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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 19.12.2002
Aktenzeichen: 14 U 59/01
Rechtsgebiete: StVG, StVO


Vorschriften:

StVG § 7
StVG § 17
StVO § 1 Abs. 2
StVO § 1 Abs. 3
StVO § 8
StVO § 38
Zur Haftungsverteilung, wenn ein mit 70 km/h durch eine Ortschaft mit Martinshorn und Blaulicht fahrender Rettungswagen wegen einer Vorfahrtverletzung eines anderen Verkehrsteilnehmers verunfallt.
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil

14 U 59/01

Verkündet am 19. Dezember 2002

In dem Rechtsstreit

hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht #######, den Richter am Oberlandesgericht ####### und die Richterin am Landgericht ####### für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29. Januar 2001 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Verden - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 487.465,50 € (953.399,65 DM) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß § 1 DÜG bzw. § 247 BGB seit dem 21. Juni 2000 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner der Klägerin alle weiteren seit dem 25. April 2000 entstehenden Aufwendungen, die diese bedingungsgemäß nach dem zwischen ihr und dem ####### bezüglich des Fahrzeuges ####### abgeschlossenen Kraftfahrhaftpflicht- und Fahrzeugversicherungsvertrages auf Grund des Verkehrsunfalles vom 28. September 1996 in ####### zu erbringen hat, zu 2/3 zu erstatten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben die Klägerin 34 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 66 % zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 17 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 83 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung seitens der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung seitens der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Wert der Beschwer: 100.901,67 € für die Klägerin und 504.508,56 € für die Beklagten.

Tatbestand:

Mit der Klage verlangt die Klägerin von den Beklagten als Gesamtschuldnern Schadensersatz sowie die Feststellung der zukünftigen Schadensersatzpflicht anlässlich eines Verkehrsunfalles, der sich am 28. September 1996 gegen 9.30 h in #######, OT ####### ereignet hat.

Zu dem genannten Zeitpunkt befand sich der von dem Zeugen ####### gesteuerte Rettungswagen (RTW) des #######, mit dem amtlichen Kennzeichen #######, wegen eines akuten Falles von Atemnot auf einer Noteinsatzfahrt mit Ziel #######. Im OT ####### musste der Zeuge ####### in einer Rechtskurve auf der ####### Straße (L 149) kurz vor der Kreuzung mit den Straßen ####### Straße und ####### das Fahrzeug des Zeugen ####### überholen. Der Zeuge ####### hatte sowohl das Blaulicht eingeschaltet als auch ca. 1 km vor dem Kreuzungsbereich das Martinshorn in Einsatz genommen. Er war zunächst mit einer Geschwindigkeit von ca. 105 km/h gefahren, hatte diese vor der Rechtskurve auf ca. 88 km/h reduziert und fuhr im Kreuzungsbereich noch ca. 73 km/h. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug 50 km/h. Unmittelbar nach der Einmündung zur Straße ####### befand sich ein mit einer Lichtsignalanlage ausgestatteter Fußgängerüberweg. Die Beklagte zu 1 kam aus Sicht des Zeugen ####### von rechts aus der Straße #######. Sie hatte die Vorfahrt zu achten. Im Einmündungsbereich zwischen der ####### Straße und der ####### Straße (aus Sicht des Zeugen ####### links und aus Sicht der Beklagte zu 1 gegenüber) stand der Zeuge #######, der geradeaus in die Straße ####### weiterfahren wollte. Die Beklagte zu 1 bog mit einer Sichtweite von ca. 70 m nach links in die ####### Straße ein und blieb mit ihrem Pkw Opel Kadett, amtliches Kennzeichen #######, mittig im Kreuzungsbereich auf beiden Spuren der ####### Straße stehen. Der Zeuge ####### wich dem Fahrzeug rechts aus unter Ausnutzung des Einmündungsbereichs der Straße #######, geriet beim wieder nach links Lenken ins Schleudern, überschlug sich mit dem RTW, kam nach links von der Fahrbahn ab, schleuderte über den dortigen Fuß- und Radweg, wo er mit einer Radfahrerin, der 47-jährigen Lehrerin #######, zusammenstieß. Die Radfahrerin wurde hierdurch schwerstverletzt und verstarb nach einem schweren fast drei Jahre andauernden erheblichen Leiden (Pflegefall) am 6. September 1999 an den Folgen dieses Unfalles. Die Klägerin ist die Haftpflicht- und Fahrzeugversicherin für den RTW. Abredegemäß mit der Beklagten zu 2 übernahm sie die Schadensregulierung. Zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2 gab es ein Teilungsabkommen, wonach die beiden Versicherungen sich bis zu einem Betrag von 50.000 DM den Schaden unabhängig von einer Haftungsquote teilen. Die Klägerin erbrachte bis zum 25. April 2000 Leistungen in Höhe von 1.410.400,37 DM und von weiteren 95.000,45 DM, auf die die Beklagte zu 2 insgesamt 50.301,37 DM zahlte. Die Parteien streiten um die Haftungsquote.

