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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 08.07.2004
Aktenzeichen: 14 U 253/03
Rechtsgebiete: BGB, VOB/B


Vorschriften:

BGB § 631
VOB/B § 2 Nr. 2
Wird in der Ausschreibung in voller Kenntnis der Ausführungsart eine bestimmte Länge angegeben, kann sich daraus im Einzelfall die Vereinbarung einer bestimmten Abrechnungsweise ergeben.
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil

14 U 253/03

Verkündet am 8. Juli 2004

In dem Rechtsstreit

hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... und die Richter am Oberlandesgericht ... und ... für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 27. November 2003 verkündete Urteil des Einzelrichters der 14. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschwer: 11.832,20 EUR.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Die Klägerin kann von ihr Bezahlung der unter den Positionen 1.3.10 bis 1.3.12 ihrer Schlussrechnung vom 30. November 1998 berechneten Leistung (344,91 lfd./m Schlitzrinnen, Stellfüße und Clip-Anker) verlangen, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat.

1. Die Beklagte hat in dem von ihren Bediensteten verfassten Leistungsverzeichnis die Länge von 345 m vorgegeben. Diese Vorgabe entspricht fast genau (Abweichung 0,09 lfd./m) der Länge unter Einbeziehung der Pumpensümpfe, weshalb die Klägerin die Ausschreibung so verstehen durfte, dass die gesamte Länge ohne Abzug der Pumpensümpfe ausgemessen und berechnet werden sollte und damit auch eine entsprechende Vergütungsabrede Vertragsinhalt wurde (ebenso für einen vergleichbaren Fall OLG Düsseldorf, BauR 1998, 1120 mit kritischer Anmerkung von Asam-Peter in IBR 1999, 3). Diese offensichtlich schon vom Landgericht vertretene Auffassung verstößt weder gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze noch gegen Denk und Erfahrungsgrundsätze. Es trifft zwar zu, dass ein Bieter grundsätzlich nicht feststellen kann und muss, ob das Leistungsverzeichnis die Massen möglicherweise so genau enthält, dass darin z. B. eine konkludente Vereinbarung enthalten ist, bei der Abrechnung vorhandene Öffnungen oder Unterbrechungen zu übermessen (vgl. Asam-Peter a. a. O.). Abzustellen ist aber auf den Einzelfall. Hier war es so, dass die zuständigen Bediensteten der Beklagten bei der Ausschreibung ganz genau über die Art und Weise der Ausführung des Auffangrinnensystems Bescheid wussten, ja sogar die Fabrikate angaben, wenn auch nicht vorschrieben. Sie wussten also, dass die Rinnen nicht durch die Pumpensümpfe verliefen. Wenn sie dennoch in der Ausschreibung von einem in sich geschlossenen Auffangsystem sprachen und eine Länge von 345 lfd./m ermittelten, konnte dies ersichtlich nur darauf beruhen, dass sie die gesamte Länge (einschließlich Pumpensümpfe) zugrunde legten. Deshalb durfte auch die Klägerin davon ausgehen, dass diese Abrechnungsweise in der Ausschreibung gemeint war und damit Vertragsinhalt werden sollte. Zu Unrecht verweist die Beklagte darauf, dass damit eine Doppelberechnung oder eine Berechnung für nicht erbrachte Leistung stattfinde. Entscheidend ist vielmehr, dass die Klägerin ihren Preis nach der vereinbarten Länge unter "Übermessen" der Pumpensümpfe kalkulieren konnte und musste. Bezahlt wird daher nur die tatsächlich ausgeführte Leistung.

