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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 25.03.2004
Aktenzeichen: 14 U 192/03
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 631
BGB § 633
Vorrangiger Zweck einer Tapezierung ist es, einen ansprechenden optischen Eindruck herbeizuführen. Tapeten, die sich vorzeitig und über die Maßen wegen des sog. Fogging-Effekts schwarz verfärben, sind daher mängelbehaftet.
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil

14 U 192/03

Verkündet am 25. März 2004

In dem Rechtsstreit

hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ####### und die Richter am Oberlandesgericht ####### und ####### für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 27. August 2003 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stade wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte mit Ausnahme der Kosten der Streithilfe, die der Streithelferin auferlegt werden.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Wert der Beschwer und Streitwert für das Berufungsverfahren: 32.673,22 EUR.

Gründe:

540 Abs. 1 ZPO)

I.

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Schadensersatz wegen einer vorangegangenen eigenen Verurteilung in einem Verfahren, in welchem sie dem Beklagten den Streit verkündet hatte (5 O 74/99 Landgericht Stade). Wegen der näheren Sachdarstellung wird auf das angefochtene Urteil im hiesigen Verfahren Bezug genommen. Die Kammer hat der Klage mit Ausnahme eines Teils der Nebenforderung stattgegeben, wegen der Begründung wird ebenfalls auf die Ausführungen des landgerichtlichen Urteils verwiesen.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, der sein erstinstanzliches Prozessziel vollständiger Klagabweisung weiterverfolgt. Er ist der Auffassung, eine Mangelhaftigkeit seines eigenen Gewerkes ergebe sich weder aus den Feststellungen der Kammer, noch aus der Interventionswirkung des Vorprozesses. Die Verfärbung der von ihm angebrachten Tapeten stelle für sich gesehen nicht ohne weiteres einen Mangel im Sinne einer Gebrauchsbeeinträchtigung dar. Hinzu komme, dass in anderen von dem Beklagten tapezierten Wohnungen dieser Effekt nicht aufgetreten sei, obwohl dasselbe Material verwendet worden sei. Im Übrigen habe der Sachverständige die genaue Herkunft der Verfärbungen (sog. "Fogging-Effekt") nicht klären können. Abgesehen davon, dass dieser in einer erheblichen Zahl auftretender entsprechender Fälle auf Ausdünstungen aus dem Fußbodenbelag zurückzuführen sei, komme insoweit insbesondere eine Ursache aus dem Maueraufbau in Frage, weil dabei entgegen der ursprünglichen Annahme des Sachverständigen Frostschutzmittel verwendet worden sei. Im Übrigen sei das Sachverständigengutachten insgesamt widersprüchlich und nicht brauchbar.

Der Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Seine Streithelferin schließt sich diesem Antrag an.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Der Senat hat informationshalber die Akten des vorangegangenen Verfahrens 5 O 74/99 Landgericht Stade sowie des selbständigen Beweisverfahrens 5 OH 6/99 Landgericht Stade beigezogen.

II.

Die Berufung erweist sich als unbegründet. Zu Recht hat die Kammer den Beklagten verurteilt, die Klägerin hinsichtlich ihrer vorangegangenen eigenen Verurteilung einschließlich Kosten schadlos zu stellen. Die Einwendungen der Berufung greifen demgegenüber nicht durch.

1. Soweit diese zunächst rügt, dass "die Frage nach der Abnahme unbeantwortet" geblieben sei, ist dies für den von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht erheblich. Darüber hinaus kann die Abnahme des Tapezierer und Malergewerks des Beklagten nicht ernstlich fraglich sein, wenn doch die Wohnung in der Folgezeit vermietet, bezogen und jahrelang bewohnt worden ist.

2. Soweit die Berufung rügt, es sei nicht hinreichend deutlich gemacht worden, in welchem Umfang und warum Ansprüche teilweise auf pVV, teilweise auf Baumängelgewährleistung gestützt worden seien, ist dies ebenfalls ohne rechtliche Bedeutung, weil es auf die verjährungsrechtliche unterschiedliche Reichweite der beiden Regelungen vorliegend nicht ankommt. Darüber hinaus ergibt sich die vom Landgericht gewählte Differenzierung aus der Entscheidung des vorangegangenen Rechtsstreits 5 O 74/99 Landgericht Stade (wobei deren Richtigkeit dahinstehen kann, nach Auffassung des Senats dürften die Ansprüche wohl insgesamt auf § 635 BGB a. F. zu stützen gewesen sein).