Die Klägerin hat gemeint, die Beklagten treffe eine 100 %ige Haftung für das Unfallgeschehen, weil die Beklagte zu 1 das deutliche Signalhorn des RTW grob verkehrswidrig missachtet habe und in den Kreuzungsbereich der L 149 eingebogen sei und sodann verschreckt in der Fahrbahnmitte stehen geblieben sei, sodass die Durchfahrt für den RTW auf beiden Fahrspuren versperrt gewesen sei. Der Zeuge ####### habe nichts anderes tun können, als auszuweichen. Das Unfallgeschehen sei für ihn unvermeidbar gewesen. Die Klägerin hat ihr Interesse für die beantragte Feststellung für gegeben gehalten, weil noch Forderungen auf sie zukommen könnten. Hierzu hat sie darauf verwiesen, dass die verstorbene Frau ####### unterhaltsberechtigte Kinder hinterlassen habe - was in der Berufungsinstanz unstreitig ist -.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie 1.455.099,45 DM nebst 5 % Zinsen jährlich über dem Basiszinssatz (§ 1 DÜG) ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin auch alle weiteren Aufwendungen zu erstatten (Stichtag 25. April 2000), die diese bedingungsgemäß nach dem zwischen ihr und dem ####### bezüglich des Fahrzeugs ####### abgeschlossenen Kraftfahrhaftpflicht- und Fahrzeugversicherungsvertrages auf Grund des Verkehrsunfalles vom 28. September 1996 in ####### noch erbringt.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben behauptet, die Beklagte zu 1 habe den RTW weder gesehen noch gehört, als sie in die ####### Straße eingebogen sei. Das Martinshorn habe sie nicht hören können, weil sie das Gebläse in ihrem Pkw auf höchste Stufe gestellt gehabt habe. Sie haben gemeint, der Unfall sei für die Beklagte zu 1 unvermeidbar gewesen, während der Zeuge ####### infolge der örtlichen Verhältnisse zu schnell gefahren sei und fehlerhaft reagiert habe. Die Klägerin treffe folglich die alleinige Haftung für das Unfallgeschehen.

Die Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Verden hat nach Vernehmung von Unfallzeugen der Klage mit dem angefochtenen Urteil teilweise stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Sie hat eine Haftungsquote von 80 : 20 zu Lasten der Beklagten angenommen und dementsprechend den unstreitigen materiellen Schadensersatzanspruch abzüglich von 25.000 DM infolge des Teilungsabkommens auf 1.144.079,50 DM beziffert sowie die zukünftige gesamtschuldnerische Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 80 % festgestellt. Die Beklagte zu 1 habe sich grob fahrlässig verhalten, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststehe, dass sie den RTW rechtzeitig habe wahrnehmen können und müssen. Sie habe dessen Vorfahrt achten müssen. Außerdem habe sie nicht auf der Fahrbahnmitte anhalten dürfen. Die Klägerin hafte lediglich aus Betriebsgefahr für den RTW.

Mit ihrer form- und fristgerecht erhobenen Berufung begehren die Beklagten die teilweise Abänderung des angefochtenen Urteils dahin, dass die Klage insgesamt abgewiesen werde. Sie meinen, das Landgericht habe verfahrensfehlerhaft kein Sachverständigengutachten zur Vermeidbarkeit des Unfallgeschehens für die Beklagte zu 1 eingeholt. In der Berufungsinstanz ist unstreitig, dass die Beklagte zu 1 den RTW nicht sehen konnte, als sie in die ####### Straße eingebogen ist. Die Beklagten wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen, wonach die Beklagte zu 1 das Martinshorn des RTW auch nicht habe hören können, weil das Luftgebläse ihres Pkw's eingeschaltet gewesen sei. Außerdem müsse der übliche Geräuschpegel, der von Verkehr ausgehe, berücksichtigt werden. Hierdurch sei das akustische Signal zusätzlich abgeschwächt worden. Das Stehenbleiben der Beklagten zu 1 auf der ####### Straße sei nicht fehlerhaft gewesen, weil so der RTW entweder in die ####### Straße hätte einbiegen oder geradeaus hätte weiter fahren können. Den Zeugen ####### treffe das alleinige Verschulden am Zustandekommen des Unfalles, weil er zu schnell gefahren sei. Weiter tragen die Beklagten vor, die Beklagte zu 1 habe ihr Radio vor Fahrtbeginn ausgeschaltet.