§ 2 Nr. 2 VOB/B führt schon deshalb entgegen der Annahme der Beklagten zu keinem anderen Ergebnis, weil die darin geregelte Vergütung nach Einheitspreisen nicht gilt, wenn eine andere Berechnungsart vereinbart worden ist, wovon der Senat aber hier gerade ausgeht. Dass "völlig unbekannte Autoren" (gemeint sind Kroll/Reith in BeckŽscher VOB-Kommentar, Teil C, Rn. 315 zu DIN 1863) dieselbe Ansicht vertreten (im Übrigen z. B. auch Motzke, a. a. O., Rdnr. 108), steht zumindest der Richtigkeit der Entscheidung des Senats nicht entgegen. Ohnehin kann es für die Richtigkeit einer Auffassung nicht darauf ankommen, ob die sie vertretenden Personen bekannt oder unbekannt sind. Es kommt auch nicht darauf an, ob eine Abrechnungsvereinbarung mit dem System der VOB/B in Einklang steht oder nicht. Ebenso wenig geht es darum, ob § 2 Nr. 2 VOB/B nicht gelten soll, wenn das Leistungsverzeichnis präzise Mengenangaben enthält. Entscheidend ist allein, ob eine vertragliche Abrechnungsvereinbarung festzustellen ist, die allen Regelungen der VOB/B und C vorgeht. Der Senat ist auch keineswegs jemals der Ansicht gewesen, § 14 Nr. 2 VOB/B komme hier als Anspruchsgrundlage in Betracht. Was insoweit in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht wurde, war nichts anderes, als der allgemein anerkannte Grundsatz (vgl. z. B. Jagenburg in BeckŽscher VOB-Kommentar, VOB/B, Rn. 16 f. zu § 2 Nr. 2 VOB/B), dass der Umfang der nach § 2 Nr. 2 VOB/B zu vergütenden Leistung sich auch nach den Regeln der VOB/C richtet. Unerheblich ist schließlich in diesem Zusammenhang der Hinweis der Beklagten auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17. Juni 2004 - VII ZR 75/03 , wonach Kommentierungen der VOB/C grundsätzlich keine geeignete Hilfe zu deren Auslegung darstellen sollen. Hier geht es um eine Vertragsauslegung und nicht um Bestimmungen der VOB/C.

2. Im Übrigen bleibt der Senat auch bei seiner den Parteien mit Beschluss vom 17. Februar 2004 bereits mitgeteilten Ansicht, dass Grundlage für die Abrechnung § 14 Nr. 2 Satz 2 VOB/B i. V. m. Abschnitt 5 der DIN 18360 - Metallbauarbeiten , deren Geltung die Parteien nach Nr. 3.1.1 der Leistungsbeschreibung ausdrücklich vereinbart haben, ist. Wenn in Gestalt der Pumpensümpfe und Putzkästen weder Begrenzungen im Sinne von Abschnitt 5.1.1.1 noch Unterbrechungen im Sinne von Abschnitt 5.2.2 der DIN 18360 vorliegen, weshalb ein Übermessen im technischen Sinne nicht in Frage steht, kann diese Norm nur so verstanden werden, dass Pumpensümpfe und Putzkästen ohne weiteres mit aufgemessen werden können. Die VOB-Auslegungs- und Beratungsstelle hat in ihren Stellungnahmen vom 16. Januar 2002 und 24. März 2003 dieselbe Ansicht vertreten (so wertet jedenfalls der Senat diese Stellungnahmen) und überzeugend ausgeführt, dass Gegenstand des Auftrags ein Auffangrinnensystem, bestehend aus einer Schlitzrinne, den Pumpensümpfen und den Putzkästen sein sollte, Teile eines einheitlichen Systems jedoch keine begrenzenden Bauteile sein können. Auch würden die Pumpensümpfe und Putzrinnen in die Rinne integriert, sie also weder begrenzen noch unterbrechen. Auch deshalb ist die Abrechnung der Klägerin bei Zugrundelegung der §§ 2 Nr. 2, 14 Nr. 1 VOB/B zutreffend.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Danach hat die Beklagte die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil ihr Rechtsmittel erfolglos geblieben ist.

Die sonstigen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, sondern es sich vielmehr um eine Einzelfallentscheidung handelt Deshalb ist auch keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs als Revisionsgericht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

Ende der Entscheidung

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