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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 06.06.2007
Aktenzeichen: 14 U 64/07
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 45
Schließen sich die Begehren der Parteien im Berufungsverfahren dergestalt gegenseitig aus, dass der Erfolg des einen Rechtsmittels zwangsläufig den Misserfolg der anderen Berufung zur Folge hat, so ist für die Streitwertbemessung lediglich der höhere der beiden Werte maßgebend. Eine Zusammenrechnung findet nicht statt.
14 U 64/07

Beschluss

in dem Rechtsstreit

Tenor:

Die Gegenvorstellung des Klägervertreters gegen die Festsetzung des Streitwertes für das Berufungsverfahren gemäß Beschluss des Senates vom 23. Mai 2007 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die nur als eigener Rechtsbehelf des Klägervertreters zulässige Gegenvorstellung, mit der eine Erhöhung der erfolgten Streitwertfestsetzung angestrebt wird, ist unbegründet.

Gemäß § 45 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 3 GKG ist bei wechselseitig eingelegten Rechtsmitteln, die in einem Prozess verhandelt werden, nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend, sofern sie denselben Gegenstand betreffen. Die Berechnung des Streitwertes erfolgt nur nach dem höheren Wert, wenn sich die Ansprüche gegenseitig ausschließen (Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl. § 45 GKG Rn. 37).

Das ist hier der Fall. Dementsprechend bestimmt sich der Wert des Streitgegenstandes im vorliegenden Rechtsstreit im Berufungsverfahren allein nach dem (höheren) Wert der Berufung der Klägerin, denn beide Rechtsmittel beziehen sich auf den identischen Streitgegenstand, nämlich auf die Frage der Haftung(squote) aus dem Verkehrsunfall vom 06. Juli 2006 in H. sowie auf die Schadensposition Nutzungsausfall. Sie schließen sich gegenseitig aus. Der Senat könnte nicht - auch nicht teilweise - beiden Berufungen stattgeben. Vielmehr würde sich aus dem (Teil)Erfolg eines Rechtsmittels zwangsläufig die Unbegründetheit des anderen ergeben.

Dies wäre z. B. dann anders, wenn sich die Berufungen der Parteien getrennt voneinander auf unterschiedliche Schadenspositionen bezögen (vergl. hierzu u. a. Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl., § 45 GKG Rn. 23 m. w. N.).

Etwas anderes folgt nicht aus dem Umstand, dass die Rechtsmittel beider Parteien wirtschaftlich betrachtet nicht identisch sind. Denn der Senat entscheidet nach dem Erlass des Urteils erster Instanz tatsächlich maximal über einen Betrag in Höhe des höheren Wertes der beiden Berufungen. Wie bereits ausgeführt, kann es aufgrund der Identität des Streitgegenstandes nicht zu einem - auch nur teilweisen - Erfolg beider Rechtsmittel kommen, da sie sich nicht auf unterschiedliche Gegenstände beziehen.

Regelungszweck der Vorschrift des § 45 GKG ist Kostengerechtigkeit. Der Gebührenstreitwert soll gering gehalten werden, sofern die gemeinschaftliche Behandlung von Klage und Widerklage die Arbeit des Gerichts vereinfacht.

Für die Regelung des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG, auf die § 45 Abs. 2 GKG ausdrücklich verweist, sind Ansprüche, die in Klage und Widerklage geltend gemacht werden, nicht zusammenzurechnen, wenn beide Ansprüche nicht nebeneinander bestandsfähig sind. Das ist der Fall, wenn zwar beide Ansprüche abgewiesen werden könnten, nicht aber beiden gleichzeitig stattgegeben werden kann (Hartmann, Kostengesetze § 45 GKG Rn. 10, BGH RR 2005, 130). Deshalb kommt es auf den zivilprozessrechtlichen Streitgegenstandsbegriff nicht an.

Ende der Entscheidung

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