3. Dass Tapeten, die sich vorzeitig und über die Maßen wegen des sog. Fogging-Effekts schwarz verfärben, mängelbehaftet sind, bedarf entgegen der Auffassung des Beklagten keiner vertieften Begründung mit Blick auf eine Gebrauchsbeeinträchtigung. Schließlich ist es vorrangiger Zweck einer Tapezierung, einen ansprechenden optischen Eindruck herbeizuführen.

4. Soweit sich der Beklagte mit dem Schwerpunkt seiner Argumentation gegen die Annahme des Landgerichtes wendet, die festgestellten Mängel hätten ihre Ursache in seinem, des Beklagten, Gewerk, greift dies nicht durch. Der Senat teilt die Auffassung der Kammer, wegen deren Darstellung auf das angefochtene Urteil zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, wonach nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme - unter Berücksichtigung der zu Lasten des Beklagten gehenden Interventionswirkung aus dem vorangegangenen Verfahren - davon auszugehen ist, dass der Fogging-Effekt auf Materialien zurückzuführen ist, welche der Beklagte im Zuge seiner Malerarbeiten verwendet hat. Ergänzend und im Hinblick auf die Berufungsangriffe ist hierzu Folgendes anzumerken:

Aus dem im vorangegangenen Verfahren 5 O 74/99 Landgericht Stade ergangenen Urteil geht als tragende Erwägung hervor, dass Ursache für die Verfärbung der Tapeten, die grundsätzlich einen Mangel darstellt, eine chemische Verbindung ist, die ihren Ursprung im Bereich Wand/Tapete/Tapetenkleber hat. Dass die Ursache für den Fogging-Effekt im vorliegenden Fall auch aus dem Fußbodenbelag herrühren könnte, hat der Sachverständige im selbständigen Beweisverfahren ausgeschlossen, was die Kammer ihrer Entscheidung im vorangegangenen Verfahren als tragende Erwägung auch zugrunde gelegt hat. Mit seiner gegenteiligen Auffassung kann der Beklagte im jetzigen Streitverfahren mithin nicht mehr gehört werden. Davon abgesehen hat der Sachverständige seine Erkenntnis auch nachvollziehbar und überzeugend begründet, indem er die konkrete Zusammensetzung der von ihm bei der ersten Untersuchung gefundenen Stoffe dahingehend ausgewertet hat, dass eine Verursachung aus dem Bereich des Fußbodenbelages nicht in Betracht kommt.

Soweit der Sachverständige in dem beigezogenen vorangegangenen Verfahren noch die Möglichkeit offen gelassen hat, dass die Chemikalien aus dem tieferen Wandaufbau herrühren könnten (für den der Beklagte als Maler und Tapezierer ja nicht verantwortlich war), greift zwar, wie die Kammer zutreffend gesehen hat, keine Interventionswirkung ein. Die deswegen vom Landgericht betriebene nähere Aufklärung durch weitere Begutachtung hat jedoch eine Herkunft der für den Fogging-Effekt ursächlichen Chemikalien aus dem Wandaufbau ausgeschlossen. Die Einwendungen des Beklagten gegen diese Feststellungen des Sachverständigen, denen die Kammer gefolgt ist, sind, zumal vor dem Hintergrund des § 529 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO, nicht durchgreiflich. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Beanstandung des Beklagten, der Sachverständige habe ursprünglich angenommen, Bestandteile eines Frostschutzmittels seien für die Verursachung schon deswegen nicht in Betracht zu ziehen, weil in der frostfreien Zeit gebaut worden sei, was sich letztlich als nicht richtig erwiesen habe. Auf diesen Einwand ist der Sachverständige im Rahmen seiner Anhörung vor der Kammer am 9. Juli 2003 (Bd. I, Bl. 150 d. A.) eingegangen. Er hat seine Erkenntnis mit der (auch für den Senat plausiblen) Erklärung verteidigt, dieses Argument sei nur eines von mehreren gewesen, welches gegen eine Lokalisierung aus dem tieferen Wandaufbau spreche. Dies entspricht den Ausführungen in seinem schriftlichen Gutachten vom 24. April 2003 (dort Bl. 21), wonach eine Vielzahl von Gesichtspunkten gegen eine Herkunft der Chemikalien aus dem Mauerwerk spricht.

