festhält, soweit es erstinstanzlich erfolglos geblieben ist. Sie behauptet weiterhin, von der Beklagten für die berechneten und erbrachten Leistungen beauftragt worden zu sein.

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 21.065.29 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 %Punkten über dem Basiszinssatz auf 67,51 EUR seit dem 17. Juli 2003, aus 3.605,28 EUR seit dem 26. Juli 2003, aus 3.323,92 EUR seit dem 18. Februar 2003 und aus 14.068,58 EUR seit dem 18. Februar 2003 zu zahlen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 158 f. d. A.), die Berufungsbegründung der Klägerin vom 1. November 2007 (Bl. 195 f. d. A.), die Hinweisverfügung des Senats vom 27. Februar 2008 (Bl. 218 - 223 d. A.), das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15. April 2008 (Bl. 253 f. d. A.) sowie die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

II.

Die Berufung hat nur zu einem geringen Teil Erfolg. im Wesentlichen ist sie unbegründet.

1. Zu Recht hat das Landgericht Ansprüche der Klägerin aus der Rechnung vom 19. Januar 2005 (Bl. 19 d. A.) verneint.

Der Klägerin ist es hier schon nicht gelungen, einen Auftrag der Beklagten zu beweisen. Dies hat das Landgericht unter gut vertretbarer und nachvollziehbarer Würdigung der insoweit vernommenen Zeugen im Einzelnen ausgeführt (LGU 6 und 7). Die Berufung zeigt demgegenüber nicht auf, warum diese Beweiswürdigung bzw. das zugrunde liegende Verfahren fehlerhaft sein soll und i. S. v. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO eine erneute Feststellung geboten ist. Darüber hinaus genügt die Abrechnung der Klägerin, soweit sie mit dieser Rechnung Architektenleistungen geltend macht ("Vorentwurf Neubau Nachbargrundstück"), nicht den Anforderungen der HOAI. Sie berechnet ein Zeithonorar auf der Grundlage von Stundensätzen (15 Stunden á 76,69 EUR). Dies geschieht ohne Bezug auf eine gemäß § 6 Abs. 1 HOAI grundsätzlich gebotene Vorausschätzung des Zeitbedarfs als Fest oder Höchstbetrag. Die Klägerin weist auch nicht den tatsächlich angefallenen Zeitbedarf nach. Die Rechnung enthält über die genannten Angaben hinaus keine Ausführung zu den Leistungen bzw. dem entsprechenden Zeitaufwand der Klägerin.

2. Die Klage und entsprechend die Berufung ist ebenfalls unbegründet, soweit sie sich auf die Rechnung vom 10. Januar 2004 (Bl. 20 d. A.) bezieht.

a) Hier ist zwar unstreitig von einer Beauftragung der Klägerin auszugehen, nach der die Klägerin Architektenleistungen im Hinblick auf das durch den Brandschaden zerstörte bzw. beschädigte Gebäude für die Beklagte erbringen sollte (vgl. insbesondere Seite 4 des Schriftsatzes der Beklagten vom 28. Juni 2006, Bl. 47 d. A.). Der Umfang der Beauftragung ist jedoch schon unklar. In Rechnung gestellt hat die Klägerin Architektenleistungen über 10.648,59 EUR netto und für eine Tragwerksplanung über 1.479,50 EUR netto. Bei den Architektenleistungen werden die Leistungsphasen 1, 2, 3 und zum Teil 7 abgerechnet (ohne dass hierbei auf ein bestimmtes Leistungsbild oder Teile davon Bezug genommen wird, vgl. Bl. 21 d. A.). Für die Tragwerksplanung werden die Leistungsphasen 1 - 3 angesetzt (Bl. 22 d. A.). Welche Leistungen die Klägerin tatsächlich erbracht hat, ist danach nicht festzustellen. Sie bezieht sich in der Anlage zur Rechnung pauschal auf die "§§ 10 ff." und "§§ 62 ff." der HOAI. Die anrechenbaren Kosten werden dabei nicht nachvollziehbar bestimmt. Die Klägerin verweist dazu im Rahmen ihrer Honorarberechnung für den Fachbereich "Architektur Teil II, § 10 ff." nur auf eine "Kostenschätzung: 500.000 EUR" (Bl. 21 d. A.). Wie sie auf diesen Betrag kommt, lässt sich nicht erkennen. Sie hat zwar auf den Hinweis des Senats zu diesem Punkt im Rahmen des Berufungsverfahrens noch vorgetragen (Seite 2 des Schriftsatzes vom 17. März 2008, Bl. 240 d. A.). Danach soll ein Gutachter der Württembergischen Versicherung den Kostenaufwand auf 500.000 EUR geschätzt haben. Damit kann sie jedoch nicht die im Rahmen der Honorarberechnung der HOAI zu erstellende Kostenschätzung ersetzen (vgl. insbesondere § 10 Abs. 2 HOAI). Hierauf hat der Senat bereits in der genannten Verfügung im Einzelnen hingewiesen.