Die Beklagten beantragen,

unter teilweiser Änderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie weist zusätzlich darauf hin, dass sich die Beklagte zu 1 das Anhalten des aus ihrer Sicht vorfahrtsberechtigten Zeugen ####### im Einmündungsbereich der gegenüberliegenden ####### Straße zur ####### Straße ebenfalls zur Warnung hätte gereichen lassen müssen. Sie habe eine klare Vorfahrtsverletzung in zweifacher Hinsicht (RTW und Zeuge #######) begangen. Dagegen habe der mit Sonderrechten ausgestattete Zeuge ####### auf die Gewährung seiner Vorfahrt unter Beachtung seines Blaulichtes und seines Martinshorns vertrauen dürfen. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Zeuge ####### das Bremsmanöver der Beklagten zu 1 erst spät habe realisieren können.

Der Senat hat mit Beschlüssen vom 7. Februar 2002 (Bl. 351 - 353 d. A. II) und 16. April 2002 (Bl. 378 d. A. II) ein schriftliches Sachverständigengutachten des Dipl.-Ing. ####### und des Dipl.-Ing. ####### vom 13. Juni 2002 (Anlage) zur akustischen Wahrnehmbarkeit des Einsatzhorns für die Beklagte zu 1 eingeholt. Mit Verfügung vom 12. September 2002 (Bl. 409 d. A. II) ist die mündliche Erläuterung der schriftlichen Gutachten seitens des Sachverständigen Dipl.-Ing. ####### angeordnet worden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das schriftliche Gutachten der Sachverständigen Dipl.-Ing. ####### und Dipl.-Ing. ####### vom 13. Juni 2002 (Anlage) sowie auf die Protokollniederschrift vom 3. Dezember 2002 (Bl. 417 - 419 d. A. II) in Verbindung mit der von Dipl.-Ing. ####### gefertigten Anlage zum Termin vom 3. Dezember 2002 (Anlage).

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme teilweise Erfolg. Das angefochtene Urteil war wie geschehen teilweise abzuändern und insgesamt neu zu fassen. Die Beklagten haften für das Unfallgeschehen vom 28. September 1996 gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG, §§ 1, 3 Nr. 1 PflVG als Gesamtschuldner nach einer Haftungsquote von 2/3. Die Klägerin kann Zahlung weiterer 487.465,50 € (953.399,65 DM) nebst Zinsen verlangen. Außerdem war die Schadensersatzpflicht der Beklagten als Gesamtschuldner seit dem 25. April 2000 und für die Zukunft zu 2/3 festzustellen. Darüber hinaus ist die Klage unbegründet und war teilweise abzuweisen.

Das Landgericht hat zutreffend ein erhebliches Verschulden der Beklagten zu 1 festgestellt. Sie hat § 38 Abs. 1 StVO nicht beachtet. Danach müssen alle Verkehrsteilnehmer, Sonderrechtsfahrzeugen, die mit Einsatzhorn und Blaulicht fahren, sofort freie Bahn schaffen. Von dem Zeitpunkt an, in dem ein Verkehrsteilnehmer bei der gebotenen Sorgfalt ein solches Sonderfahrzeug wahrnimmt oder wahrnehmen kann, gelten für ihn höchste Sorgfaltspflichten: Er hat seine Fahrweise unverzüglich darauf einzurichten, das Sonderfahrzeug passieren zu lassen und dessen Behinderung auszuschließen [OLG Düsseldorf, NZV 1992, 489; OLG Frankfurt, OLGR 1997, 282]. Selbst ein vorfahrtsberechtigter Verkehrsteilnehmer darf nicht in einen Kreuzungsbereich hineinfahren ohne sich zu vergewissern, ob das Sonderfahrzeug nicht ebenfalls in die Kreuzung einfährt [OLG Hamm, VersR 1997, 1547]. Er hat vielmehr sofort anzuhalten, auch wenn das Einsatzfahrzeug für ihn noch nicht sichtbar ist. Gegen diese strengen Voraussetzungen hat die Beklagte zu 1 nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme verstoßen.