Entgegen der Auffassung des Beklagten enthält das Gutachten des Sachverständigen ####### auch keine widersprüchlichen Feststellungen, die konkrete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen könnten. Soweit er in dem zweiten Gutachten, also demjenigen vom 24. April 2003 ausgeführt hat, gegen eine andere als die von ihm selbst festgestellte Ursache würde das Fehlen "scharf abgegrenzter Verfärbungen auf der Wandoberfläche" sprechen, steht diese Ausführung nicht etwa in Widerspruch zu den im Gutachten im selbständigen Beweisverfahren vom 9. Februar 2000 enthaltenen Fotografien. Dort (S. 7 ff. jenes Gutachtens) sind entgegen der Auffassung des Beklagten erkennbar nicht etwa scharf abgegrenzte Verfärbungen abgelichtet, sondern allenfalls punktuelle, jedoch zu den Rändern hin immer undeutlicher werdende, sozusagen "auslaufende" Verfärbungen. Dort, wo es auf den Lichtbildern schärfere Abgrenzungen gibt, liegt das im Übrigen ersichtlich daran, dass an den betreffenden Stellen an den Wänden bzw. der Decke Möbel standen oder Lampen angebracht waren, die es dort naturgemäß verhindert haben, dass die chemischen Bestandteile aus der Tapete Schmutz aus der Luft in gesteigertem Maße anziehen konnten.

Die Beweiswürdigung des Landgerichtes erscheint dem Senat insgesamt gut nachvollziehbar und begegnet keinen konkreten Zweifeln an ihrer Richtigkeit; die Einholung eines Obergutachtens, wie vom Beklagten geltend gemacht, war angesichts dessen nicht angezeigt.

5. Auch die Feststellungen des Landgerichtes zur Höhe des von der Klägerin geltend gemachten Schadens begegnen keinen Bedenken.

Soweit der Beklagte mit der Berufung das Fehlen einer konkreten Berechnung des Mietausfallschadens geltend macht, kann er damit im vorliegenden Rechtsstreit (schon gar im Berufungsverfahren) wegen der Interventionswirkung des vorangegangenen Verfahrens, in dem dem Beklagten der Streit verkündet worden war, nicht mehr gehört werden. Tragende Erwägung des Urteils aus jenem Rechtsstreit ist ja insbesondere gewesen, dass der dortigen Klägerin gegen die dortige Beklagte und hiesige Klägerin ein Schadensersatzanspruch in eben dieser Höhe zusteht.

Ob, was bei der vorliegenden Konstellation allenfalls problematisch sein könnte, sämtliche der vom Landgericht zugesprochenen Positionen vom Beklagten als Schadensersatz geschuldet werden, obwohl zumindest für den Mangelfolgeschaden die weitere Voraussetzung eines Verschuldens erforderlich wäre, ist vom Senat nicht zu prüfen. Ob der Beklagte, der nach seiner Erklärung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat handelsübliche Materialien zum Einsatz gebracht hat, den Fogging-Effekt schuldhaft, also zumindest fahrlässig, herbeigeführt hat, ist zwischen den Parteien, zumindest im ersten Rechtszug, nicht streitig gewesen (ebenso wenig wie diese Frage erstaunlicherweise in dem vorangegangenen Verfahren problematisiert worden ist). Ohne einen entsprechenden Einwand des Beklagten, der sich hinsichtlich eines Verschuldens nach den Grundsätzen der Beweislastverteilung nach Gefahrbereichen hätte entlasten müssen (vgl. statt aller Palandt/Sprau, BGB, 60. Aufl., Rn. 9 zu § 635 m. w. N.), hatte die Kammer der Frage eines möglicherweise fehlenden Verschuldens nicht nachzugehen. Der Beklagte jedoch hat sich - zumindest im erstinstanzlichen Verfahren - allein damit verteidigt, dass die Ursache für den eingetretenen Fogging-Effekt nicht im Bereich des von ihm ausgeführten Gewerkes, sondern anderenorts zu suchen sei, insbesondere im (vom Sachverständigen bis dahin nicht überprüften) Bereich des inneren Wandaufbaus.

Angesichts dessen kann es dahinstehen, ob der Beklagte im Berufungsverfahren, wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gemeint hat, diese Frage zumindest mit problematisiert hat. Die entsprechende Passage der Berufungsbegründung (dort S. 4, 2. Absatz, Bl. 248 d. A.), wonach eine "Verletzung des Beklagten obliegender Pflichten" bestritten worden ist, dürfte sich bei Gesamtschau des Inhaltes der Berufungsbegründung eher als Vertiefung des bisherigen Bestreitens der Ursächlichkeit darstellen. Jedenfalls aber wäre entsprechender Vortrag des Beklagten zum Fehlen seines Verschuldens als neues Verteidigungsmittel in der Berufungsinstanz nicht mehr zulässig, § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO.

6. Die Kostenentscheidung folgt § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Den Wert der Beschwer hat der Senat mit Blick auf § 26 Nr. 8 EGZPO festgesetzt. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 543 ZPO.

Ende der Entscheidung

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