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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 27.05.2009
Aktenzeichen: 14 U 2/09
Rechtsgebiete: StVG, StVO


Vorschriften:

StVG § 7
StVG § 17
StVO § 9 Abs. 5
1. Ein Anscheinsbeweis kann nur durch unstreitige oder bewiesene Tatsachen erschüttert werden.

2. Der erforderliche Zurechnungszusammenhang zwischen einem Überholvorgang unter Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und der anschließenden Kollision mit einem vom Fahrbahnrand anfahrenden und wendenden Fahrzeug ist nur dann zu bejahen, wenn der Unfall bei Beachtung der Verkehrsvorschriften durch den Vorfahrtsberechtigten zum Zeitpunkt des Eintritts der kritischen Verkehrssituation vermeidbar gewesen wäre.


Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil

14 U 2/09

Verkündet am 27. Mai 2009

In dem Rechtsstreit

hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 5. Mai 2009 durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Oberlandesgericht ... für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 2. Dezember 2008 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

Das Landgericht hat die auf Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 25. April 2006 in H. auf der B.allee gerichtete Klage zu Recht abgewiesen.

Da das Fahrzeug des Klägers bei der Kollision mit dem Motorrad des Beklagten zu 1 beschädigt wurde, kommt grundsätzlich eine Haftung der Beklagten aus § 7 Abs. 1 StVG bzw. § 7 Abs. 1 StVG i. V. m. § 3 PflVG a. F. in Betracht. Der Anspruch des Klägers ist jedoch ausgeschlossen, weil der Unfall ganz überwiegend von ihm verschuldet ist und eine mögliche Haftung der Beklagten aus der Betriebsgefahr des Motorrades des Beklagten zu 1 gegenüber der grob fehlerhaften Fahrweise des Klägers zurücktritt (§§ 7, 17 Abs. 1, 2 StVG, § 254 Abs. 1 BGB).

1. Der Kläger nimmt nicht für sich in Anspruch, das Unfallereignis sei für ihn unabwendbar i. S. d. § 17 Abs. 3 StVG gewesen. Ein besonders sorgfältiger Fahrer hätte sich insbesondere vor dem Einleiten des eigentlichen Wendemanövers nochmals über den rückwärtigen Verkehr vergewissert. Zu diesem Zeitpunkt war der Beklagte zu 1 unstreitig erkennbar.

2. Im Ergebnis kann offen bleiben, ob der Verkehrsunfall vom 25. April 2006 für den Beklagten zu 1 unabwendbar war. Nach den - auch vom Kläger nicht angegriffenen - Berechnungen des Sachverständigen M. in seinem Gutachten vom 23. Mai 2008 war die Kollision für den Beklagten zu 1 zu dem Zeitpunkt nicht mehr zu vermeiden, als er erkennen konnte, dass der Kläger mit seinem PKW nicht nur vom Fahrbahnrand anfahren, sondern ein Wendemanöver durchführen wollte, wobei der Beklagte zu 1 zu diesem Zeitpunkt mit seinem Motorrad eine Geschwindigkeit von 50 - 55 km/h innehatte.

Ob der den Beklagten obliegende Nachweis der Unabwendbarkeit des Unfalls für den Beklagten zu 1 gleichwohl daran scheitert, dass er zuvor mit einer höheren Geschwindigkeit den LKW des Zeugen K. überholt hatte und deshalb - wie der Kläger behauptet - für den Kläger erst spät erkennbar war, muss nicht entschieden werden.

3. Wenn sich ein Unfall beim Betrieb beider unfallbeteiligter Fahrzeuge ereignet und keiner Seite der Beweis der Unabwendbarkeit gelingt, richtet sich der Umfang der beiderseitigen Schadensersatzpflicht gemäß § 17 Abs. 1, 2, § 18 StVG nach den Umständen, insbesondere danach, ob der Schaden vorwiegend von der einen oder anderen Partei verursacht worden ist.

Diese Abwägung führt unabhängig davon, ob die Kollision für den Beklagten zu 1 unabwendbar war, zur alleinigen Haftung des Klägers:

a) Gegen den Kläger spricht der Anscheinsbeweis, gegen die erhöhte Sorgfaltspflicht des § 9 Abs. 5 StVO verstoßen zu haben, weil er ein Wendemanöver durchgeführt hat (vgl. BGH DAR 1985, 989 - juris Rn. 11 . KG NZV 2007, 306 - juris Rn. 5 . OLG Düsseldorf, SchadenPraxis 2000, 408 f.). Dabei hätte er sich so verhalten müssen, dass die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war.

