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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 02.12.2004
Aktenzeichen: 14 U 63/04
Rechtsgebiete: StVG, StVO


Vorschriften:

StVG § 7
StVG § 17
StVO § 2 Abs. 1
Haftungsverteilung (50 : 50) bei Kollision eines den Kreuzungsbereich beim Abbiegen nach links leicht schneidenden PkwŽs mit einem zu weit vorfahrenden wartepflichtigen Pkw.
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil

14 U 63/04

Verkündet am 2. Dezember 2004

In dem Rechtsstreit

hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 16. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... und die Richter am Oberlandesgericht ... und ... für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 9. März 2004 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Verden teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 2.219,66 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. August 2002 zu zahlen.

Der Kläger und die Drittwiderbeklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Beklagten zu 1 1.133,65 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. September 2002 zu zahlen.

Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszugs werden wie folgt verteilt:

Von den außergerichtlichen Auslagen des Klägers tragen dieser selbst 57 %, die Beklagten als Gesamtschuldner 28 % und der Beklagte zu 1 allein weitere 15 %.

Von den außergerichtlichen Auslagen der Drittwiderbeklagten tragen diese selbst jeweils 50 % und der Beklagte zu 1 50 %.

Von den außergerichtlichen Auslagen des Beklagten zu 1 tragen dieser selbst 43 %, der Kläger und die Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner 15 % sowie der Kläger allein weitere 42 %.

Von den außergerichtlichen Auslagen der Beklagten zu 2 und 3 tragen diese selbst 40 % und der Kläger 60 %.

Von den Gerichtskosten tragen der Kläger allein 42 %, der Kläger und die Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner weitere 15 %, der Beklagte zu 1 allein 15 % sowie die Beklagten zu 1 bis 3 als Gesamtschuldner weitere 28 %.

Die Kosten des zweiten Rechtszuges werden wie folgt verteilt:

Von den außergerichtlichen Auslagen des Klägers tragen dieser selbst 55 %, die Beklagten als Gesamtschuldner 33 % sowie der Beklagte zu 1 allein weitere 12 %.

Von den außergerichtlichen Auslagen der Drittwiderbeklagten tragen diese selbst jeweils 55 % sowie der Beklagte zu 1 45 %.

Von den außergerichtlichen Auslagen des Beklagten zu 1 tragen dieser selbst 45 %, der Kläger und die Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner 15 % sowie der Kläger allein weitere 40 %.

Von den außergerichtlichen Auslagen der Beklagten zu 2 und 3 tragen diese selbst jeweils 45 % und der Kläger 55 %.

Von den Gerichtskosten haben der Kläger allein 40 %, der Kläger und die Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner weitere 15 %, der Beklagte zu 1 allein 12 % sowie die Beklagten zu 1 bis 3 als Gesamtschuldner weitere 33 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Wert der Beschwer übersteigt für keine der Parteien 20.000 EUR.

Gründe:

(abgekürzt gem. §§ 540, 313 a Abs. 1 ZPO)

Die Berufung der Beklagten, mit der sie die vom Landgericht angenommene Haftungsquote hinsichtlich der Verteilung der Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 9. Juli 2002 in K. angreifen, erweist sich nur teilweise als begründet. Der vom Landgericht festgestellte Sachverhalt rechtfertigt nach Auffassung des Senats keine mit 70 % gegenüber 30 % überwiegende Haftung der Beklagten, sondern vielmehr eine hälftige Haftungsteilung. Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen verwiesen, die der Senat den Parteien in seinem Beschluss vom 21. Juni 2004 mitgeteilt hat.

Die Drittwiderbeklagte hat zwar den von ihr im Zuge eines Abbiegemanövers nach links befahrenen Kreuzungsbereich geschnitten. Dies geschah allerdings nicht, wie die Berufung der Beklagten Glauben machen will, in grob fahrlässiger, scharfer Form mit überhöhter Geschwindigkeit, sondern, wie der Sachverständige M. ausgeführt hat, "unter leichtem Schneiden des Abbiegebogens" mit einer Geschwindigkeit von ca. 20 km/h. Der Beklagte zu 1 hat demgegenüber seiner Wartepflicht nicht genügt, sondern trotz Herannahens der Drittwiderbeklagten nur wenige Zentimeter vor der Begrenzungslinie der von dieser befahrenen, bevorrechtigten Straße ausweislich des Sachverständigengutachtens noch eine Fahrtgeschwindigkeit von immerhin 5 km/h aufgewiesen.

Bei dieser Sachlage erscheint dem Senat eine hälftige Schadensteilung angezeigt, ungeachtet dessen, ob das von den Beklagten zitierte Amtsgericht Verden in einem (ersichtlich ohnehin nicht ohne weiteres vergleichbaren) Fall etwas anderes vertreten hat.

Da die Höhe der wechselseitigen Schäden nach Rücknahme der Anschlussberufung des Klägers und der Drittwiderbeklagten nicht mehr streitig ist, stehen dem Kläger sowie dem Beklagten zu 1 die jeweils ausgeurteilten Beträge (jeweils 50 % der vom Landgericht als erstattungsfähig zuerkannten Positionen) zu.

Die Kostenentscheidung folgt § 92 Abs. 1 ZPO, wobei hinsichtlich der Bildung der Kostenquote für den zweiten Rechtszug die zwischenzeitlich eingelegte Anschlussberufung und deren Rücknahme eingangs der mündlichen Verhandlung berücksichtigt worden ist.

Die übrigen Nebenentscheidungen folgen §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO; den Wert der Beschwer hat der Senat mit Blick auf § 26 Nr. 8 EGZPO festgesetzt.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 543 ZPO.

Ende der Entscheidung

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