Es ist bewiesen, dass die Beklagte zu 1 das Martinshorn des von dem Zeugen ####### gesteuerten RTW hätte hören können. Die Sachverständigen Dipl.-Ing. ####### und Dipl.-Ing. ####### haben in ihrem schriftlichen Gutachten vom 13. Juni 2002 bestätigt, dass die Beklagte zu 1 auf den RTW und umgekehrt der Zeuge ####### auf die Beklagte zu 1 eine Sicht von ca. 70 m gehabt haben; die Sicht des Zeugen ####### sei dagegen viel weiter gewesen. Die Sachverständigen haben vier Fahrversuche mit unterschiedlichen Prämissen hinsichtlich der Lautstärke des Gebläses und des Radios sowie der Fensteröffnung durchgeführt. Sie haben festgestellt, dass die akustische Wahrnehmbarkeit eines Martinshorns in deutlicher Abhängigkeit steht zum akustischen Umfeld im Pkw. Im ungünstigsten Fall (Gebläse auf höchster Stufe, lautes Radio und geschlossene Fenster) hätte die Beklagte zu 1 den RTW erst in dem Moment hören können, indem sie ihn auch sah. In diesem Fall sei nicht auszuschließen, dass die Beklagte zu 1 bereits losgefahren sei, als sie den RTW erstmals wahrnehmen konnte. In allen anderen Versuchen hätte die Beklagte zu 1 den RTW vor ihrem Losfahren hören können. Da die Beklagte zu 1 im Termin am 3. Dezember 2002 persönlich erklärt hat, das Radio in ihrem Fahrzeug sei ausgeschaltet gewesen, als sie an dem Einmündungsbereich zur ####### Straße gestanden habe, muss sie das Martinshorn gehört haben. Das haben die auf Video aufgezeichneten Fahrversuche der Sachverständigen, die sich der Senat mit der Beklagten zu 1 und den beiden Parteivertretern im Termin am 3. Dezember 2002 angeschaut hat, eindeutig ergeben. Dem steht nicht entgegen, dass während der Fahrversuche, die die Sachverständigen vor Ort durchgeführt haben, der Verkehr auf den betroffenen Straßen gesperrt war, sodass der Geräuschpegel des üblichen Verkehrs wegfiel. Der Sachverständige Dipl.-Ing. ####### hat sein Gutachten mündlich dahin erläutert, dass der übliche Geräuschpegel im Falle eines ausgeschalteten Radios keine Auswirkung auf die Versuchsergebnisse habe, weil immer nur eine ganz kurze Zeitspanne lang gemessen worden sei. Der für die Gutachtenerstellung berücksichtigte Geräuschpegel des Radios habe bei Weitem jeglichen Geräuschpegel kompensiert, der gegebenenfalls zum Unfallzeitpunkt vor Ort habe auftreten können. Das ist überzeugend, zumal davon auszugehen ist, dass in dem Ort ####### am Unfallmorgen ein vergleichsweise geringes Verkehrsaufkommen geherrscht hat. Indem die Beklagte zu 1 trotz hörbaren Martinshorns in den Kreuzungsbereich hineingefahren ist, hat sie sich folglich ein Verschulden im Sinne des § 38 Abs. 1 StVO vorwerfen zu lassen.