Diesen Beweis des ersten Anscheins hat der Kläger nicht zu entkräften vermocht. Zwar muss eine Partei zur Erschütterung eines Anscheinsbeweises nur die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs darlegen und hierfür nicht den Vollbeweis erbringen. Der Anscheinsbeweis kann indes nur durch feststehende, d. h. unstreitige oder bewiesene Tatsachen entkräftet werden (BGH VersR 1964, 639. BGH DAR 1985, 989 - juris Rn. 11 . BGH VersR 2006, 931 ff. - juris Rn. 18 ).

Dem Kläger ist jedoch der Nachweis der seiner Behauptung zugrundeliegenden Tatsachen nicht gelungen, der Beklagte zu 1 sei zunächst für ihn (den Kläger) noch nicht zu erkennen gewesen, weil er (der Beklagte zu 1) noch durch den überholten LKW des Zeugen K. verdeckt gewesen sei und dieser, mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit durchgeführte, Überholvorgang noch nicht beendet gewesen sei, als er (der Kläger) ordnungsgemäß Rückschau gehalten habe.

Zwar hat der Zeuge K. bekundet, der Beklagte zu 1 habe sein Überholmanöver, das die Beklagten in erster Instanz in der mündlichen Verhandlung vom 21. September 2007 als solches zugestanden haben (Bl. 65 d. A.), in Höhe der Fußgängerampel vor der Einmündung der Straße K. durchgeführt. Der Abstand des Kreuzungsbereichs der B.allee mit den Straßen K. und Am A. zur Unfallstelle beträgt nach den Ermittlungen des Sachverständigen M. lediglich 50 m, sodass der Beklagte zu 1 nach dieser Schilderung tatsächlich für den Kläger durch den LKW des Zeugen K. verdeckt gewesen sein könnte, als der Kläger ca. 3 Sekunden vor der Kollision vom Fahrbahnrand anfuhr. Zu diesem Zeitpunkt hätte sich der Beklagte zu 1 bei einer Annäherungsgeschwindigkeit von ca. 55 km/h nämlich am Ende der rechtsseitigen Einmündung der Straße K. befunden (vgl. Seite 13/14 des Sachverständigengutachtens M. vom 23. Mai 2008).

Der Aussage des Zeugen K. stehen jedoch zunächst die Angaben des Zeugen M. entgegen, der einen Überholvorgang an der vom Zeugen K. bezeichneten Stelle nicht beobachtet hat, obwohl er nach seinen Angaben genau an der Einmündung der Straße K. in die B.allee gearbeitet hat. Der Zeuge M. hat zwar bekundet, dass sich in diesem Bereich keine Fußgängerampel befindet. Dies entwertet seine Aussage indes nicht, denn er ist zum einen nicht ortskundig und hat zum anderen sein Augenmerk auf das Motorrad des Beklagten zu 1 gerichtet, das ihm wegen seines Klanges aufgefallen war.

Der Beklagte zu 1 selbst hat in der Klagerwiderung ausgeführt, das Überholmanöver habe vor einer Ampel hinter der Kanalbrücke in einer Entfernung zwischen 900 und 600 m vor der späteren Unfallstelle stattgefunden.

Der Senat vermag vor diesem Hintergrund nicht zu entscheiden, welche der beiden Zeugenaussagen zutrifft, denn auch die Angaben des Zeugen K. entsprechen nicht in vollem Umfang den tatsächlichen örtlichen Verhältnissen. So hat er bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht bekundet, die Fußgängerampel, an der ihn der Beklagte zu 1 überholt habe, sei grob geschätzt 200 - 300 m von dem Kiosk entfernt, vor dem der Kläger sein Wendemanöver durchgeführt hat, und hat den Überholvorgang von der Dauer her mit (der außergewöhnlich langen Zeitspanne von) 20 - 25 Sekunden umschrieben. Auch wenn der Zeuge seine Entfernungsangabe dahin relativiert hat, er wolle sich nicht festlegen, kann auf Grund seiner Erfahrung als Berufskraftfahrer davon ausgegangen werden, dass ihm solch relativ krasse Schätzfehler nicht unterlaufen. Er hatte aber auch schon gegenüber der Polizei die Frage, wo er sich im Augenblick des Aufpralls befand, dahin beantwortet, er sei zu diesem Zeitpunkt ca. 100 m hinter der Fußgängerampel gewesen. Dieser Standort hätte aber tatsächlich bereits hinter der Unfallstelle gelegen. Hinzu kommt, dass der Zeuge K. für den Fall, dass der Beklagte zu 1 ihn erst in Höhe der Fußgängerampel überholt haben sollte, selbst auch hätte scharf bremsen müssen, um nicht mit dem PKW des Klägers zu kollidieren. Derartiges hat der Zeuge aber weder gegenüber der Polizei noch bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht geschildert. Die Gefahr eines Zusammenstoßes zwischen dem wendenden Fahrzeug des Klägers und dem von dem Zeugen K. geführten LKW - bei unterstellter Richtigkeit der auf der Aussage K. beruhenden Darstellung des Klägers - hat der Sachverständige M. in seiner ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 24. Juli 2008 (Bl. 115 d. A.) ausdrücklich angesprochen, und zwar im Hinblick auf die dann gegebene räumliche Enge des Geschehens.

