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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 12.10.2005
Aktenzeichen: 14 W 31/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 42 Abs. 2
ZPO § 406 Abs. 1
Die Tatsache, dass der Sachverständige sich unter Bezugnahme auf § 9 VOB/A zum Inhalt der Leistungsbeschreibung geäußert hat, ohne dazu befragt worden zu sein, gibt allein noch keinen Grund zur Ablehnung des Sachverständigen.
14 W 31/05

Beschluss

In dem Rechtsstreit

hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 16. August 2005 gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 26. Juli 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ... und der Richter am Oberlandesgericht ... und ... am 12. Oktober 2005 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Beschwerdewert: 23.000 EUR.

Gründe:

Die nach § 406 Abs. 5 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten ist unbegründet.

1. Allerdings ist ihr am 13. Juli 2005 beim Landgericht Hannover eingegangenes, den Sachverständigen K.H. U. betreffendes Ablehnungsgesuch innerhalb der Frist des § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO gestellt worden und daher im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichts zulässig.

Ergibt sich der (vermeintliche) Grund zur Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit aus dem Inhalt seines schriftlichen Gutachtens, läuft die Frist zur Ablehnung des Sachverständigen im Allgemeinen gleichzeitig mit der vom Gericht gesetzten Frist zur Stellungnahme nach § 411 Abs. 4 ZPO ab, wenn sich die Partei zur Begründung des Antrags mit dem Inhalt des Gutachtens auseinander setzen muss (vgl. BGH IBR 2005, 350).

So liegt der Fall - wie nicht näher begründet zu werden braucht - hier. Da der Ablehnungsantrag auch innerhalb der den Parteien nach § 411 Abs. 4 ZPO gesetzten Frist beim Landgericht eingegangen ist, ist er jedenfalls zulässig.

2. Das Ablehnungsgesuch ist jedoch unbegründet.

Es liegt kein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen U. zu rechtfertigen (§ 406 Abs. 1, § 42 Abs. 2 ZPO). Zur Vermeidung bloßer Wiederholungen nimmt der Senat insoweit auf die auch gegenüber dem Beschwerdevorbringen zutreffenden Ausführungen unter 2. der Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug. Sie stehen in Einklang mit der Rechtsprechung, wonach die Behandlung rechtlicher Fragen in einem Gutachten eines gerichtlich bestellten Sachverständigen für sich allein genommen noch keine Besorgnis der Befangenheit begründet (vgl. OLG Karlsruhe, MDR 1994, 725; OLG Nürnberg, BauR 2002, 129; Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 406 Rn. 9).

Mit der von der Beklagten in Bezug genommenen Entscheidung des OLG München vom 15. Mai 1996 (OLGR 1997, 10) ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar. In jenem Fall hatte der (anschließend erfolgreich abgelehnte) Sachverständige den Kläger (und das Gericht) darauf hingewiesen, dass er noch mehr als den mit der Klage geltend gemachten Betrag von der beklagten Partei verlangen könne. Hier beschränken sich die rechtlichen Ausführungen des Sachverständigen U. dagegen im Wesentlichen auf eine Wiedergabe von § 9 Nr. 1 VOB/A und auf den Hinweis darauf, dass seiner Ansicht nach die Leistungsbeschreibung der Beklagten den darin genannten Anforderungen nicht in vollem Umfang entspricht. Auch wenn sich der Sachverständige dieser rechtlichen Wertung besser enthalten hätte, begründet sie jedenfalls unter den hier gegebenen Umständen nicht die Besorgnis seiner Befangenheit. Denn dieser Hinweis erweist sich nach Auffassung des Senats letztlich als unschädlich. Trifft er nämlich zu, so ist davon auszugehen, dass die mit drei Richtern besetzte Zivilkammer auch ohne diesen Hinweis zu derselben rechtlichen Erkenntnis gelangt. Trifft er dagegen nicht zu, so erscheint die Annahme gerechtfertigt, dass das Landgericht - ggf. unterstützt durch schriftsätzliche Ausführungen der Parteien - dies ebenfalls durchschaut.

Da aus der Sicht einer verständigen Partei keine Zweifel an der Objektivität des Sachverständigen bestehen, war es im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten auch nicht erforderlich, den Sachverständigen U. vor einer Entscheidung über das Ablehnungsgesuch zu einer Stellungnahme hierzu aufzufordern.

3. Nach alledem war die sofortige Beschwerde der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO liegen nicht vor.

Den Wert des Beschwerdeverfahrens hat der Senat entsprechend der überwiegenden Auffassung nach § 3 ZPO auf einen unterhalb des Wertes der Hauptsache liegenden Wert geschätzt (vgl. OLG Celle, OLGR 1994, 109 m. w. N.). Es erschien angemessen, hier von etwa einem Drittel des Wertes der Hauptsache auszugehen. Dabei hat der Senat insbesondere berücksichtigt, dass das Ablehnungsgesuch, wenn es Erfolg gehabt hätte, zur Unverwertbarkeit des Gutachtens geführt hätte, das der Sachverständige U. erstattet hat.

Ende der Entscheidung

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