Darüber hinaus hat sich die Beklagte zu 1 insofern verkehrswidrig verhalten, als sie mit ihrem Pkw mitten auf der ####### Straße stehen geblieben ist und so beide Fahrspuren der Straße versperrt hat. Die Sachverständigen Dipl.-Ing. ####### und Dipl.-Ing. ####### haben in ihrem schriftlichen Gutachten vom 13. Juni 2002 ausgeführt, die Beklagte zu 1 habe instinktiv abgebremst, als sie den RTW wahrgenommen habe. Sie habe für die zurückgelegte Fahrstrecke (Losfahren von der Haltelinie bis zum Anhalten auf der Fahrbahnmitte der ####### Straße) ca. 3,8 Sekunden gebraucht. Es sei nicht festzustellen, wie weit der RTW weggewesen sei, als die Beklagte zu 1 zu reagieren begonnen habe. Die Beklagte zu 1 habe den Unfall vermeiden können, wenn sie weitergefahren wäre. Im Termin am 3. Dezember 2002 hat der Sachverständige Dipl.-Ing. ####### des Weiteren erläutert, es wäre für die Beklagte zu 1 in der konkreten Gefahrensituation, in der sie den RTW wahrgenommen habe, möglich gewesen, noch eine höhere Beschleunigung ihres Fahrzeuges einzuleiten, sodass sie die Straße hätte vollständig räumen können, wenn sie ihre Fahrt fortgesetzt hätte. Ein solches Verhalten wäre der Beklagten zu 1 zuzumuten gewesen, weil es auf der Hand liegt, dass jemand, der in einen Kreuzungsbereich hineinfährt und erst dort einen RTW wahrnimmt, Gas gibt, um die Kreuzung unverzüglich zu räumen. Das gilt umsomehr, als der RTW vorliegend die vorfahrtsberechtigte Straße befuhr. Die Einlassung der Beklagten, die Beklagte zu 1 habe dem Zeugen ####### die Möglichkeit geben wollen, nach links in die ####### Straße einzubiegen oder geradeaus weiter zu fahren, ist als nachträgliche Schutzbehauptung zu werten. Der Beklagten zu 1 muss angesichts der geringen Fahrbahnbreite bewusst gewesen sein, dass der RTW keinen Platz hatte, um ungehindert geradeaus weiterfahren zu können. Das wird durch die Vernehmung der Unfallzeugen gestützt. Für die Zeugin ####### war klar, dass der RTW weiter geradeaus auf der Hauptstraße fahren wollte. Davon hätte auch die Beklagte zu 1 angesichts der zügigen Geschwindigkeit des RTW und der fehlenden Blinkzeichen ausgehen müssen.

Gleichzeitig hat die Beklagte zu 1 gegen § 8 Abs. 1 und Abs. 2 StVO verstoßen, weil sie dem Zeugen ####### die Vorfahrt genommen hat. Dagegen ist eine etwaige Vorfahrtsverletzung der Beklagten zu 1 gegenüber dem Zeugen ####### nicht geeignet, einen zusätzlichen Verkehrsverstoß gegenüber dem RTW zu begründen. Insoweit kommt es nur auf das Verhältnis der unfallbeteiligten Verkehrsteilnehmer zueinander an. Außerdem ist auch nicht ersichtlich, dass der Zeuge #######, der geradeaus fahren wollte, behindert worden wäre.

Dem Zeugen #######, der den RTW gesteuert hat, ist entgegen der Auffassung des Landgerichts gleichfalls ein Verschulden anzulasten. Er hat gegen §§ 1 Abs. 2 und 3 Abs. 1 StVO verstoßen, indem er nicht die erforderliche Vorsicht walten ließ und seine Geschwindigkeit unangepasst war, weil er nicht auf Sicht gefahren ist. Fahrer von Einsatzfahrzeugen haben darauf zu achten, dass bei der Einsatzfahrt keine anderen Verkehrsteilnehmer zu Schaden kommen; sie müssen bei ihrer Fahrweise berücksichtigen, dass Abweichungen von den allgemeinen Vorschriften eine erhöhte Unfallgefahr für andere Straßenbenutzer begründen und deshalb die Inanspruchnahme von Sonderrechten durch besondere Vorsicht ausgleichen [OLG Düsseldorf, VersR 1985, 669 und VersR 1988, 813]. Der Zeuge ####### hätte nur so schnell fahren dürfen, dass er sein Fahrzeug vor einem plötzlich auftauchenden Hindernis auf seiner Fahrbahn, sei es kreuzende Kraftfahrzeuge und Fahrräder oder aber auch Fußgänger, rechtzeitig hätte anhalten oder ihnen problemlos hätte ausweichen können. Der Zeuge ####### musste zudem berücksichtigen, dass die Lichtsignalanlage an der Fußgängerfurt für Fußgänger hätte Grünlicht und für ihn Rotlicht zeigen können. Unter diesen Umständen war eine Geschwindigkeit von ca. 73 km/h in dem Kreuzungsbereich entschieden zu hoch. Der Zeuge ####### hätte an dieser Stelle vielmehr die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h einhalten müssen.