Der Umstand, dass der Zeuge M. in den Ermittlungsakten noch keine Erwähnung findet, spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben, denn es kommt durchaus häufiger vor, dass Zeugen eines Unfallgeschehens sich erst später melden oder von einem der Unfallbeteiligten nachträglich gefunden werden. Das ist dem Senat aus seiner langjährigen Erfahrung als Spezialsenat für Verkehrsunfallsachen bekannt. Anhaltspunkte für eine enge persönliche Beziehung zwischen dem Zeugen und dem Beklagten zu 1, die Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der Aussage des Zeugen begründen, sind nicht erkennbar. Hierfür reicht insbesondere nicht aus, dass offensichtlich auch der Zeuge Motorrad fährt und den Beklagten zu 1 in einem Motorradladen getroffen hat.

Aus dem Gutachten des Sachverständigen M. lassen sich ebenfalls keine Anhaltspunkte herleiten, die entscheidend für oder gegen eine der Aussagen sprechen. Allerdings hat der Sachverständige bei seiner Anhörung vor dem Landgericht ausgeführt, für den Fall, dass der Zeuge K. wie von ihm angegeben mit 50 km/h gefahren und von dem Beklagten zu 1 mit erheblich höherer Geschwindigkeit von ca. 90 km/h überholt worden sein sollte, der Überholvorgang vor der Fußgängerfurt stattgefunden haben müsse. Der Beklagte zu 1 habe sodann durchgehend bremsen müssen, um an dem Punkt, an dem er auf das Wendemanöver des Klägers (optimal) reagiert habe, eine Geschwindigkeit von 50 - 55 km/h inne zu haben (Bl. 178/179 d. A.).

b) Der Senat war nicht gehalten, die beiden vom Landgericht vernommenen Zeugen nochmals selbst zu vernehmen.

Gemäß § 529 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung die von dem Gericht erster Instanz festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen. Für die Bewertung von Zeugenaussagen sind grundsätzlich die Vernehmungsniederschriften der ersten Instanz heranzuziehen. Eine erneute Vernehmung ist nur geboten, wenn z. B. die Beweisaufnahme nicht erschöpfend war oder die protokollierten Aussagen im Widerspruch zu den Urteilsgründen stehen (vgl. hierzu Zöller-Heßler, ZPO, 27. Aufl., § 529 Rn. 7). Das Berufungsgericht hat namentlich dann die Vernehmung eines Zeugen zu wiederholen, wenn es in der Glaubwürdigkeitsbeurteilung von derjenigen der ersten Instanz abweichen will (BVerfG NJW 2005, 1487. BGH NJW 1997, 466). Derartige Gründe liegen indes nicht vor. Das Landgericht hat zwar die Aussage des Zeugen M. nicht in seine Urteilsgründe mit einbezogen. Dies war aus Sicht des Landgerichts aber auch nicht erforderlich, weil es unter wertender Betrachtung der Aussage K. auf Grund der Ausführungen des Sachverständigen M. davon ausgegangen ist, der streitbefangene Überholvorgang habe vor der Fußgängerampel stattgefunden. Hiervon weicht der Senat nicht ab, ohne dass es auf den persönlichen Eindruck der Zeugen und ihre Glaubwürdigkeit ankommt.

c) Demgegenüber ist dem Kläger nicht der ihm obliegende Nachweis eines unfallursächlichen Verschuldens des Beklagten zu 1 gelungen.