Ebenso wenig hat die Klägerin eine Kostenberechnung erstellt, obwohl diese für die Berechnung von Leistungen der Leistungsphase 7 Berechnungsgrundlage ist (vgl. wiederum § 10 Abs. 2 Nr. 2 HOAI).

Auch die Honorarberechnung für den Fachbereich "Tragwerksplanung" ist nicht nachvollziehbar. Die Klägerin bezieht sich in ihrer Honorarberechnung lediglich auf "Teil VIII, § 62 ff." (vgl. Bl. 62 d. A.). Wie ebenfalls in der Senatsverfügung vom 27. Februar 2008 ausgeführt, ist hier § 62 Abs. 2 und 4 HOAI nicht hinreichend beachtet. Darüber hinaus hat die Klägerin auch die Tragwerksplanung gemäß Leistungsphase 3 des § 63 Abs. 1 HOAI nicht vorgelegt. Die mit der Berufung eingereichten Pläne genügen in dieser Hinsicht nicht. Insoweit handelt es sich lediglich um Grundrisse und Ansichtspläne. Demgegenüber sind unter dem Begriff "Tragwerk eines Gebäudes" alle Teile der Baukonstruktion zu verstehen, die die Eigenleistungen der Bau und Ausbaukonstruktion, die lotrechten und waagerechten Verkehrslasten, die Wind und Schneelasten sowie alle sonstigen Belastungen ableiten, und der Baugrund zu verstehen (vgl. Locher/Koeble/Frik, HOAI, 9. Aufl., § 62 Rn. 4). Die Rechnung der Klägerin zur Tragwerksplanung ist somit ohne Grundlage. Schließlich ist auch nicht feststellbar, ob und inwieweit die Klägerin überhaupt Leistungen im Rahmen der Leistungsphase 7 - Mitwirkung bei der Vergabe - erbracht hat, obwohl sie 50 % dieser Leistung gemäß § 15 HOAI berechnet (Bl. 21 d. A.).

b) Der Klägerin steht aus der Rechnung vom 10. Januar 2004 endgültig kein Anspruch zu. Der Senat hat auf die Bedenken gegen die Abrechnung der Klägerin im Einzelnen in der erwähnten Verfügung hingewiesen und der Klägerin Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag gegeben. Die Klägerin hat darauf mit Schriftsatz vom 17. März 2008 erwidert, jedoch gleichwohl ihre Leistung nicht entsprechend den Grundsätzen der HOAI abgerechnet. Die Rechnung vom 10. Januar 2004 ist damit insgesamt nicht prüffähig. Gleichwohl ist die entsprechende Forderung der Klägerin nicht lediglich als zur Zeit unbegründet, sondern endgültig abzuweisen. Denn die Beklagte hat nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang dieser Rechnung vom 10. Januar 2004 Einwände gegen die Prüffähigkeit der Rechnung selbst erhoben. In der Klageerwiderung vom 28. Juni 2006 hat sie vorgetragen, die Rechnung vom 10. Januar 2004 "erstmalig in diesem Verfahren" erhalten zu haben (Seite 5 des Schriftsatzes, Bl. 48 d. A.). Sie hat darüber hinaus auch die Rechnung bestritten, weil diese "nicht nachvollziehbar" sei. Die Beklagte hat sich dabei aber ausdrücklich nicht - auch nicht sinngemäß - darauf berufen, die Rechnung enthalte nicht die erforderlichen Angaben, um ihren Informations- und Kontrollinteressen zu entsprechen und insbesondere die Richtigkeit der einzelnen Ansätze überprüfen zu können. Sie hat stattdessen die Rechnung allein deshalb als nicht nachvollziehbar gerügt, weil die Klägerin die berechneten Leistungen nicht erbracht habe (Bl. 48 d. A.). Damit hat sie keine Einwände gegen die Prüffähigkeit der Rechnung an sich erhoben, sondern nur gegen den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch dem Grund nach. Erst mit Schriftsatz vom 7. August 2007 (Bl. 154 d. A.) hat sich die Beklagte darauf berufen, dass die Rechnung vom 10. Januar 2004 "mangels Schlüssigkeit nicht fällig" sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 27. November 2003 - VII ZR 288/02, BGHZ 157, 118 = BauR 2004, 316) war die Beklagte mit diesem Einwand gegen die Prüffähigkeit der Rechnung aber ausgeschlossen, weil er nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Rechnung vorgebracht worden ist. Denn wenn die Beklagte wie sie behauptet - diese Rechnung tatsächlich erst mit der Klagezustellung am 8. Mai 2006 erhalten hat (Bl. 27 d. A.), hätte sie entsprechend bis zum 8. Juli 2006 - also insbesondere in der Klageerwiderung vom 28. Juni 2006 - Einwände gegen die Prüffähigkeit der Rechnung erheben müssen. Der Schriftsatz vom 7. August 2007 war in jedem Fall zu spät.