Diese Geschwindigkeitsüberschreitung ist für das Unfallgeschehen auch kausal geworden. Der Sachverständige Dipl.-Ing. ####### hat mündlich ausgeführt, der Zeuge ####### hätte, wenn er 50 km/h gefahren wäre, eine längere Zeit gebraucht bis zum Passieren des Pkw's und wäre nicht ins Schleudern geraten. Er hätte nicht so intensiv lenken müssen, und vielleicht wäre sogar eine Teilbremsung möglich gewesen. Demzufolge wäre das Unfallgeschehen für den Zeugen ####### vermeidbar gewesen, wenn er 50 km/h gefahren wäre, was angesichts der örtlichen Verhältnisse auch auf einer Einsatzfahrt die angemessene Geschwindigkeit gewesen wäre.

Auf eine vollständige Abbremsung des RTW als Reaktion auf die Fahrweise der Beklagten zu 1 musste sich der Zeuge ####### dagegen nicht einstellen, weil das Verhalten der Beklagten zu 1 für ihn im Reaktionszeitpunkt, als die Beklagte zu 1 nämlich in den Kreuzungsbereich hineinfuhr, nicht absehbar gewesen ist. Der Zeuge ####### durfte davon ausgehen, dass die Beklagte zu 1 die Fahrbahn unverzüglich räumen würde. Mit ihrem Stehenbleiben unter Blockierung beider Fahrspuren musste er nicht rechnen.

Bei einer Abwägung der jeweiligen Verschuldensbeiträge der Beklagten zu 1 und des Zeugen ####### im Sinne des § 17 Abs. 1 StVG ist zu berücksichtigen, dass das Verschulden der Beklagten zu 1 wesentlich schwerer wiegt als dasjenige des Zeugen #######. Sie hat die entscheidende Ursache für das Unfallgeschehen gesetzt und hätte sowohl durch ein Unterlassen des Einfahrens in den Kreuzungsbereich als auch durch eine adäquate Reaktion auf den sichtbar gewordenen RTW (Weiterfahren) das Ausweichmanöver des RTW und als dessen Folge die Kollision des RTW mit der Radfahrerin vermeiden können. Umgekehrt kann das Verschulden des Zeugen ####### nicht völlig unbeachtet bleiben, weil er seinerseits bei einer angepassten Geschwindigkeit nicht ins Schleudern geraten wäre. Unter diesen Umständen hält der Senat eine Haftungsquote von 1/3 zu 2/3 zu Lasten der Beklagten für angemessen.

Bei einer Haftungsquote von 1/3 zu 2/3 zu Lasten der Beklagten errechnet sich der Schadensanspruch der Klägerin wie folgt: Unstreitig hat sie 1.455.099,45 DM zur Schadensregulierung aufgewendet. Hiervon sind 25.000 DM abzuziehen, weil sie mit der Beklagten zu 2 ein Teilungsabkommen getroffen hat, wonach ein Schadensteilbetrag von maximal 50.000 DM ungeachtet der Sach- und Rechtslage zwischen den beteiligten Versicherern hälftig geteilt wird. Da die Beklagte zu 2 über 50.000 DM außerprozessual an die Klägerin gezahlt hat, sind 25.000 DM von der Klageforderung abzuziehen. So errechnet sich ein erstattungsfähiger Schaden der Klägerin auf 1.430.099,45 DM. Hiervon ergibt 1/3, für dass die Klägerin selbst haftet, einen Betrag von 476.699,80 DM. Dieser Betrag ist von 1.430.099,45 DM in Abzug zu bringen, sodass eine berechtigte Forderung der Klägerin gegen die Beklagten in Höhe von 953.399,65 DM oder 487.465,50 € verbleibt.

Die Zinsforderung der Klägerin ist gemäß §§ 288 Abs. 1, 291 BGB a. F. gerechtfertigt.

Da die Klägerin in der Zeit ab dem 25. April 2000 bis in die Zukunft aller Voraussicht nach weitere Aufwendungen zur Schadensregulierung getätigt hat und tätigen wird, hat sie ein berechtigtes Interesse an der beantragten Feststellung der entsprechenden Schadensersatzleistungspflicht der Beklagten als Gesamtschuldner. Auch insoweit haften die Beklagten nur in Höhe von 2/3. Demzufolge war der Feststellungsausspruch entsprechend zu korrigieren.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 108 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Der Wert der Beschwer ist im Hinblick auf § 26 Nr. 8 ZPO festgesetzt worden.

Ende der Entscheidung

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