Unstreitig hat der Beklagte zu 1 in einer zwischen den Parteien streitigen Entfernung zum späteren Unfallort den LKW des Zeugen K. überholt. Da der Zeuge K. angegeben hat, zu diesem Zeitpunkt mit 50 km/h gefahren zu sein, muss der Beklagte zu 1 eine deutlich höhere Geschwindigkeit inne gehabt haben, ohne dass eine genauere Ermittlung möglich ist, denn die Aussage des Zeugen K. zu seinem subjektiven Empfinden hinsichtlich des Überholvorganges ist nicht objektiv in eine bestimmte Geschwindigkeit umsetzbar.

Mit diesem Überholmanöver dürfte der Beklagte in der Tat gegen § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO verstoßen haben, alternativ gegen die Vorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 2 StVO, denn überholen darf nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit fährt als der zu Überholende. Mit dieser deutlich höheren Geschwindigkeit aber hätte der Beklagte innerorts nicht fahren dürfen. Diese Verkehrsverstöße muss er sich jedoch als Verschulden nur dann entgegen halten lassen, wenn sie ursächlich für das spätere Unfallgeschehen geworden sind. Das hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht verneint.

Ein späterer Unfall kann nicht schon deshalb einer Geschwindigkeitsüberschreitung zugerechnet werden, weil das Fahrzeug bei Einhaltung der vorgeschriebenen Geschwindigkeit erst später an die Unfallstelle gelangt wäre (BGH NJW 2003, 1929 ff. - juris Rn. 11 ). Ein rechtlicher Zusammenhang zwischen einem Verkehrsverstoß und einem Unfall ist nur dann zu bejahen, wenn bei Einhaltung der Vorschriften zum Zeitpunkt des Eintritts der kritischen Verkehrssituation der Unfall vermeidbar gewesen wäre (BGH a. a. O.). Das war hier nicht der Fall. Die kritische Verkehrslage beginnt nämlich dann, wenn für einen Verkehrsteilnehmer aufgrund der erkennbaren Verkehrssituation konkreter Anlass für die Annahme besteht, es könne unmittelbar eine Gefahrensituation entstehen (BGH a. a. O. - juris Rn. 12 ).

Der Sachverständige M. hat hierzu zutreffend darauf verwiesen, der Augenblick der Reaktionsaufforderung habe für den Beklagten zu 1 im vorliegenden Fall noch nicht das ca. 3 Sekunden vor der Kollision erfolgende Anfahren des Klägers vom Fahrbahnrand dargestellt, weil für den Beklagten zu 1 bei einer Weiterfahrt des PKW des Klägers in gleiche Fahrtrichtung eine Gefährdung nicht eingetreten wäre. Für einen vorfahrtsberechtigten Verkehrsteilnehmer ist eine kritische Verkehrslage nicht schon gegeben, wenn nur die abstrakte Gefahr eines Fehlverhaltens anderer besteht. Es müssen vielmehr erkennbare Umstände eine bevorstehende Verletzung seines Vorfahrtsrechts nahe legen (BGH a. a. O.).

Die kritische Situation trat für den Beklagten zu 1 erst ein, als für ihn erkennbar wurde, dass der Kläger wegen des beabsichtigten Wendemanövers mit dem Frontbereich seines Fahrzeuges deutlich nach links schwenkte (Seite 13 des Gutachtens vom 23. Mai 2008). Zu diesem Zeitpunkt aber war zum einen der Überholvorgang vollständig abgeschlossen, zum anderen fuhr der Beklagte zu 1 mit seinem Motorrad beweisbar nur 50 - 55 km/h, wobei wegen der dem Kläger für ein Verschulden des Beklagten zu 1 obliegenden Beweislast zugunsten des Beklagten zu 1 von der geringeren Geschwindigkeit von 50 km/h und damit vom Einhalten der erlaubten Geschwindigkeit auszugehen ist.

Die kritische Verkehrslage kann allerdings ausnahmsweise schon vor der eigentlichen Vorfahrtsverletzung eintreten, wenn der Vorfahrtsberechtigte dem Wartepflichtigen durch einen Verkehrsverstoß Anlass gibt, seine Wartepflicht z. B. durch Fehleinschätzung der Verkehrslage zu verletzen (BGH a. a. O.). Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen trägt indes der Kläger die Beweislast, denn es obliegt ihm, für ein Verschulden des Beklagten zu 1 den Beweis zu führen. Entgegen der Auffassung des Klägers ist im vorliegenden Fall jedoch nicht festzustellen, dass der Beklagte zu 1 wegen seines Überholmanövers zum Zeitpunkt des Anfahrens des Klägers vom Fahrbahnrand, also der ersten Einschätzung der Verkehrslage durch ihn, nicht zu erkennen war, weil er (der Beklagte zu 1) noch durch den überholten LKW verdeckt war.