Im vorliegenden Prozess hat deshalb abschließend die Klärung stattzufinden, ob die Forderung der Klägerin aus der Rechnung vom 10. Januar 2004 begründet ist (vgl. BGH, Beschl. v. 14. Juli 2007 - VII ZR 230/06, BauR 2007, 1577, insbesondere Rn. 7). Da die Rechnung jedoch - wie ausgeführt - nicht nachvollziehbar bzw. prüfbar dargelegt ist, war die entsprechende Forderung der Klägerin endgültig als unbegründet abzuweisen und entsprechend die Berufung zurückzuweisen (vgl. wiederum BGH, a. a. O.).

c) Somit kann in diesem Prozess dahinstehen, ob und inwieweit eine Zahlung der Beklagten von 10.000 EUR hier noch hätte berücksichtigt werden müssen (vgl. auch dazu in der Senatsverfügung vom 27. Februar 2005 unter Ziffer 5. (Bl. 221 f. d. A.).

3. Teilweise begründet ist die Berufung, soweit die Klägerin einen Anspruch aus der Rechnung vom 26. Juni 2003 (Bl. 18 d. A.) geltend macht.

a) Nach der vom Landgericht vorgenommenen und nicht zu beanstandenden Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass die Mitarbeiter der Klägerin mehrere Fensteröffnungen zugemauert haben. Sämtliche insoweit befragten fünf Zeugen haben das bestätigt. Auch die Beklagte hat auf Seite 2 ihres Schriftsatzes vom 28. Juni 2006 (Bl. 45 d. A.) unstreitig gestellt, dass Mitarbeiter der Klägerin drei Fenster zugemauert haben. Die Größe der Fensteröffnungen ist zwar erstinstanzlich nicht im Einzelnen aufgeklärt worden. Aus den in der Akte befindlichen Fotos (Hülle Bl. 108 d. A.) lässt sich jedoch erkennen, dass es sich nicht um außergewöhnlich große Fensteröffnungen gehandelt hat. Die Klägerin hat darüber hinaus im Schriftsatz vom 31. März 2008 (Bl. 250 d. A.) vorgetragen, die zugemauerte Fläche habe insgesamt 19,72 qm betragen. Die Beklagte ist dieser Berechnung nicht entgegengetreten. Sie hat zudem bereits erstinstanzlich vorgetragen (Bl. 45 d. A.), die Arbeiten der Klägerin in diesem Rahmen seien durch zwei Mitarbeiter der Klägerin an einem Vormittag erledigt worden.

Der Senat sieht sich danach in der Lage, gemäß § 287 ZPO eine Schätzung des angefallenen Arbeitsaufwandes bzw. des entsprechend zuzuerkennenden Betrags vorzunehmen. In Anbetracht der - wie die Fotos in der Akte zeigen (Hülle Bl. 108 d. A.) - erheblichen Verunreinigung der Brandstätte, die zumindest teilweise freizuräumen war, um überhaupt mit den Maurerarbeiten beginnen zu können, sowie der Fensterfläche von knapp 20 qm insgesamt dürfte ein Arbeitsaufwand von (maximal) 8 Stunden angemessen sein. Nach dem von der Klägerin selbst in der Rechnung zugrunde gelegten Stundensatz von 37 EUR kann sie deshalb für die eingesetzten zwei Mitarbeiter einen Nettobetrag von 592 EUR berechnen, zuzüglich anteiliger (16 %) Mehrwertsteuer von 94,72 EUR ergibt das 686,72 EUR, die die Klägerin aus der Rechnung vom 26. Juni 2003 gegenüber der Beklagten zu Recht beanspruchen kann. Entsprechend war das angefochtene Urteil abzuändern.

b) Darüber hinaus steht der Klägerin aus dieser Rechnung kein Anspruch zu. Wie bereits in der Verfügung vom 27. Februar 2008 ausgeführt, ist die Beweisaufnahme in Bezug auf das (weitere) Säubern der Brandstelle für die Klägerin unergiebig geblieben. Die Zeugen haben zwar teilweise bestätigt, dass Schutt zur Seite geräumt oder in einen Container verbracht worden sei. ob dabei aber Mitarbeiter der Klägerin oder der Beklagten tätig geworden sind, blieb unklar (vgl. die Aussagen der Zeugen B. und P., Bl. 106 f. d. A.). Außerdem ist die Zahl der von der Klägerin angesetzten 84 Facharbeiterstunden nicht nachvollziehbar und in dieser Höhe durch keinen Zeugen bestätigt worden.

4. Wie vom Landgericht zuerkannt steht der Klägerin im Übrigen auch noch ein Anspruch aus der Rechnung vom 17. Juni 2003 (Bl. 17 d. A.) über 67,51 EUR zu.

Damit kann sie insgesamt von der Beklagten 754,23 EUR beanspruchen.

5. Die zugesprochenen Zinsen folgen aus Verzug (§§ 286, 288 Abs. 2 BGB).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO dafür nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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