Der Sachverständige M. hat in seinem Gutachten vom 23. Mai 2008 erläutert, der Kläger sei ca. 3 Sekunden vor dem späteren Zusammenstoß vom Fahrbahnrand angefahren. Zu diesem Zeitpunkt habe sich der Beklagte zu 1 bei einer angenommenen Geschwindigkeit von 55 km/h am Ende der rechtsseitigen Einmündung der Straße K. befunden und sei für den Kläger zweifelsfrei sichtbar gewesen, da der Überholvorgang hinsichtlich des vom Zeugen K. geführten LKW bereits abgeschlossen gewesen sei (Seite 13 des Gutachtens vom 23. Mai 2008 i. V. m. der Anhörung des Sachverständigen Bl. 179 d. A.). Der Sachverständige vermochte sich nicht zu der Frage zu äußern, mit welcher Geschwindigkeit der Beklagte zu 1 vor der Reaktionsauslösung knapp 1,7 Sekunden vor dem Unfall mit einem Abstand von ca. 21 m zum Kollisionsort gefahren ist, da es hierfür an feststehenden Anknüpfungstatsachen fehlt. Der Kläger kann folglich nicht beweisen, dass der Beklagte zu 1 in diesem Bereich schneller als die erlaubte Geschwindigkeit gefahren ist.

Für diesen Beweis ist insbesondere auch die Aussage des Zeugen K. nicht geeignet. Zur Bewertung dieser Aussage wird auf die Ausführungen unter a) verwiesen. Der Zeuge konnte naturgemäß keine genauen Angaben zu der vom Beklagten zu 1 gefahrenen Geschwindigkeit machen, sondern hat diese lediglich geschätzt. Entscheidende Bedeutung kommt aber dem Umstand zu, dass der von dem Zeugen angegebene enge räumliche Zusammenhang zwischen dem Überholmanöver der Beklagten zu 1 im Bereich der Fußgängerampel und dem Unfallort mit dem tatsächlichen Geschehen nicht in Einklang zu bringen ist, da anderenfalls auch mit dem ebenfalls mit 50 km/h fahrenden LKW des Zeugen eine Kollisionsgefahr bestanden hätte (Seite 2 unten der ergänzenden Stellungnahme M. vom 24. Juli 2008).

d) Angesichts des feststehenden Verkehrsverstoßes des Klägers einerseits gegen die erhöhte Sorgfaltsanforderungen aufstellende Vorschrift des § 9 Abs. 5 StVO, nach der beim Wenden die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen ist, und andererseits eines nicht nachgewiesenen unfallursächlichen Verschuldens des Beklagten zu 1, hat der Kläger - unabhängig von der Unabwendbarkeit des Unfallgeschehens für den Beklagten zu 1, der nach den Ausführungen des Sachverständigen M. im Zeitpunkt der Reaktionsaufforderung optimal reagiert hat - für die Folgen des Unfalls vom 25. April 2006 allein einzustehen. Eine etwaige Betriebsgefahr des Motorrades des Beklagten zu 1 tritt gegenüber dem klaren Verkehrsverstoß des Klägers jedenfalls zurück. Beim Wenden auf einer Fahrbahn ist äußerste Sorgfalt anzuwenden, damit der fließende Verkehr nicht gefährdet wird. Bei einem Zusammenstoß eines Wendenden mit dem fließenden Verkehr trifft im Allgemeinen den Wendenden die Alleinhaftung (vgl. hierzu OLG Köln, SchadenPraxis 2009, 100 - juris Rn. 15 . OLG Köln VersR 1999, 993 - juris Rn. 7 . KG, Urteil vom 12. Juli 1990 - Az. 12 U 5822/89 - zitiert nach juris Rn. 34 - sowie Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 11. Aufl., Rn. 259 und 260).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 708 Nr. 10, 713, 543 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Es handelt sich um die Bewertung eines Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner tatsächlichen Besonderheiten. Die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen sind bereits höchstrichterlich entschieden.

Ende der Entscheidung

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